{"id":"bgbl1-2004-27-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":27,"date":"2004-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_27.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/ Kraftfahrzeugservicemechanikerin","law_date":"2004-06-02T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":5,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004             1057\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes\nKraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin\nVom 2. Juni 2004\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                  §4\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch                       Sachverständigenbeirat\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 27              Nach Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nAbs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-            und Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                  terium für Bildung und Forschung beim Bundesinstitut für\nS. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom         Berufsbildung ein Sachverständigenbeirat zur Begleitung\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden           der Erprobung gebildet, der insbesondere die Konse-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und       quenzen für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt beurtei-\nArbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des             len soll.\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                         §5\nAusbildungsdauer und Abschluss\n§1                                   Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu\ndem Abschluss Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraft-\nAusnahmeregelung                           fahrzeugservicemechanikerin.\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\n§6\nsetzes und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung\ndürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach-                              Ausbildungsberufsbild\nfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.                       Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§2                                  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nGegenstand und Struktur der Erprobung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nZur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25\n4. Umweltschutz,\ndes Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerks-\nordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und              5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nStruktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraft-              Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\nfahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst           6. Qualitätsmanagement,\nauch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in\neinem der in § 12 genannten Berufe.                             7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtun-\ngen,\n8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an\n§3                                     Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,\nBeteiligte Ausbildungsstätten                      9. Messen und Prüfen an Systemen,\n10. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\n(1) Der Erprobungsbereich umfasst die Bezirke von\nSystemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nzuständigen Stellen, in denen die Fortführung der Ausbil-\ndung in Ausbildungsberufen gemäß § 12 Abs. 1 oder             11. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\nAbs. 3 sichergestellt ist.                                         Fahrzeugen,\n(2) Nach dieser Verordnung kann in der Automobilin-        12. Betriebliche und technische Kommunikation, Kom-\ndustrie und im Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtech-               munikation mit Kunden,\nniker, der Anlage A der Handwerksordnung ausgebildet          13. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störun-\nwerden.                                                            gen und deren Ursachen.","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\n§7                             soll der Prüfling in höchstens drei Stunden schriftliche\nAufgabenstellungen erarbeiten, die sich inhaltlich auf die\nAusbildungsrahmenplan\nArbeitsaufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen kön-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach       nen darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken.\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n(3) Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nBetracht:\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-          1. Messen und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und\nche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-            -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfproto-\nre zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten             kollen an zwei der nachfolgenden Systeme:\ndie Abweichung erfordern.\na) Bordnetzsystem,\n§8                                 b) Beleuchtungssystem,\nAusbildungsplan                              c) Ladestromsystem,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                d) Startsystem,\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     e) Motorsystem oder\nf) Kraftübertragungssystem;\n§9\n2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nBerichtsheft                             Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anferti-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form              gen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nach-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-            folgenden Fahrzeugsysteme:\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-            a) Bordnetzsystem,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                               b) Beleuchtungssystem,\nc) Ladestromsystem oder\n§ 10\nd) Startsystem;\nZwischenprüfung\n3. Instandhalten, insbesondere Montieren und Demon-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             tieren von Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk oder\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des               Zubehör; Anfertigen einer Arbeitsplanung.\nersten Ausbildungsjahres stattfinden.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      planen, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-     sungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analy-\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-         sieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-           sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung         sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufs-\nwesentlich ist.                                               bildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicher-\n(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine       heit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit\npraktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass     berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der\ner Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und         Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nMessgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheits-            deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben\nschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hier-     relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\nfür kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugrup-        Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-\npen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren,            ben begründen kann.\nzuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion\n(4) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind\nprüfen.\ndie Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Auf-\ngabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch\n§ 11                            mit 25 Prozent zu gewichten.\nAbschlussprüfung                             (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                                  § 12\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nFortsetzung der Berufsausbildung\n(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-\nden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre-           (1) Die Berufsausbildung kann im Ausbildungs-\nchen, durchführen sowie während dieser Zeit in insge-         beruf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmecha-\nsamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge-              tronikerin nach den Vorschriften für das dritte Ausbil-\nspräch führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit        dungsjahr fortgesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004                 1059\n(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungs-            tungstechnik, Mechaniker für Landmaschinentechnik/\nberuf Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugser-        Mechanikerin für Landmaschinentechnik, Mechaniker für\nvicemechanikerin erzielten Leistungen werden als Teil 1       Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Rei-\nder Gesellen-/Abschlussprüfung Kraftfahrzeugmecha-            fen- und Vulkanisationstechnik nach den Vorschriften für\ntroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 1        die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortge-\nder Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbil-         setzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\ndungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-\nmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom                                        § 13\n9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375) bewertet und in das Ge-\nsamtergebnis einbezogen.                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie\n(3) Die Berufsausbildung kann in den Berufen Karos-        tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt\nserie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahr-        bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden\nzeugbaumechanikerin, Mechaniker für Karosserieinstand-        nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende ge-\nhaltungstechnik/Mechanikerin für Karosserieinstandhal-        führt.