{"id":"bgbl1-2004-26-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":26,"date":"2004-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_26.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung  Pkw-EnVKV)","law_date":"2004-05-28T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004                      1037\nVerordnung\nüber Verbraucherinformationen\nzu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen\n(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)*)\nVom 28. Mai 2004\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1                  3. ist „Händler“ jeder, der in Deutschland neue Perso-\nAbs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchs-                       nenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing\nkennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I                         anbietet;\nS. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                       4. ist „Verkaufsort“ ein Ort, an dem neue Personenkraft-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                        wagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing ange-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                      boten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                         oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Han-\nsicherheit:                                                                 delsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen\nder Öffentlichkeit vorgestellt werden;\n§1                                     5. ist „offizieller Kraftstoffverbrauch“ der Verbrauch\nKennzeichnungspflicht                                  eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2\nNr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;\n(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwa-\ngen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für                  6. sind „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ die\ndiese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoff-                      Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach\nverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der                           Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;\n§§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.\n7. ist „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die\n(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit                        CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des\n1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer                       Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch\n(l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubik-                       und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des\nmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur                     Personenkraftwagens;\nersten Dezimalstelle;\n8. ist „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die\n2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km),                        CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der Werte\njeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.                       des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen\nspezifischen CO2-Emissionen aller Modelle, die am\n§2                                        Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;\nBegriffsbestimmungen                                9. sind „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für die\nIm Sinne dieser Verordnung                                               Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der\nÖffentlichkeit verwendet werden, insbesondere tech-\n1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge\nnische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitun-\nnach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG\ngen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von                     10. ist „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbrei-\nVerbraucherinformationen über den Kraftstoffver-                      tung von Informationen, die mittels Geräten für die\nbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für                          elektronische Verarbeitung und Speicherung (ein-\nneue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12                        schließlich digitaler Kompression) von Daten am Aus-\nS. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)                    gangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen\nNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des                     und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem\nRates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284                       oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet,\nS. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem                  weitergeleitet und empfangen werden;\ndes Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft\nwurden;                                                           11. ist „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die\nfür Vermarktung und Werbung für Verkauf und Lea-\n2. ist „Hersteller“ der im Fahrzeugbrief genannte Her-                    sing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit\nsteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansäs-                 verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bil-\nsig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutsch-                der auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Anga-\nland;                                                                 ben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeugher-\nsteller oder Unternehmen, Organisationen und Per-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über         sonen verantwortlich sind, die neue Personenkraft-\ndie Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoff-     wagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Dar-\nverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personen-           stellungen auf Internetseiten von Handelsmessen,\nkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des        auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt wer-\nRates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).                   den;","1038               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\n12. ist „Werbeempfänger“, wer Werbematerial, insbe-           bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis             und Arbeit mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger\nnimmt;                                                   bekannt. Der Leitfaden wird von den Herstellern auch im\nInternet zur Verfügung gestellt.\n13. sind „elektronische, magnetische oder optische\nSpeichermedien“ alle physikalischen Materialien, auf\ndenen Informationen in elektronischer Form aufge-           (2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der\nzeichnet werden und die zur Information der Öffent-      Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfa-\nlichkeit genutzt werden können;                          dens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\n14. ist „Fabrikmarke“ der Handelsname des Herstellers         desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nnach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;         cherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen. Die Genehmigung gilt als erteilt,\n15. ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahr-           wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gege-        nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ent-\nbenenfalls Variante und Version eines Personenkraft-     wurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des\nwagens;                                                  Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu\n16. sind „Typ“, „Variante“ und „Version“ die Unterteilun-     bestätigen.\ngen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2\nNr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.                           (3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am\nVerkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kun-\nden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszu-\n§3                               händigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des\nHinweis auf Kraftstoffverbrauch und                Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen\nCO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort               oder optischen Speichermedien übergeben oder in elek-\ntronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort\n(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt           aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu ver-\noder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu       treten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht\ntragen, dass                                                  verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch\ndadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck\n1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-\ndes im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens\nEmissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer\nunentgeltlich ausgehändigt wird.\nNähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sicht-\nbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der\nHinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 ent-             (4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass durch die\nsprechen; und                                             nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle\n2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar ange-         1. Kunden auf deren Anforderung ein Leitfaden unent-\nbracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffver-     geltlich zugesandt wird; die Zusendung kann von der\nbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissio-         vorherigen Zahlung der Versandkosten abhängig\nnen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält,           gemacht werden;\ndie am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder\nüber diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing ange-\n2. Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die\nboten werden; der Aushang muss den Anforderungen\nAnzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung\nder Anlage 2 entsprechen.\ngestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler\n(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 kön-             ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen kön-\nnen auch elektronisch durch Bildschirmanzeige darge-              nen; für die Zusendung können die Versandkosten in\nstellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den        Rechnung gestellt werden.\nAnlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehal-\nten werden.                                                      (5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen\nneue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne\n(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue\nHersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den\nPersonenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüg-\nHerstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils\nlich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die\nunverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quar-\nerforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach\ntals, die folgenden Angaben zu übermitteln:\nAbsatz 1 zu erstellen.\n1. Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie\n§4                                   in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im\nHandel haben und – soweit bereits bekannt – im Rest-\nLeitfaden zu                              jahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel\nKraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen                    bringen werden,\n(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem\nAuftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoff-    2. zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätz-\nverbrauch und die CO2-Emissionen in gedruckter Form               lich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebe-\nerstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interes-        art, den Kraftstofftyp, den offiziellen Kraftstoffver-\nsenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jähr-        brauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissio-\nlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1      nen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004                       1039\n§5                                  diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslun-\nWerbung                                 gen zu führen.\n(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstel-                                        §7\nlen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise\nverwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbe-                                 Ordnungswidrigkeiten\nschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffver-                Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-\nbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen           verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-\nder betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen                sätzlich oder fahrlässig\nnach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1\nwerden.\nAbschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für                           in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8\n1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,                 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein\nAushang angebracht wird,\n2. Werbung durch elektronische, magnetische oder opti-\nsche Speichermedien;                                          2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5\nAbs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig,\nhiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und Fern-                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nsehdienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie\n89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordi-             3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht\nnierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften                richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nder Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-               nen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die       4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nRichtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und                   nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe\ndes Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60). Die            gemacht wird oder\nAngaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III\n5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol\nder Anlage 4 erfolgen.\noder eine dort genannte Angabe verwendet.\n(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3\ngelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind,                                         §8\num Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer\nForm bestimmtes Werbematerial und elektronische,                            Weiterverwendung von Werbematerial\nmagnetische oder optische Speichermedien nach den                    Werbeschriften und elektronische, magnetische oder\nAbsätzen 1 und 2 zu erstellen.                                   optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung erstellt wurden und die nach dieser Verord-\n§6                                  nung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erfor-\nderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach\nMissbräuchliche\nInkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.\nVerwendung von Bezeichnungen\nEs ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und                                    §9\n§ 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum\nKraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen andere                                       Inkrafttreten\nden Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende               Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die\nZeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern               Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)\nHinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen\nAbschnitt I\nInhalt und Gestaltung\ndes Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen\n1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4). Rechts oben\nauf dem Hinweis kann gegebenenfalls die Marke des Herstellers (Logo) oder\ndie Fabrikmarke eingesetzt werden.\n2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu\nerstellen. Soweit es einem Hersteller oder Händler aufgrund seiner EDV-Aus-\nstattung nicht möglich ist, den Hinweis in Farbdruck zu erstellen und erfolgen\nauch die anderen Angaben zum Fahrzeug am Verkaufsort nur in Schwarz-\nweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck erstellt werden.\nDie Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hin-\nweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und\ndie gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort\ngemachten Angaben verwendet wird.\n3. Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis-\nsionen gemäß Richtlinie 1999/94/EG“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug\nzu machen: Marke, Modell, Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart\n(z. B. Benzin, Diesel, Gas).