{"id":"bgbl1-2004-23-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":23,"date":"2004-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_23.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik","law_date":"2004-05-12T00:00:00Z","page":908,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["908                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/\nzur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik*)\nVom 12. Mai 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                               §4\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                                      Berufsfeldbreite Grundbildung\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der\ndurch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember                       Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das               eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Ein-                     che Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                     die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-\nForschung:                                                              rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-\njahr erfolgen.\n§1\n§5\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                           Ausbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nDer Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vul-\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkani-\nsationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung                       1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nzur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§2                                      4. Umweltschutz,\nAusbildungsdauer                                 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                             6. Qualitätsmanagement,\n1. Reifen- und Fahrwerktechnik                                            7. Messen und Prüfen an Systemen,\n2. Vulkanisationstechnik                                                  8. Betriebliche und technische Kommunikation,\ngewählt werden.                                                           9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                  10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-                11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                          Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes                      12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bau-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                      teilen, Baugruppen und Systemen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n13. Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen\nsowie Bestimmen der Ursachen,\n§3\n14. Fügen,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n15. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                       Werk- und Hilfsstoffen,\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-               16. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Gerä-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer quali-                       ten, Maschinen und Anlagen,\nfizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2                 17. Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nlieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-\nund Kenntnisse:\nsammenhang einschließt. Diese in Satz 2 beschriebene\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9, 10                  1. in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:\nund 11 nachzuweisen.                                                        a) Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Bau-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\ngruppen und Systemen,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit          b) Instandhalten von Reifen und Rädern,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-        c) Verändern der Fahrdynamik,\nplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                             d) Verkaufen von Produkten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                 909\n2. in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:                 Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe\na) Instandsetzen von Reifen und Schläuchen,               planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,\nSchäden und Reparaturen beurteilen, technische Unter-\nb) Erneuern von Reifen,                                   lagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesonde-\nc) Warten und Instandsetzen von Fördergurten,             re den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,\nBerufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz,\nd) Herstellen und Instandsetzen von Gummiausklei-         Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlich-\ndungen und -belägen.                                  keit, berücksichtigen können. Durch das Fachgespräch\nsollen die Prüflinge zeigen, dass sie fachbezogene Pro-\n§6                              bleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeits-\nAusbildungsrahmenplan                        aufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe auf-\nzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter      der Arbeitsaufgaben begründen können.\nBerücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anlei-\ntung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.                                     § 10\nEine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende                                  Gesellenprüfung in der\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhal-             Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik\ntes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§7                              soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAusbildungsplan                            (2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            höchstens acht Stunden drei praktische Arbeitsaufgaben\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie\nwährend dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten\n§8                              hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen\ninsbesondere in Betracht:\nBerichtsheft\n1. Feststellen von Fehlern, Störungen und deren Ursa-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form              chen sowie Beurteilen der Ergebnisse einschließlich\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-\nAnfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls an zwei\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nder folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nReifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2. Instandsetzen einer der folgenden Baugruppen:\n§9                                  Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder\nKlimaanlage;\nZwischenprüfung\n3. Verändern der Fahrdynamik durch Aus- und Um-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             rüsten mit Anbauteilen und Zusatzeinrichtungen;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              Erstellen der Dokumentation.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und             sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-        Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-           scher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Infor-\n(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens sieben     mationssysteme nutzen, Fahrzeuge und Systeme be-\nStunden zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen            dienen sowie Protokolle anfertigen können. Durch das\nBereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durch-            Fachgespräch sollen die Prüflinge zeigen, dass sie mit\nführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens       Kunden kommunizieren, fachbezogene Probleme und\nzehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Inner-         deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben\nhalb der Prüfungszeit sollen die Prüflinge in insgesamt       relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\nhöchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen        Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-\nbearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben be-   ben begründen können. Die Bearbeitung einschließlich\nziehen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere           der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fach-\nin Betracht:                                                  gespräch mit 20 Prozent zu gewichten.\n1. Reifen- und Felgensysteme eines Personenkraft-                (3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen\nwagens montieren, insbesondere Felgengröße und            Prüfungsbereichen:\nReifengröße ermitteln, Auswuchtsystem bestimmen,\n1. Instandhaltungstechnik,\nRäder auswuchten und optimieren,\n2. Funktionsanalyse,\n2. Reparieren von Reifen einschließlich Reparatur-\nannahme, Reparaturausführung und Endkontrolle.            3. Wirtschafts- und Sozialkunde.","910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nIn den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik sowie       jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nFunktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme       wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungs-\nmit verknüpften informationstechnischen, technologi-        teils B müssen mindestens ausreichende Leistungen,\nschen, instandhaltungstechnischen und mathemati-            in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B\nschen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und         dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden\nLösungswege darzustellen. Dabei sollen die Prüflinge        sein.\nzeigen, dass sie die Sicherheits-, Gesundheits- und\nUmweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie                                           § 11\ntechnische Informationen nutzen und dem jeweiligen\nSystem zuordnen können. Des Weiteren sollen die Prüf-                          Gesellenprüfung in der\nlinge zeigen, dass sie Problemanalysen durchführen, die                 Fachrichtung Vulkanisationstechnik\nfür die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk-       (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nRegeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung          auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nbetrieblicher Abläufe planen sowie Funktionspläne,          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDatensammlungen und branchenbezogene Software\n(2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt\nnutzen und auswerten können.\nhöchstens acht Stunden zwei praktische Arbeitsaufga-\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins-        ben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträ-\nbesondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von         gen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie\nFahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken sowie             während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten\nBeschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungs-         hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen\narbeiten.                                                   insbesondere in Betracht:\nIm Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbeson-         1. Erneuern von Reifen im Heiß- oder Warmvulkanisati-\ndere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei            onsverfahren einschließlich Prüfen und Klassifizieren,\nder Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahr-           Auswählen des Werkstoffes und des Materials, Kon-\nzeugen und deren Systemen, insbesondere Ermitteln von           trollieren der Arbeitsergebnisse sowie Anfertigen einer\nFehlern, Störungen und deren Ursachen.                          Dokumentation und\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-        2. Instandsetzen eines Nutzfahrzeugreifens einschließ-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-          lich Prüfen der Reparaturfähigkeit, Auswählen des\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in              Reparaturverfahrens und des Reparaturwerkstoffes\nBetracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-        sowie Reparieren eines Schlauches, Einsetzen von\nche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.              