{"id":"bgbl1-2004-24-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":24,"date":"2004-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften","law_date":"2004-05-13T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["934                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nGesetz\nzur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes,\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften*)\nVom 13. Mai 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„4. Fleisch:\nAlle Teile der in § 1 genannten Tiere, die zum\nArtikel 1                                            Genuss für Menschen geeignet sind, frisch\noder in Form von Fleischerzeugnissen oder\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                                      Fleischzubereitungen.“\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-                      c) In Nummer 8 werden die Wörter „und Liechten-\nmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585),                              stein“ gestrichen.\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Januar\n2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert:                               d) Vor Nummer 11 wird folgende Nummer 10 ein-\ngefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                               „10. Einfuhr:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Affen, Hun-                            Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern\nden und Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Kat-                             in das Inland mit dem Ziel der Überführung in\nzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-                           den freien Verkehr.“\nren (Caniden und Feliden) sowie von Affen“                        e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„11. Durchfuhr:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDas Verbringen von Fleisch aus Drittländern\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.                                  in das Inland, ohne es im Sinne der Num-\nmer 10 einzuführen, mit anschließender Wie-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                                      derausfuhr.“\n„§ 2\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nRückstandsuntersuchungen\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nZur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für\ndie in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können                          „4. das Verfahren für die amtlichen Untersu-\nchungen, einschließlich der Untersuchungen\n1. in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere auch in Erzeu-\nauf Rückstände, die näheren Voraussetzun-\ngerbetrieben und bei der Beförderung zum\ngen für die Erlaubnis der Schlachtung nach\nSchlachtbetrieb,\n§ 9 Abs. 1, die näheren Anforderungen an\n2. in Abstimmung mit den nach dem Futtermittel-                                 die Beurteilung nach den §§ 10 und 12 und\nrecht zuständigen Behörden Futtermittel, Zusatz-                           die näheren Voraussetzungen für die\nstoffe, Vormischungen und Tränkwasser für in § 1                           Beschlagnahme nach § 11, die amtliche\nAbs. 1 Satz 1 genannte Tiere                                               Kennzeichnung auf Grund des Ergebnisses\nder Beurteilung und die Kennzeichnung von\neiner Untersuchung auf Rückstände unterzogen\nFleisch nach Inhalt, Art und Weise, die Maß-\nwerden.“\nnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Fleisch\nnicht als Lebensmittel in den Verkehr\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              gebracht werden darf, einschließlich der\na) Nummer 3b wird wie folgt gefasst:                                            Anordnung der Beseitigung, das Verfahren\nfür die Überwachung der Einhaltung der\n„3b. Krankheitserreger:                                                    hygienischen Mindestanforderungen und\nZoonosen- und Tierseuchenerreger.“                                   der Vorschriften für die Beförderung von\nFleisch zu regeln,“.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „den Geltungs-\n1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß-\nnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden          bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „das\nTieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-           Inland oder die Durchfuhr“ ersetzt.\nlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen\n89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),\n2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festle-     5. § 6 wird wie folgt geändert:\ngung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\ndern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998       a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die auf\nNr. L 24 S. 9).                                                           Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                 935\nordnungen“ durch die Wörter „ , der auf Grund              die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vor-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen              gesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend\nund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der               von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-                 oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb\nreich dieses Gesetzes“ ersetzt.                            nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb\nzuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nder vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwi-             hen und die noch ausstehenden Ermittlungen im\nschen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch         Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die\nin den Verkehr bringen,“ durch die Wörter             zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1\n„Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1            aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht\ngenannten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und            mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-\nEinzelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Ver-        klage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine\nkehr bringen,“ ersetzt.                               aufschiebende Wirkung.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein                      (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 wird              Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetrie-\nangefügt:                                             bes, Viehhandelsunternehmens oder Transportun-\n„5. zu regeln, dass und inwieweit                     ternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen,\nbei dem auf der Grundlage einer Rückstandsunter-\na) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in         suchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit phar-\nVerbindung mit § 33a Abs. 1, des              makologischer Wirkung, die\nGeflügelfleischhygienegesetzes auch\nals Zulassung nach Absatz 2 oder              1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur\nb) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des             Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die\nGeflügelfleischhygienegesetzes vorge-             Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-\nschriebene Registrierung auch als auf             mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen\nGrund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschrie-             Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort\nbene Registrierung                                genannten Tieren nicht angewendet werden dür-\ngilt.“                                                fen, oder\n2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                        oder -beschränkungen einer auf Grund des § 15\n„§ 7                                   Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung von\nMaßnahmen                                  Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-\nim Erzeugerbetrieb, Viehhandels-                       lassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser je-\nunternehmen oder Transportunternehmen                        weils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen\n(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-                  wird,\ngerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-                 angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten\nportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für             Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-\ndas Vorhandensein von Rückständen anzustellen,                 gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das\nwenn                                                           Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.\n1. bei Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in oder aus die-          Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-\nsem Betrieb oder Unternehmen oder deren                    de die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbe-\nFleisch                                                    haltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den\nBetrieb oder das Unternehmen des Empfängers\na) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren             zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige\nAnwendung verboten ist, oder                           Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tie-\nb) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-               ren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nach-\ngischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-             weises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter\ngebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-            der Voraussetzung genehmigen, dass\nsen ist,\n1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-\nnachgewiesen oder                                              stände ausgeschlossen ist oder\n2. bei Fleisch von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus           2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung\ndiesem Betrieb oder Unternehmen festgestellt                   jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine\nwurde, dass festgesetzte Höchstmengen für                      Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren\nRückstände überschritten                                       Anwendung verboten ist.\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen\n(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer\nlassen.\nAnordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung\n(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder              auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen\nBeförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus              Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Ab-\ndem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn                satz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens","936               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\ndurchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologi-             päischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrau-\nscher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ange-            chers erfordern“ ersetzt.\nwendet worden sein könnten. Der Inhaber des\nBetriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach\nSatz 1 hat nach international anerkannten wissen-             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt                 fügt:\nnicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung\nder Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Men-                        „(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung\nschen gehalten werden.                                            von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekenn-\nzeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraus-\n(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller                setzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlau-\nTiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1               ben.“\ngenannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „an demsel-\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des\nben Tag“ durch die Wörter „innerhalb von 24\nAbsatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten,\nStunden nach der ersten Schlachttierunter-\nund deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese\nsuchung“ ersetzt.\nAnwendung bei mindestens der Hälfte der nach\nAbsatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen\nwurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberech-      9. § 13 wird wie folgt gefasst:\ntigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes\neinzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforde-                                     „§ 13\nrungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie                                Schutz vor Krankheitserregern\n93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über\nzusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen                   (1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren phy-\nLebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)             siologischen oder funktionellen Störungen dürfen\nerfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung        nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Not-\nnach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung             schlachtungen.\nund Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei              (2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheits-\nder Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-             erreger ausscheiden oder im Verdacht stehen,\nlogischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1                Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in\nnachgewiesen wurden.                                          besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet wer-\n(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den              den, die über verschließbare Räumlichkeiten zur\nAbsätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die            Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließba-\nKosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tra-           re Isolierschlachträume verfügen.\ngen.                                                             (3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht\nausreichend zur Verfügung stehen, kann die zustän-\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nfür Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbrei-\ndesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\ntung von Krankheitserregern geschlachtet werden\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe\nmüssen.\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nVorhandensein von Rückständen bei Tieren nach\ndesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder in von diesen gewonnenem\noder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe\nFleisch,\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vor-\n2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und              schriften zu erlassen über\nBeschränkungen der Abgabe oder der Beförde-               1. die hygienischen Anforderungen an die besonde-\nrung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder ande-             ren Schlachtbetriebe, die erforderlich sind, um\nre Maßnahmen, die verhindern, dass in den                     der Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserre-\nAbsätzen 2 bis 5 genannte Tiere oder von diesen               gern vorzubeugen,\ngewonnenes Fleisch in den Verkehr gebracht\nwerden können, einschließlich der Voraussetzun-           2. die Maßnahmen zur Ermittlung der Ursachen für\ngen hierfür, und                                              das Vorkommen und zur Verhinderung der Aus-\nbreitung von Krankheitserregern bei Tieren im\n3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben                    Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und deren Fleisch auf\noder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5                 den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs-\ngenannt sind,                                                 stufen,\nzu regeln.“                                                   3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im\nSinne des Absatzes 2, die den in § 5 vorgesehe-\nnen Regelungen entsprechen,\n7. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Zweck der Rück-\nstandsuntersuchung erfordert“ durch die Wörter                4. die hygienischen Mindestanforderungen an die\n„Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die                        Durchführung von Notschlachtungen sowie über\nDurchführung von Rechtsakten der Organe der Euro-                 die Abgabe von Fleisch aus Notschlachtungen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                 937\n10. § 16 wird wie folgt gefasst:                               12. § 18 wird wie folgt gefasst:\n„§ 16                                                       „§ 18\nVerfahren bei der Wiedereinfuhr\nEinfuhr\nFleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungs-\n(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es              land zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder ein-\ngeführt werden, wenn\n1. tauglich zum Genuss für Menschen ist,\n1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in\n2. aus einem Betrieb stammt, der                                    unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-\na) von der Europäischen Kommission im Amts-                     ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-\nblatt der Europäischen Union,                               rungen an das Lagern und Befördern eingehalten\nworden sind und es über die Lagerung oder\nb) von der Europäischen Kommission anerkannt\nBeförderung hinaus nicht behandelt worden ist\nund vom Bundesamt für Verbraucherschutz\nund\nund Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im\nBundesanzeiger oder                                     2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 16 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“\nc) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt anerkannt\nund von ihm im Bundesanzeiger                      13. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nbekannt gegeben worden ist,                                 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung,                  desrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers\nderen jeweils gültiges Muster vom Bundesminis-              oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe\nterium im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird,              der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in\nbegleitet ist und                                           den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz\ndes Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlas-\n4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt der          sen über\nEuropäischen Union bekannt gegeben ist, in das                1. die Anforderungen an die Anerkennung der\nInland verbracht wird.                                           Zulassung und die Bekanntgabe von Betrieben\nnach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,\nDas Bundesministerium kann die Befugnis zur Be-\nkanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverord-                   2. die Drittländer, aus denen Fleisch eingeführt\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das                         oder durchgeführt werden darf,\nBundesamt übertragen.\n3. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durchfuhr\n(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absat-                     bestimmten Fleischsendungen sowie die Durch-\nzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch                  führung der Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-\nim elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht                    fung und der Warenuntersuchung, einschließlich\nwerden. Auf Bekanntmachungen, die im elektroni-                      der amtlichen Untersuchung auf Rückstände,\nschen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist                      bei der Einfuhr oder Durchfuhr einschließlich der\nunter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und                   Beurteilung und Kennzeichnung,\ndes Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-              4. die Verpflichtung zur Vorlage\ndesanzeiger hinzuweisen.\na) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen oder\n(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zustän-                    vergleichbarer Urkunden zur Genusstaug-\ndigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen                          lichkeitsbescheinigung nach § 16 Abs. 1\nOberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von                        Satz 1 Nr. 3 bei der Einfuhr oder\neinem amtlichen Tierarzt zu leiten.“\nb) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/                    gleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,\n5. die Verpflichtung zum Mitführen einer Bescheini-\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\ngung über Art und Umfang der in Nummer 3\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder den auf Grund                   bezeichneten, bei der Einfuhr oder Durchfuhr\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                      durchgeführten Prüfungen und Untersuchung\ngen“ durch die Wörter „ , den auf Grund dieses                   und deren Ergebnis,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder                   6. die zollamtliche Überwachung von Fleischsen-\nunmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-                   dungen oder deren Überwachung durch die\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-                     zuständige Behörde bei der Einfuhr oder Durch-\nses Gesetzes“ ersetzt.                                           fuhr,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses               7. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das\nGesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-                   zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbringen in\nsene Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in                    das Inland bestimmte Fleisch diesem Gesetz,\nSatz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.                        den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen","938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nRechtsverordnungen oder unmittelbar gelten-             14. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-\nden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                     fuhr oder das sonstige Verbringen von erlegtem\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                  Haarwild, das in geringen Mengen im Reisege-\nnicht entspricht, einschließlich der Zurückwei-              päck mitgeführt wird.\nsung oder Beseitigung,\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vor-\n8. die Voraussetzungen, unter denen Fleisch bei            schriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch\nder Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freilager      für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen\noder Lager in Freizonen verbracht und von dort          werden.“\nin den freien Verkehr gebracht oder ausgeführt\nwerden darf, einschließlich der Befristung der\nDauer der Lagerung, der Erlaubnis der zuständi-    14. In § 21 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\ngen Behörde zur Beförderung und des Verbotes               „(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag\nder Beförderung zwischen den Lagern,                    Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behan-\n9. die Anforderungen an die Beförderung von                deln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst\nFleischsendungen bei der Einfuhr oder Durch-            verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkon-\nfuhr,                                                   trollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Dritt-\nland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch\n10. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Fleischsen-         von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige\ndung, auch innerhalb bestimmter Fristen, im             Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn\nRahmen der Durchfuhr über eine Grenzkontroll-           er die allgemeinen und besonderen Anforderungen\nstelle,                                                 des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der\n11. die Nummern 3 bis 6 und 8 bis 10 hinaus über            Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Min-\nAnforderungen an die Beförderung, Lagerung,             destanforderungen des Drittlandes zusichert, die\nsonstige Behandlung und Überwachung von                 sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung\nFleisch, das zur Versorgung von Schiffen außer-         oder die Untersuchung der Schlachttiere und des\nhalb der Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-             Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwa-\nstimmt ist und über Anforderungen an Betriebe,          chung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbe-\ndie Fleisch zur Schiffsausrüstung behandeln;            halt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen\ndabei kann auch bestimmt werden, soweit dies            werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforde-\nzum Zweck der Überwachung erforderlich ist,             rungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.\ndass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit nur\n(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraus-\nmit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder\nsetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1\nnach einer Registrierung durch sie ausüben dür-\noder 3 vorliegen, auszuführen.“\nfen, bestimmten Mitteilungspflichten unterlie-\ngen, über die Ein- und Auslagerung von Fleisch\nNachweise führen und, auch unter Festsetzung       15. § 22 wird aufgehoben.