{"id":"bgbl1-2004-25-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=44","order":9,"title":"Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar (Fruchtsaftverordnung)","law_date":"2004-05-24T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":44,"num_pages":11,"content":["1016                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nVerordnung\nüber Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar\n(Fruchtsaftverordnung)*)\nVom 24. Mai 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An-\nrung und Landwirtschaft verordnet                                       lage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach\nden dort genannten Maßgaben verwendet werden.\n– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a\nund 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel-                       (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                    lage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                        Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewen-\nS. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   det werden.\nfür Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium                    (4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeug-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie                  nissen nach Anlage 1 dürfen\n– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3                 1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als\nund 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und                            die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der                            nicht verwendet und\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\n2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Ver-\nS. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfahren nicht angewendet\nfür Wirtschaft und Arbeit,\nwerden.\nvon denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Arti-\nkel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003                          (5) Als Zusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnis-\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:                                 sen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anla-\nge 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort\ngenannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die\nVorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung an-\n§1\nzuwenden.\nAnwendungsbereich\n(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorge-\nDie in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen                 schriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Frucht-\ndieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als                   mark aufweisen.\nLebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu                       (7) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische\nwerden.                                                                 und vitaminisierte Lebensmittel.\n§2                                                                 §3\nZutaten,                                                       Kennzeichnung\nHerstellungsanforderungen                                (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind\n(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach                     die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrs-\nAnlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 ent-                     bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-\nsprechen.                                                               nungsverordnung.\n(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom  sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbe-\n20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige\nErzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10     halten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus\nS. 58) in deutsches Recht umgesetzt.                                 einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004               1017\nwerden, wenn der Wortbestandteil „Frucht“ durch die            (4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich\nBezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeich-       hervortretend und in Verbindung mit der Verkehrsbe-\nnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit der Verkehrs-     zeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3\nbezeichnung „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet      Satz 1 Nr. 5 ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbe-\nwerden für:                                                 zeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und\nWeise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3\n1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hin-    Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebens-\nzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz her-       mittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\ngestellt wurde,\n(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-\n2. Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften,       Kennzeichnungsverordnung ist die Angabe der zur Wie-\nkonzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch die-      derherstellung des ursprünglichen Zustandes der in\nser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf        Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgeführten\nGrund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren        Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeich-\nGenuss nicht geeignet sind.                              nis nicht erforderlich.\nErgänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschrie-\nbenen Bezeichnungen können die in Anlage 6 vorgese-\nhenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßga-                                       §4\nben verwendet werden.\nVerkehrsverbot\n(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen\nLebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nBezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Her-\nwenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-\nstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1,\nzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach\n4, 5 Satz 1 und Abs. 6 über die Verwendung von Zutaten\nMaßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:\nsowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu ent-\n1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in       sprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr\nErgänzung der Verkehrsbezeichnung die verwende-          gebracht werden.\nten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volu-\nmens der verwendeten Fruchtsäfte oder des Frucht-\nmarks,                                                                                §5\n2. bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süßen                                 Straftaten\nGeschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, in                              und Ordnungswidrigkeiten\nErgänzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe\n„gezuckert“ oder „mit Zuckerzusatz“, gefolgt von der        (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\nAngabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in          Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-\nGramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,            gen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n3. bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder          (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nZellen,                                                  sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n4. bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat\ngewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzen-      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\ntrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe         delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2\n„aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus       Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr\nFruchtsaftkonzentrat(en)“,                               bringt.