Ventilen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse sowie\nAnfertigen einer Dokumentation oder\n(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nHöchstwerten auszugehen:                                    3. Instandsetzen von Fördergurten oder Gummiausklei-\ndungen, Anfertigen einer Arbeitsplanung sowie eines\n1. Prüfungsbereich                                              Mess- und Prüfprotokolls.\nInstandhaltungstechnik                    150 Minuten,\nDie Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxis-\n2. Prüfungsbereich                                          bezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durch-\nFunktionsanalyse                          150 Minuten,  führung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation\n3. Prüfungsbereich                                          sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe und\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.  Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nscher, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichern-\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-     der Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Infor-\nbereiche wie folgt zu gewichten:                            mationssysteme nutzen, Fahrzeuge und Systeme be-\n1. Prüfungsbereich                                          dienen sowie Protokolle anfertigen können. Durch das\nInstandhaltungstechnik                     40 Prozent,  Fachgespräch sollen die Prüflinge zeigen, dass sie mit\nKunden kommunizieren, fachbezogene Probleme und\n2. Prüfungsbereich                                          deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben\nFunktionsanalyse                           40 Prozent,  relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\n3. Prüfungsbereich                                          Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-\nWirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.  ben begründen können. Die Bearbeitung einschließlich\nder Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fach-\n(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder gespräch mit 20 Prozent zu gewichten.\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu              (3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den       Prüfungsbereichen:\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-      1. Instandhaltungstechnik,\nse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen          2. Erneuern von Reifen,\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn                      In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik sowie\nErneuern von Reifen sind insbesondere fachliche Pro-\n1. im Prüfungsteil A und\nbleme mit verknüpften informationstechnischen, techno-\n2. im Prüfungsteil B                                        logischen, instandhaltungstechnischen und mathemati-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                    911\nschen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und               (6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder\nLösungswege darzustellen. Dabei sollen die Prüflinge           nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nzeigen, dass sie die Sicherheits-, Gesundheits- und            Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nUmweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie                 ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntechnische Informationen nutzen und dem jeweiligen             Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-\nSystem zuordnen können. Des Weiteren sollen die Prüf-          se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das\nlinge zeigen, dass sie Problemanalysen durchführen, die        bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nfür die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werk-       Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nRegeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung\nbetrieblicher Abläufe planen sowie Funktionspläne,             1. im Prüfungsteil A und\nDatensammlungen und branchenbezogene Software                  2. im Prüfungsteil B\nnutzen und auswerten können.\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nIm Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt ins-           wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungs-\nbesondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von            teils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in\nSystemen und deren Zusammenwirken sowie Beschrei-              dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dür-\nben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten,            fen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden\ninsbesondere bei der Fördergurtreparatur-, Reifenrepara-       sein.\ntur- oder Belegetechnik.\n§ 12\nIm Prüfungsbereich Erneuern von Reifen kommt insbe-\nÜbergangsregelung\nsondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise\nbeim Anwenden von Karkassenprüfverfahren und bei der              (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nAuswahl der Erneuerungsverfahren sowie Berechnen von           treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nRau- und Belegemaßen sowie Heizzeiten.                         Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-           ten dieser Verordnung.\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\n(2) Ist für die Ausbildung in den in § 12 Satz 2 genann-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\nten Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch\ntracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\neines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgese-\nZusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nhen, sind die bisherigen Vorschriften bis zum 31. Juli\n(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen          2005 weiter anzuwenden.