\neiner bestimmten Dauer, aufbewahren und auf\nVerlangen der zuständigen Behörde vorlegen\nmüssen,                                            16. § 22a wird wie folgt geändert:\n12. die Voraussetzungen, unter denen vorüberge-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhend                                                           „(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-\na) die Einfuhr von Fleisch,                                 chungen, die Überwachung der Einhaltung der für\ndie Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor\nb) das Verbringen von Fleisch aus anderen Mit-              und nach der Zulassung, die Überwachung von\ngliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten                Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder\ndes Abkommens über den Europäischen                      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nWirtschaftsraum                                          den Europäischen Wirtschaftsraum, die Über-\nuntersagt oder beschränkt werden kann,                      wachung der Einhaltung der vorgeschriebenen\nAnforderungen in den Betrieben und der Vor-\n13. Ausnahmen von den Anforderungen an die Ein-                 schriften für die Beförderung von Fleisch sowie\nfuhr und das sonstige Verbringen von Fleisch,               die Durchführung von Amtshandlungen nach\nwenn es                                                     unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-\na) als Reisebedarf oder Geschenk für eine                   schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-\nnatürliche Person mitgeführt wird,                       ses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen\nBehörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt;\nb) ausschließlich zur Versorgung internationaler            dabei können fachlich ausgebildete Personen\nOrganisationen oder ausländischer Streit-                (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständi-\nkräfte, die sich in der Bundesrepublik                   gen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht\nDeutschland aufhalten, bestimmt ist oder                 des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“\nc) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund\ntungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,\ndieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch\nund die Voraussetzungen hierfür einschließlich              die Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes\nder Festlegung mengenmäßiger Beschränkun-                   erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen\ngen zu regeln,                                              nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                    939\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-                               ren und der zuständigen Behörde auf\nreich dieses Gesetzes“ ersetzt.                                          Verlangen auszuhändigen haben sowie\ndie geeignete Weise und die Dauer der\nc) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort                                 Aufbewahrung und die Verwendung des\n„Gesetzes“ die Wörter „und der Amtshandlungen                            ausgehändigten Untersuchungsmateri-\nnach unmittelbar geltenden Rechtsakten der                               als zu regeln,“.\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-\nreich dieses Gesetzes“ eingefügt.                         b) In Nummer 2 werden die Wörter „zugelassener\noder registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von\nBetrieben, die Fleisch gewinnen, zubereiten,\n17. § 22b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder\na) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Überwa-                  sonst verbringen“ ersetzt.\nchung der Hygiene“ durch die Wörter „ , der Über-         c) In Nummer 3 werden die Wörter „der Europäi-\nwachung der Einhaltung der für die Zulassung                  schen Gemeinschaft“ gestrichen.\nmaßgeblichen Anforderungen vor und nach der\nZulassung, der Überwachung von Fleischsen-\ndungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Ver-         19. In § 22e wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäi-              gefügt:\nschen Wirtschaftsraum, der Überwachung der                   „(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1\nEinhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen             können abweichend von § 1 des Gesetzes über die\nin den Betrieben und der Vorschriften für die             Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elek-\nBeförderung von Fleisch sowie der Durchführung            tronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf\nvon Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden             Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im              anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.               Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt\nund im Bundesanzeiger hinzuweisen.“\n„Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für\ndie Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der             *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/\nKommission der Europäischen Gemeinschaft und\nder EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung           20. In § 22g Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung“\ndes amtlichen Tierarztes.“                                durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.\n18. § 22d wird wie folgt geändert:                          21. In § 23 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Geset-\nzes“ die Wörter „oder zur Durchführung von unmittel-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-\naa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern                meinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-\n„vorzulegen haben“ die Wörter „und be-                zes“ eingefügt.\nstimmten Mitteilungspflichten unterliegen,\ninsbesondere über Art und Umfang von in         22. Nach § 24 wird folgender § 25 eingefügt:\nden Verkehr gebrachtem Fleisch“ eingefügt.\n„§ 25\nbb) Buchstabe c wird durch folgende Buchsta-\nben c und d ersetzt:                                          Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten\n„c) in den Buchstaben a und b genannte                  (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nBetriebe und Erzeugerbetriebe der in § 1         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere bestimmte          des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnah-            schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nmen, die auf Grund der Ergebnisse der            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-\nKontrollen zu ergreifen sind, durchzufüh-        sen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der\nren und darüber Nachweise zu führen              Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet\nhaben; dabei können Art, Umfang und              wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1\nHäufigkeit der Kontrollen und Maßnah-            Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.\nmen, die Auswertung der Kontrollergeb-              (2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen\nnisse sowie Art, Form, Inhalt und Vorlage        nach Absatz 1 ist zu befristen.“\nder Nachweise und die Dauer ihrer Auf-\nbewahrung geregelt werden,\n23. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , der Untersuchung\nd)  in den Buchstaben a und b genannte               auf Trichinen und der Einfuhruntersuchung vorzu-\nBetriebe oder Erzeugerbetriebe der in § 1        schreiben“ durch die Wörter „einschließlich der\nAbs. 1 Satz 1 genannten Tiere oder von           Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen\ndiesen Betrieben beauftragte Labors bei          Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung\nder Durchführung mikrobiologischer               in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleisch-\nKontrollen im Rahmen betriebseigener             sendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-\nKontrollen nach Buchstabe c bestimm-             ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\ntes Untersuchungsmaterial aufzubewah-            päischen Wirtschaftsraum und der Einfuhrunter-","940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nsuchung vorzuschreiben und abweichend von Ab-                2. darf Fleisch von Tieren, die nach Nummer 1\nsatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufberei-                geschlachtet worden sind, aus Abgabestellen\ntungen durch das Bundesministerium oder das Bun-                nach § 13 Abs. 2 in der am 19. Mai 2004 gelten-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-                den Fassung, die nach § 11d Abs. 2 Satz 1 der\ncherheit vorzusehen“ ersetzt.                                   Fleischhygiene-Verordnung in der am 19. Mai\n2004 geltenden Fassung zugelassen sind, unter\nEinhaltung der Anforderungen nach § 11d Abs. 2\n24. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Satz 1 und 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Affen, Hunden                 am 19. Mai 2004 geltenden Fassung abgegeben\noder Katzen“ durch die Wörter „Hunden, Katzen,              und unter Einhaltung der Anforderungen nach\nanderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren              § 10 Abs. 4 der Fleischhygiene-Verordnung in der\n(Caniden und Feliden) oder Affen“ ersetzt.                  am 19. Mai 2004 geltenden Fassung in den Ver-\nkehr gebracht\nb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3a ein-\ngefügt:                                                  werden.“\n„3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf\nArtikel 2\ndiese Vorschrift verweist,“.\nc) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fleisch“ die                                Änderung\nWörter „ohne Einfuhruntersuchung“ gestrichen.                 des Geflügelfleischhygienegesetzes\nDas Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996\n25. § 28a wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), wird wie\na) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:            folgt geändert:\n„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 oder 3 zuwiderhandelt,“.\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-                a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nmern 2 und 3.\n„6. Geflügelfleisch:\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nalle zum Verzehr geeigneten Teile von\n„3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Tiere                Schlachtgeflügel und Federwild, frisch oder\nschlachtet,“.                                                in Form von Geflügelfleischerzeugnissen\noder Geflügelfleischzubereitungen;“.\nd) Nummer 5 wird gestrichen.\nb) In Nummer 10 Buchstabe f werden die Wörter\n„und Geflügelfleisch“ durch die Wörter „ , Geflü-\n26. § 29 Abs. 2 Nr. 1a und 2 wird gestrichen.\ngelfleisch und, in Abstimmung mit den nach dem\nFuttermittelrecht zuständigen Behörden, Futter-\n27. In § 29b Nr. 1 wird die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 5“              mittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Tränk-\ndurch die Angabe „§ 28a Nr. 1 bis 4“ ersetzt.                   wasser für Schlachtgeflügel in Erzeugerbetrie-\nben“ ersetzt.\n28. In § 29c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe            c) In Nummer 12 werden die Wörter „und Liechten-\n„1 bis 2“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt.                  stein“ gestrichen.\nd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\n29. In § 32 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\nfügt:                                                           „13. Einfuhr:\n„(4) Bis zum 1. Juli 2005                                           das Verbringen von Schlachtgeflügel,\n1. dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und                        Federwild und Geflügelfleisch aus Drittlän-\nAbs. 2 Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Isolier-                    dern in das Inland mit dem Ziel der Über-\nschlachtbetrieben, die am 19. Mai 2004 auf                         führung in den freien Verkehr;“.\nGrund des § 11d Abs. 1 der Fleischhygiene-Ver-           e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein-\nordnung in der am 19. Mai 2004 geltenden Fas-               gefügt:\nsung registriert sind, unter Einhaltung der An-\nforderungen des § 11d Abs. 3 und 4 der Fleisch-             „13a. Durchfuhr:\nhygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gel-\ntenden Fassung aus besonderem Anlass im                            das Verbringen von Geflügelfleisch aus\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 13                 Drittländern in das Inland, ohne es im Sinne\nAbs. 1 Nr. 1 in der jeweils am 19. Mai 2004 gelten-                der Nummer 13 einzuführen, mit anschlie-\nden Fassung geschlachtet,                                          ßender Wiederausfuhr;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                  941\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   2. nachweislich entgegen Anwendungsverboten\noder -beschränkungen einer auf Grund des § 15\n„§ 4                                   Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und\nMaßnahmen                                   Bedarfsgegenständegesetzes zur Umsetzung\nim Erzeugerbetrieb, Viehhandels-                       von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nunternehmen oder Transportunternehmen                       erlassenen Rechtsverordnung, sofern in dieser\njeweils ausdrücklich auf diese Vorschrift verwie-\n(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-                 sen wird,\ngerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-\nportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für            angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten\ndas Vorhandensein von Rückständen anzustellen,                Stoffe bei Tieren, aber nicht die Anwendung nachge-\nwenn                                                          wiesen worden, hat die zuständige Behörde das Ver-\nbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abwei-\n1. bei Schlachtgeflügel in oder aus diesem Betrieb\nchend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die\noder Unternehmen oder dessen Geflügelfleisch\nAbgabe oder Beförderung von Schlachtgeflügel vor-\na) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren            behaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den\nAnwendung verboten ist,                               Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers\nzuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige\noder                                                  Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von\nSchlachtgeflügel zum Schlachtbetrieb nur im Falle\nb) die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-\ndes Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und\ngischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-\nnur unter der Voraussetzung genehmigen, dass\ngebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-\nsen ist,\n1. eine Gefährdung der Gesundheit durch Rück-\nnachgewiesen oder                                             stände ausgeschlossen ist oder\n2. bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel aus die-          2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung\nsem Betrieb oder Unternehmen festgestellt                     einer repräsentativen Stichprobe des Schlachtge-\nwurde, dass festgesetzte Höchstmengen für                     flügels nachweist, dass keine Rückstände von\nRückstände überschritten                                      Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verbo-\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen               ten ist.