{"id":"bgbl1-2004-25-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":25,"date":"2004-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat","law_date":"2004-05-18T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["974                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nZweites Gesetz\nzur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\nVom 18. Mai 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15\nAbs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung ver-\nwandt oder verschwägert sind;\nInhaltsübersicht                          2. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der\nRegel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2\nArtikel 1   Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer      und 3 gilt entsprechend;\nim Aufsichtsrat\n3. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der\nArtikel 2   Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes         Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den           hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammenset-\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des        zung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden             sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den\nIndustrie\n§§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 und 4 und\nArtikel 3   Änderung des Mitbestimmungsgesetzes                      nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;\nArtikel 4   Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der     4. einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen        der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und           Aufsichtsrat besteht;\nStahl erzeugenden Industrie\n5. einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit in\nArtikel 5   Folgeänderungen in anderen Gesetzen                      der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Abs. 2\nArtikel 6   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entspre-\nchend anzuwenden. Das Statut kann nur eine durch\ndrei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festset-\nzen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalen-\nArtikel 1\nderhalbjahr abhalten.\nGesetz                                (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nüber die Drittelbeteiligung\n1. die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in\nder Arbeitnehmer im Aufsichtsrat\n§ 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in\n(Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG)                    den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungs-\nergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;\n2. Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend\nTe i l 1\na) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,\nGeltungsbereich                                    karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen\noder künstlerischen Bestimmungen oder\n§1                                   b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäu-\nErfasste Unternehmen                               ßerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grund-\ngesetzes anzuwenden ist,\n(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht\nim Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in                  dienen.\n1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500        Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsge-\nArbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Auf-               meinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-\nsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit       richtungen unbeschadet deren Rechtsform.\nin der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor             (3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes\ndem 10. August 1994 eingetragen worden ist und               über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie\nkeine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesell-          über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmit-\nschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren           gliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften\nAktionär eine einzelne natürliche Person ist oder            dieses Gesetzes widersprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004               975\n§2                               Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des\nBetriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.\nKonzern\n(4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-\n(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nmer sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zah-\nnehmer des herrschenden Unternehmens eines Kon-\nlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten sein.\nzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die\nArbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.\n(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer\n§5\nim Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von\ndem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern                              Wahl der Aufsichtsrats-\nabhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunter-                        mitglieder der Arbeitnehmer\nnehmens als solche des herrschenden Unternehmens,                (1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wer-\nwenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungs-              den nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allge-\nvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das         meiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die\nherrschende Unternehmen eingegliedert ist.                    Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die\nvon der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsrats-\n§3                               mitglieder bestimmt ist.\nArbeitnehmer, Betrieb                         (2) Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Unter-\nnehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7\n(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in\nSatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entspre-\n§ 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichne-\nchend.\nten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des\nBetriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden\nAngestellten.                                                                             §6\n(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des                           Wahlvorschläge\nBetriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebs-            Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der\nverfassungsgesetzes ist anzuwenden.                           Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge\nder Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel\n(3) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens\nder Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahl-\ngilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb.\nberechtigten unterzeichnet sein.\nSchiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe,\ndie nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge\nführen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach                                  §7\ndem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurück-                               Ersatzmitglieder\nkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.\n(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem\nBewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\nvorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich\nTe i l 2                           als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.\nAufsichtsrat                               (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied\ngewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschla-\n§4                               gene Ersatzmitglied gewählt.\nZusammensetzung\n§8\n(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nBekanntmachung\nUnternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmer-\nder Mitglieder des Aufsichtsrats\nvertretern bestehen.\nDas zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens\n(2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder\nbefugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der\nsind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nErsatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach\nwählen, so müssen diese als Arbeitnehmer im Unterneh-\nihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens\nmen beschäftigt sein. Sind mehr als zwei Aufsichtsrats-\nbekannt zu machen und im elektronischen Bundesanzei-\nmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen min-\nger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Auf-\ndestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im\nsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeit-\nUnternehmen beschäftigt sein.\nnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben\n(3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die      das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unterneh-\nArbeitnehmer des Unternehmens sind, müssen das                mens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen\n18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unter-        Betrieben verpflichtet.\nnehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensan-\ngehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem                                      §9\nanderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach die-\nsem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern                           Schutz von Aufsichtsrats-\ndes Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zei-                       mitgliedern vor Benachteiligung\nten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab              Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der\ndem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-       Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert\ndern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren           werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat","976                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nnicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt         und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der\nauch für ihre berufliche Entwicklung.                         Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über\n1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-\n§ 10                                 lung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der\nWahlschutz und Wahlkosten                          Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\n(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder      2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und\nder Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand             die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;\nin der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts           3. die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;\nbeschränkt werden.\n4. das Wahlausschreiben und die Frist für seine\n(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder                Bekanntmachung;\nAndrohung von Nachteilen oder durch Gewährung oder\nVersprechen von Vorteilen beeinflussen.                       5. die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3\nbezeichneten Betriebs an der Wahl;\n(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen.\nVersäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahl-        6. die Stimmabgabe;\nrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich       7. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen\nist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.          für seine Bekanntmachung;\n8. die Anfechtung der Wahl;\n§ 11\n9. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nAnfechtung der Wahl von\nAufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer\n§ 14\n(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines\nVerweisungen\nErsatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsge-\nricht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vor-            Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen\nschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das        wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur\nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung          Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den\nnicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das    Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die\nWahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden           entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.\nkonnte.\n(2) Zur Anfechtung berechtigt sind                                                      § 15\n1. mindestens drei Wahlberechtigte,                                               Übergangsregelung\n2. die Betriebsräte,                                             Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli\n2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfas-\n3. das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens           sungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nbefugte Organ.                                            Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten\nDie Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei            Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nWochen, vom Tag der Veröffentlichung im elektronischen        vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), auch nach seinem\nBundesanzeiger an gerechnet, zulässig.                        Außerkrafttreten anzuwenden.\n§ 12\nArtikel 2\nAbberufung von Aufsichts-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer                                             Änderung\n(1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann                    des Gesetzes zur Ergänzung des\nvor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats                  Gesetzes über die Mitbestimmung der\noder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten                Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\ndurch Beschluss abberufen werden. Der Beschluss der                Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nWahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher         und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nund unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer\nMehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.              Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-\nAuf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.         bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\n(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitglie-     Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der\ndern entsprechend anzuwenden.                                 Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nTe i l 3                          kel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852),\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                         wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 13                                 a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das\nErmächtigung zum                                 Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nErlass von Rechtsverordnungen                         b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                 schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden\nverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl               gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                   977\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      herrschenden Unternehmens kein Delegierter ent-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder eine                fällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als\nbergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechts-               Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberech-\npersönlichkeit“ gestrichen.                                   tigten Arbeitnehmer größten Betriebs der Konzern-\nunternehmen.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2 000\nArbeitnehmer“ durch die Wörter „ein Fünftel der       5. § 10f wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen                a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die\nund abhängigen Unternehmen“ ersetzt.                          Wörter „durch zweiwöchigen Aushang“ gestrichen\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                und das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter\n„elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.\n„(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer\nmüssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein             b) In Satz 2 werden die Wörter „zum Aushang“ durch\nJahr einem Konzernunternehmen angehören. Auf die                  die Wörter „zur Bekanntmachung“ ersetzt.\neinjährige Angehörigkeit zu einem Konzernunterneh-        6. § 10h wird wie folgt geändert:\nmen werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem ande-\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nren Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem\nGesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des               „Abweichend von § 10c Abs. 1 nehmen die Arbeit-\nKonzerns teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten                    nehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl\nmüssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem               der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil\ndie Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-               mit der Maßgabe, dass die Stimme eines dieser\ndern des Konzerns berechtigt sind. Die weiteren                   Arbeitnehmer als ein Neunzigstel der Stimme eines\nWählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des                    Delegierten zu zählen ist; § 9 Abs. 1 Satz 3 ist ent-\nBetriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.“                 sprechend anzuwenden.“\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      7. § 10k Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die Anga-        a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nbe „90“ ersetzt.                                         fügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            „3. der Sprecherausschuss,“.