\nHöchstwerten auszugehen:                                          (3) Nach einem erfolgreichen Besuch eines schuli-\nschen Berufsgrundbildungsjahres im Berufsfeld Metall-\n1. Prüfungsbereich\ntechnik, Schwerpunkt C: Kraftfahrzeugtechnik entspre-\nInstandhaltungstechnik                   150 Minuten,\nchend der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-\n2. Prüfungsbereich                                             ordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl. I S. 1061), geändert\nErneuern von Reifen                      150 Minuten,      durch § 6 der Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I\nS. 229), sind auf bis zum 31. Juli 2005 beginnende\n3. Prüfungsbereich                                             Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschrif-\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.     ten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nvereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfbereiche     ordnung.\nwie folgt zu gewichten:\n1. Prüfungsbereich                                                                          § 13\nInstandhaltungstechnik                     40 Prozent,                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich                                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nErneuern von Reifen                        40 Prozent,     Gleichzeitig tritt die Vulkanisieur-Ausbildungsverordnung\nvom 18. Februar 1981 (BGBl. I S. 237), geändert durch\n3. Prüfungsbereich                                             Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 1992 (BGBl. I\nWirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.     S. 1611), außer Kraft.\nBerlin, den 12. Mai 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/\nzur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                                                                        in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                      2                                         3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-           a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nund Tarifrecht                        insbesondere Abschluss, Dauer und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1)                    Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fort-\nbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nnennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation           a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes              Betriebes erläutern\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2)                b) Grundfunktionen des ausbildenden Betrie-\nbes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz\nund Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben             während der\ne) Grundlagen der Existenzgründung und             gesamten\nder Betriebsführung unterscheiden              Ausbildung zu\nvermitteln\n3   Sicherheit und Gesundheits-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-\nschutz bei der Arbeit                 heit am Arbeitsplatz feststellen und\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)                    Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und\nUnfallverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen\nbeschreiben sowie erste Maßnahmen\neinleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden, Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maß-\nnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                      Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)                belastungen im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  913\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                      in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                         im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                     2                                         3                                   4\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende\nRegelungen des Umweltschutzes\nanwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen\nund umweltschonenden Energie-\nund Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung\nzuführen\n5  Planen und Vorbereiten von        a) Arbeitsschritte und -abläufe nach\nArbeitsabläufen sowie Kontrol-        funktionalen, organisatorischen, techni-\nlieren und Bewerten von Arbeits-      schen, wirtschaftlichen Kriterien planen\nergebnissen                           und festlegen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe\nermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und\nHilfsmittel auftragsbezogen anfordern,\nbereitstellen und dokumentieren                4\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des\nArbeitsauftrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-/Ist-\nwertvergleiche kontrollieren, bewerten,\ndokumentieren und Maßnahmen zur\nVerbesserung der Arbeitsergebnisse\nvorschlagen\n6  Qualitätsmanagement               a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforde-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)                    rungsbezogen anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitäts-\nmängeln systematisch suchen, zur\n4\nBeseitigung beitragen, Arbeiten doku-\nmentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betrie-\nbes anwenden\n7  Messen und Prüfen                 a) Verfahren und Messgeräte auswählen,\nan Systemen                           Messfehler abschätzen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)\nb) elektrische Verbindungen, Leitungen und\nLeitungsanschlüsse auf mechanische\nSchäden sichtprüfen\nc) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen\nund Sicherungen prüfen\nd) Messzeuge zum Messen und Prüfen von             5\nLängen, Winkeln und Flächen auswählen\nund handhaben\ne) Längen, insbesondere mit Messschie-\nbern, Messschrauben und Messuhren\nmessen, Einhaltung von Toleranzen und\nPassungen prüfen","914            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                     