{"id":"bgbl1-2004-23-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":23,"date":"2004-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_23.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing","law_date":"2004-05-12T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":22,"num_pages":9,"content":["922                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*)\nVom 12. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                2.2 Teamarbeit und Kooperation,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n2.3 Kundenorientierte Kommunikation,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                   2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 2.5 Qualitätssicherung,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                            2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben;\n3.    Grundlagen des visuellen Marketings:\n§1\n3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unter-\nStaatliche                                     nehmenspolitik,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleis-\nDer Ausbildungsberuf Gestalter für visuelles Marke-                     tungen,\nting/Gestalterin für visuelles Marketing wird staatlich\nanerkannt.                                                           3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung;\n4.    Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte;\n§2                                  5.    IT-Anwendungen;\nAusbildungsdauer                            6.    Projekte des visuellen Marketings:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 6.1 Entwurf und Planung,\n6.2 Umsetzung;\n§3\n7.    Steuerung von Projekten visuellen Marketings:\nZielsetzung der Berufsausbildung\n7.1 Beschaffung,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-              7.2 Kalkulation,\nbildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n7.3 Erfolgskontrolle,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-               7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle.\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                                               §5\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.\nAusbildungsrahmenplan\n§4                                     Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur\nAusbildungsberufsbild\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                           von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                        liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                               sonderheiten die Abweichung erfordern.\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund-\nlagen,                                                                                      §6\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                      Ausbildungsplan\n1.4 Umweltschutz;                                                       Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n2.    Arbeitsorganisation, Kommunikation und Koopera-                Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\ntion:                                                          Ausbildungsplan zu erstellen.\n2.1 Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                          Berichtsheft\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundes-   eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nanzeiger veröffentlicht.                                          genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                923\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-          Die Konzeption soll mit 30 Prozent, das Ergebnis der\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                          Durchführung mit 60 Prozent, die Präsentation und das\nFachgespräch mit 10 Prozent gewichtet werden.\n§8                                 (4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungs-\nZwischenprüfung                         bereichen:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        1. Visuelle Verkaufsförderung,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des     2. Projektplanung und -steuerung,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-     Im Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung soll der\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-     Prüfling in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Auf-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu           gaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten:\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     a) Präsentation und Platzierung von Waren, Produkten\ndung wesentlich ist.                                             und Dienstleistungen,\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens      b) Einsatz von Werbe- und Gestaltungsmitteln,\n180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll grundlegen-\nc) Be- und Verarbeitungstechniken\nde praxisbezogene Aufgaben der visuellen Verkaufsför-\nderung bearbeiten und dabei insbesondere eine Gestal-        bearbeiten und dabei zeigen, dass er Objekte visueller\ntungsidee entwickeln und begründen. Dabei soll der           Verkaufsförderung erstellen, präsentieren und platzieren\nPrüfling zeigen, dass er Skizzen erstellen und nutzen,       sowie Konzeptionen entwickeln, begründen und umset-\nArbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsmittel       zen kann.