{"id":"bgbl1-2004-25-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin","law_date":"2004-05-18T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":8,"num_pages":12,"content":["980                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin*)\nVom 18. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                              techniken,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                          6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes                   Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 7. Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        Durchführen von Messungen,\nfür Bildung und Forschung:                                              8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von\nArbeitsplätzen,\n§1\n9. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nStaatliche                                    Maschinen und technischen Einrichtungen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nDer Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstat-\n11. Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,\nterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die\nAusbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstat-                     12. Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,\nter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung                     13. Be- und Verarbeiten von Profilen,\nstaatlich anerkannt.\n14. Behandeln von Oberflächen,\n§2                                  15. Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,\nAusbildungsdauer                              16. Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von\nPolstern,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n17. Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdeko-\n§3                                       rationen,\nZielsetzung der Berufsausbildung                        18. Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Son-\nnenschutz,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                  19. Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand-\nprozesse unter Berücksichtigung der Schwerpunkte                            und Deckenflächen,\nBoden, Polstern, Raumdekoration, Licht-, Sicht- und                    20. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kun-\nSonnenschutzanlagen sowie Wand- und Deckendekora-                           denservice.\ntion so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur\nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im                                             §5\nSinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befä-\nhigt werden, die insbesondere selbständiges Planen,                                    Ausbildungsrahmenplan\nDurchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im                        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nbetrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in                   der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nSatz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-                 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                  dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-\n§4                                  che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-\nre zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nAusbildungsberufsbild\ndie Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                         §6\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                Ausbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. Umweltschutz,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                                 §7\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der                            Berichtsheft\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nveröffentlicht.                                                     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                 981\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-       sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-          Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kunden-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                          aufträge und Reklamationen annehmen, fachbezogene\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\n§8                              Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der\nZwischenprüfung                          Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   gewichten.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        (3) Teil B besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeits-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte      planung und Gestaltung, Fertigung und Montage sowie\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-     Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezo-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-        gene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,         Betracht:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung:\n(3) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden eine\nArbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht,              Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung\ndurchführen und dokumentieren sowie innerhalb dieser             von Arbeitsabläufen sowie zur Gestaltung von Räu-\nZeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch           men.\nführen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen                Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nkann. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen einer            planen und sicherstellen, Gestaltungs- und Stilmerk-\nRaumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbei-           male sowie Farb- und Formgebung berücksichtigen,\nten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenarbeiten in             die für die Herstellung erforderlichen Materialien,\nBetracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-       Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vor-\nabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Skizzen erstellen       gaben und technischen Regeln auswählen und zuord-\nund nutzen, Arbeitsabläufe dokumentieren, Ergebnisse             nen kann;\nkontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kunden-\norientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und        2. im Prüfungsbereich Fertigung und Montage:\nGesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der                  Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von\nWirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-         Raumsituationen unter Berücksichtigung manueller\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene          und maschineller Bearbeitungstechniken.\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-           Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung             unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer\nder Arbeitsaufgabe begründen kann.                               und organisatorischer Vorgaben selbständig und\nkundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhän-\n§9                                  ge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und\ndokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und\nGesellenprüfung                             zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der         Umweltschutz durchführen kann;\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt\nhöchstens 35 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem             (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nKundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-        Höchstwerten auszugehen:\nren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens\n30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch         1. Prüfungsbereich\nkann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Als                  Arbeitsplanung und Gestaltung            120 Minuten,\nArbeitsaufgabe kommt insbesondere das Gestalten und          2. Prüfungsbereich\nHerstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung            Fertigung und Montage                    120 Minuten,\nvon Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und\nBodenbelagsarbeiten in Betracht. Dabei ist der Schwer-       3. Prüfungsbereich\npunkt der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.               Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren             (5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-\nDokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-     reiche wie folgt zu gewichten:\nabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer\nund organisatorischer Vorgaben selbständig und kun-          1. Prüfungsbereich\ndenorientiert planen und durchführen, dabei den Zusam-           Arbeitsplanung und Gestaltung              40 Prozent,\nmenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Ver-\n2. Prüfungsbereich\narbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und\nFertigung und Montage                      40 Prozent,\nHilfsstoffe erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren,\nbeurteilen und Arbeitsabläufe dokumentieren sowie            3. Prüfungsbereich\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz               Wirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.","982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\n(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder                                  § 10\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                              Übergangsregelung\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-       ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind         schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.          dieser Verordnung.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A                                 § 11\nund im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-          Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nde Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen         Gleichzeitig tritt die Raumausstatterausbildungsverord-\nkeine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.          nung vom 5. August 1982 (BGBl. I S. 1139) außer Kraft.\nBerlin, den 18. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                      983\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin\nI. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2        3\n1                  2                                               3                                        4\n1  Berufsbild, Arbeits-            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklä-\nren\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben               während der\ngesamten\n3  Sicherheit und                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am               Ausbildung\nGesundheitsschutz                  Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer           zu vermitteln\nbei der Arbeit                     Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 3)                     b) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                     beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an\nBeispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","984               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1       2        3\n1                    2                                                  3                                      4\n5    Anwenden von                     a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nInformations- und                    mations- und Kommunikationssystemen für den\nKommunikationstechniken              Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 4 Nr. 5)                      b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und            3*)\nKommunikationssystemen lösen\nc) Daten pflegen und sichern\nd) Vorschriften zum Datenschutz beachten\n6    Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Kontrollieren              barkeit prüfen\nund Beurteilen der               b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nArbeitsergebnisse,                   Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge\nArbeiten im Team\n(§ 4 Nr. 6)                      c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-     2*)\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten\nd) Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk-\nund Hilfsstoffe zusammenstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden\nf) technische Veränderungen berücksichtigen\ng) Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\nh) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\n3*)\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\ni) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\nk) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen\n7    Anfertigen und                   a) Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhält-\nAnwenden von Arbeits-                nisse und Interieur von Räumen auswerten\nunterlagen, Durchführen          b) Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften,\nvon Messungen                        Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und\n(§ 4 Nr. 7)                          Arbeitsanweisungen beachten und anwenden\n3*)\nc) Skizzen anfertigen und anwenden\nd) Messverfahren auswählen und anwenden, Mess-\ngeräte auf Funktion prüfen und lagern\ne) Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren\nund berücksichtigen\nf) Zeichnungen lesen und anwenden\ng) Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nut-                2*)\nzungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen\nerarbeiten\nh) Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstel-\nlen\ni) Leistungsverzeichnisse anwenden\nk) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der                         3*)\nRaumsituation umsetzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                       985\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1       2        3\n1                    2                                                  3                                      4\nl) Aufmaße anfertigen\nm) Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen\n8    Vorbereiten, Einrichten,         a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nSichern und Räumen von               men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                   b) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungs-\n(§ 4 Nr. 8)                          zweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und\nabbauen\nc) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prü-\nfen, Betriebssicherheit beurteilen\nd) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und              3*)\nStrom ergreifen\ne) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen er-\ngreifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und\nReststoffen sicherstellen\nf) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz\nvor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schüt-\nzen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtrans-\nport vorbereiten\n9    Einsetzen und Warten             a) Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen\nvon Werkzeugen, Geräten,             und technische Einrichtungen auswählen\nMaschinen und                    b) Werkzeuge handhaben und instand halten\ntechnischen Einrichtungen                                                                       4\n(§ 4 Nr. 9)                      c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden\nd) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\ne) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen                              