{"id":"bgbl1-2004-24-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":24,"date":"2004-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/24#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_24.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung  FSBeitrV)","law_date":"2004-05-13T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nVerordnung\nüber Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung\n(Frequenzschutzbeitragsverordnung – FSBeitrV)\nVom 13. Mai 2004\nAuf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations-        1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt            unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen\ngeändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Au-           Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf\ngust 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des             Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt\nGesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit             des Bundes getragen werden,\nvon Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882),       2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-\ngeändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002           lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines\n(BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für           Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-            und\nministerium der Finanzen:\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die\n§1                                  zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftli-\nchen Unternehmen genutzt werden.\nBeitragspflicht\n(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Fre-\n(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Regulie-   quenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicher-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regu-          heitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge\nlierungsbehörde) durch die in § 48 Abs. 2 des Telekom-      erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen\nmunikationsgesetzes und § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes       nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten     Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Ge-\ngenannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Sender-          setz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-\nbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 47 des Tele-     rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zustän-\nkommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum          dig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2\n1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie    ist das Bundesministerium des Innern.\nFestlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-\nten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikations-         (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und\ngesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte,      soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt\nsoweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequen-        sind, die Beiträge in sonstiger Weise Dritten aufzu-\nzen beinhalten.                                             erlegen.\n(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzer-      (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für\ngruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung er-           Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Ar-\nfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6          tikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige\nder Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzer-      Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche\ngruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugs-    Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt\neinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verord-       ist.\nnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt           (5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer\nsind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach       Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten\n§ 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am      Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach\nEnde der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fort-  allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren\ngeschrieben.                                                Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erho-\n(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der        ben.\nZuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder         (6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der\ndes Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühes-         Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen.\ntens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das\neine Beitragsfestlegung nach den §§ 3 und 4 erfolgt ist.\n§3\nSie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf\ndie Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf                        Ermittlung der Kosten\nder Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der                    und Festlegung von Jahresbeiträgen\nZuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die          (1) Die durch Beiträge nach § 48 Abs. 2 des Telekom-\nZuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.       munikationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über\n(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für       die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ab-\ndie Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.                     zugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der\nRegulierungsbehörde erfasst und den in Spalte 3 der\n§2                             Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den\nnach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kos-\nBeitragsbefreiungen                      ten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer um-\n(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:        gelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                 959\n(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal-                                       §7\nund Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbst-                                    Verjährung\nbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer\nstörungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 48           (1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung\nAbs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent            oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Fest-\nals Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses          setzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).\nan der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträg-          Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am\nlichkeit von Geräten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes         1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühes-\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.        tens jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von\nIn den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen              beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung\nBeträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.                nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf\nAufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist\n(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu      die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den\nberücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem           Antrag unanfechtbar entschieden wurde.\nder je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je\nNutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.              (2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge\nverjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der\n(4) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Jahresbeitrag       Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt\nwird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegan-           mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig\ngenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr         geworden ist.\nder Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt\n(Spalten 5 und 6 der Anlage), indem der Mittelwert aus              (3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind\nden nach Absatz 3 berechneten Jahresbeiträgen gebildet          gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt\nwird.                                                           innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist\nnicht geltend gemacht werden kann.\n(5) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugs-\neinheiten sind die statistischen Unterlagen der Regulie-           (4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche\nrungsbehörde maßgeblich.                                        Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläu-\nbigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungs-\n§4                                 pflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird\nunterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsauf-\nErmittlung der Kosten und Festlegung                  forderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch\nvon Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen                Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung\n(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden           der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine\ndurch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalen-           Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsauf-\nderjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste        schub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und\nFrequenzzuteilung erfolgt.                                      durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder\nAufenthalt des Zahlungspflichtigen.\n(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5\nund 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen                (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-\nKostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten           brechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.\nFrequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe\nnach dem in § 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahres-                                     §8\nbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung                             Erstattung von Beitragsanteilen\nvorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für\ndas dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalender-                  (1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die\njahr festgelegt.                                                keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte\nBeitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\n§5                                 Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-\nzahlung verrechnet.\nFälligkeit\n(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Bei-\nDer Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-         träge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung);\ntragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren           mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die\nZeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengeset-            Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Ka-\nzes gilt entsprechend.                                          lenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt\ngegeben wurde.\n§6\nSäumniszuschlag                                                       §9\nKommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-                                     Inkrafttreten\npflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge ent-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003\nsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.           in Kraft.\nBerlin, den 13. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t","960                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nAnlage\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                                                    (in Euro)\nNr.                                               Nutzergruppen                        Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1                   2                                   3                                     4                        5                6\n1          Öffentlicher\nMobilfunk\n1.1                                    D-, E-Netze                                Netz                                95 802,90        38 920,60\n1.2                                    Bündelfunk                                 Kanal                                   128,30             39,20\n1.3                                    Funkruf                                    Kanal                               18 436,70          1 125,90\n1.4                                    Datenfunk                                  Kanal                                1 716,40            801,60\n2          Rundfunkdienst\n2.1                                    Ton-Rundfunk\n2.1.1                                  LW                                         Zugeteilte Frequenz                  8 853,00       15 767,10\n2.1.2                                  MW                                         Zugeteilte Frequenz                  2 814,40            994,00\n2.1.3                                  KW                                         Zugeteilte Frequenz                     106,10           198,10\nTheoretische\nVersorgungsfläche*)\nje zugeteilte Frequenz\n2.1.4                                  UKW                                        je angefangene 10 qkm                     3,40              1,30\n2.1.5                                  T-DAB                                      je angefangene 10 qkm                     7,30              0,40\n2.2                                    Fernseh-Rundfunk                           je angefangene 10 qkm                     3,80             29,20\n3          Feste Funkdienste/\nNormalfrequenz-\nund Zeitzeichen-\nfunkdienst\n3.1                                    koordinierungspflichtige                   Sendefunkanlage                          34,30              2,90\nfeste Funkanlagen einschließ-\nlich Normalfrequenz- und\nZeitzeichenfunk\n3.2                                    andere nicht koordinierungs-               Sendefunkanlage                           2,40              6,40\nrelevante feste Funkanlagen\n*) Theoretische Versorgungsfläche:\nDie Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-\nlen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren\nnationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.\nAngaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in\nanaloger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden\n1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997\n(Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfach-\nveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.\nAuf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen\nAbkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeld-\nstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement\nA=\nπ r2\n36\nberechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.\nDie Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Orts-\nwahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der\nMindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die\nAusbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.\nFür Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes\nberechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-\nstärke erreicht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                 961\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                             (in Euro)\nNr.                                 Nutzergruppen                  Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1            2                            3                               4                5                6\n4     Nichtöffentlicher\nMobiler Landfunk\n(nömL)\n4.1                        Betriebsfunk auf Gemeinschafts-     Sendefunkanlage                 9,80             4,60\nfrequenzen, Grubenfunk,\nGrundstücks-Sprechfunk,\nnichtöffentliches Datenfunknetz\nfür Fernwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfs-\nzwecke, Fernwirk-Funkanlagen\n4.2                        Betriebsfunk auf Frequenzen,        Kanal                         332,80          345,00\ndie nicht zur Nutzung als\n„Gemeinschaftsfrequenzen“\nbestimmt sind, einschließlich\nBetriebsfunk in Bündelfunk-\ntechnik\n4.3                        CB-Funk                             Zuteilungsinhaber              13,50             3,40\n4.4                        Grundstücks-Personenruf             Netz mit ...\n(Netze ohne Quittungssender)        Rufempfängern\nbis zu                2         3,70             0,40\nbis zu                5         7,50             0,90\nbis zu               10        15,00             1,80\nbis zu               50        29,90             3,50\nbis zu              150        59,80             7,00\nbis zu              400       119,60            14,00\nbis zu            1 000       239,20            28,00\nmehr als          1 000       358,70            41,90\n4.5                        Grundstücks-Personenruf             Netz mit ...\n(Netze mit Quittungssendern),       Rufempfängern\nGrundstücksüberschreitender\nPersonenruf\nbis zu                2         4,10             1,20\nbis zu                5         8,30             2,30\nbis zu               10        16,60             4,60\nbis zu               50        33,10             9,20\nbis zu              150        66,20            18,30\nbis zu              400       132,40            36,70\nbis zu            1 000       198,70            55,00\nmehr als          1 000       264,90            73,40\n4.6                        Fernsehfunkanlagen des nömL,        Sendefunkanlage                57,20            23,50\nbewegbare Kleinstrichtfunk-\nanlagen, Funkanlagen zur\nvorübergehenden Einrichtung von\nTon- und Meldeleitungen\n4.7                        Durchsage-Funkanlagen               Sendefunkanlage                 5,00             1,60\n(Führungsfunkanlage, drahtlose\nMikrofonanlage)\n4.8                        Mietsprechfunkgerät, Funkanlage                              kein Beitrag    kein Beitrag\nzur Fernsteuerung von Modellen,\ndrahtlose Mikrofonanlage für\nHörgeschädigte","962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                                      (in Euro)\nNr.                                  Nutzergruppen                        Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1             2                             3                                   4                    5                6\n5     Flugfunkdienst\n5.1                         stationäre Bodenfunkstellen,              Funkstelle                       155,00          137,60\nortsfeste Flugnavigations-\nfunkstellen\n5.2                         übrige Bodenfunkstellen,                  Funkstelle                        16,70            53,10\nLuftfunkstellen\n6     Amateurfunkdienst     Amateurfunk                               je Zulassung zur                   3,70            20,90\nTeilnahme am\nAmateurfunkdienst\n7     Seefunkdienst/        Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk            Funkstelle                        16,00             4,90\nBinnenschifffahrts-\nfunk\n8     Nichtnaviga-          Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage                             6,70             2,60\ntorischer Ortungs-\nfunkdienst\n9     Sonstige Funk-\nanwendungen\n9.1                         Demonstrations-Funkanlagen                Sendefunkanlage                    1,10             1,00\n9.2                         Versuchsfunkanlagen                       Zuteilung                         75,60            19,80\n9.3                         WLL/DECT                                  Sendefunkanlage                   30,00             2,20\nNeue Nutzergruppen                        Angabe des Jahres der\ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 1       ersten Frequenzzuteilung\nUMTS                                                              2001\nDVB-T                                                             2002\nRundfunk auf digitaler Mittelwelle                                  –\nRundfunk auf digitaler Langwelle                                    –\nGSM-R                                                               –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                                         963\nAnlage\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                                                    (in Euro)\nNr.                                               Nutzergruppen                        Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1                   2                                   3                                     4                        5                6\n1          Öffentlicher\nMobilfunk\n1.1                                    D-, E-Netze                                Netz                              117 121,80         48 659,40\n1.2                                    Bündelfunk                                 Kanal                                   100,00             35,40\n1.3                                    Funkruf                                    Kanal                               21 862,20            409,30\n1.4                                    Datenfunk                                  Kanal                                1 220,00            421,50\n1.5                                    UMTS                                       Netz                              214 176,10          3 477,50\n2          Rundfunkdienst\n2.1                                    Ton-Rundfunk\n2.1.1                                  LW                                         Zugeteilte Frequenz                  7 340,70       16 