2                                        3                                   4\nf) physikalische Größen, insbesondere Drü-\ncke und Temperaturen messen, prüfen\nund Prüfungsergebnisse dokumentieren\n8  Betriebliche und technische      a) Bedeutung der Information, Kommunika-\nKommunikation                        tion und Dokumentation für den wirt-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)                   schaftlichen Betriebsablauf beurteilen\nund zur Vermeidung von Störungen bei-\ntragen\nb) betriebliches Informationssystem zum\nBearbeiten von Arbeitsaufträgen anwen-\nden und zur Beschaffung von techni-\nschen Unterlagen und Informationen nut-\nzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbei-\ntern und in der Gruppe situationsgerecht\nführen, Sachverhalte darstellen sowie\ndeutsche und englische Fachausdrücke\nanwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und\nnachfolgenden Funktionsbereichen\nsicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz\n8\nbeachten, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Bau-\ngruppen identifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetrieb-\nnahme- und Betriebsanleitungen, Katalo-\nge, Tabellen sowie Diagramme lesen und\nanwenden\ni) Schaltpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen\nund anwenden\nk) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer\nund hydraulischer Steuerungen und\nKraftübertragungen lesen und beachten\nl) Vorschriften und Richtlinien für die Ver-\nkehrssicherheit sowie für das Verhalten\nim Straßenverkehr anwenden\n9  Kommunikation mit internen und   a) Kundenwünsche und Informationen ent-\nexternen Kunden                      gegennehmen, im Betrieb weiterleiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)                   und nach Vorgabe berücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über\nInstandhaltungsarbeiten beachten\n3\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich\nder Bedienung des Zubehörs und der\nZusatzeinrichtungen beachten, auf\nSicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\n10   Bedienen von Fahrzeugen und      a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit\nSystemen                             und zur Bedienung beachten und anwen-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)                  den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  915\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                     2                                        3                                   4\nb) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden\nund erklären\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen, insbe-\nsondere im Hinblick auf Räder, Reifen          3\nund Fahrwerk anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwen-\nden, insbesondere von Anlagen, Maschi-\nnen oder Geräten der Fahrzeug- und Vul-\nkanisationstechnik\n11   Warten, Prüfen und Einstellen    a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie\nvon Fahrzeugen und Systemen          Herstellerrichtlinien beim Transport und\nsowie von Betriebseinrichtungen      beim Heben von Hand anwenden\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme\nbewegen, abstellen, anheben, abstützen\nund sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durch-\nführen, insbesondere Betriebsflüssigkei-\nten kontrollieren, nachfüllen, wechseln\nund zur Entsorgung beitragen, Arbeits-\nschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile,\nBaugruppen und Systeme auf Verschleiß,\nBeschädigungen, Dichtheit, Lageabwei-\nchungen und Funktionsfähigkeit prüfen,         9\nArbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektri-\nsche Leitungen, Anschlüsse und mecha-\nnische Verbindungen prüfen und Prüfer-\ngebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydrauli-\nschen Systemen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahr-\nzeugen und Betriebseinrichtungen\nberücksichtigen\nh) Reifen und Räder im Hinblick auf Bauar-\nten, Normen und Bezeichnungen sowie\nnach äußerem Erscheinungsbild prüfen\n12   Montieren, Demontieren und       a) Bauteile, Baugruppen und Systeme, ins-\nInstandsetzen von Bauteilen,         besondere Räder, Reifen und Fahrwerk,\nBaugruppen und Systemen              außer Betrieb nehmen, demontieren, zer-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)                  legen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen,\nkennzeichnen und systematisch ablegen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen\nSystemen zuordnen und auf Vollständig-\nkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reini-\ngen, konservieren und lagern\nd) Fügen, insbesondere Schraubverbindun-\ngen unter Beachtung der Teilefolge und\ndes Drehmomentes herstellen","916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                                                       in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                                          im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3\n1                      2                                         3                                     4\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme, ins-\nbesondere Räder, Reifen und Fahrwerk,\nmontieren, in Betrieb nehmen sowie auf\nFunktion und Formgenauigkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz\nvorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen\nund erneuern                                   16\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prü-\nfen, Lageabweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und\nUmrisse unter Berücksichtigung der\nWerkstoffeigenschaften anreißen und\nkörnen, Bauteile und Halbzeuge trennen\nund umformen\ni) Kennwerte von handgeführten und orts-\nfesten Maschinen einstellen\nk) Werkstücke und Bauteile unter Beach-\ntung der Werkstoffeigenschaften bohren\nund senken, Innen- und Außengewinde\nherstellen\nl) Oberflächen von Gummiteilen durch\nRauen und Schleifen vorbereiten, Unter-\nschiede der Vulkanisations- und Erneue-\nrungsverfahren beachten\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung (2. Ausbildungsjahr)\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitliche Richtwerte\nLfd.                