{"id":"bgbl1-2004-25-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=39","order":8,"title":"Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel","law_date":"2004-05-24T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                       1011\nVerordnung\nüber Nahrungsergänzungsmittel\nund zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel*)\nVom 24. Mai 2004\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    (2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitami-\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                             ne und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe b\nsowie Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19                                               §2\nAbs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a                               Abgabe in Fertigpackungen\nund c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den\n9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und                Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer\n§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 der Ver-             Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                                                §3\nschaft und Arbeit und                                                                  Zugelassene Stoffe\n– des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung                     (1) Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmit-\nmit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-                 tels dürfen nur die in Anlage 1 aufgeführten Nährstoffe im\ndegesetzes, § 12 Abs. 3 zuletzt geändert durch                     Sinne des § 1 Abs. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nArtikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003                    verwendet werden.\n(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den Bundes-\nministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-                    (2) Für Nahrungsergänzungsmittel werden die in Anla-\ncherheit und für Wirtschaft und Arbeit:                            ge 2 aufgeführten Zusatzstoffe zu ernährungsphysiologi-\nschen Zwecken zugelassen.\n(3) Es ist verboten, bei der Herstellung eines Nah-\nArtikel 1                               rungsergänzungsmittels andere Vitamin- und Mineral-\nstoffverbindungen, die keine Zusatzstoffe im Sinne des\nVerordnung                                  § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nüber Nahrungsergänzungsmittel                             sind, als die jeweils in Anlage 2 genannten und mit einem\n(Nahrungsergänzungsmittelverordnung – NemV)                          Stern gekennzeichneten Stoffe zu ernährungsphysiologi-\nschen Zwecken zu verwenden.\n§1                                     (4) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen vorbe-\nAnwendungsbereich                                 haltlich des Satzes 2 den in der Zusatzstoff-Verkehrsver-\nordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entspre-\n(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verord-                chen. Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-\nnung ist ein Lebensmittel, das                                          Verkehrsverordnung aufgeführt sind, müssen den nach\n1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu er-                   den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreich-\ngänzen,                                                            baren Reinheitsanforderungen entsprechen.\n2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen\nmit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wir-                                            §4\nkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und                                         Kennzeichnung\n3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln,                    (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeich-\nPastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Dar-            nung „Nahrungsergänzungsmittel“ Verkehrsbezeichnung\nreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen,                   im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\nFlaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darrei-\n(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig\nchungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Auf-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertig-\nnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Ver-\npackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-\nkehr gebracht wird.\nKennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben\nangegeben sind:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Anglei- 1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sons-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungser-\ngänzungsmittel (ABl. EG Nr. L 183 S. 51).                               tigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nsind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser                                   §6\nNährstoffe oder sonstigen Stoffe,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen\ndes Erzeugnisses,                                            (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-\n3. der Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägli-          tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“,      vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 einen\nNährstoff verwendet.