{"id":"bgbl1-2004-25-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin","law_date":"2004-05-18T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                     993\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin*)\nVom 18. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10\nSatz 1des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   nachzuweisen.\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                                                 §4\ngeändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung\nmit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der                                   Berufsfeldbreite Grundbildung\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nS. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden\nche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\ndung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\nBildung und Forschung:\n§5\n§1\nAusbildungsberufsbild\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmon-\nteurin wird                                                             1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil-                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechani-\nker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie                       3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich                      4. Umweltschutz,\nanerkannt.                                                         5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren von Arbeitsergebnissen,\n§2                                     6. Qualitätsmanagement,\nAusbildungsdauer                                7. Messen und Prüfen an Systemen,\n(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.                                8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung ge-                    10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen,\nmäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29                   11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                       Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                           12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\nteilen, Baugruppen und Systemen,\n§3                                    13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,\nZielsetzung der Berufsausbildung                          14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                      Anlagen der Fahrradtechnik,\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                  15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-\n§6\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                                   Ausbildungsrahmenplan\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-\nBerücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anlei-\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-      Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der     sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschu-  tes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nle werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.            Besonderheiten die Abweichung erfordern.","994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\n§7                              zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Um-\nweltschutz durchführen können.\nAusbildungsplan\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prü-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nfungsbereiche Fahrradtechnik, Instandhaltung sowie\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nWirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezo-\nAusbildungsplan zu erstellen.\ngene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n§8\n1. Im Prüfungsbereich Fahrradtechnik:\nBerichtsheft\na) Werkstoffe und Betriebsmittel,\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nb) Bremssysteme,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-           c) Antriebssysteme,\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-              d) Beleuchtungssysteme,\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ne) Zubehör- und Zusatzeinrichtungen;\n§9                             2. im Prüfungsbereich Instandhaltung:\nZwischenprüfung                              a) Reparaturauftrag und Arbeitsplanung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            b) Instandsetzung und Wartung,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des            c) Gewährleistung, Garantie- und Kulanzabwicklung;\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-             (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung        1. im Prüfungsbereich Fahrradtechnik            90 Minuten,\nwesentlich ist.\n2. im Prüfungsbereich Instandhaltung            90 Minuten,\n(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nStunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen\nSozialkunde                                 60 Minuten.\nsowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die\nim Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen,                 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der\nschriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere in Be-        Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ntracht:                                                      in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\n1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n2. Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen,           der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\n-baugruppen und -systemen.                               reiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das ent-\nsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-\nDabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte\nfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nplanen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen\nnutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz             (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nbei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen          die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nkönnen.                                                      1. Fahrradtechnik                               40 Prozent,\n2. Instandhaltung                               40 Prozent,\n§ 10\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.\nGesellenprüfung, Abschlussprüfung\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\n(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und     1. im praktischen Prüfungsteil und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-       2. im schriftlichen Prüfungsteil\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nwesentlich ist.