\nBerlin, den 2. Juni 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","1060                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nAnlage\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                     2                                             3                                     4\n1      Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 6 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 6 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nder gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nAusbildung\n(§ 6 Nr. 3)                      meidung ergreifen\nzu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 6 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004                  1061\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                     2                                                  3                                     4\n5     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen                  nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-\nsowie Kontrollieren                  rien sowie nach Herstellervorgaben planen und festle-\nund Bewerten von                     gen\nArbeitsergebnissen               b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\n(§ 6 Nr. 5)\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                      4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6     Qualitätsmanagement              a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 6 Nr. 6)                          anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten         4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7     Bedienen von Fahrzeugen          a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Betriebseinrichtungen            Bedienung beachten und anwenden\n(§ 6 Nr. 7)                      b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-\ndere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n8     Durchführen von Service-         a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-\nund Pflegearbeiten an                zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums\nFahrzeugen und Betriebs-             durchführen\neinrichtungen                    b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel-             4*)\n(§ 6 Nr. 8)                          lerangaben ausführen\nc) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-\neinrichtungen durchführen\n9     Messen und Prüfen                a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-\nan Systemen                          schätzen\n(§ 6 Nr. 9)                      b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                  5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1062               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                    2                                                  3                                      4\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Tem-\nperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse doku-\nmentieren\n10     Warten, Prüfen und               a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nEinstellen von Fahrzeugen            linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie von               wenden\nBetriebseinrichtungen            b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 6 Nr. 10)                         stellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-\nschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\n9*)\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prü-\nfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-\ntriebseinrichtungen berücksichtigen\n11     Montieren, Demontieren           a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen                    nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nvon Fahrzeugen                       barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch able-\n(§ 6 Nr. 11)                         gen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-\nsondere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen                                                14*)\nf) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen messen\ng) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-\nformen\nh) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004                   1063\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                    2                                                   3                                     4\ni) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-\nzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\n12     Betriebliche und tech-           a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nnische Kommunikation,                Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\nKommunikation mit                    lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nKunden                               beitragen\n(§ 6 Nr. 12)                     b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von\nArbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von\ntechnischen Unterlagen und Informationen nutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie Fachausdrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-\nden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identi-\nfizieren\ng) Zeichnungen anwenden\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und              9*)\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit\nsowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden\nm) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben\nentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-\nsichtigen\nn) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsar-\nbeiten beachten\no) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1064                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                      2                                                 3                                     4\n1     Planen und Vorbereiten           a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen                  auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-\nsowie Kontrollieren und              tungen, der personellen und technischen Gegeben-\nBewerten von Arbeits-                heiten planen, kontrollieren und bewerten\nergebnissen                      b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und\n(§ 6 Nr. 5)                          Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-\ntel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen                              5*)\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen\nerkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Be-\nseitigung einleiten\ne) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\n2     Qualitätsmanagement              a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 6 Nr. 6)                          qualität beachten\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-\nteln beachten und Maßnahmen einleiten\n3*)\nc) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nach-\nbesserungen beachten und anwenden\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n3     Bedienen von Fahrzeugen          a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-\nund Betriebseinrichtungen            tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-\n(§ 6 Nr. 7)                          systeme bedienen\nb) mechanische Notfunktionen anwenden\nc) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erken-\nnen, Sicherheitsvorschriften anwenden\nd) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-\ngen codieren und in Betrieb nehmen                                       6*)\ne) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen\nUnterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen\nf) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder\numbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-\ntion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-\nrungen dokumentieren\n4     Durchführen von Service-         a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneu-\nund Pflegearbeiten an                ern\nFahrzeugen und Betriebs-         b) Fahrzeuge optisch aufbereiten\neinrichtungen                                                                                                 4*)\n(§ 6 Nr. 8 )                     c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten\nd) Reifen prüfen und wechseln\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004                   1065\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Warten, Prüfen und Ein-          a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-\nstellen von Fahrzeugen               gaben anwenden\nund Systemen sowie von           b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\nBetriebseinrichtungen                auslesen\n(§ 6 Nr. 10)\nc) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen\nd) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-\nführen\ne) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-                         14*)\nnahmen zur Instandsetzung einleiten\nf) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen\nvorbereiten, Durchführung begleiten\ng) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges\nüberprüfen, Mängel dokumentieren\nh) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesys-\nteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen\ndurchführen und Ergebnisse dokumentieren\n6     Montieren, Demontieren           a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden\nund Instandsetzen von                prüfen\nFahrzeugen                       b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-\n(§ 6 Nr. 11)                         tigung von Montageanleitungen demontieren und\nmontieren\nc) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere                           10*)\nSignale, prüfen und messen\nd) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren\ne) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-\nsche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-\ngruppen und Bauteile instand setzen\n7     Betriebliche und tech-           a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\nnische Kommunikation,            b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\nKommunikation mit                    vermitteln, präsentieren und dokumentieren\nKunden\n(§ 6 Nr. 12)                     c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-\nlassung im Straßenverkehr, beachten\nd) elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von\nKraftfahrzeugen anwenden\n6*)\ne) mit Kunden situationsgerecht umgehen\nf) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende\nKundenbefragung durchführen\ng) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und\nSystemen einweisen\nh) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-\ntungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der\nHersteller und des Betriebes hinweisen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","1066               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1             2\n1                    2                                                  3                                      4\n8     Diagnostizieren von              a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\nFehlern, Ermitteln von               elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-\nStörungen und deren                  matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-\nUrsachen                             fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen\n(§ 6 Nr. 13)                     b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe\nvon Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-\ngrenzen und bestimmen\nc) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und                             4*)\nStörungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere\ndurch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,\nAuslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prü-\nfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mecha-\nnischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung\nder Abgase interpretieren\nd) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und\ndokumentieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}