2\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vor-\nnehmen und veranlassen\n10     Be- und Verarbeiten von          a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Be-\nWerk- und Hilfsstoffen               rücksichtigung warentypischer Eigenschaften, aus-\n(§ 4 Nr. 10)                         wählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit\nprüfen, transportieren und lagern\n5\nb) Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen\nbe- und verarbeiten\nc) Materialverbindungen herstellen\n11     Entwickeln und Gestalten         a) Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden\nvon Raumsituationen                                                                             2\nb) Anregungen aufnehmen und auswerten\n(§ 4 Nr. 11)\nc) Entwürfe nach funktionalen, technologischen und\ngestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichti-\ngung der Kundenwünsche und des Verwendungs-\nzwecks ausarbeiten                                                          4\nd) technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","986            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                    4\ne) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und\nFormgebung berücksichtigen\nf) Entwürfe präsentieren\n12   Prüfen, Vorbereiten          a) Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsor-\nund Bearbeiten                  gungsleitungen, prüfen\nvon Untergründen             b) Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen aus-\n(§ 4 Nr. 12)                    wählen\nc) Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung\ndurchführen und veranlassen                           5\nd) Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürs-\nten, Schleifen, Fräsen und Absaugen\ne) Fehlstellen in Untergründen ausbessern\nf) Untergründe säubern, sperren und vorstreichen\ng) Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen\n3\nh) Schablonen anfertigen und Formen übertragen\ni) Fugen und Risse bearbeiten\nk) Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstel-\nlen                                                               6\nl) Unterlagen zuschneiden und einbauen\n13   Be- und Verarbeiten          a) Profile nach ihrer Funktion auswählen\nvon Profilen                 b) Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpas-             2\n(§ 4 Nr. 13)                    sen und befestigen\n14   Behandeln von                a) Erstpflege bei Bodenbelägen durchführen\nOberflächen                  b) Oberflächen vor Beschädigungen schützen                           4\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\n15   Gestalten und Verlegen       a) Bodenbeläge auswählen\nvon Bodenbelägen             b) Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen\n(§ 4 Nr. 15)                    einteilen, Nähte und Fugen festlegen\nc) Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und      7\nPVC-Beläge auswählen und verarbeiten\nd) Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbe-\nsondere beim Verlegen, beachten, persönliche\nSchutzausrüstung verwenden\ne) textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden,\neinpassen und verkleben                                       5\nf) Anschlussfugen herstellen\n16   Instandsetzen von            a) Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden\nPolstermöbeln und            b) Möbel abschlagen\nHerstellen von Polstern\n(§ 4 Nr. 16)                 c) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-\nbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                           987\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                    2                                                  3                                          4\nd) Maße der Polsterung festlegen\n6\ne) Polstergrund und Unterfederung auswählen und\nanbringen\nf) Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und\nbeziehen\ng) Funktionalität und Schäden beurteilen und doku-\nmentieren\n6\nh) Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiten\ni) Federung auswählen und aufbauen\nk) Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen                              3\n17     Gestalten, Anfertigen und        a) Dekorationsmaße          ermitteln    und      Zuschnittmaße\nMontieren von Raumdeko-              berechnen\nrationen                         b) Materialbedarf berechnen                                        6\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und\nkonfektionieren\nd) Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme mon-\ntieren                                                                6\ne) Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren\n18     Anfertigen und Montieren         a) Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen\nvon Licht-, Sicht- und               unterscheiden\nSonnenschutz                     b) funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-,\n(§ 4 Nr. 18)                         Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen\n4\nc) Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Son-\nnenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichti-\ngung der Herstellerangaben, auswählen und anbrin-\ngen\n19     Gestalten, Bekleiden und         a) Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs-                      und\nBeschichten von Wand-                -beschichtungsstoffe auswählen\nund Deckenflächen                b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flä-                  4\n(§ 4 Nr. 19)                         chen, Bauteile und Objekte durchführen\nc) Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten\nd) Klebe- und Beschichtungstechniken auswählen\ne) Wand- und Deckenbeläge anbringen                                       8\nf) Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln\n20     Durchführen qualitäts-           a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nsichernder Maßnahmen,                nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern               2*)\nKundenservice                    b) Arbeiten kundenorientiert durchführen\n(§ 4 Nr. 20)\nc) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nbeitragen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kun-                          4*)\nden erläutern\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","988               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2        3\n1                    2                                                  3                                          4\ne) Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an\nProdukten durchführen\nf) Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden\nerläutern, Übergabe dokumentieren\ng) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen\nLeistungsangebot vergleichen und daraus Vorge-\nhensweisen für die Kundenberatung ableiten\nh) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten                                      3*)\ni) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen,\nKosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden\nabstimmen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\nA. Boden\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    Zeitlicher Richtwert\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,                 in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind         im 19. – 36. Monat\n1                    2                                                  3                                          4\n1     Prüfen, Vorbereiten und          a) Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere\nBearbeiten von Unter-                Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit,\ngründen                              Ergebnisse berücksichtigen\n(§ 4 Nr. 12)                     b) Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen\nund elastischen Fugenmassen