\n„Ergibt die Berechnung nach Satz 1 in einem          b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nBetrieb mehr als\n8. § 10 l Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder zu wählenden Delegierten auf die Hälf-\nte; diese Delegierten erhalten je zwei Stim-          aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\nmen;                                                        gefügt:\n2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl                  „3. der Gesamt- oder Unternehmensspre-\nder zu wählenden Delegierten auf ein Drit-                       cherausschuss des herrschenden Unter-\ntel; diese Delegierten erhalten je drei Stim-                    nehmens oder, wenn in dem herrschen-\nmen;                                                            den Unternehmen nur ein Sprecheraus-\n3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl                      schuss besteht, der Sprecherausschuss\nder zu wählenden Delegierten auf ein Vier-                      sowie der Konzernsprecherausschuss,\ntel; diese Delegierten erhalten je vier Stim-                   soweit ein solcher besteht,“.\nmen;                                                  bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl           cc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende\nder zu wählenden Delegierten auf ein Fünf-                  Nummer 5 eingefügt:\ntel; diese Delegierten erhalten je fünf Stim-\n„5. der Gesamt- oder Unternehmensspre-\nmen;\ncherausschuss eines anderen Konzernun-\n5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl                     ternehmens oder, wenn in dem anderen\nder zu wählenden Delegierten auf ein                            Konzernunternehmen nur ein Sprecher-\nSechstel; diese Delegierten erhalten je                         ausschuss besteht, der Sprecheraus-\nsechs Stimmen;                                                   schuss,“.\n6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl           dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nder zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-                  Nummern 6 und 7.\ntel; diese Delegierten erhalten je sieben\nb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch\nStimmen.“\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                ersetzt.\n„(3) Entfällt auf ein Konzernunternehmen kein      9. § 22 wird wie folgt gefasst:\nDelegierter, gelten die Arbeitnehmer dieses Unter-\nnehmens für die Wahl der Delegierten als Arbeit-                                     „§ 22\nnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten                (1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-\nArbeitnehmer größten Betriebs des herrschenden            ratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem\nUnternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des             28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004 eingeleitet wurden,","978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004\nfindet das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom                                      Artikel 4\n7. August 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinig-                    Änderung des Gesetzes über\nten Fassung in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom              die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\n23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung                in den Aufsichtsräten und Vorständen\nAnwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 9 des                 der Unternehmen des Bergbaus und der\nMitbestimmungsergänzungsgesetzes in der durch                    Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\nArtikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der\nWahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\nvom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fas-           Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nsung Anwendung, wenn feststeht, dass die Aufsichts-      in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu      des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden\nwählen sind und bis zum 27. Mai 2004 die Errechnung      Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nder Zahl der Delegierten noch nicht erfolgt ist.         rungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung\n(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-       vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem           geändert:\n28. Juli 2001 eingeleitet wurden, findet die Wahlord-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom\n23. Januar 1989 (BGBl. I S.147) bis zu ihrer Änderung        a) Nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ wird das\nentsprechende Anwendung. Für die entsprechende                  Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nAnwendung ist für Wahlen oder Abberufungen von\nAufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem        b) Die Wörter „oder einer bergrechtlichen Gewerk-\nZeitraum nach dem 28. Juli 2001 bis zum 27. Mai 2004            schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ werden\neingeleitet wurden, das Mitbestimmungsergänzungs-               gestrichen.\ngesetz in der nach Absatz 1 anzuwendenden Fassung        2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „oder eine bergrechtli-\nmaßgeblich; für Wahlen oder Abberufungen von Auf-            che Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem         gestrichen.\n27. Mai 2004 eingeleitet werden, ist das Mitbestim-\nmungsergänzungsgesetz in der durch Artikel 2 des\nZweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der\nArbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18. Mai                              Artikel 5\n2004 (BGBl. I S. 974) geänderten Fassung maßgeb-\nlich.“                                                                       Folgeänderungen\nin anderen Gesetzen\n1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 und in den §§ 10 und 83 Abs. 3 des\nArtikel 3                              Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das\nÄnderung                                zuletzt durch Artikel 4 Abs. 24 des Gesetzes vom\ndes Mitbestimmungsgesetzes                          5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird\njeweils die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz\n1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I             ersetzt.\nS. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geän-   2. § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-\ndert:                                                           sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001\n(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 81 des\n1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „Betriebsverfassungs-          Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\ngesetzes 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681)“ durch die          geändert worden ist, wird aufgehoben.\nAngabe „Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I\n3. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 974)“ ersetzt.\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verord-\n2. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ durch          nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird\ndie Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.          wie folgt geändert:\na) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „Betriebsverfas-\n3. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger“\nsungsgesetzes 1952“ durch das Wort „Drittelbetei-\ndurch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“\nligungsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 4 und\n4. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 3 und          § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe\nden §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch             „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort\ndie Angabe „§ 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170,                  „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.\n171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt.\nc) In § 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 4\n5. In § 34 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sechzigstel“               Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 260\ndurch das Wort „Neunzigstel“ ersetzt.                           Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 und § 305 Abs. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004                      979\nSatz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanzeiger“                                      Artikel 6\ndurch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“\nersetzt.                                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. In § 35 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                (1) Artikel 1 § 13 und Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes tre-\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6       ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndes Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geän-\ndert worden ist, werden die Angabe „§ 77 Abs. 2 des            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2004 in\nBetriebsverfassungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1          Kraft. Gleichzeitig tritt das Betriebsverfassungsgesetz\nAbs. 1 Nr. 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes“ und die       1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nAngabe „§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes“               nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndurch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“            zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nersetzt.                                                    23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}