\n4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel\nnicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechs-           (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nlungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,           Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge-\n5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der        gen § 4 Abs. 2 Nr. 3 ein Nahrungsergänzungsmittel\nReichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.            gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinni-           (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-\nger Warnhinweis angegeben werden.                             lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmit-\n(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig         tel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertig-\npackung zusätzlich die Menge der Nährstoffe oder sons-           (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\ntigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologi-      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\nscher Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein\nauf die auf dem Etikett angegebene empfohlene tägliche        Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig in den Ver-\nVerzehrsmenge in den in Anlage 1 jeweils genannten            kehr bringt.\nMaßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse\ndes Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, angege-\nben ist. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 sind die                                   §7\nin dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine\nund Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1                       Übergangsregelungen\nder Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen\n(1) Bis zum 30. November 2005 dürfen Nahrungser-\nReferenzwerte anzugeben, sofern dort für diese Stoffe\ngänzungsmittel noch nach den bis zum 28. Mai 2004 gel-\nReferenzwerte festgelegt sind. Diese Angabe nach Satz 3\ntenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr ge-\nkann auch in grafischer Form erfolgen.\nbracht werden.\n(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nah-\nrungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür dürfen            (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Nahrungsergän-\nkeinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unter-       zungsmittel noch bis zum 31. Dezember 2009 mit ande-\nstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungs-       ren als in Anlage 2 aufgeführten Vitamin- oder Mineral-\nreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemes-          stoffverbindungen, die als Zusatzstoffe zu ernährungs-\nsener Nährstoffmengen nicht möglich sei.                      physiologischen Zwecken nach den bis zum 28. Mai\n2004 geltenden Vorschriften für den Zusatz zu Nahrungs-\n(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den\nergänzungsmitteln zugelassen sind, hergestellt und in\nAbsätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster\nden Verkehr gebracht werden, soweit\nHalbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nentsprechend.                                                 1. der betreffende Stoff in einem oder mehreren Nah-\nrungsergänzungsmitteln verwendet wird, die sich seit\n§5                                  dem 12. Juli 2002 rechtmäßig in der Europäischen\nAnzeige                                Gemeinschaft im Verkehr befinden,\n(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller        2. ein Hersteller oder Inverkehrbringer der in Nummer 1\noder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spä-         bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel oder des\ntestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt                betreffenden, für die Verwendung in Nahrungsergän-\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter            zungsmitteln bestimmten Stoffes dem Bundesminis-\nVorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwende-             terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nten Etiketts anzuzeigen.                                          wirtschaft bis zum 1. April 2005 die zur gesundheitli-\n(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in              chen Bewertung des betreffenden Stoffes notwendi-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-              gen Unterlagen zur Weiterleitung an die Europäische\nschaft in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in die-        Kommission vorlegt und\nsem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht\n3. sich die Europäische Kommission auf der Grundlage\nvorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die\nder Stellungnahme der Europäischen Behörde für\nBehörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der\nLebensmittelsicherheit auf der Grundlage dieser\ndie erste Anzeige erfolgt ist.\nUnterlagen nicht dagegen ausspricht, dass der betref-\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                    fende Stoff bei der Herstellung von Nahrungsergän-\nLebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüg-          zungsmitteln verwendet wird.\nlich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft und den für die Lebens-          Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehör-           rung und Landwirtschaft macht die Stoffe gemäß Satz 1\nden.                                                          