\nlassen.\n(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer\n(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder             Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung\nBeförderung von Schlachtgeflügel aus dem Betrieb              auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen\noder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraus-               Zahl von Schlachtgeflügel des in Absatz 3 Satz 1\nsetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen             genannten Betriebes oder Unternehmens durchzu-\nErmittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1              führen, bei dem Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nkann die zuständige Behörde die Abgabe oder                   kung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet\nBeförderung von Schlachtgeflügel zum Schlachtbe-              worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes\ntrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb             oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1\nzuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange                zu dulden. Die Auswahl des Schlachtgeflügels nach\nder vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenste-              Satz 1 hat nach international anerkannten wissen-\nhen und die noch ausstehenden Ermittlungen im                 schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.\nSchlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die\nzuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1                   (5) Die zuständige Behörde hat die Tötung allen\naufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht            Schlachtgeflügels des in Absatz 3 Satz 1 genannten\nmehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungs-               Betriebes oder Unternehmens, bei dem Stoffe mit\nklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine               pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3\naufschiebende Wirkung.                                        Satz 1 angewendet worden sein könnten, und des-\n(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von              sen Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwen-\nSchlachtgeflügel eines Erzeugerbetriebes, Viehhan-            dung bei mindestens der Hälfte des nach Absatz 4\ndelsunternehmens oder Transportunternehmens und               Satz 1 untersuchten Schlachtgeflügels nachgewie-\ndessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der                sen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsbe-\nGrundlage einer Rückstandsuntersuchung nach-                  rechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung\ngewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer             jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die\nWirkung, die                                                  Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie\n93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über\n1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen\nNr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur               Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)\nSchaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die           erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung\nFestsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-              nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung\nmittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen            und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei\nUrsprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort           der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmako-\ngenannten Tieren nicht angewendet werden dürfen           logischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1\noder                                                      nachgewiesen wurden.","942                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\n(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den              2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses\nAbsätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die                 Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nKosten der Tötung und Beseitigung des Schlachtge-                  senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar\nflügels zu tragen.                                                 geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\n(7) Das Bundesministerium für Verbraucher-                     beachtet werden, die durch den Betrieb nach der\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-                      Zulassung insbesondere in den Bereichen der\nministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverord-                  Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzu-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es                     halten sind,\nzum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung\nvon Rechtsakten der Organe der Europäischen Ge-                3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung\nmeinschaft erforderlich ist,                                       nicht entgegenstehen und\n1. das Verfahren der Ursachenermittlung für das                4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme\nVorhandensein von Rückständen bei Schlacht-                   rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die\ngeflügel oder in von diesem gewonnenem Geflü-                 vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche\ngelfleisch,                                                   Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-\nlich der in den Nummern 1 bis 3 genannten\n2. ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 Verbote und                   Voraussetzungen für die Führung eines Betriebes\nBeschränkungen der Abgabe oder der Beförde-                   nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.\nrung von Schlachtgeflügel oder andere Maßnah-\nmen, die verhindern, dass in den Absätzen 2 bis 5            (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der\ngenanntes Schlachtgeflügel oder von diesem                Zulassung anordnen, wenn\ngewonnenes Geflügelfleisch in den Verkehr                 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\ngebracht werden können, einschließlich der                    Rücknahme vorliegen oder\nVoraussetzungen hierfür, und\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n3. das Verfahren der Überwachung von Betrieben                     erfüllt werden\noder Unternehmen, die in den Absätzen 2 bis 5\ngenannt sind,                                             und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-\ngen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen\nzu regeln.“                                                    Frist behoben werden kann.\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n3. In § 6 Abs. 3 Buchstabe c wird das Wort „Sicherheits-          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmaßnahmen“ durch das Wort „Sicherungsmaßnah-                   rates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder\nmen“ ersetzt.                                                  zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an\ndie Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,\n„§ 9\n2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung\nZulassung von Betrieben                           von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und\n(1) Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zube-              vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zu-\nreiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder ein-                ständigen Behörde registriert sein müssen sowie\nführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf                  die Voraussetzungen der Registrierung zu be-\nAntrag von der zuständigen Behörde zugelassen                      stimmen,\nworden sind. Satz 1 gilt nicht für                             3. zu regeln, dass Betriebe, in denen Schlachtgeflü-\n1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die                 gel gehalten wird, sowie Groß-, Zwischen- und\nGeflügelfleisch über das Lagern hinaus nicht                  Einzelhandelsbetriebe, die Geflügelfleisch in den\nbehandeln und in den Verkehr bringen,                         Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde\nregistriert sein müssen sowie die Voraussetzun-\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran-                    gen der Registrierung zu bestimmen,\nstaltungen sowie das Reisegewerbe,\n4. das Verfahren für die Zulassung und Registrie-\n3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in                       rung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu\nGaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur              regeln,\nGemeinschaftsverpflegung.\n5. zu regeln, dass und inwieweit\n(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu\na) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbin-\nerteilen, wenn\ndung mit § 32 Abs. 2, des Fleischhygienege-\n1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das                       setzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder\nGewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das\nb) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleisch-\nInverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige\nhygienegesetzes vorgeschriebene Registrie-\nVerbringen von zum Genuss für Menschen geeig-\nrung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2\nnetem Geflügelfleisch erforderlichen hygieni-\nvorgeschriebene Registrierung\nschen Anforderungen an die bauliche Ausstat-\ntung und die Einrichtung erfüllen,                            gilt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                  943\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                    bb) die Wörter „oder den auf Grund dieses\na) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 8“ die                       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“\nWörter „und die sonstige Kennzeichnung von                         durch die Wörter „ , der auf Grund dieses\nGeflügelfleisch in zugelassenen oder registrierten                 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nBetrieben“ eingefügt.                                              oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwen-\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                                  dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.\n„10. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter               b) In Satz 2 werden die Wörter „Vorschriften dieses\ndenen Geflügelfleisch durch die oder in-                Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nfolge der Schlachtung eines Tieres als mit              sener Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in\ninfektiösem Material verunreinigt anzusehen             Satz 1 bezeichnete Vorschriften“ ersetzt.\nist, sowie die erforderlichen Maßnahmen,\ninsbesondere die Sicherstellung und Beseiti-     8. § 13 wird wie folgt gefasst:\ngung zu regeln,“.\n„§ 13\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                             Verfahren bei der Wiedereinfuhr\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Geflügelfleisch, das ausgeführt und vom Bestim-\n„(1) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden,        mungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wie-\nwenn es                                                    der eingeführt werden, wenn\n1. tauglich zum Verzehr für Menschen ist,                  1. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder in\nunmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-\n2. aus einem Betrieb stammt, der                              schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-\na) von der Europäischen Kommission im                     ses Gesetzes geregelten hygienischen Anforde-\nAmtsblatt der Europäischen Union,                     rungen an das Lagern und Befördern eingehalten\nworden sind und es über die Lagerung und Beför-\nb) von der Europäischen Kommission aner-                  derung hinaus nicht behandelt worden ist und\nkannt und vom Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit              2. es über eine Grenzkontrollstelle nach § 11 Abs. 1\n(Bundesamt) im Bundesanzeiger oder                    Nr. 4 in das Inland verbracht wird.“\nc) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nnach § 15 Abs. 1 Nr. 1 vom Bundesamt           9. § 15 wird wie folgt geändert:\nanerkannt und von ihm im Bundesanzeiger            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbekannt gegeben worden ist,                                  „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n3. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung                 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nbegleitet ist und                                         Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrau-\nchers oder zur Durchführung von Rechtsakten\n4. über eine Grenzkontrollstelle, die im Amtsblatt            der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder\nder Europäischen Union bekannt gegeben ist,               in den Fällen der Nummern 14 und 15 mit dem\nin das Inland verbracht wird.