\n4. Anschließend sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen\ninnerorts und außerorts sowie kombiniert) und der offiziellen spezifischen\nCO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kom-\nbinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziel-\nlen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs müssen sich durch einen\ngrößeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.\n5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt wer-\nden:\na) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messver-\nfahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung)\nermittelt.“\nb) „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind\nnicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken\nzwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“\n6. Abschließend sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie\n1999/94/EG“ folgende Informationen aufzunehmen:\na) „Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hän-\ngen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das\nFahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen\nnichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung\nhauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“\nb) „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller\nin Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist\nunentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue\nPersonenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“\nAbschnitt II\nFormblatt für den Hinweis\nauf den offiziellen Kraftstoffverbrauch\nund die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen*)\n*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt\ngeben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1041","1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)\nAushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen\nAbschnitt I\nAushang\n1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.\n2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.\n3. Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und\nbringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die\nFabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.\n4. Der Aushang ist mit „Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG“ und folgendem\nHinweis zu überschreiben:\n„Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte\naller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder\nbestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]“.\n5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart\n(z. B. Benzin, Diesel, Gas) aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart sind die einzel-\nnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der offiziellen spezifischen CO2-\nEmissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit\ndem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus an\noberster Stelle steht.\n6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:\n– Das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe,\n– der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,\n– die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.\n7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben\nwerden.\n8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem\nAushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.\n9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.\nAbschnitt II\nElektronische Anzeige durch Bildschirm\n1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm\nersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er\ndie Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.\n2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Infor-\nmationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt\nwerden.\n3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen\ngelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maß-\ngaben:\na) Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten\nHinweise ständig sichtbar sind.\nb) Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004   1043\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)\nLeitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen\nDer Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthält\nzumindest folgende Angaben:\nTeil I\n1. Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis-\nsionen sich durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige\nBenutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbeson-\ndere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten,\nvorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen\nLeerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;\n2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen,\neiner möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen\nhierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei\nder Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltaus-\nwirkungen, gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und gelten-\nde Rechtsvorschriften;\n3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Gemeinschaften für die\ndurchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf\ndie Frist zur Erreichung dieses Ziels;\n4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffver-\nbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.\nTeil II\n1. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland\nangeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt\nnach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird min-\ndestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle\nenthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angebo-\nten oder ausgestellt werden;\n2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell – im Einzelnen konkretisiert durch\nHubraum, Leistung und Getriebe – die Kraftstoffart, den offiziellen Kraftstoff-\nverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert)\nund die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus;\n3. für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten\nneuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe des offiziellen Kraftstoff-\nverbrauchs im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO2-\nEmissionen im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell\nmit den niedrigsten CO2-Emissionswerten.\nDer Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten.","1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\nAnlage 4\n(zu § 5)\nAngaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung\nAbschnitt I\nWerbeschriften\n1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den\noffiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts\nsowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombi-\nnierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind ent-\nweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten\nModelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und\ngünstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-\nEmissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.\n2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut les-\nbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebot-\nschaft.\n3. Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass\nAngaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder\nBeschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und\nCO2-Werte nicht erforderlich.\nAbschnitt II\nIn elektronischer Form verbreitetes Werbematerial\n1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der\nfolgende Hinweis enthalten sein:\n„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziel-\nlen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem\n‘Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer\nPersonenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen\nund bei [… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüp-\nfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elek-\ntronischer Form beauftragt ist …] unentgeltlich erhältlich ist.”\n2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell\noder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offi-\nzielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezi-\nfischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so\nanzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Ab-\nschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.\n3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut les-\nbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebot-\nschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese\nInformationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem\nerstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hub-\nraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.\nAbschnitt III\nElektronische, magnetische oder optische Speichermedien\n1. Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder opti-\nsche Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis\nebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder\nvisueller Form erfolgen.\n2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend."]}