{"id":"bgbl1-2004-24-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":24,"date":"2004-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_24.pdf#page=22","order":2,"title":"Gesetz über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz  KontrGerätBeglG)","law_date":"2004-05-15T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["954                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nGesetz\nüber Begleitregelungen zur Einführung\ndes digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten\n(Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)\nVom 15. Mai 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        a) die Speicherung der Identifizierungsdaten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              der Fahrer, Techniker, Unternehmen und\nBehörden, denen Fahrer-, Werkstatt-,\nUnternehmens- oder Kontrollkarten aus-\nArtikel 1                                           gestellt worden sind, und die Speicherung\nder Identifizierungsdaten der ausgestell-\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-                         ten, verlorenen und defekten Fahrer-,\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt                        Werkstatt-, Unternehmens- und Kontroll-\ngeändert durch Artikel 232 der Verordnung vom                                 karten,\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                      b) die Übermittlung der Identifizierungsda-\nten, mit Ausnahme biometrischer Daten,\nan die öffentlichen Stellen, die für Verwal-\n0.  Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ntungsmaßnahmen auf Grund der Verord-\n„Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von                       nung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beru-\n§ 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelun-                          hender Rechtsvorschriften oder für die\ngen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese                        Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-\ndem Arbeitszeitgesetz vor.“                                               widrigkeiten zuständig sind,\nc) den automatisierten Abruf der Identifizie-\n1.  § 2 wird wie folgt geändert:                                              rungsdaten, mit Ausnahme biometrischer\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur                               Daten, durch die vorgenannten Stellen\nDurchführung“ die Angabe „der Verordnung (EG)                         und zur Gewährleistung des Datenschut-\nNr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998                          zes, insbesondere einer Kontrolle der Zu-\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85                         lässigkeit der Abrufe, und der Datensi-\nund der Richtlinie 88/599/EWG (ABl. EG Nr. L 274                      cherheit,\nS. 1),“ eingefügt.                                                 d) die Löschung der Daten spätestens ein\nb) In Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buch-                             Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der jeweili-\nstabe e wird jeweils die Angabe „nach § 8 Abs. 1                      gen Karte.“\nNr. 2“ durch die Angabe „nach § 8 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.           2.   § 4 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\n„(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Ver-\nfügt:\nordnungen (EWG) Nr. 3820/85, (EWG) Nr. 3821/85\n„4. zur Führung eines zentralen Registers zum                 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR\nNachweis der ausgestellten, abhanden ge-                  sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nkommenen und beschädigten Fahrer-, Werk-                  Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-\nstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten                  liegt den von den Landesregierungen bestimmten\n(Zentrales Kontrollgerätkartenregister) eine              Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem\nRechtsverordnung zu erlassen über                         Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                  955\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-         3.   Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nfügt:\n„§ 4a\n„(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderli-\nZuständigkeiten\nchen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber\nzur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den               Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-               Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht\nverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen               zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die\nhat.“                                                      Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3a. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\n„(3) Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und\ndie Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflich-                                    „§ 4b\ntet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von\nFahrerlaubnisrechtliche Auskünfte\nihr festzusetzenden Frist\nDurch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen\n1.   die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-          aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach\nsatz 1 genannten Vorschriften erforderlich            § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahr-\nsind, wahrheitsgemäß und vollständig zu er-           erlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maß-\nteilen,                                               nahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und\n2.   die Unterlagen, die sich auf diese Angaben            Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung\nbeziehen oder aus denen die Lohn- oder Ge-            (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen\nhaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung          im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nauszuhändigen oder einzusenden; werden                schen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-\ndie Unterlagen automatisiert gespeichert,            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum über-\nsind sie den zuständigen Behörden auf deren           mittelt werden.“\nVerlangen nach Maßgabe von Satz 11 durch\nDatenfernübertragung oder auf einem von          4.   Dem § 5 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz ange-\nder jeweiligen Behörde zu bestimmenden               fügt:\nDatenträger nach Satz 11 zur Verfügung zu\nstellen.                                              „ ; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdau-\ner nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt\nMitglieder des Fahrpersonals haben die Tätig-              werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die\nkeitsnachweise der Vortage, die nicht mehr                 Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte ver-\nmitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer             wendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstel-\nauszuhändigen. Bei Einsatz eines Kontrollgerä-             lung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärun-\ntes nach Anhang I B der Verordnung (EWG)                   gen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.“\nNr. 3821/85 hat der Unternehmer die auf der Fah-\nrerkarte gespeicherten Daten in regelmäßigen\nAbständen zu kopieren. Hierzu haben ihm die Mit-      5.   § 8 wird wie folgt gefasst:\nglieder des Fahrpersonals die jeweiligen Fahrer-                                     „§ 8\nkarten zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer\nhat ferner die im Massenspeicher des Kontrollge-                             Bußgeldvorschriften\nrätes gespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nständen zu kopieren. Der Unternehmer speichert\nfahrlässig\ndie von den Fahrerkarten und den Massenspei-\nchern kopierten Daten unter Berücksichtigung               1. als Unternehmer\nder Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre. Danach\nsind die Daten zu löschen. Der Unternehmer hat                  a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-\ndabei dafür Sorge zu tragen, dass eine lückenlose                  stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren\nDokumentation der Lenk- und Ruhezeiten ge-                         Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nwährleistet ist und die Daten gegen Verlust und                    verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nBeschädigung zu sichern. Er stellt den Mitglie-                    verordnung für einen bestimmten Tatbestand\ndern des Fahrpersonals auf Verlangen eine Kopie                    auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nder von ihrer Fahrerkarte kopierten Daten zur Ver-              b) einer Vorschrift der Verordnung (EG)\nfügung. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                     Nr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,\nNr. 3820/85 bleibt unberührt. Im Falle der Daten-                  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR\nfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der                      zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-\nTechnik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-                        nung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2\nstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu                    Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand\ntreffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Un-                 auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten ge-\nwährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zu-                 c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-\ngänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der                     sonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke\nTechnik entsprechende Verschlüsselungsverfah-                      oder der Menge der beförderten Güter ent-\nren anzuwenden.“                                                   lohnt,","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nd) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft            6.   Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n„(2a) Die in Absatz 1 genannten Behörden haben\nrechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht\nZuwiderhandlungen, die Anlass geben, an der Zuver-\noder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder\nlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der\nnicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder\nKraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zwei-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nfeln, dem Unternehmen und der für das Unterneh-\ne) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 die Daten der Fah-            men zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7\nrerkarte und des Massenspeichers nicht oder             des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmi-\nnicht richtig speichert,                                gungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeför-\nderungsgesetzes mitzuteilen. Zur Feststellung von\nf) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 Daten nicht oder              Wiederholungsfällen haben sie die Zuwiderhandlun-\nnicht rechtzeitig löscht,                               gen der Angehörigen desselben Unternehmens zu-\ng) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 nicht dafür Sorge             sammenzuführen.“\nträgt, dass eine lückenlose Dokumentation\nund Datensicherung erfolgt,\nArtikel 2\nh) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme\nnicht duldet oder                                     § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\nKraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\ni) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1       Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten\nSatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,                    bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des\n2. als Fahrer                                             Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\na) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-\nstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren\nAnordnung auf Grund einer solchen Rechts-          1.   In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-           „d) des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters nach\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand                   der Rechtsverordnung zu § 2 Nr. 4 des Fahrper-\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                        sonalgesetzes,“.\nb) einer Vorschrift der Verordnung (EG)\nNr. 2135/98, Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,         2.   In Nummer 8 werden am Ende der Punkt durch ein\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR              Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10\nzuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-               angefügt:\nnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2              „9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle\nBuchstabe e für einen bestimmten Tatbestand                  nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                        Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom\nc) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft                      20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der\nrechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht                jeweils geltenden Fassung,\naushändigt,                                             10. die Personalisierung und Lieferung oder die\nd) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits-                   Ausschreibung der Personalisierung und Liefe-\nnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän-                 rung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach\ndigt,                                                         Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nerforderlichen Kontrollgerätkarten.“\ne) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte\nzum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur\nVerfügung stellt,                                                             Artikel 3\nf) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme                                Übergangsvorschrift\nnicht duldet oder\nSolange die §§ 8 bis 11 der Fahrpersonalverordnung\ng) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1       vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), die zuletzt\nSatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder                durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. August 1998\n(BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, nach Inkrafttreten\n3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1\ndieses Gesetzes nicht geändert werden, ist auf diese\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nBußgeldvorschriften § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage\ndes Fahrpersonalgesetzes in der bis zum 19. Mai 2004\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\nnicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht\nrechtzeitig zur Verfügung stellt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                  Artikel 4\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu\nInkrafttreten\nfünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nden.“                                                     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004 957\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}