\nfestlegen sowie Anforderungen der Arbeitssicherheit und      Im Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung soll\ndes Umweltschutzes berücksichtigen kann.                     der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene\nAufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten:\n§9\na) Projektplanung und -umsetzung,\nAbschlussprüfung\nb) Kalkulation von Projekten und Objekten,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nc) Erfolgskontrolle\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,     bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen\nVorgaben planen, gestalten und bewerten sowie Instru-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-\nmente der Erfolgsfeststellung einsetzen kann.\nbereichen:\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll\n1. Praktische Arbeitsaufgabe,\nder Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene\n2. Visuelle Verkaufsförderung,                               Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass\n3. Projektplanung und -steuerung,                            er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             kann.\n(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische          (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleis-\nArbeitsaufgabe in insgesamt höchstens 21 Stunden eine        tungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-\nArbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren; während        haft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen\ndieser Zeit soll er in insgesamt höchstens fünf Stunden      mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist\neine Konzeption entwickeln und in insgesamt höchstens        auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-\n30 Minuten diese präsentieren und ein Fachgespräch füh-      fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-\nren. Die Konzeption soll insbesondere Skizzen, Reinzeich-    teten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch\nnungen und Bereitstellungslisten beinhalten. Dem Prüfling    eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nwerden zu Beginn der praktischen Prüfung zwei Arbeits-       zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-\naufgaben zur Auswahl gestellt. Hierfür kommt insbeson-       schlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling\ndere die Entwicklung einer Gestaltungskonzeption sowie       zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\nderen Umsetzung in Betracht. Durch die Umsetzung und         diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-\nDokumentation der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zei-      lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ngen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftli-    Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ncher, technischer und organisatorischer Vorgaben selb-\nständig und kundenorientiert planen und durchführen             (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das\nkann. Dabei soll er zeigen, dass er Gestaltungsmittel an-    Prüfungsergebnis des Prüfungsbereichs Praktische\nwenden, Waren, Produkte oder Dienstleistungen präsen-        Arbeitsaufgabe gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ntieren, Räume inszenieren, Typografie einsetzen und          bereiche das doppelte Gewicht.\nberufstypische IT-Anwendungen nutzen kann. Durch die            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nPräsentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zei-\ngen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösun-          1. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe und\ngen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fach-  2. im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsberei-\nlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise           che Visuelle Verkaufsförderung, Projektplanung und\nbei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.            -steuerung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen       dieser Verordnung.\nPrüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistun-\ngen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen\nPrüfungsteils dürfen keine ungenügenden Leistungen er-                                   § 11\nbracht worden sein.                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nÜbergangsregelung                          dung zum Schauwerbegestalter/zur Schauwerbegestal-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-     terin vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S.1918, 2064), zuletzt\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-     geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-      2001 (BGBl. I S. 1661), außer Kraft.\nBerlin, den 12. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                      925\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing\n– Sachliche Gliederung –\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                    die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                      2                                                           3\n1       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur        a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes so-\n(§ 4 Nr. 1.1)                                wie seine Stellung am Markt und seine Bedeutung in der Region\nbeschreiben\nb) Aufbau und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und\nBerufsvertretungen beschreiben\n1.2     Berufsbildung, arbeits- und sozial-      a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nrechtliche Grundlagen                        und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.2)                            b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen\nc) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Fortbildungsmöglichkeiten\nermitteln\nd) für den Ausbildungsbetrieb geltende arbeits-, sozial- und mitbe-\nstimmungsrechtliche Vorschriften sowie Tarif- und Arbeitszeitre-\ngelungen