“                            Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschrif-\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4                  ten zu erlassen über\nersetzt:                                                        1. die Anforderungen an die Anerkennung der\n„(3) Das Bundesministerium gibt die jeweils                     Zulassung und die Bekanntgabe von Betrie-\ngültigen Muster der Genusstauglichkeitsbeschei-                    ben nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,\nnigungen nach Absatz 1 Nr. 3 im Bundesanzeiger                  2. die Drittländer, aus denen Geflügelfleisch ein-\nbekannt. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch                    geführt oder durchgeführt werden darf,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates auf das Bundesamt übertragen.                          3. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr\noder des sonstigen Verbringens von\n(4) Bekanntmachungen in den Fällen des                          Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügel-\nAbsatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und des                         fleisch in das Inland oder der Durchfuhr,\nAbsatzes 3 Satz 1 können auch im elektronischen\nBundesanzeiger*) veröffentlicht werden. Auf Be-                 4. die Anmeldung der zur Einfuhr oder Durch-\nkanntmachungen, die im elektronischen Bundes-                      fuhr bestimmten Sendungen von Schlacht-\nanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe                   geflügel, Federwild und Geflügelfleisch sowie\nder Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages                    die Durchführung der Dokumenten- und\nihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesan-                    Nämlichkeitsprüfung und der Warenuntersu-\nzeiger hinzuweisen.“                                               chung einschließlich der Beurteilung und\nKennzeichnung bei der Einfuhr oder Durch-\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/               fuhr,\n5. die Verpflichtung zur Vorlage\n7. § 12 wird wie folgt geändert:\na) zusätzlicher amtlicher Bescheinigungen\na) In Satz 1 werden                                                       oder vergleichbarer Urkunden zur Genuss-\naa) die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen                          tauglichkeitsbescheinigung nach § 11 Abs. 1\nund                                                               Nr. 3 bei der Einfuhr oder","944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nb) von amtlichen Bescheinigungen oder ver-                13. die Voraussetzungen, unter denen vorüber-\ngleichbaren Urkunden bei der Durchfuhr,                     gehend\n6. die Verpflichtung zum Mitführen einer Be-                      a) die Einfuhr von Schlachtgeflügel, Feder-\nscheinigung über Art und Umfang der in                             wild oder Geflügelfleisch,\nNummer 4 bezeichneten, bei der Einfuhr oder                    b) das Verbringen von Schlachtgeflügel,\nDurchfuhr durchgeführten Prüfungen und                             Federwild oder Geflügelfleisch aus ande-\nUntersuchung und deren Ergebnis,                                   ren Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\n7. die zollamtliche Überwachung von Sendun-                           tragsstaaten des Abkommens über den\ngen von Schlachtgeflügel, Federwild und                            Europäischen Wirtschaftsraum\nGeflügelfleisch oder deren Überwachung                         untersagt oder beschränkt werden kann,\ndurch die zuständige Behörde bei der Einfuhr\n14. Ausnahmen von den Anforderungen an die\noder Durchfuhr,\nEinfuhr und das sonstige Verbringen von\n8. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn                     Geflügelfleisch, wenn es\ndas zur Einfuhr oder zum sonstigen Verbrin-                    a) als Reisebedarf oder Geschenk für eine\ngen in das Inland bestimmte Schlachtgeflü-                         natürliche Person mitgeführt wird,\ngel, Federwild oder Geflügelfleisch diesem\nGesetz, den auf Grund dieses Gesetzes er-                      b) ausschließlich zur Versorgung internatio-\nlassenen Rechtsverordnungen oder unmittel-                         naler Organisationen oder ausländischer\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen                         Streitkräfte, die sich in der Bundesrepu-\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses                           blik Deutschland aufhalten, bestimmt ist\nGesetzes nicht entspricht, einschließlich der                      oder\nZurückweisung oder Beseitigung,                                c) für Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-\ntungen oder Versuchszwecke bestimmt ist,\n9. die Voraussetzungen, unter denen Schlacht-\ngeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei                    und die Voraussetzungen hierfür einschließ-\nder Einfuhr oder Durchfuhr in Zolllager, Freila-               lich    der     Festlegung     mengenmäßiger\nger oder Lager in Freizonen verbracht und                      Beschränkungen zu regeln,\nvon dort in den freien Verkehr gebracht oder\n15. Ausnahmen von den Anforderungen an die\nausgeführt werden darf, einschließlich der\nEinfuhr und das sonstige Verbringen von\nBefristung der Dauer der Lagerung, der\nFederwild, das in geringen Mengen im Reise-\nErlaubnis der zuständigen Behörde zur\ngepäck mitgeführt wird.“\nBeförderung und des Verbotes der Beförde-\nrung zwischen den Lagern,                             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ge-\n10. die Anforderungen an die Beförderung von                  strichen.\nSendungen von Schlachtgeflügel, Federwild\nund Geflügelfleisch bei der Einfuhr oder\n10. § 16 wird wie folgt gefasst:\nDurchfuhr,\n„§ 16\n11. die Verpflichtung zur Ausfuhr einer Sendung\nvon Schlachtgeflügel, Federwild oder Geflü-                                     Ausfuhr\ngelfleisch, auch innerhalb bestimmter Fristen,           (1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag\nim Rahmen der Durchfuhr über eine Grenz-              Betriebe, die Geflügelfleisch gewinnen, zubereiten,\nkontrollstelle,                                       behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder\nsonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veteri-\n12. die Nummern 4 bis 7 und 9 bis 11 hinaus über\nnärkontrollnummer für die Ausfuhr von Geflügel-\nAnforderungen an die Beförderung, Lage-\nfleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Ein-\nrung, sonstige Behandlung und Überwa-\nfuhr von Geflügelfleisch von einer Zulassung abhän-\nchung von Federwild oder Geflügelfleisch,\ngig macht. Die zuständige Behörde lässt einen\ndas zur Versorgung von Schiffen außerhalb\nBetrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen\nder Küstenzone (Schiffsausrüstung) be-\nund besonderen Anforderungen des Drittlandes an\nstimmt ist und über Anforderungen an Betrie-\ndie Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhal-\nbe, die Federwild oder Geflügelfleisch zur\ntung der hygienischen Mindestanforderungen des\nSchiffsausrüstung behandeln; dabei kann\nDrittlandes zusichert, die sich auf die hygienische\nauch bestimmt werden, soweit dies zum\nGewinnung und Behandlung oder die Untersuchung\nZweck der Überwachung erforderlich ist,\ndes Schlachtgeflügels, des Federwildes und des\ndass diese Betriebe ihre Geschäftstätigkeit\nGeflügelfleisches oder die regelmäßige amtliche\nnur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde\nÜberwachung beziehen. Die Zulassung kann mit\noder nach einer Registrierung durch sie aus-\ndem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung\nüben dürfen, bestimmten Mitteilungspflich-\nwiderrufen werden kann, wenn der Betrieb die Min-\nten unterliegen, über die Ein- und Auslage-\ndestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes\nrung von Federwild oder Geflügelfleisch\nnicht erfüllt.\nNachweise führen und, auch unter Festset-\nzung einer bestimmten Dauer, aufbewahren                 (2) Es ist verboten, Schlachtgeflügel, bei dem die\nund auf Verlangen der zuständigen Behörde             Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5\nvorlegen müssen,                                      Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                  945\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                          nen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                         bringen von Geflügelfleisch sowie zur Durch-\ndesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder                     führung von Amtshandlungen nach unmittel-\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-                          bar geltenden Rechtsakten der Europäischen\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen                    Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nvon Geflügelfleisch in andere Mitgliedstaaten oder                     Gesetzes“ ersetzt.\nandere Vertragsstaaten des Abkommens über den\nbb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von\ndie Angabe „und 2“ eingefügt.\nGeflügelfleisch in Drittländer zu verbieten oder zu\nbeschränken.“                                                 b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nach\ndiesem Gesetz“ die Wörter „oder nach unmittel-\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                     bar geltenden Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               setzes“ eingefügt.\n„(1) Die Durchführung der amtlichen Untersu-\nchungen und die Überwachung der Einhaltung           13. § 20 wird wie folgt geändert:\nder vorgeschriebenen Anforderungen an das\nGewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehr-            a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbringen von Geflügelfleisch sowie die Durchfüh-               aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern\nrung von Amtshandlungen nach unmittelbar gel-                      „vorzulegen haben“ die Wörter „und\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                        bestimmten Mitteilungspflichten unterliegen,\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes                        insbesondere über Art und Umfang von in\nsind Aufgaben der zuständigen Behörde und                          den Verkehr gebrachtem Geflügelfleisch“\nobliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können                    eingefügt.\nfachlich ausgebildete Personen (Geflügelfleisch-\nkontrolleure) nach Weisung der zuständigen                    bb) Buchstabe c wird durch folgende Buch-\nBehörde und unter der fachlichen Aufsicht des                      staben c und d ersetzt:\namtlichen Tierarztes eingesetzt werden.“                           „c) in den Buchstaben a und b und in § 1\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und der auf Grund                        Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte\ndieses Gesetzes erlassenen Vorschriften“ durch                         Betriebe bestimmte betriebseigene Kon-\ndie Wörter „ , der auf Grund dieses Gesetzes                           trollen und Maßnahmen, die auf Grund\nerlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen                         der Ergebnisse der Kontrollen zu ergrei-\nnach unmittelbar geltenden Rechtsakten der                             fen sind, durchzuführen und darüber\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-                             Nachweise zu führen haben; dabei kön-\nreich dieses Gesetzes“ ersetzt.                                        nen Art, Umfang und Häufigkeit der Kon-\ntrollen und Maßnahmen, die Auswertung\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Kontrollergebnisse sowie Art, Form,\n„(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes                       Inhalt und Vorlage der Nachweise und\noder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-                        die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich                             werden,\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stel-\nd)   in den Buchstaben a und b und in § 1\nlen des Bundes und der Länder haben sich\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannte Be-\ngegenseitig\ntriebe oder von diesen Betrieben beauf-\n1. die für den Vollzug dieses Gesetzes oder                            tragte Labors bei der Durchführung mikro-\nunmittelbar geltender Rechtsakte im Anwen-                         biologischer Kontrollen im Rahmen der\ndungsbereich dieses Gesetzes zuständigen                           betriebseigenen Kontrollen nach Buch-\nStellen und Sachverständigen mitzuteilen und                       stabe c bestimmtes Untersuchungsma-\n2. bei Zuwiderhandlungen sowie bei Verdacht                             terial aufzubewahren und der zuständigen\nauf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften                           Behörde auf Verlangen auszuhändigen\ndieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes                         haben sowie die geeignete Weise und die\nerlassener Rechtsverordnungen oder unmit-                          Dauer der Aufbewahrung und die Ver-\ntelbar geltender Rechtsakte der Europäi-                           wendung des ausgehändigten Untersu-\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich                            chungsmaterials zu regeln,“.\ndieses Gesetzes für den jeweiligen Zuständig-         b) In Nummer 3 werden die Wörter „zugelassener\nkeitsbereich unverzüglich zu unterrichten und             und registrierter Betriebe“ durch die Wörter „von\nbei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu               Betrieben, die Geflügelfleisch gewinnen, zuberei-\nunterstützen.“                                            ten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen\noder sonst verbringen“ ersetzt.\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     14. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Überwa-\nchung der Hygiene“ durch die Wörter „zur                „(1a) Rechtsverordnungen         im    Falle    des\nÜberwachung der Einhaltung der vorge-                Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Geset-\nschriebenen Anforderungen an das Gewin-              zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen","946                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nauch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet                   „2. einer nach § 4 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen\nwerden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-                        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nschen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter                         sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nAngabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des                         diese Strafvorschrift verweist oder“.\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-\nc) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3.\ngesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.“\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/\n22. § 29 wird wie folgt geändert:\n15. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 werden              a) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\njeweils die Wörter „und Liechtenstein“ gestrichen.                  „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3\n16. In § 23 Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung                         zuwiderhandelt,“.\ndes Bundesrates auf das Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch die                b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\nWörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das                 c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12\nBundesamt“ ersetzt.                                                 oder 13 oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder 5“ durch die\nAngabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13 oder § 15 Abs. 1\n17. In § 25 Abs. 1 werden                                               Nr. 3 oder 9 oder § 16 Abs. 3“ ersetzt.\na) die Wörter „Das Bundesministerium“ durch die\nWörter „Die Bundesregierung“ ersetzt und               23. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter                a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„oder zur Durchführung von unmittelbar gelten-\n„2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 einen dort\nden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ngenannten Betrieb betreibt,“.\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“\neingefügt.                                                  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Nr. 3, 7, 9\noder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 oder\n18. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-                   Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Nr. 2“ durch die Angabe\nfügt:                                                               „§ 9 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 oder § 10 Nr. 3, 7, 9\noder 10 oder § 15 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10, 11, 12\n„Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar                 oder 13 oder § 20 Nr. 2“ ersetzt.\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“\n24. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:\n19. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „über                                      „§ 33a\ndie Ergebnisse der in Absatz 1 genannten amtlichen\nÜbergangsvorschrift\nUntersuchungen vorzuschreiben“ die Wörter „und\nabweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhe-                     (1) Betriebe, die nach § 11 der Geflügelfleisch-\nbungen und Aufbereitungen durch das Bundesmi-                   hygiene-Verordnung in der am 19. Mai 2004 gelten-\nnisterium vorzusehen oder auf das Bundesamt zu                  den Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 9\nübertragen“ eingefügt.                                          Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen.\nDie zuständige Behörde kann die Zulassung von\n20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:                       Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerru-\nfen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 9 Abs. 1\n„§ 27a                            Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre,\nAusnahmeermächtigung für Krisenzeiten                   diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt\nhinsichtlich der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nNr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nder Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem\ndes Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vor-\n19. Mai 2004 entstanden sind. Unter den Vorausset-\nschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulas-\nBehörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch\nsen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der\ndas Ruhen der Zulassung anordnen.\nBevölkerung mit Geflügelfleisch sonst ernstlich ge-\nfährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Anforderung                (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\nnach § 3 Nr. 1.                                                 § 9 Abs. 4 sind\n(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen                 1. § 11 Abs. 1 und 2 der Geflügelfleischhygiene-Ver-\nnach Absatz 1 ist zu befristen.“                                    ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung\nhinsichtlich der Anforderungen an zuzulassende\n21. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                oder zugelassene Betriebe und\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein                   2. § 12 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in\nKomma ersetzt.                                                  der in Absatz 1 genannten Fassung hinsichtlich\nder Registrierung von Betrieben\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\neingefügt:                                                  weiter anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                    947\nArtikel 3                           3. In § 19a werden nach Nummer 2 folgende Num-\nmern 2a und 2b eingefügt:\nÄnderung\nder Geflügelfleischhygiene-Verordnung                     „2a. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit\nder in Nummer 2 Buchstabe b genannten\nDie §§ 11 und 12 der Geflügelfleischhygiene-Verord-\nbetriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De-\nsowie die Auswertung und Mitteilung der Kon-\nzember 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt\ntrollergebnisse zu regeln,\ndurch Artikel 298 der Verordnung vom 25. November\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden auf-           2b.    vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte\ngehoben.                                                                 Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den\nVerkehr bringen, oder von diesen Betrieben\nbeauftragte Labors, bei der Durchführung mikro-\nArtikel 4                                      biologischer Untersuchungen im Rahmen der\nbetriebseigenen Kontrollen nach Nummer 2\nÄnderung des                                      Buchstabe b bestimmtes Untersuchungsma-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                           terial aufzubewahren und der zuständigen Be-\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                      hörde auf Verlangen auszuhändigen haben so-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                          wie die geeignete Weise und die Dauer der Auf-\n1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2                 bewahrung und die Verwendung des ausge-\n§ 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454),                     händigten Untersuchungsmaterials zu regeln,“.\nwird wie folgt geändert:\n4. § 25 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n5. § 26a wird wie folgt geändert:\na) Im Vierten Abschnitt wird die Zeile „§ 25 Verwen-\ndungsverbot und Zulassungsermächtigung“ ge-               a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon\nstrichen.                                                     ersetzt.\nb) Im Siebten Abschnitt Unterabschnitt A werden               b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nnach § 41 folgende Zeilen eingefügt:                          „4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der\nEinführer bestimmte Angaben über\n„§ 41a Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-\nhandelsunternehmen oder Transportunter-                     a) die mengenmäßige oder inhaltliche\nnehmen                                                          Zusammensetzung kosmetischer Mittel\noder\n§ 41b Ermächtigungen zur Durchführung der\nRichtlinie 96/23/EG“.                                       b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf\ndie menschliche Gesundheit\nc) Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender neuer\nAchter Abschnitt eingefügt:                                         auf geeignete Art und Weise der Öffentlich-\nkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit\n„Achter Abschnitt                                  die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäfts-\nReferenzlabor                                    geheimnisse betreffen.“\n§ 46f   Nationales und gemeinschaftliches Refe-\n6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1\nrenzlabor“.\nBuchstabe i“ durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1\nd) Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt wer-              Buchstabe a und b“ ersetzt.\nden Neunter und Zehnter Abschnitt.\n7. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. In § 15 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4                  „(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Ab-\nund 5 angefügt:                                               sätze 1 und 2 können abweichend von § 1 des\n„(4) Es ist verboten, Tiere, die der Lebensmittel-         Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverord-\ngewinnung dienen, gewerbsmäßig in den Verkehr zu              nungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)\nbringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmako-          verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im\nlogischer Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-               elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden,\nte vorhanden sind, die                                        ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und\ndes Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bun-\n1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                 desgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuwei-\nNr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht           sen.“\nangewendet werden dürfen,\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem\nTier, das der Lebensmittelgewinnung dient, zuge-      8. § 38a wird wie folgt geändert:\nlassen oder registriert sind, nicht auf Grund sons-\ntiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften ange-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzu Futtermitteln zugelassen sind.\n„(2) Das Bundesministerium kann ferner\n(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden,              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nsoweit die Voraussetzungen des § 41a vorliegen.“                  ausschließlich der Umsetzung verbindlicher tech-","948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\nnischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe               gestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen\nder Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne                    für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der\nZustimmung des Bundesrates erlassen.“                         Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungs-\nprodukte überschritten\n9. Dem § 40 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen\n„(8) Soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 7           lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch\nsowie der §§ 41 bis 43, 43b, 44 und 46b Bezug neh-            für die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Tiere bestimmte\nmen auf Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes oder             Futtermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und\nLebensmittel, gelten sie für die Überwachung in den           Tränkwasser; in diesem Falle können die nach dem\nFällen des § 15 Abs. 4 entsprechend; sie gelten fer-          Futtermittelgesetz oder nach Maßgabe dieser Vor-\nner entsprechend für die Kontrolle von Tieren im              schrift ergriffenen Maßnahmen jeweils auch für den\nSinne des § 41a Abs. 1 Nr. 1.“                                anderen Bereich einbezogen werden.\n10. In § 41 Abs. 3a werden                                           (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder\nBeförderung von Tieren im Sinne des Absatzes 1\na) die Wörter „und der Kommission“ durch die Wör-\nSatz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmit-\nter „ , der Kommission und der EFTA-Überwa-\ntel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,\nchungsbehörde“ und\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort\nb) die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“ durch die Angabe               vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abwei-\n„Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4“                                 chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die\nAbgabe oder Beförderung von Tieren im Sinne des\nersetzt.