{"id":"bgbl1-2004-26-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":26,"date":"2004-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung","law_date":"2004-05-24T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1030                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)\nVom 24. Mai 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                         wassers durch dieses Verfahren in seinen wesent-\nrung und Landwirtschaft verordnet                                              lichen, seine Eigenschaften bestimmenden Be-\nstandteilen nicht geändert wird;\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b\nund Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1                     2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefel-\nSatz 1 sowie des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b                     verbindungen sowie Arsen unter Verwendung von\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                             mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusam-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              mensetzung des natürlichen Mineralwassers\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3, § 10                       durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen,\nAbs. 1 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Arti-                         seine Eigenschaften bestimmenden Bestandtei-\nkel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003                           len nicht geändert wird;\n(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit,                                    3. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien\nKohlensäure durch ausschließlich physikalische\n– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und                        Verfahren;\nBedarfsgegenständegesetzes:\n4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlen-\ndioxid.\nArtikel 1\n(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1\nDie Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom                             Nr. 2 ist nur zulässig, wenn\n1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird                     1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusam-\nwie folgt geändert:                                                            mensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan-\nund Schwefelverbindungen sowie Arsen zu tech-\nnologischen Zwecken gerechtfertigt ist;\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch                      2. das natürliche Mineralwasser vor der Anwendung\neinen Punkt ersetzt.                                                des Verfahrens den Anforderungen des § 4 ent-\nspricht.\nb) Nummer 4 wird gestrichen.\n(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1\nNr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn\n2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.                                           1. der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ge-\ntroffen hat, um die Wirksamkeit der Behandlung\n3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die                        und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des\nAngabe „Anlage 2“ ersetzt.                                               behandelten natürlichen Mineralwassers zu ge-\nwährleisten;\n4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die                    2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückstän-\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.                                               den führt, die die Höchstgehalte nach Anlage 3\nüberschreiten oder ein gesundheitliches Risiko\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:                                               darstellen können;\n„§ 6                                    3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die\nHerstellungsverfahren                                  beabsichtigte Anwendung des Verfahrens bei der\nzuständigen Behörde angezeigt und diese dem\n(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwas-                      Hersteller nicht innerhalb von sechs Wochen\nser dürfen nur folgende Verfahren angewendet wer-                        nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung\nden:                                                                     des Verfahrens nach Satz 3 untersagt hat.\n1. Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie\nDie zuständige Behörde hat dem Hersteller das Ein-\nEisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtrati-\ngangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzutei-\non oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern\nlen. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Ein-\ndie Zusammensetzung des natürlichen Mineral-\ngang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/40/EG der      nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforde-\nKommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der      rungen für das Verfahren nicht eingehalten werden\nGrenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher           können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind\nMineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher\nMineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. EU      vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen\nNr. L 126 S. 34).                                                       Mineralwassers zu überprüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004                 1031\n(4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung                      telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, so-\ndes Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf                   fern das natürliche Mineralwasser mehr als\nder in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen,                    1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;\nwenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1\nund 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden.               3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass\nAbsatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.                                    es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in\nbegrenzten Mengen verzehrt werden darf,\n(5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehalt-                   sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im\nlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dür-                 Liter übersteigt.“\nfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt wer-\nden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser\nzu verändern.“                                             8. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die\nAngabe „Anlage 6“ ersetzt.\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n9. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „in § 6 auf-\n„§ 6a                                geführten“ durch die Wörter „nach § 6 Abs. 1 auch in\nVerbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen“ ersetzt.\nHöchstgehalte und Analyseverfahren\n(1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer\nsind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten       10. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.\nStoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen\nim Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht            11. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die\naus einer Verunreinigung der Quelle stammen. So-               Angabe „Anlage 1“ ersetzt.\nfern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben\nsind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab\ndiesem Zeitpunkt einzuhalten.                             12. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die\nAngabe „Anlage 2“ ersetzt.\n(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 ge-\nnannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher\nMineralwässer sind nach Methoden durchzuführen,           13. § 14 wird wie folgt geändert:\ndie hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und\ndabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale              a) In Absatz 5 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\neinhalten.“                                                    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                      den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                              Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und un-\nverwischbar die Angabe „Dieses Wasser ist einem\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Analy-                 zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonan-\nsenauszug)“ folgende Wörter eingefügt:                   gereicherter Luft unterzogen worden“ angebracht\nist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicher-\n„ , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm\nter Luft stattgefunden hat.“\nFluorid im Liter den vorhandenen Fluoridge-\nhalt“.