darstellen\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-\nstellen\nf) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\n1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                               stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                            b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden: Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4     Umweltschutz                             Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.4)                            lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                      2                                                        3\n2       Arbeitsorganisation, Kommunika-\ntion und Kooperation\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1     Arbeitsorganisation und Arbeits-     a) Ziele, Reihenfolge und Zeitplan für Aufgaben festlegen und\nplanung                                  dokumentieren\n(§ 4 Nr. 2.1)                        b) Probleme analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und\nbewerten\nc) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-\nken einsetzen; Informationen beschaffen und nutzen\nd) Durchführung und Ergebnisse kontrollieren sowie Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2     Teamarbeit und Kooperation           a) Aufgaben im Team planen, bearbeiten und auswerten\n(§ 4 Nr. 2.2)                        b) Sachverhalte, Themen und Unterlagen situationsbezogen und\nadressatengerecht aufbereiten und präsentieren\nc) interne und externe Kooperationsprozesse mitgestalten, insbe-\nsondere mit den Bereichen Verkauf, Werbung, Medien und\nIndustrie\nd) Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden\ne) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden\n2.3     Kundenorientierte Kommunikation      a) Bedeutung von Information, Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Nr. 2.3)                            für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen, Regeln für kundenorien-\ntiertes Verhalten anwenden\nc) Informations- und Präsentationsgespräche planen, durchführen\nund nachbereiten; Alternativen anbieten\n2.4     Informations- und Kommunikati-       a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nonssysteme                           b) externe und interne Netze und Dienste nutzen; Sicherheitsanfor-\n(§ 4 Nr. 2.4)                            derungen beachten\nc) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter\nBeachtung des Datenschutzes sichern und pflegen\n2.5     Qualitätssicherung                   a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\n(§ 4 Nr. 2.5)                            wenden, dabei zur Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra-\ngen\nb) Zusammenhänge zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit\nbeschreiben und Auswirkungen auf das Betriebsergebnis ablei-\nten\n2.6     Anwenden von Englisch bei Fach-      a) englische Fachbegriffe anwenden\naufgaben                             b) englischsprachige Informationen nutzen und auswerten\n(§ 4 Nr. 2.6)\n3       Grundlagen des visuellen\nMarketings\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1     Visuelle Verkaufsförderung als       a) Unternehmensphilosophie bei der Entwicklung von Gestaltungs-\nInstrument der Unternehmens–             konzepten berücksichtigen\npolitik                              b) Bedarfs- und Marktentwicklungsdaten des Marktsegmentes\n(§ 4 Nr. 3.1)                            beschaffen, auswerten und für Gestaltungskonzepte nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004               927\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                      2                                                        3\n3.2     Präsentation von Waren, Produk-     a) Waren, Produkte und Dienstleistungen präsentieren und atmos-\nten und Dienstleistungen                phärisch visualisieren, dabei Grundsätze der Warenplatzierung\n(§ 4 Nr. 3.2)                           anwenden\nb) Gestaltungsmittel und -elemente, insbesondere Warenträger,\nBeleuchtung und Multimediatechniken zielgruppenspezifisch\nauswählen und einsetzen\nc) Verkaufsräume, Ausstellungsräume oder Schaufenster unter\ndem Aspekt der visuellen Verkaufsförderung gliedern; Verkehrs-\nströme und Blickzonen berücksichtigen\nd) Waren bedarfsgebündelt und selbsterklärend präsentieren\ne) Zusammenspiel von Sortiment, Einrichtung, Bildwelten und\ndekorativer Darstellung berücksichtigen\n3.3     Visuelle Verkaufsförderung und      a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung als Teil des\nWerbung                                 Marketings erläutern\n(§ 4 Nr. 3.3)                       b) bei der Entwicklung von Maßnahmen der Werbung, Verkaufsför-\nderung und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei Events mitwirken;\nwirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigen\nc) Bedeutung und Wirkungen einzelner Werbemittel und Werbe-\nmaßnahmen erklären und diese zielgerichtet einsetzen\nd) Farben als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Grundsätze der\nFarbenlehre beachten\ne) Licht als Gestaltungsmittel unter Berücksichtigung von Wirt-\nschaftlichkeit und Sicherheit einsetzen\nf) typografische Gestaltungsvarianten produktorientiert auswählen\ng) innovative verkaufsfördernde Gestaltungselemente einsetzen\n4       Werkstoffe, Werkzeuge und           a) Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nGeräte                                  schaften und der beabsichtigten gestalterischen Wirkung aus-\n(§ 4 Nr. 4)                             wählen; unterschiedliche Be- und Verarbeitungstechniken an-\nwenden\nb) Werkzeuge und Maschinen nutzen und pflegen\nc) Geräte und Beleuchtungselemente nach Vorgaben und techni-\nschen Unterlagen