{"id":"bgbl1-2004-27-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":27,"date":"2004-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung  BudgetV)","law_date":"2004-05-27T00:00:00Z","page":1055,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004                1055\nVerordnung\nzur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n(Budgetverordnung – BudgetV)\nVom 27. Mai 2004\nAuf Grund des § 21a des Neunten Buches Sozial-                (2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Per-\ngesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter          sönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestelle\nMenschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,         gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der\nBGBl. I S. 1046, 1047), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Ge-     Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle\nsetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) einge-         zugeordnet ist.\nfügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für\n(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die betei-\nGesundheit und Soziale Sicherung:\nligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag\nstellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfs-\n§1                              feststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen\nAnwendungsbereich                          getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzu-\nschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf\nDie Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher\nVerlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer\nBudgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches\nWahl beteiligt.\nSozialgesetzbuch, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie\ndas Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leis-        (4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für\ntungsträger richten sich nach den folgenden Vorschriften.     sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der\nErgebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf\n§2                              sie entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach\nAbschluss des Verfahrens fest.\nBeteiligte Leistungsträger\n(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn\nLeistungen in Form Persönlicher Budgets werden von\neine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und\nden Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den\nerbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich\nIntegrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen\ngegen den Beauftragten. Laufende Geldleistungen wer-\nauch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach\nden monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligten Leis-\ndem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trä-\ntungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfal-\ngern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege.\nlende Teilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Aus-\nSind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungs-\nzahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die\nträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplex-\nAntrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die\nleistung erbracht.\nbeteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.\n§3                                 (6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende\nLeistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren\nVerfahren                           wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewi-\n(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozial-        chen werden.\ngesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter)\nunterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung                                       §4\nbeteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellung-\nnahmen ein, insbesondere zu                                                        Zielvereinbarung\n1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen                 (1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stel-\ngedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des           lenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen.\nWunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neun-          Sie enthält mindestens Regelungen über\nten Buches Sozialgesetzbuch,                              1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leis-\n2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung             tungsziele,\noder durch Gutscheine,                                    2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung\n3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,                      des festgestellten individuellen Bedarfs sowie\n4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.                 3. die Qualitätssicherung.\nDie beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnah-         (2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte\nmen innerhalb von zwei Wochen abgeben.                        können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit","1056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nsofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die        (3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfs-\nFortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann     feststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungs-\nfür die Antrag stellende Person insbesondere in der per-     zeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets\nsönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten       abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes\nkann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag     ergibt.\nstellende Person die Vereinbarung, insbesondere hin-                                    §5\nsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der\nQualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung                           Inkrafttreten\nwird der Verwaltungsakt aufgehoben.                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}