\n5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder\nFruchtmark durch die Angabe „Fruchtgehalt: mindes-\n§6\ntens ...%“,\nÜbergangsregelung\n6. bei konzentrierten Fruchtsäften oder Fruchtsaftkon-\nzentraten, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im           Bis zum 30. Juni 2005 dürfen Erzeugnisse nach den bis\nSinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-        zum 27. Mai 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und\nständegesetzes bestimmt sind, und denen Zuckerar-        gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und\nten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zu-      gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der\nlassungsverordnung zugelassene Säuerungsmittel           Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\nzugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetz-\nten Menge.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr                                  §7\nFruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vor-\nÄnderung\ngeschriebenen Angabe die Angabe „Mehrfrucht“, eine\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwen-\ndeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft, der          Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Janu-\nnach Maßgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde,            ar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Arti-\nmuss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten          kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I\nFruchtarten nicht berücksichtigt werden.                    S. 4695), wird wie folgt geändert:","1018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\n1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie                                                   §8\nfolgt gefasst:                                                                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der                           (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nFruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft“.                        Kraft.\n2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden                                      (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die\nFruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\na) das Wort „Fruchtsaft-Verordnung“ jeweils durch                    chung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt\ndas Wort „Fruchtsaftverordnung“ und                              geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom\nb) die Wörter „Verordnung über Fruchtnektar und                      14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung\nFruchtsirup“ jeweils durch das Wort „Fruchtsaft-                 über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der\nverordnung“                                                      Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung\nersetzt.                                                             vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004              1019\nAnlage 1\n(zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3)\nVerkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen\nVerkehrsbezeichnungen                 Herstellungsanforderungen\n1. a) Fruchtsaft             a) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht\ngegorene, aus gesunden und reifen Früch-\nten (frisch oder durch Kälte haltbar\ngemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten\ngewonnene Erzeugnis, das die für den Saft\ndieser Frucht/Früchte charakteristische\nFarbe, das dafür charakteristische Aroma\nund      den     dafür    charakteristischen\nGeschmack besitzt. Aus dem Saft stam-\nmendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen,\ndie bei der Verarbeitung abgetrennt wur-\nden, dürfen demselben Saft wieder hinzu-\ngefügt werden.\nBei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft\nvom Endokarp; Limettensaft kann jedoch\ngemäß den nach redlichem Handels-\nbrauch üblichen Verfahren, die es ermögli-\nchen, das Vorhandensein von Bestandtei-\nlen der äußeren Fruchtteile im Saft so weit\nwie möglich einzuschränken, auch aus der\nganzen Frucht hergestellt werden.\n1. b) Fruchtsaft aus         b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das\nFruchtsaftkonzentrat       Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das\ndem Saft bei der Konzentrierung entzoge-\nne Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wie-\nder hinzugefügt wird und die dem Saft ver-\nloren gegangenen Aromastoffe sowie\ngegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen,\ndie beim Prozess der Herstellung des\nbetreffenden Fruchtsaftes oder von\nFruchtsaft derselben Art zurückgewonnen\nwurden, zugesetzt werden. Das zugefügte\nWasser muss, insbesondere unter chemi-\nschen, mikrobiologischen und organolepti-\nschen Gesichtspunkten, geeignet sein, die\nwesentlichen Merkmale des Saftes zu\ngewährleisten.\nDas auf diese Art gewonnene Erzeugnis\nmuss im Vergleich zu einem durchschnittli-\nchen, aus Früchten derselben Art gemäß\nBuchstabe a gewonnenen Saft zumindest\ngleichartige organoleptische und analyti-\nsche Eigenschaften aufweisen.\nBei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze,\ndie bei der Herstellung abgetrennt wurden,\nwieder zugefügt werden.","1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nVerkehrsbezeichnungen                 Herstellungsanforderungen\n2. Konzentrierter Frucht-    Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkon-\nsaft/Fruchtsaftkonzentrat zentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft\neiner oder mehrerer Fruchtarten durch physi-\nkalischen Entzug eines bestimmten Teils des\nnatürlich enthaltenen Wassers gewonnen\nwird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Ver-\nbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug min-\ndestens 50 % betragen.\n3. Getrockneter Frucht-      Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver\nsaft/Fruchtsaftpulver     ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder\nmehrerer Fruchtarten durch physikalischen\nEntzug nahezu des gesamten natürlich ent-\nhaltenen Wassers hergestellt ist.\n4. Fruchtnektar              a) Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch\nnicht gegorene Erzeugnis, das durch\nZusatz von Wasser und Zuckerarten oder\nHonig zu den unter den Nummern 1 bis 3\ngenannten Erzeugnissen zu Fruchtmark\noder zu einem Gemisch dieser Erzeugnis-\nse hergestellt wird und außerdem der Anla-\nge 5 entspricht.\nDer Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist\nbis zu höchstens 20 % des Gesamtge-\nwichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.\nb) Abweichend von Buchstabe a können die\nin Anlage 5 Abschnitte II und III aufgeführ-\nten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie\nuntereinander gemischt zur Herstellung\nvon Nektaren ohne Zusatz von Zuckerar-\nten oder Honig oder gemäß der Zusatz-\nstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen\nSüßungsmitteln verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004          1021\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nAusgangserzeugnisse\n1. Frucht:\nalle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,\n2. Fruchtmark:\ndas gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des\ngenießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des\nSaftes gewonnen wird,\n3. konzentriertes Fruchtmark:\ndas aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich\nenthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,\n4. Fruchtfleisch oder Zellen:\ndie aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtren-\nnung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Frucht-\nfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.","1022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2)\nZutaten\nBei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten\nverwendet werden:\n1. a) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Was-\nsergehalt von weniger als 2 %: bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 1 Buchstabe a,\nb) Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructose-\nsirup: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,\nc) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stam-\nmende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.