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener\nLebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unter-\n11. Nach § 41 werden folgende neue §§ 41a und 41b                 nehmen nach Zustimmung der für diesen Betrieb\neingefügt:                                                    oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde\n„§ 41a                              genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen\nErmittlungen nicht entgegenstehen und die noch\nMaßnahmen                               ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt wer-\nim Erzeugerbetrieb, Viehhandels-                   den können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-\nunternehmen oder Transportunternehmen                  gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset-\n(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeu-             zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Wider-\ngerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Trans-                spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen\nportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für            nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.\ndas Vorhandensein von Rückständen pharmakolo-\ngisch wirksamer Stoffe und deren Umwandlungspro-                 (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines\ndukten sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf          Tieres im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eines\nvon ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und                 Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder\nfür den Menschen gesundheitlich bedenklich sein               Transportunternehmens und dessen unschädliche\nkönnen, anzustellen, wenn                                     Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage\neiner Untersuchung nachgewiesen wurde, dass\n1. bei in Anhang IV Kapitel 1 und 2 der Richtlinie\n96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-           1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach\ntrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe                 Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nund ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri-            Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen,\nschen Erzeugnissen und zur Aufhebung der                      oder\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und\nder Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/                 2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des\nEWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) aufgeführten Tie-               § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von\nren, die der Milch- oder Eiergewinnung dienen,                Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nsowie bei in Anhang IV Kapitel 3 Nr. 1 dieser                 erlassenen Rechtsverordnung Tieren, die der\nRichtlinie genannten Tieren in oder aus diesem                Lebensmittelgewinnung dienen, nicht oder nur zu\nBetrieb oder Unternehmen oder von ihnen                       bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen,\ngewonnenen Lebensmitteln                                      nachweislich entgegen den Vorschriften dieser\na)   Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren              Rechtsverordnung, sofern in dieser jeweils aus-\nAnwendung verboten ist,                                  drücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird,\noder\nangewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten\nb)   die Anwendung von Stoffen mit pharmakolo-            Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nach-\ngischer Wirkung für Tiere oder Anwendungs-           gewiesen worden, hat die zuständige Behörde das\ngebiete, für die die Anwendung ausgeschlos-          Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten.\nsen ist,                                             Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behör-\nde die Abgabe oder Beförderung von Tieren im Falle\nnachgewiesen oder\ndes Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 nach\n2. bei von Tieren aus diesem Betrieb oder Unterneh-           Zustimmung der für den Betrieb oder das Unterneh-\nmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen fest-             men des Empfängers zuständigen Behörde geneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                   949\nmigen. § 7 Abs. 3 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes      12. In § 43a Satz 2 werden das Wort „mit“ durch das\nund § 4 Abs. 3 Satz 4 des Geflügelfleischhygienege-          Wort „ohne“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die\nsetzes bleiben unberührt.                                    Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates auf“ ein-\ngefügt.\n(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer\nAnordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung\n13. § 45 wird wie folgt gefasst:\nauf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen\nZahl von Tieren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1                                   „§ 45\ndes in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder                        Erlass von Verwaltungsvorschriften\nUnternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit\npharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3               Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des\nSatz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inha-             Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes\nber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maß-             oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden\nnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der                Rechtsakten der Gemeinschaft im Anwendungsbe-\nTiere hat nach international anerkannten wissen-             reich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen\nschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.                        Verwaltungsvorschriften.“\n(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller       14. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achte\nTiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 des in            Abschnitt eingefügt:\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unterneh-\nmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wir-                                „Achter Abschnitt\nkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet                                     Referenzlabor\nworden sein könnten, und deren unschädliche\nBeseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung\n§ 46f\nbei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1\nuntersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt                                  Nationales\nnicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unver-                     und gemeinschaftliches Referenzlabor\nzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres             (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\ndurch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3        Lebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines\nAbs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom                nationalen Referenzlabors mit den in Artikel 14\n29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im               Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/23/EG\nBereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung                in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-\n(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vor-     gaben wahr.\nliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die\nzuständige Behörde die Tötung und unschädliche                  (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt\nBeseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der          die Funktion eines nationalen Referenzlabors mit den\nUntersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologi-            in\nscher Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachge-           1. Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/117/EWG des\nwiesen wurden.                                                   Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen\nzum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw.\n(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den\nihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tieri-\nAbsätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die\nschen Ursprungs zur Verhütung lebensmittel-\nKosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung\nbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG\nder Tiere zu tragen.\nNr. L 62 S. 38),\n§ 41b                               2. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 93/383/EWG\ndes Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenz-\nErmächtigungen zur\nlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine\nDurchführung der Richtlinie 96/23/EG\n(ABl. EG Nr. L 166 S. 31),\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch              3. Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 1999/313/EG\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                    des Rates vom 29. April 1999 über die Referenz-\ntes, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erfor-                laboratorien für die Kontrolle bakterieller und vira-\nderlich ist,                                                     ler Muschelkontamination (ABl. EG Nr. L 120\nS. 40)\n1. zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnah-\nmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle          in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Auf-\nim Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen               gaben wahr, im Falle der Nummer 1 mit Ausnahme\noder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne            der anzeigepflichtigen Tierseuchen.\ndes § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen            (3) Es nehmen\nTieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich\nder Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie          1. das Bundesinstitut für Risikobewertung hinsicht-\nlich mikrobiologischer Risiken\n2. weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung\ndienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstel-             und\nlen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts-            2. die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und\nrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle             Lebensmittel hinsichtlich saprophytär-bakteriolo-\nbei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung die-               gischer, somatisch-zytologischer und chemisch-\nnen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.“                physikalischer Anforderungen","950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\ndie Funktion nationaler Referenzlaboratorien mit den             1. zu verbieten oder zu beschränken,\nin Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/46/EWG des\n2. abhängig zu machen von\nRates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für\ndie Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wär-                   a) der Registrierung, Erlaubnis oder Zulas-\nmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchba-                        sung von Betrieben, in denen die Erzeug-\nsis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden                    nisse hergestellt oder behandelt werden,\nFassung beschriebenen Aufgaben wahr.                                     und die Einzelheiten hierfür festzulegen,\n(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und                       b) der Anmeldung oder Vorführung bei der\nLebensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines ge-                      zuständigen Behörde und die Einzelheiten\nmeinschaftlichen Referenzlabors mit den in Artikel 14                    hierfür, insbesondere über die Bestimmung\nAbs. 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang V                          der Erzeugnisse, festzulegen,\nKapitel 2 Nr. 1 der Richtlinie 96/23/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung beschriebenen Aufgaben wahr.                       c) einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprü-\nfung und einer Warenuntersuchung und\n(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt                      deren Einzelheiten, insbesondere deren\ndie Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-                          Häufigkeit, festzulegen,\nlabors mit den in Artikel 13 in Verbindung mit An-\nhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG in der je-              d) der Beibringung eines amtlichen Untersu-\nweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,                          chungszeugnisses oder einer amtlichen\nmit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,                         Gesundheitsbescheinigung oder der Vorla-\nwahr.“                                                                   ge einer vergleichbaren Urkunde,\ne) dem Mitführen einer amtlichen Bescheini-\n15. Der bisherige Achte und Neunte Abschnitt werden                          gung und deren Verwendung über Art,\nneuer Neunter und Zehnter Abschnitt.                                     Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c\nbezeichneten, durchgeführten Überprüfun-\ngen und Untersuchung,\n16. § 47 wird wie folgt geändert:\nf) der Festlegung bestimmter Lagerungszei-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      ten und von Mitteilungspflichten über\nderen Einhaltung sowie über den Verbleib\n„(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes,\nder Erzeugnisse;\ndie nicht den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen               dabei kann vorgeschrieben werden, dass die\nentsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht            Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die\nwerden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen                Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder\nAbfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den              Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle\nauf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die              oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer\nEinfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genann-            Zolldienststelle vorzunehmen sind. In den Fällen\nten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.