schließen\nc) Grundierung, insbesondere             gegen       aufsteigende\nFeuchtigkeit, aufbringen\nd) Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wär-\nmedämmung sowie für Trennschichten, auswählen\nund verarbeiten                                                         6\ne) Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entspre-\nchend den Vorschriften vorbereiten\nf) Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen\ng) Fertigteilestrichelemente verlegen\nh) Holzunterbodenkonstruktionen herstellen\ni) Treppenstufen sanieren\nk) Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten\nund erstellen\n2     Gestalten und Verlegen           a) Designverlegungen und Intarsien entwerfen\nvon Bodenbelägen                 b) Verlegepläne anfertigen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Zuschnitttechniken anwenden\nd) textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagel-\nleisten verspannen\ne) textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebe-\nvliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische\nVerlegeverfahren anwenden\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004              989\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 19. – 36. Monat\n1                   2                                            3                                   4\nf) Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart,\nden Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmit-\ntelanteils und des Emissionsgrades bewerten, aus-              20\nwählen und nach Angaben des Herstellers auftragen\ng) Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge,\nverarbeiten\nh) Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt ver-\nschweißen, verschmelzen und verfugen\ni) Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben,\nschwimmend verlegen, Elemente verbinden\nk) Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf\nTreppenstufen, verarbeiten\nl) Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, For-\nmen übertragen\nm) textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und\n8\nTreppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen\nn) Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen\nund konfektionieren\n3    Behandeln von                a) PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versie-\nOberflächen                     geln                                                            2\n(§ 4 Nr. 14)                 b) Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen\nB. Polstern\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 19. – 36. Monat\n1                   2                                            3                                   4\n1    Instandsetzen von Polster-   Sitze:\nmöbeln und Herstellen\na) Unterfederungen unter Beachtung der Konstrukti-\nvon Polstern\nonsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der\n(§ 4 Nr. 16)\nFunktionalität herstellen und instand setzen, Rah-\nmen gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren              12\nb) Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnie-\nren\nc) klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster\nherstellen\nBourlets:\nd) Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen\nherstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets\nanbringen\ne) Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets,\nherstellen und anbringen oder vorgefertigte Markie-\nrungsbourlets anbringen\nArmlehnen:\nf) Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und\nschnüren","990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 19. – 36. Monat\n1                  2                                            3                                    4\ng) Wellenfedern anbringen\nh) Fertigteile aufbringen\ni) Fasson herstellen und garnieren\nk) Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen                 18\nRücken:\nl) Rücken und Backen vorbereiten\nm) Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten,\nergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nn) Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen\no) Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterun-\ngen aufbringen\np) Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen\nq) Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in\nHeftungen und mit Bossennaht\nBezüge, Schabracken und Posamenten:\nr) Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen bezie-\nhen\ns) Spannteile beziehen                                             6\nt) Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen\nu) Schabracken und Volants fertigen, anpassen und\nbefestigen\nC. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  im 19. – 36. Monat\n1                  2                                            3                                    4\n1   Gestalten, Anfertigen und     a) Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihand-\nMontieren von Raumdeko-          zeichnen, entwerfen\nrationen                      b) Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen\n(§ 4 Nr. 17)                                                                                     8\nc) epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen\nfeststellen und umsetzen\nd) epochentypische Stoffe und Materialien auswählen\ne) Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Son-\nderfunktionen anfertigen\nf) Funktions- und Ziernähte herstellen\n18\ng) Bänder- und Zierabschlüsse anbringen\nh) Behänge und Freihanddekorationen anfertigen\ni) Zugvorrichtungen auswählen und anbringen\n2   Anfertigen und Montieren      a) bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere\nvon Licht-, Sicht- und           Lichtmessungen durchführen\nSonnenschutz                  b) Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz-\n(§ 4 Nr. 18)                     anlagen festlegen, anfertigen und montieren                    10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004              991\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat\n1                  2                                            3                                    4\nc) Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montie-\nren\nd) Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen,\nanfertigen und montieren\nD. Wand- und Deckendekoration\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 19. – 36. Monat\n1                  2                                            3                                    4\n1   Prüfen, Vorbereiten und       a) Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische\nBearbeiten von Unter-            und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen\ngründen                       b) Flächenaufteilungen festlegen\n(§ 4 Nr. 12)                                                                                     8\nc) Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbe-\nschichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unter-\nlagen aufbringen\n2   Gestalten, Bekleiden und      a) Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter\nBeschichten von Wand-            Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des\nund Deckenflächen                Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farb-\n(§ 4 Nr. 19)                     wirkung auswählen, zuschneiden und in Kleister-\ntechnik sowie Wandklebetechnik aufbringen\nb) Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen,\nzuschneiden, konfektionieren und verspannen\n18\nc) Beschichtungsstoffe entsprechend den Untergrund-\narten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwir-\nkung auswählen\nd) Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen\ne) Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch\nStreichen, Rollen und Spritzen, beschichten\nf) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestal-\nten\ng) zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten,               10\nTapetenleisten und Friesen anbringen\nh) vorgefertigte Stuckteile anbringen"]}