Nr. 2 im Bundesanzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                1013\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3)\nVitamine und Mineralstoffe, die als Nährstoffe bei der\nHerstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen\nKategorie 1:                                               Kategorie 2:\nVitamine:                                                  Mineralstoffe:\n– Vitamin A (µg RE)                                        – Calcium (mg)\n– Vitamin D (µg)                                           – Magnesium (mg)\n– Vitamin E (mg α-TE)                                      – Eisen (mg)\n– Vitamin K (µg)                                           – Kupfer (µg)\n– Vitamin B1 (mg)                                          – Jod (µg)\n– Vitamin B2 (mg)                                          – Zink (mg)\n– Niacin (mg NE)                                           – Mangan (mg)\n– Pantothensäure (mg)                                      – Natrium (mg)\n– Vitamin B6 (mg)                                          – Kalium (mg)\n– Folsäure (µg)                                            – Selen (µg)\n– Vitamin B12 (µg)                                         – Chrom (µg)\n– Biotin (µg)                                              – Molybdän (µg)\n– Vitamin C (mg)                                           – Fluor (mg)\n– Chlor (mg)\n– Phosphor (mg)\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2 bis 4)\nVitamin- und Mineralstoffverbindungen, die bei der\nHerstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen\nA. Vitamine                                                 5. Vitamin B1\n1. Vitamin A                                                   – Thiaminhydrochlorid\n– Retinol                                                   – Thiaminmononitrat\n– Retinylacetat                                         6. Vitamin B2\n– Retinylpalmitat                                           – Riboflavin*)\n– Beta-Carotin*)\n– Riboflavin 5‘-phosphat, Natrium\n2. Vitamin D\n7. Niacin\n– Cholecalciferol\n– Nicotinsäure\n– Ergocalciferol\n– Nicotinamid\n3. Vitamin E\n8. Pantothensäure\n– D-alpha-Tocopherol*)\n– Calcium-D-pantothenat\n– DL-alpha-Tocopherol*)\n– D-alpha-Tocopherylacetat                                  – Natrium-D-pantothenat\n– DL-alpha-Tocopherylacetat                                 – D-Panthenol*)\n– D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat                       9. Vitamin B6\n4. Vitamin K                                                   – Pyridoxinhydrochlorid\n– Phyllochinon*) (Phytomenadion*))                          – Pyridoxin-5‘-phosphat","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\n10. Folsäure                                                      – Kupfergluconat\n– Pteroylmonoglutaminsäure*)                                  – Kupfersulfat\n11. Vitamin B12                                                   – Kupferlysinkomplex\n– Cyanocobalamin*)                                            – Natriumiodid\n– Hydroxocobalamin                                            – Natriumiodat\n12. Biotin                                                        – Kaliumiodid\n– D-Biotin*)                                                  – Kaliumiodat\n13. Vitamin C                                                     – Zinkacetat\n– L-Ascorbinsäure*)                                           – Zinkchlorid\n– Natrium-L-ascorbat                                          – Zinkcitrat\n– Calcium-L-ascorbat                                          – Zinkgluconat\n– Kalium-L-ascorbat                                           – Zinklactat\n– L-Ascorbyl-6-palmitat                                       – Zinkoxid\n– Zinkcarbonat\nB. Mineralstoffe\n– Zinksulfat\n– Calciumcarbonat\n– Mangancarbonat\n– Calciumchlorid\n– Manganchlorid\n– Calciumsalze der Citronensäure\n– Mangancitrat\n– Calciumgluconat\n– Mangangluconat\n– Calciumglycerophosphat\n– Manganglycerophosphat\n– Calciumlactat\n– Mangansulfat\n– Calciumsalze der Orthophosphorsäure\n– Natriumbicarbonat\n– Calciumhydroxid\n– Natriumcarbonat\n– Calciumoxid\n– Natriumchlorid*)\n– Magnesiumacetat\n– Natriumcitrat\n– Magnesiumcarbonat\n– Natriumgluconat\n– Magnesiumchlorid\n– Natriumlactat\n– Magnesiumsalze der Citronensäure\n– Natriumhydroxid\n– Magnesiumgluconat\n– Natriumsalze der Orthophosphorsäure\n– Magnesiumglycerophosphat\n– Kaliumbicarbonat\n– Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure\n– Kaliumcarbonat\n– Magnesiumlactat\n– Kaliumchlorid\n– Magnesiumhydroxid\n– Kaliumcitrat\n– Magnesiumoxid\n– Kaliumgluconat\n– Magnesiumsulfat\n– Kaliumglycerophosphat\n– Eisencarbonat\n– Kaliumlactat\n– Eisencitrat\n– Kaliumhydroxid\n– Eisenammoniumcitrat\n– Kaliumsalze der Orthophosphorsäure\n– Eisengluconat\n– Natriumselenat\n– Eisenfumarat\n– Natriumhydrogenselenit\n– Eisennatriumdiphosphat\n– Natriumselenit\n– Eisenlactat\n– Chrom-(III)-chlorid\n– Eisensulfat\n– Chrom-(III)-sulfat\n– Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat)\n– Ammoniummolybdat (Molybdän (VI))\n– Eisensaccharat\n– Natriummolybdat (Molybdän (VI))\n– elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch +\nwasserstoffreduziert)                                      – Kaliumfluorid\n– Kupfercarbonat                                              – Natriumfluorid\n– Kupfercitrat                                          *) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                   1015\nArtikel 2\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber vitaminisierte Lebensmittel\nDie Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 1999\n(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:\n1. § 1a Abs. 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:\n„die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Ver-\nzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungser-\ngänzungsmittel bleiben unberührt.“\n2. § 1b wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel\nbleiben unberührt.“\n3. In § 2 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2 gestrichen.\n4. § 2a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitami-\nnisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig\nin den Verkehr bringt.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}