{"id":"bgbl1-2004-23-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":23,"date":"2004-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_23.pdf#page=31","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin","law_date":"2004-05-12T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                      931\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin\nVom 12. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                 2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der               a) Erstellen eines Schalplanes oder einer Rohbau-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                           zeichnung für ein Tragwerk,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     b) Erstellen einer Bewehrungszeichnung und\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den\nStahl- oder Holzbau;\nArtikel 1                                 3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschafts-\nbau:\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Bau-\nzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I                    a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen-\nS. 2622, 2003 I S. 277) wird wie folgt geändert:                             und Verkehrswegebau,\n1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                    b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die\nVer- und Entsorgung und\n„(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchs-\ntens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Auf-                       c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den\ngaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, be-                     Landschaftsbau.\narbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt\nzu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren              Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentati-\nsowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachge-                     on sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\nspräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. Dem                dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und ziel-\nPrüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das           orientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie\nSystem zur rechnergestützten Zeichnungserstellung,               qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.“\nan dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeit-           2. § 10 wird wie folgt geändert:\nraum kennen zu lernen. Die praktischen Aufgaben\nsind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes                    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBereiche zu entnehmen. Die Bereiche, aus denen die\nAufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling fest-                      „(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am\nzulegen. Es kommen folgende Bereiche in Betracht:                    17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum\n17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwen-\n1. im Schwerpunkt Architektur:\nden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren\na) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe                   die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai\nnach Entwurfsskizzen,                                         2004 geltenden Fassung.“\nb) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den\nRohbau und                                                                       Artikel 2\nc) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nAusbau;                                                Kraft.\nBerlin, den 12. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}