\nDie Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei\nder Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme\nvon Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer\nMenge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in\neiner Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen\nsind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.\n2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach\nAnlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchs-\ntens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure.\nDie gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft\noder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulas-\nsungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in\nAnlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten.\n3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                   1023\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3 und 5)\nA. Verfahren\nBei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Ver-\nfahren angewendet werden:\n1. die physikalischen Verfahren:\na) mechanische Extraktionsverfahren;\nb) die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des\nessbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser („in-\nline“-Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so\ngewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entspre-\nchen;\nc) bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid\nbehandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren\nzulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis\n10 mg/l nicht überschreitet;\n2. das Bearbeiten mit Speisegelatine.\nB. Zusatzstoffe für die Bearbeitung\n1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme;\n2. Tannine;\n3. Bentonit, Kieselsol, Kohle;\n4. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose,\nunlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vor-\nschriften der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen;\n5. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Bedarfsgegen-\nständeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid-\nund Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limo-\nnoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide)\noder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAnlage 5\n(zu § 2 Abs. 6)\nBesondere Vorschriften für Fruchtnektar\nMindestgehalt\nan Fruchtsaft\nFruchtnektar aus                                          oder Fruchtmark\n(in Vol.-% des\nfertigen Erzeugnisses)\nI.  Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:\nPassionsfrucht                                                                                 25\nQuito-Orangen                                                                                  25\nschwarze Johannisbeeren                                                                        25\nweiße Johannisbeeren                                                                           25\nrote Johannisbeeren                                                                            25\nStachelbeeren                                                                                  30\nSanddorn                                                                                       25\nSchlehen                                                                                       30\nPflaumen                                                                                       30\nZwetschgen                                                                                     30\nEbereschen                                                                                     30\nHagebutten                                                                                     40\nSauerkirschen                                                                                  35\nandere Kirschen                                                                                40\nHeidelbeeren                                                                                   40\nHolunderbeeren                                                                                 50\nHimbeeren                                                                                      40\nAprikosen                                                                                      40\nErdbeeren                                                                                      40\nBrombeeren                                                                                     40\nPreiselbeeren                                                                                  30\nQuitten                                                                                        50\nZitronen und Limetten                                                                          25\nandere Früchte dieser Kategorie                                                                25\nII. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Frucht-\nfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:\nMangos                                                                                         25\nBananen                                                                                        25\nGuaven                                                                                         25\nPapayas                                                                                        25\nLitschis                                                                                       25\nAcerolas                                                                                       25\nStachelannonen                                                                                 25\nNetzannonen                                                                                    25\nCherimoyas                                                                                     25\nGranatäpfel                                                                                    25\nKaschuäpfel                                                                                    25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004             1025\nMindestgehalt\nan Fruchtsaft\nFruchtnektar aus                                        oder Fruchtmark\n(in Vol.-% des\nfertigen Erzeugnisses)\nMombinpflaumen                                                                                 25\nUmbus                                                                                          25\nandere Früchte dieser Kategorie                                                                25\nIII. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:\nÄpfel                                                                                          50\nBirnen                                                                                         50\nPfirsiche                                                                                      50\nZitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten                                                     50\nAnanas                                                                                         50\nandere Früchte dieser Kategorie                                                                50","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAnlage 6\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 4)\nErgänzende Bezeichnungen\nVerkehrsbezeichnungen                         Erzeugnisse\n1. Vruchtendrank           Fruchtnektar\n2. a) Succo e polpa        Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark\n2. b) Sumo e polpa         oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt\nwurde\n3. Æblemost                Apfelsaft ohne Zuckerzusatz\n4. Sur...saft              Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten\noder weißen Johannisbeeren, Kirschen, Him-\nbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren\n5. a) Sød...saft           Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als\n5. b) sødet ...saft        200 g/l\n6. Äpplemust               Apfelsaft ohne Zuckerzusatz\n7. mosto                   Traubensaft\nIn den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die\nAngabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen."]}