“                      des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das\nNähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nüber das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zollnieder-               ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt wer-\nlagen und Zollverschlusslagern“ durch die               den.“\nWörter „Zolllagern, Freilagern oder Lagern in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFreizonen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „amtliche\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zollgutver-\nStellen“ die Wörter „eingeführt oder“ einge-\nedelung und Zollgutumwandlung“ durch die\nfügt.\nWörter „Veredelung und Umwandlung“ er-\nsetzt.                                                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“\ndie Wörter „ , soweit nicht in Rechtsakten der\ncc) In den Nummern 3 und 6 wird jeweils das\nEuropäischen Union eine Bekanntgabe durch\nWort „eingebracht“ durch das Wort „ver-\ndie Kommission der Europäischen Gemein-\nbracht“ ersetzt.\nschaften vorgesehen ist“ eingefügt.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n17. § 49 wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\nersetzt:\num der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-\n„Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-              stimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz\nvernehmen mit dem Bundesministerium der                      des Verbrauchers erforderlich ist,\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n1. die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne die-\nmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz\nses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zollla-\ndes Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder\ngern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen\ndas sonstige Verbringen von Erzeugnissen im\nabhängig zu machen von\nSinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fäl-\nlen des § 47 Abs. 2,                                             a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                   951\nb) Anforderungen an die Beförderung und           19. In § 51 Abs. 1a wird nach Nummer 3 der Punkt durch\nLagerung im Inland,                                ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4\nangefügt:\nc) der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter\nFristen, über bestimmte Grenzkontrollstel-         „4. entgegen § 15 Abs. 4 gewerbsmäßig Tiere, die\nlen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,          der Lebensmittelgewinnung dienen, in den Ver-\nkehr bringt.“\nd) einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung\neiner Zolldienststelle,\n20. § 52 wird wie folgt geändert:\ne) einer Anerkennung der Zolllager, Freilager\na) In Absatz 1 wird in Nummer 11 der Punkt durch\noder Lager in Freizonen durch die zuständi-\nein Komma ersetzt und es werden folgende Num-\nge Behörde;\nmern 12 und 13 angefügt:\nin den Fällen der Buchstaben a und b kann das\n„12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a\nNähere über Art, Form und Inhalt der Nachwei-\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1\nse, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die\noder 3 zuwiderhandelt,\nDauer ihrer Geltung und Aufbewahrung gere-\ngelt werden;                                              13. einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für\n2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1                     einen bestimmten Tatbestand auf diese\nzu erlassen.“                                                   Strafvorschrift verweist.“\nb) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.\n18. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:            21. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird in Buchstabe f das Semi-\n„Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den Verbo-         kolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgen-\nten der §§ 8, 24 oder 30 nicht entsprechen.“               der Buchstabe g angefügt:\n„g) einer nach § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 erlassenen\nb) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nersetzt:\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n„(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                 geldvorschrift verweist;“.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates                                           22. § 54 wird wie folgt geändert:\n1.   weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie            a) In Absatz 1 Nr. 2a wird die Angabe „§ 19a Nr. 1, 2\nauf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-             Buchstabe b, Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3\nverordnungen auf Erzeugnisse, die für die                auch in Verbindung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ durch die\nAusrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,                Angabe „§ 19a Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-\nfür anwendbar zu erklären, soweit es zum                 stabe b auch in Verbindung mit Nr. 2a oder 2b,\nSchutz des Verbrauchers erforderlich ist,                Nr. 3, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 auch in Verbin-\n2.   abweichende oder zusätzliche Vorschriften                dung mit Nr. 4, oder Nr. 5“ ersetzt.\nfür Erzeugnisse zu erlassen, die für die Aus-         b) In Absatz 2 Nr. 3 werden vor der Angabe „§ 48\nrüstung von Seeschiffen bestimmt sind,                   Abs. 2“ die Angabe „§ 41b oder einer nach“ sowie\nsoweit es mit dem Schutz des Verbrauchers                nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe\nvereinbar ist,                                           „oder Abs. 3“ eingefügt.\n3.   die Registrierung von Betrieben, die See-\nschiffe ausrüsten, vorzuschreiben, soweit es\nArtikel 5\nzum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist;\nWeitere Änderung des\n§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit Rechtsver-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an\ndie Stelle des Bundesministeriums das Bundes-           § 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-         setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\ntorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-         tember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4\nministerium.                                          dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates, soweit es zur Durchführung von           1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften               „1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtli-\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfor-                   nie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments\nderlich ist, das Verbringen von Tieren, die der               und des Rates vom 17. November 2003 zur Über-\nLebensmittelgewinnung dienen oder von Erzeug-                 wachung von Zoonosen und Zoonoseerregern\nnissen im Sinne dieses Gesetzes in andere Mit-                und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG\ngliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des                  des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  nie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325\nraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu be-             S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der\nschränken.“                                                   Europäischen Gemeinschaft,“.","952                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                        des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert\n„(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt                    worden ist, ist in der am 19. Mai 2004 geltenden Fassung\ndie Funktion eines gemeinschaftlichen Referenz-                         hinsichtlich der Aufhebung von Regelungen, die auf sei-\nlabors mit den in einem gemäß Artikel 10 Abs. 2 der                     ner Grundlage erlassen worden sind, weiter anzuwen-\nRichtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt der                          den.\nKommission der Europäischen Gemeinschaft in der\njeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben,\nmit Ausnahme der anzeigepflichtigen Tierseuchen,                                                  Artikel 9\nwahr.“\nÄnderung des BVL-Gesetzes\nArtikel 6                                     In § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082, 3084), das durch Artikel 5 des Gesetzes\nÄnderung der Verordnung\nvom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nwird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt\nDie Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer                         und folgende Nummer 10 angefügt:\nWirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert                     „10. Erstellung eines Rückstandsüberwachungsplanes\ndurch Artikel 9 §13 des Gesetzes vom 6. August 2002                              nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates\n(BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:                                      vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-\nsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in\n1. In § 2 werden                                                                 lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und\nzur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und\na) in der Bezeichnung der Vorschrift nach der Angabe                          86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG\n„§ 2“ die Fußnotenangabe „1)“ eingefügt und                               und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); die\nb) folgende Fußnote angefügt:                                                 zuständigen Behörden der Länder sind zu beteili-\ngen.“\n„1) Amtlicher Hinweis: Stoffe im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“\n2. In Anlage 1 werden                                                                               Artikel 10\na) in der Spalte „Lfd. Nr.“ nach den Angaben „3“, „4“                             Änderung des Chemikaliengesetzes\nund „7“ jeweils die Fußnotenangabe „2)“ eingefügt\nDem § 20a des Chemikaliengesetzes in der Fassung\nund\nder Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I\nb) am Ende folgende Fußnote angefügt:                                   S. 2090), das zuletzt durch Artikel 183 der Verordnung\n„2) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\nLMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3       den ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:\nSatz 1 Nr. 2 GFlHG.“\n„(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten ent-\nsprechend für Fälle, in denen der Zulassungsstelle auf\nArtikel 7                                   Grund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten\nÄnderung der Kosmetik-Verordnung                                der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                      der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise vorzulegen sind.“\nmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 23. April 2003 (BAnz.\nS. 8997), diese wiederum geändert durch Artikel 2 der                                               Artikel 11\nVerordnung vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951),\nwird wie folgt geändert:                                                                            Rückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort\na) Satz 2 wird aufgehoben.                                              geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nb) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und 2“                       jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Lebensmittel-\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.                                  und Bedarfsgegenständegesetzes durch Rechtsverord-\nnung geändert werden.\n2. Anlage 2 Teil B wird aufgehoben.\nArtikel 12\nArtikel 8\nGesetz                                                        Neubekanntmachung\nüber die weitere                                    Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nAnwendbarkeit des § 25 des                                rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleisch-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                             hygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes\n§ 25 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                         und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                       zes jeweils in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5                 Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2004                          953\nArtikel 13                                         2125-4-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\nAufhebung von Rechtsvorschriften                                ändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1281).\nEs werden folgende Vorschriften aufgehoben:\n1. das Süßstoffgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 2125-7, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33                                            Artikel 14\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 2304),\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n2. die Verordnung über Frauenmilchsammelstellen in der                nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 12. Juni\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}