{"id":"bgbl1-2004-25-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=32","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin","law_date":"2004-05-18T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen\nGeprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin\nVom 18. Mai 2004\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                   §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch\nUmfang der Qualifikation;\nArtikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25 . November 2003\nGliederung der Prüfung\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach An-            (1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die\nhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts          Handlungsbereiche:\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-            1. Schriftliches Übersetzen,\nministerium für Wirtschaft und Arbeit:\n2. Texte verfassen,\n§1                              3. Mündliche Kommunikation.\nDer Qualifikationsbereich Dolmetschen umfasst den\nZiel der Prüfung\nHandlungsbereich\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nMündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.\nErfahrungen, die durch berufliche Fortbildungen zum\nGeprüften Übersetzer/zur Geprüften Übersetzerin und             (2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Ab-\nzum Geprüften Dolmetscher/zur Geprüften Dolmetsche-          satz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zu-\nrin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle         grunde:\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.                  1. Volkswirtschaft,\n(2) Durch die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur        2. Betriebswirtschaft,\nGeprüften Übersetzerin ist festzustellen, ob die notwen-\ndigen Qualifikationen erworben worden sind, um fol-          3. Bank- und Finanzwesen,\ngende Aufgaben des Übersetzens und Verfassens von            4. Internationaler Handel,\nanspruchsvollen Texten sowie des zeitversetzten münd-\nlichen Übertragens einzelner anspruchsvoller Rede- und       5. Informations- und Telekommunikationstechnologie,\nTextteile aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft wahr-      6. Umwelt,\nzunehmen:\n7. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,\n1. Inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen von        8. Recht,\nschwierigen Fachtexten aus der und in die Fremd-\nsprache, wobei die übersetzten Texte in der Kultur der   9. Politik.\njeweiligen Zielsprache dieselbe Wirkung wie das Ori-     Landeskundliche und interkulturelle Qualifikationen sind\nginal erreichen sollen;                                  für alle Handlungsbereiche relevant.\n2. Verfassen von inhaltlich und sprachlich anspruchs-           (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maß-\nvollen Texten zu vorgegebenen Themen in der Fremd-       gabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5\nsprache;                                                 durchzuführen.\n3. Führen von Gesprächen auf hohem sprachlichen\nNiveau in der Fremdsprache auf der Grundlage fun-                                     §3\ndierter wirtschaftsbezogener Kenntnisse.                                Zulassungsvoraussetzungen\n(3) In der Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur             (1) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Übersetzen\nGeprüften Dolmetscherin ist die Qualifikation nachzu-        ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nweisen, gehörte anspruchsvolle Rede- und Textteile in\nder jeweils anderen Sprache inhaltlich vorlagengetreu        1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nund sprachlich angemessen mündlich wiedergeben zu                anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und\nkönnen.                                                          eine mindestens einjährige Berufspraxis sowie den\nErwerb gehobener wirtschaftsbezogener sowie ge-\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 führt         hobener fremdsprachlicher Kenntnisse und über-\nzum anerkannten Abschluss Geprüfter Übersetzer/Ge-               setzungsmethodischer Fertigkeiten. Der Nachweis\nprüfte Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung           erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung\ngemäß § 5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter              über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder\nDolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin.                              eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004               1005\n2. den Erwerb gehobener fremdsprachlicher wirt-                                              §5\nschaftsbezogener Kenntnisse, erlangt durch ausrei-\nPrüfungsanforderungen\nchende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.\nQualifikationsbereich Dolmetschen\n(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss der Fort-\nIm Handlungsbereich „Mündliche Wiedergabe von Re-\nbildung zum Übersetzer dienlich sein und wesentliche\nde- und Textteilen“ ist in folgenden Qualifikationsschwer-\nBezüge zu dessen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 haben.\npunkten zu prüfen:\n(3) Zur Prüfung im Qualifikationsbereich Dolmetschen        1. Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrach-\nist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss der Prü-           ten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremd-\nfung im Qualifikationsbereich Übersetzen in der Fremd-             sprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptspra-\nsprache der angestrebten Dolmetscherprüfung nach-                  che).\nweist, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.\nDie Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann zur                in normaler Redegeschwindigkeit;\nPrüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nZeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass         2. Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrach-\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wor-             ten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deut-\nden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.            schen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.\nDie Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten\n§4                                    in normaler Redegeschwindigkeit;\nPrüfungsanforderungen                        3. Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirt-\nQualifikationsbereich Übersetzen                     schaftsbezogenen Gesprächs.\nDie Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.\n(1) Im Handlungsbereich „Schriftliches Übersetzen“\nist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:        Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Wieder-\ngabe von Rede- und Textteilen“ soll insgesamt nicht\n1. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und\nlänger als 90 Minuten dauern.\nstilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen\ndeutschsprachigen (Hauptsprache) Texten von je-\nweils rund 1 200 Zeichen in die Fremdsprache.                                           §6\nDie Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten;                      Deutsch als Fremdsprache\n2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch und               Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, de-\nstilistisch unterschiedlichen wirtschaftsbezogenen        ren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als\nfremdsprachigen Texten von jeweils rund 1 200 Zei-        Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des\nchen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).              § 5 sind entsprechend anzuwenden.\nDie Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten.\n§7\n(2) Im Handlungsbereich „Texte verfassen“ ist im fol-               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ngenden Qualifikationsschwerpunkt zu prüfen:\n(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Ab-\nSchriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in der Fremd-        legung der Prüfung einzelner Prüfungsleistungen gemäß\nsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen         § 4 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antrag-\ngemäß § 2 Abs. 2.                                              stellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-\nDie Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.                      rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine\n(3) Im Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“           Prüfung mit Erfolg abgelegte wurde, die den Anforderun-\nist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:        gen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser\nVerordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist\n1. Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß\nnicht möglich.\n§ 2 Abs. 2;\n(2) Eine Freistellung von Qualifikationsschwerpunkten\n2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unter-          oder dem Handlungsbereich im Qualifikationsbereich\nschiedlichen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen         Dolmetschen ist nicht möglich.\nTexten in die deutsche Sprache (Hauptsprache);\n3. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unter-                                        §8\nschiedlichen wirtschaftsbezogenen deutschen (Haupt-\nsprache) Texten in die Fremdsprache.                                      Bestehen der Prüfungen\nDie Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche Kommuni-              (1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen\nkation“ soll insgesamt nicht länger als 50 Minuten dau-        Handlungsbereichen der Qualifikationsbereiche sind ge-\nern.                                                           sondert zu bewerten. Aus der Bewertung der Qualifikati-\nonsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine\n(4) Die Prüfung im Handlungsbereich „Mündliche              Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen\nKommunikation“ ist erst nach erfolgreichem Abschluss           Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gegenüber\nder Prüfung in den Handlungsbereichen „Schriftliches           den mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3\nÜbersetzen“ und „Texte verfassen“ durchzuführen.               doppelt gewichtet.","1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\n(2) Die Prüfung zum Geprüften Übersetzer/zur Geprüf-     derholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von\nten Übersetzerin ist bestanden, wenn in allen Qualifikati-   der Prüfung in einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu\nonsschwerpunkten gemäß § 4 mindestens ausreichende           befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung\nLeistungen erzielt wurden.                                   erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Dolmetscher/zur Ge-        kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleis-\nprüften Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qua-      tungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungs-\nlifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausrei-        leistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berück-\nchende Leistungen erzielt wurden.                            sichtigen.\n(4) Über das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 2 ist\n§ 10\nein Zeugnis gemäß der Anlage 1 auszustellen. Über das\nBestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 ist ein Zeugnis                          Übergangsvorschriften\ngemäß der Anlage 2 auszustellen. Aus den Zeugnissen             Vor dem 1. Juni 2004 begonnene und nicht abge-\nmüssen die in den Qualifikationsschwerpunkten der ein-       schlossene Prüfungsverfahren werden nach den bisher\nzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen         geltenden Regelungen über die Prüfungen zum Dol-\nund die Gesamtnote hervorgehen.                              metscher und Übersetzer für Englisch, Dolmetscher und/\noder Übersetzer, Übersetzer, Übersetzer für Handels-\n§9                               englisch, Übersetzer für Handelsfranzösisch, Wirt-\nWiederholung der Prüfung                     schaftsübersetzer und Wirtschaftsdolmetscher, längs-\ntens jedoch bis zum 30. Juni 2006, zu Ende geführt.\n(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nmal wiederholt werden.\n§ 11\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\nInkrafttreten\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nBeendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-           Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                                                                                 1007\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 4)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................               in ......................................................................................\nhat am ...............................................................................         die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Übersetzer\nGeprüfte Übersetzerin\nin der Fremdsprache …………………\nund in der Ausgangssprache …………………\ngemäß der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Über-\nsetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) mit folgenden Ergeb-\nnissen bestanden:\n1) Handlungsbereich „Schriftliches Übersetzen“\na) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen\n(hauptsprachlichen)1) Texten                                                                                                                          …… Punkte2)\nb) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1) Texten                                                                     …… Punkte\n2) Handlungsbereich „Texte verfassen“\nSchriftliche Ausarbeitung eines Aufsatzes in (der Fremdsprache)1) über wirtschaftsbezogene\nThemen                                                                                                                                                     …… Punkte2)\n3) Handlungsbereich „Mündliche Kommunikation“\na) Gespräch in (der Fremdsprache)1) über wirtschaftsbezogene Themen                                                                                        …… Punkte2)\nb) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1) Texten                                                                     …… Punkte2)\nc) Übersetzen von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen\n(hauptsprachlichen)1) Texten                                                                                                                          …… Punkte2)\n…… Gesamtnote3)\nOrt, Datum ...................................................................................\nUnterschrift(en) ............................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.\n2) Den Berwertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde ............................................................................................................................................\n3) Die schriftlichen Leistungen wurden doppelt gewichtet.","1008                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 4)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................               in ......................................................................................\nhat am ...............................................................................         die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Dolmetscher\nGeprüfte Dolmetscherin\n– nach bestandener Übersetzerprüfung –\nin der Fremdsprache …………………\nund in der Ausgangssprache …………………\ngemäß der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Über-\nsetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) mit folgenden Ergeb-\nnissen bestanden:\nHandlungsbereich „Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen“\na) Mündliche Wiedergabe von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen (fremdsprachigen)1)\nTexten in deutscher (hauptsprachlicher)1) Sprache                                                                                                             …… Punkte2)\nb) Mündliche Wiedergabe von zwei anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen\n(hauptsprachlichen)1) Texten in (der Fremdsprache)1)                                                                                                          …… Punkte2)\nc) Konsekutives Dolmetschen eines wirtschaftsbezogenen Gesprächs                                                                                                   …… Punkte2)\n…… Gesamtnote\nOrt, Datum ...................................................................................\nUnterschrift(en) ............................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1) Die jeweilige Sprache wird eingefügt.\n2) Den Berwertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde ............................................................................................................................................"]}