einsetzen\n5       IT-Anwendungen                      a) Texte und Grafiken computergestützt gestalten und layouten\n(§ 4 Nr. 5)                         b) Bilder beschaffen und bearbeiten\nc) Konzepte der visuellen Verkaufsförderung computergestützt\nentwickeln und realisieren\nd) Werbemittel gestalten und herstellen\ne) branchenspezifische Software zur Auftrags- und Rechnungsbe-\narbeitung sowie zur Materialverwaltung nutzen\n6       Projekte des visuellen Marketings\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1     Entwurf und Planung                 a) Ideen entwickeln, Gestaltungskonzepte entwerfen und skizzie-\n(§ 4 Nr. 6.1)                           ren\nb) werbe- und verkaufspsychologische Grundsätze beachten\nc) Entwicklungen in Kunst, Design und Architektur nutzen sowie\naktuelle Trends berücksichtigen\nd) Reinzeichnungen und Pläne, insbesondere unter Berücksichti-\ngung der Flächen- und Raumeinteilung, erstellen\ne) Konzepte präsentieren und begründen","928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                 die unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                      2                                                        3\nf) Projekte unter Berücksichtigung inhaltlicher, organisatorischer,\nzeitlicher und finanzieller Aspekte planen und dokumentieren\ng) Bedarf an internen und externen Dienstleistungen ermitteln\nh) Kostenpläne projektbezogen erstellen und überwachen\ni) räumliche Gegebenheiten und Sicherheitsbestimmungen be-\nrücksichtigen\nk) rechtliche Regelungen, insbesondere des Urheberrechtes, be-\nachten\n6.2     Umsetzung                            a) Präsentationsmittel, Materialien und Werkzeuge zur Projektreali-\n(§ 4 Nr. 6.2)                            sierung bereitstellen und einsetzen, abbauen und lagern\nb) Waren, Produkte, Accessoires und Requisiten platzieren\nc) Präsentations- und Ausstellungsräume vorbereiten\nd) vorbereitende Maßnahmen für den Aufbau der Präsentation\norganisieren und überwachen\ne) Maßnahmen bei veränderten Anforderungen im Rahmen der\nProjektgestaltung durchführen und veranlassen\nf) Ergebnisse der Projektdurchführung dokumentieren\n7       Steuerung von Projekten visuellen\nMarketings\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1     Beschaffung                          a) Bedarf an Materialien und Waren ermitteln\n(§ 4 Nr. 7.1)                        b) Angebote einholen und bewerten; Aufträge erteilen\nc) Lieferungen überprüfen; Aufträge, Lieferscheine und Rechnun-\ngen vergleichen; Abweichungen klären\n7.2     Kalkulation                          a) Projekte kalkulieren\n(§ 4 Nr. 7.2)                        b) Nachkalkulationen durchführen\nc) Material- und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Ver-\ngleich bewerten\n7.3     Erfolgskontrolle                     a) Erreichen von Projektzielen durch Soll-Ist-Vergleich prüfen\n(§ 4 Nr. 7.3)                        b) Projekte auswerten, Instrumente der Erfolgskontrolle anwenden\nund Ergebnisse präsentieren\nc) Folgerungen für künftige Projekte ableiten\n7.4     Kaufmännische Steuerung und          a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nKontrolle                                Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen\n(§ 4 Nr. 7.4)                        b) Notwendigkeit betrieblicher Kosten- und Leistungsrechnung\nerläutern\nc) projektbezogene Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen\nbearbeiten\nd) Eingang und Ausgang von Rechnungen kontrollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004            929\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und\n2.2 Teamarbeit und Kooperation\nsind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2.4 Informations- und Kommunikationssysteme\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n1.4 Umweltschutz,\n3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,\n4.   Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-\nse der Berufsbildpositionen\n3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,\n3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,\n6.1 Entwurf und Planung, Lernziel a,\n6.2 Umsetzung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n2.3 Kundenorientierte Kommunikation,\n2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildpositionen\n3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,\n6.1 Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\n6.2 Umsetzung, Lernziele c bis f,\n7.1 Beschaffung,\n7.2 Kalkulation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,\n3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,\n3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,\n4.   Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,\n6.1 Entwurf und Planung, Lernziel a,\n6.2 Umsetzung, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.   IT-Anwendungen,\n7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n2.4 Informations- und Kommunikationssysteme\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\n2.5 Qualitätssicherung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Kundenorientierte Kommunikation,\n2.6 Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,\n7.4 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nfortzuführen und zu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-\nnisse der Berufsbildposition\n7.3 Erfolgskontrolle\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.1 Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,\n3.2 Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,\n3.3 Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,\n6.1 Entwurf und Planung,\n6.2 Umsetzung\nfortzuführen und zu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.   IT-Anwendungen,\n7.1 Beschaffung,\n7.2 Kalkulation\nfortzuführen und zu vertiefen."]}