\n14. § 16 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Satz 1\ngefügt:\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“ er-\nsetzt.                                                   „5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Ab-\ndd) Nummer 5 wird gestrichen.                                        füllung nicht die Höchstgehalte der in An-\nlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                     sind,“.\n„(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbs-            b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 6“ durch die\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                Angabe „§ 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nauf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar            Abs. 2“ ersetzt.\nund unverwischbar angebracht ist:\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n1. die Angabe „Dieses Wasser ist einem zugelas-               fügt:\nsenen Oxidationsverfahren mit ozonangerei-\ncherter Luft unterzogen worden“ in unmittel-              „6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser,\nbarer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine                     deren Herstellung nicht den Anforderungen\nBehandlung mit ozonangereicherter Luft statt-                    a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder\ngefunden hat;\nb) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,\n2. der Hinweis „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid:\nFür Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht                    jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1\nzum regelmäßigen Verzehr geeignet“ in unmit-                     Nr. 2 entspricht,“.","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                           16. § 18 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                              „§ 18\nTrinkwasser\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „oder 5“\ndurch die Angabe „ , 5 oder 5a“ ersetzt.                Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des\n§ 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer                 Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den\nBuchstabe c eingefügt:                               Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.“\n„c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineral-\nwasser oder Quellwasser,“.                 17. Dem § 20 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-\nfügt:\ncc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\n„(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verord-\ndie neuen Buchstaben d und e.\nnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 8 Abs. 8“ durch          nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni\ndie Angabe „§ 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3“ und das Wort         2004 nach den bisher geltenden Vorschriften herge-\n„Warnhinweis“ durch das Wort „Hinweis“ ersetzt.           stellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus\nin den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineral-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         wässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genann-\nten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der\n„1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14              Bestände in den Verkehr gebracht werden.\nAbs. 6 natürliches Mineralwasser oder               (4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht\nQuellwasser in den Verkehr bringt, bei           mehr anzuwenden.“\ndem die vorgeschriebene Angabe nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise    18. Anlage 1 wird aufgehoben.\nangebracht ist oder“.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die        19. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden Anlagen 1\nneuen Nummern 2 und 3.                               und 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004            1033\n20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Abs. 3)\nHöchstgehalte für Rückstände\ndurch die Behandlung natürlicher Mineralwässer\nund Quellwässer mit ozonangereicherter Luft\nHöchstgehalte\nRückstände der Behandlung\n(µg/l)\nGelöstes Ozon                                              50\nBromate                                                     3\nBromoforme                                                  1\nAnlage 4\n(zu § 6a Abs. 1)\nHöchstgehalte an natürlich\nvorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser\nHöchstgehalt\nLfd.                                                             (mg/l)\nBestandteile\nNr.\nab 1. Januar 2006               ab 1. Januar 2008\n1     Antimon                 0,01                   0,0050                         0,0050\n2     Arsen                   0,05                   0,010 (insgesamt)              0,010 (insgesamt)\n3     Barium                  1                      1,0                            1,0\n4     Blei                    0,01                   0,010                          0,010\n5     Borat                   30                     30                             30\n6     Chrom                   0,05                   0,050                          0,050\n7     Fluorid                                                                       5,0\n8     Kadmium                 0,005                  0,003                          0,003\n9     Kupfer                                         1,0                            1,0\n10     Mangan                                         0,50                           0,50\n11     Nickel                  0,05                   0,05                           0,020\n12     Nitrat                                         50                             50\n13     Nitrit                                         0,1                            0,1\n14     Quecksilber             0,001                  0,0010                         0,0010\n15     Selen                   0,01                   0,010                          0,010\n16     Zyanid                                         0,070                          0,070","1034                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004\nAnlage 5\n(zu § 6a Abs. 2)\nLeistungsmerkmale\nfür die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4\nDie Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindes-\ntens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweis-\ngrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit\nmindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.\nLfd.                             Richtigkeit in % des               Präzision des          Nachweisgrenzen in %\nBestandteile                                                                                                  Anmerkungen\nNr.                               Parameterwerts1)                Parameterwerts2)          des Parameterwerts3)\n1       Antimon                          25                              25                           25\n2       Arsen                            10                              10                           10\n3       Barium                           25                              25                           25\n4       Blei                             10                              10                           10\n5       Bor\n6       Chrom                            10                              10                           10\n7       Fluorid                          10                              10                           10\n8       Kadmium                          10                              10                           10\n9       Kupfer                           10                              10                           10\n10        Mangan                           10                              10                           10\n11        Nickel                           10                              10                           10\n12        Nitrat                           10                              10                           10\n13        Nitrit                           10                              10                           10\n14        Quecksilber                      20                              10                           20\n15        Selen                            10                              10                           10\n16        Zyanid                           10                              10                           10                      4)\n1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten\nMessungen und dem wahren Wert ergibt.\n2) Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Mess-\nwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen\nStandardabweichung.\n3) Nachweisgrenze ist\n– entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentra-\ntion des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\n4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.“\n21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6.\nArtikel 2\nDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}