{"id":"bgbl1-2004-27-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":27,"date":"2004-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes","law_date":"2004-06-07T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nVom 7. Juni 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes\nDem § 77 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird folgender\nAbsatz 4 angefügt:\n„(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt\nwerden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige\nBeisitzer mitwirken. Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt\nernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden\nkann. Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand\nder Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei\nder Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder\nNebenberuf tätig sein. Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium\ndes Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jah-\nren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das\nPräsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsan-\nwaltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsan-\nwaltskammer aufstellt. Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts\nmehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder ver-\nhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entspre-\nchen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitglie-\ndern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erfor-\nderlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das weitere Verfahren zur\nBestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach\nLandesrecht.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juni 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}