{"id":"bgbl1-2004-27-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":27,"date":"2004-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_27.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung  RSV)","law_date":"2004-06-03T00:00:00Z","page":1067,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004             1067\nVerordnung\nzur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(Regelsatzverordnung – RSV)\nVom 3. Juni 2004\nAuf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz-       5. Abteilung 06\nbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom                  (Gesundheitspflege)\n27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) verordnet das           zu einem Anteil von                 64 vom Hundert,\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nrung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der            6. Abteilung 07\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und             (Verkehr)\nArbeit:                                                           zu einem Anteil von                 37 vom Hundert,\n7. Abteilung 08\n§1                                     (Nachrichtenübermittlung)\nzu einem Anteil von                 64 vom Hundert,\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Auf-         8. Abteilung 09\nbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.                     (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)\nzu einem Anteil von                 42 vom Hundert,\n§2                                 9. Abteilung 11\nInhalt, Eckregelsatz                            (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)\nzu einem Anteil von                 30 vom Hundert,\n(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der\naus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzu-           10. Abteilung 12\nleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie               (Andere Waren und Dienstleistungen)\nbundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der                zu einem Anteil von                 65 vom Hundert.\nEinkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde                 (3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben\nlegen.                                                       der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoein-\n(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der         kommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und\nVerbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vom-           Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfän-\nhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom        ger von Leistungen der Sozialhilfe.\nStatistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu\nzur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchs-            (4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckre-\nstichprobe ergeben:                                          gelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände,\ndie die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.\n1. Abteilung 01\n(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)\nzu einem Anteil von               96 vom Hundert,                                    §3\n2. Abteilung 03                                                              Aufbau der Regelsätze\n(Bekleidung und Schuhe)\nzu einem Anteil von               89 vom Hundert,         (1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und\nfür sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der\n3. Abteilung 04                                            Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom\n(Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe)         Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den\nzu einem Anteil von                8 vom Hundert,       Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.\n4. Abteilung 05                                              (2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige\n(Einrichtungsgegenstände (Möbel),                       betragen\nApparate, Geräte und Ausrüstungen für den\nHaushalt sowie deren Instandhaltung)                    1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hun-\nzu einem Anteil von               87 vom Hundert,          dert,","1068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\n2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert                                      §5\ndes Eckregelsatzes.                                                      Festsetzung zum 1. Januar 2005\nDie Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verord-\n(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurun-      nung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2005. Grundlage\nden und von 0,50 Euro an aufzurunden.                        sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchs-\nstichprobe 1998.\n§4\n§6\nFortschreibung                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.\neines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsät-        Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bun-\nze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozial-       desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3,\ngesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den            veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nsich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-     durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. November 2003\nversicherung verändert.                                      (BGBl. I S. 2190), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Juni 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}