\nIn zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müs-\n(2) Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung  sen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weite-\nin insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-       ren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leis-\ngabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Ein-         tungen erbracht worden sein.\nzelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet\nInstandsetzen von verschiedenen Systemen und Anla-                                        § 11\ngen der Fahrradtechnik durchführen. Dabei sollen die\nPrüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beach-                  Fortsetzung der Berufsausbildung\ntung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer        (1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahr-\nVorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Ar-        radmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbil-\nbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen           dungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin –\ndurchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische     Fachrichtung Fahrradtechnik – nach den Vorschriften für\nUnterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und         das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                  995\n(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im        dung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\nAusbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin er-          – Fachrichtung Fahrradtechnik – vom 9. Juli 2003 (BGBl. I\nzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Be-         S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.\nrufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradme-\nchanikerin – Fachrichtung Fahrradtechnik – als Teil 1 der\nGesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur                                     § 12\nZweiradmechanikerin – Fachrichtung Fahrradtechnik –                                 Inkrafttreten\nentsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erpro-\nbung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbil-           Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBerlin, den 18. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","996               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                                                       in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1              2\n1                      2                                         3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nund Tarifrecht                        insbesondere Abschluss, Dauer und\n(§ 5 Nr. 1)                           Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fort-\nbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nnennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes              Betriebes erläutern\n(§ 5 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-\nbes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des\nwährend der\nausbildenden Betriebes beschreiben             gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-           Ausbildung zu\nschutz bei der Arbeit                 heit am Arbeitsplatz feststellen und           vermitteln\n(§ 5 Nr. 3)                           Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und\nUnfallverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen\nbeschreiben sowie erste Maßnahmen\neinleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maß-\nnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-\n(§ 5 Nr. 4)                       belastungen im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Re-\ngelungen des Umweltschutzes\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                997\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1               2\n1                     2                                         3                                  4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und\nMaterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung\nzuführen\n5  Planen und Vorbereiten von        a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktio-\nArbeitsabläufen sowie Kontrol-        nalen, organisatorischen, technischen,\nlieren von Arbeitsergebnissen         wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Her-\n(§ 5 Nr. 5)                           stellervorgaben planen und festlegen\nb) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe\nermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und\nHilfsmittel auftragsbezogen anfordern,          4\nbereitstellen und dokumentieren\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertver-\ngleiche kontrollieren\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\ndes Arbeitsauftrages, der Instandhal-\ntungsvorgaben, Einbauanleitungen, der\npersonellen und technischen Gegeben-\nheiten planen, kontrollieren und bewerten\nh) Schäden an Bauteilen, Baugruppen und\nSystemen erkennen, protokollieren und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\ni) Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie\nderen Einsatz abstimmen\n4\nk) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie\nBetriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeits-\nauftrag festlegen\nl) Arbeitsergebnisse bewerten und proto-\nkollieren\nm) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrol-\nlieren und dokumentieren\nn) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und\nfestlegen\n6  Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforde-\n(§ 5 Nr. 6)                           rungsbezogen anwenden\nb) Fehler und Qualitätsmängel systematisch\nsuchen, zur Beseitigung beitragen und\ndokumentieren                                   4\nc) Qualitätsvorgaben des Betriebes anwen-\nden\nd) Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\nund Arbeitsqualität beachten","998             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1               2\n1                     2                                         3                                  4\n7  Messen und Prüfen                 a) elektrische Verbindungen auf Schäden\nan Systemen                           prüfen und beurteilen\n(§ 5 Nr. 7)                       b) Funktion mechanischer, hydraulischer\nund pneumatischer Systeme und Grup-\npen prüfen und dokumentieren\nc) Messzeuge zum Messen und Prüfen von\nLängen, Flächen und Drücken auswählen           4\nund anwenden\nd) Längen, insbesondere mit Messschie-\nbern, messen, Einhaltung von Toleranzen\nund Passungen prüfen\ne) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewin-\ndelehren prüfen\n8  Betriebliche und technische       a) Bedeutung der Information, Kommunika-\nKommunikation                         tion und Dokumentation für den wirt-\n(§ 5 Nr. 8)                           schaftlichen Betriebsablauf beurteilen,\nzur Vermeidung von Störungen beitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum\nBearbeiten von Arbeitsaufträgen anwen-\nden und zur Beschaffung von techni-\nschen Unterlagen und Informationen nut-\nzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbei-\ntern und in der Gruppe situationsgerecht\nführen, Sachverhalte darstellen sowie\nFachausdrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und\nnachfolgenden Funktionsbereichen                8\nsicherstellen\ne) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und\nSysteme identifizieren\nf) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetrieb-\nnahme- und Betriebsanleitungen, Katalo-\nge und Tabellen lesen und anwenden\ng) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne, Funktionspläne und Herstel-\nlervorgaben lesen und anwenden\nh) Vorschriften und Richtlinien für die Ver-\nkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für\ndas Verhalten im Straßenverkehr anwen-\nden\ni) Gesetze und Vorschriften, insbesondere\nStraßenverkehrsrecht und Schuldrecht,\nauftragsbezogen beachten\n3\nk) Herstellergarantien beachten und Kulanz-\nmöglichkeiten prüfen\nl) Bedeutung von Fachausdrücken erklären\n9  Kommunikation mit internen und    a) Kundenwünsche und Informationen ent-\nexternen Kunden                       gegennehmen, im Betrieb weiterleiten\n(§ 5 Nr. 9)                           und berücksichtigen\nb) Informieren über Instandhaltungsarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                999\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1               2\n1                     2                                         3                                  4\nc) Informieren über die Bedienung von               4\nZubehör und Zusatzeinrichtungen\nd) auf Sicherheitsregeln und Vorschriften\nhinweisen\ne) Kommunikationsregeln anwenden\nf) Maßnahmen zur Umsetzung von Kun-\ndenwünschen einleiten\ng) Kunden auf Mängel und Instandhaltungs-\nbedarf hinweisen\n4\nh) Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen\ni) Kunden hinsichtlich der Bedienung von\nZubehör und Zusatzeinrichtungen unter\nBeachtung von Bedienungsanleitungen\ninformieren\n10   Bedienen von Fahrrädern und       a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit\nSystemen                              und zur Bedienung beachten und anwen-\n(§ 5 Nr. 10)                          den\nb) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden            4\nund erklären\nc) Bedienelemente von Fahrrädern anwen-\nden\n11   Warten, Prüfen und Einstellen     a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie\nvon Fahrrädern und Systemen           Herstellerrichtlinien beim Transport und\nsowie von Betriebseinrichtungen       Heben von Hand anwenden\n(§ 5 Nr. 11)\nb) Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und\nSysteme bewegen, abstellen, anheben,\nabstützen und sichern                           8\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durch-\nführen, Arbeitsschritte dokumentieren\nd) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrä-\ndern und Betriebseinrichtungen berück-\nsichtigen\ne) mechanische und elektrische Bauteile,\nBaugruppen und Systeme auf Verschleiß,\nBeschädigungen, Dichtheit, Lageabwei-\nchungen und Funktionsfähigkeit prüfen\nund dokumentieren\nf) hydraulische, pneumatische und elektri-                          8\nsche Leitungen, Anschlüsse und mecha-\nnische Verbindungen prüfen, Prüfergeb-\nnisse dokumentieren\ng) Drücke an pneumatischen und hydrauli-\nschen Systemen messen und einstellen\n12   Montieren, Demontieren und        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme\nInstandsetzen von Bauteilen,          demontieren, zerlegen, auf Wiederver-\nBaugruppen und Systemen               wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und\n(§ 5 Nr. 12)                          systematisch ablegen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen\nSystemen zuordnen und auf Vollständig-\nkeit prüfen","1000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1               2\n1                     2                                         3                                  4\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reini-\ngen, konservieren und lagern\n16\nd) Fügen, insbesondere Schraubverbindun-\ngen unter Beachtung der Teilefolge und\ndes Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme mon-\ntieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funk-\ntion und Formgenauigkeit prüfen\nf) Laufräder einspeichen, spannen und zen-\ntrieren\ng) Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen\nund Systemen fahrfertig montieren und\nauf Verkehrssicherheit prüfen\nh) Oberflächen für den Korrosionsschutz\nvorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen\n10\nund erneuern\ni) Lage von Bauteilen und Baugruppen an\nFahrrädern prüfen\nk) Anschlüsse und Verbindungen in elektri-\nschen Systemen herstellen\nl) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere\ndurch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-,\nKlemm- und Steckverbindungen\n13   Manuelles und maschinelles        a) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umfor-\nBearbeiten                            men und Trennen auswählen, Bauteile\n(§ 5 Nr. 13)                          umformen und trennen\nb) Bohrungen herstellen, Lagersitze und                             3\nFührungen in Werkstücken durch Rund-\nreiben und Fräsen auf Passungsdurch-\nmesser bearbeiten\nc) Innen- und Außengewinde herstellen und\nin Stand setzen\n14   Herstellen und Instandhalten      a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen\nvon Systemen und Anlagen              prüfen, einstellen und in Stand setzen\nder Fahrradtechnik                b) Bremssysteme prüfen, einstellen und in\n(§ 5 Nr. 14)                          Stand setzen\nc) Schaltsysteme, insbesondere Ketten-\nund Nabenschaltung in Stand setzen\nd) mechanische und hydraulische Kraft-\nübertragungseinrichtungen in Stand set-                        14\nzen\ne) Energieversorgungssysteme in Stand\nsetzen\nf) Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen\ng) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und\nAnbauteile nach Kundenwunsch und\nergonomischen Erfordernissen austau-\nschen und anpassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004               1001\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1               2\n1                     2                                         3                                  4\n15   Bereitstellen von Waren und       a) Waren annehmen, Lieferung prüfen und\nDienstleistungen                      dokumentieren\n(§ 5 Nr. 15)                      b) Waren einlagern, Waren auftragsbezogen\nbereitstellen\n6\nc) Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag\nerstellen\nd) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanz-\nabwicklungen vorbereiten\ne) Fahrräder ausliefern"]}