465,30\n2.1.2                                  MW                                         Zugeteilte Frequenz                  2 418,40          1 147,00\n2.1.3                                  KW                                         Zugeteilte Frequenz                     151,60           149,50\nTheoretische\nVersorgungsfläche*)\nje zugeteilte Frequenz\n2.1.4                                  UKW                                        je angefangene 10 qkm                     3,40              1,30\n2.1.5                                  T-DAB                                      je angefangene 10 qkm                     6,50              0,50\n2.2                                    Fernseh-Rundfunk                           je angefangene 10 qkm                     3,70             28,00\n3          Feste Funkdienste/\nNormalfrequenz-\nund Zeitzeichen-\nfunkdienst\n3.1                                    koordinierungspflichtige                   Sendefunkanlage                          27,30              2,00\nfeste Funkanlagen einschließ-\nlich Normalfrequenz- und\nZeitzeichenfunk\n3.2                                    andere nicht koordinierungs-               Sendefunkanlage                           3,80              6,60\nrelevante feste Funkanlagen\n*) Theoretische Versorgungsfläche:\nDie Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationa-\nlen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren\nnationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.\nAngaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in\nanaloger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden\n1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997\n(Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfach-\nveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.\nAuf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen\nAbkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°- Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeld-\nstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement\nA=\nπ r2\n36\nberechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.\nDie Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Orts-\nwahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der\nMindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die\nAusbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.\nFür Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes\nberechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-\nstärke erreicht wird.","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                             (in Euro)\nNr.                                 Nutzergruppen                  Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1            2                            3                               4                5                6\n4     Nichtöffentlicher\nMobiler Landfunk\n(nömL)\n4.1                        Betriebsfunk auf Gemeinschafts-     Sendefunkanlage                10,70             4,30\nfrequenzen, Grubenfunk,\nGrundstücks-Sprechfunk,\nnichtöffentliches Datenfunknetz\nfür Fernwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfs-\nzwecke, Fernwirk-Funkanlagen\n4.2                        Betriebsfunk auf Frequenzen,        Kanal                         235,50          283,40\ndie nicht zur Nutzung als\n„Gemeinschaftsfrequenzen“\nbestimmt sind, einschließlich\nBetriebsfunk in Bündelfunk-\ntechnik\n4.3                        CB-Funk                             Zuteilungsinhaber              13,80             2,50\n4.4                        Grundstücks-Personenruf             Netz mit ...\n(Netze ohne Quittungssender)        Rufempfängern\nbis zu                2         4,10             0,40\nbis zu                5         8,20             0,90\nbis zu               10        16,40             1,80\nbis zu               50        32,80             3,50\nbis zu              150        65,60             7,10\nbis zu              400       131,30            14,10\nbis zu            1 000       262,60            28,30\nmehr als          1 000       393,80            42,40\n4.5                        Grundstücks-Personenruf             Netz mit ...\n(Netze mit Quittungssendern),       Rufempfängern\nGrundstücksüberschreitender\nPersonenruf\nbis zu                2         5,30             1,30\nbis zu                5        10,60             2,50\nbis zu               10        21,10             5,10\nbis zu               50        42,20            10,10\nbis zu              150        84,50            20,20\nbis zu              400       169,00            40,40\nbis zu            1 000       253,50            60,60\nmehr als          1 000       338,00            80,80\n4.6                        Fernsehfunkanlagen des nömL,        Sendefunkanlage                81,30            23,00\nbewegbare Kleinstrichtfunk-\nanlagen, Funkanlagen zur\nvorübergehenden Einrichtung von\nTon- und Meldeleitungen\n4.7                        Durchsage-Funkanlagen               Sendefunkanlage                 6,40             1,30\n(Führungsfunkanlage, drahtlose\nMikrofonanlage)\n4.8                        Mietsprechfunkgerät, Funkanlage                              kein Beitrag    kein Beitrag\nzur Fernsteuerung von Modellen,\ndrahtlose Mikrofonanlage für\nHörgeschädigte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                           965\nFrequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004\nJahresbeitrag je Bezugseinheit\nFunkdienst/                                                                                      (in Euro)\nNr.                                  Nutzergruppen                        Bezugseinheit\nFunkanwendung\nTKG             EMVG\n1             2                             3                                   4                    5                6\n5     Flugfunkdienst\n5.1                         stationäre Bodenfunkstellen,              Funkstelle                        99,80          109,30\nortsfeste Flugnavigations-\nfunkstellen\n5.2                         übrige Bodenfunkstellen,                  Funkstelle                        10,20            50,70\nLuftfunkstellen\n6     Amateurfunkdienst     Amateurfunk                               je Zulassung zur                   2,90            18,90\nTeilnahme am\nAmateurfunkdienst\n7     Seefunkdienst/        Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk            Funkstelle                        18,30             4,00\nBinnenschifffahrts-\nfunk\n8     Nichtnaviga-          Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage                             5,10             3,10\ntorischer Ortungs-\nfunkdienst\n9     Sonstige Funk-\nanwendungen\n9.1                         Demonstrations-Funkanlagen                Sendefunkanlage                    1,30             1,00\n9.2                         Versuchsfunkanlagen                       Zuteilung                         57,00            19,70\n9.3                         WLL/DECT                                  Sendefunkanlage                   81,60             3,80\nNeue Nutzergruppen                        Angabe des Jahres der\ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 1       ersten Frequenzzuteilung\nDVB-T                                                             2002\nRundfunk auf digitaler Mittelwelle                                  –\nRundfunk auf digitaler Langwelle                                    –\nRundfunk auf digitaler Kurzwelle                                    –\nGSM-R                                                               –"]}