{"id":"bgbl1-2004-25-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin","law_date":"2004-05-18T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin\nVom 18. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2              be entnommen werden. Eine der Aufgaben soll min-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969             destens 90 Minuten betragen, alle weiteren Aufgaben\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der        sollen 45 Minuten nicht unterschreiten. Bei der Aus-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                führung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium              zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-            funktioneller, konstruktiver, fertigungstechnischer und\ndesministerium für Bildung und Forschung:                         organisatorischer Gesichtspunkte planen und festle-\ngen und dabei die Aspekte der Arbeitssicherheit, des\nArtikel 1                                Gesundheits- und des Umweltschutzes sowie des\nQualitätsmanagements mit einbeziehen kann. Die\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Flug-\npraktischen Aufgaben sollen mit insgesamt 80 Pro-\ngerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni\nzent und die Planungsaufgabe mit 20 Prozent gewich-\n1997 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert:\ntet werden.“\n1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü-     2. § 11 wird wie folgt geändert:\nfung in insgesamt höchstens sieben Stunden mindes-\ntens zwei, höchstens jedoch fünf praktische Aufgaben          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach Arbeitsanweisungen und Unterlagen sowie in\nhöchstens einer Stunde eine Planungsaufgabe durch-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nführen. Die Planungsaufgabe soll sich auf eine der\npraktischen Aufgaben beziehen. Für die praktischen                   „(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am\nAufgaben kommen insbesondere folgende Bereiche                    27. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum\nin Betracht:                                                      27. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwen-\n1. Montieren und Instandhalten von mechanischen,                  den, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen                 die Anwendung der Verordnung in der am 28. Mai\nBauteilen, Baugruppen und Systemen und                        2004 geltenden Fassung.“\n2. Prüfen mechanischer, hydraulischer, pneumati-\nscher und elektronischer Bauteile, Baugruppen\nArtikel 2\nund Systeme auf Funktion.\nDabei soll aus jedem der unter Nummer 1 und 2                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngenannten Prüfungsbereiche mindestens eine Aufga-          Kraft.\nBerlin, den 18. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}