Teil des                                                                       in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                                                          im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3\n1                      2                                         3                                     4\n1  Planen und Vorbereiten von         a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\nArbeitsabläufen sowie Kontrol-         des Arbeitsauftrages, der Instandhal-\nlieren und Bewerten von Arbeits-       tungsvorgaben, Einbauanleitungen, der\nergebnissen                            personellen und technischen Gegeben-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)                     heiten, planen, kontrollieren und beurtei-\nlen\nb) Schäden an angrenzenden Bauteilen und                      3\nBaugruppen feststellen, protokollieren\nund Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-\nleiten\nc) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie\nBetriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeits-\nauftrag festlegen\nd) Aufgaben im Team planen und bearbeiten,\nErgebnisse abstimmen und auswerten\ne) Arbeitsergebnisse überprüfen, beurteilen                       3\nund protokollieren\nf) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrol-\nlieren und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  917\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3\n1                     2                                        3                                    4\n2  Qualitätsmanagement              a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 6)                   und Arbeitsqualität beachten\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs-                   2\nund Prüfmitteln beachten und Maßnah-\nmen einleiten\nc) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nach-\nbesserungen beachten\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbe-                       2\nreich beitragen\ne) Dokumentation zur Übergabe von Fahr-\nzeugen zusammenstellen\n3  Prüfen und Eingrenzen von        a) Schäden und Störungen unter Beachtung\nSchäden und Störungen sowie          von Kundenangaben systematisch ein-\nBestimmen der Ursachen               grenzen, feststellen und protokollieren,\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)                  Möglichkeiten zur Behebung darstellen                    3\nund beurteilen\nb) Bauteile und Baugruppen auf Verschleiß\nund Dichtheit prüfen\nc) Leitungen und Leitungsanschlüsse auf\nSchäden prüfen, Schäden beurteilen\nd) physikalische Größen, insbesondere Win-\nkel, Drücke und Temperaturen, prüfen                         3\nund beurteilen\ne) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und\nanwenden, Messwerte beurteilen\n4  Betriebliche und technische      a) technische Informationen vermitteln, prä-\nKommunikation                        sentieren und dokumentieren\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)               b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere                    3\ndes Straßenverkehrs- und Haftungs-\nrechts, auftragsbezogen beachten\nc) Kommunikations- und Informationssyste-\nme, insbesondere zur Erstellung von\nArbeitsnachweisen, nutzen                                    3\nd) Bedeutung deutscher und englischer\nFachausdrücke erklären\n5  Kommunikation mit internen und   a) Maßnahmen zur Umsetzung von Kun-\nexternen Kunden                      denwünschen einleiten\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)                                                                            3\nb) Kunden auf Mängel und Instandhaltungs-\nbedarf hinweisen\nc) Störungs- und Schadensanalyse durch\neingrenzende Kundenbefragung durch-\nführen\nd) Kunden in die Bedienung von Zubehör\nund Zusatzeinrichtungen unter Beach-\ntung der Bedienungsanleitung einweisen\ne) Kunden hinsichtlich technischer und wirt-\nschaftlicher Durchführbarkeit von                            7\nInstandsetzungen beraten","918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3\n1                     2                                        3                                    4\nf) Auswirkungen von Information, Kommu-\nnikation und Kooperation auf Betriebskli-\nma, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nbeachten\ng) Reklamationen entgegennehmen und\nunter kundenspezifischen und betriebli-\nchen Gesichtspunkten bearbeiten\n6  Fügen                            a) Fügetechnik auswählen; Fahrzeugbautei-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)                  le fügen, insbesondere durch Schraub-,\nKleb-, Press-, Klemm- und Steckverbin-\ndungen                                                   2\nb) Reihenfolge, Form- und Kraftschluss\nsowie Sicherung beachten\n7  Manuelles und maschinelles       a) Kennwerte von handgeführten und orts-\nBe- und Verarbeiten von              festen Maschinen unter Berücksichtigung\nWerk- und Hilfsstoffen               von Werk- und Hilfsstoffen bestimmen\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 15)                  und einstellen\nb) Werkzeuge und Maschinen unter Berück-\nsichtigung der Werkstücke, der Verfahren                 3\nsowie der Werk- und Hilfsstoffe auswäh-\nlen und einrichten\nc) Werkstücke und Bauteile unter Berück-\nsichtigung von Werkstoffeigenschaften\nmanuell und mit Maschinen bearbeiten\nd) Flächen und Formen an Werkstücken und\nBauteilen der Reifenmechanik und Vulkani-\nsationstechnik aus Eisen, Nichteisenmetal-\nlen, Kunststoffen und Gummi bearbeiten\n4\ne) Gummibauteile für verschiedene Anwen-\ndungsgebiete vulkanisieren\nf) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung\nihrer Eigenschaften lagern\n8  Bedienen und Instandhalten von   a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anla-\nWerkzeugen, Geräten,                 gen, der Reifenservice- und Vulkanisati-\nMaschinen und Anlagen                onseinrichtungen auswählen und einrich-\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 16)                  ten                                                      2\nb) Funktionskontrollen durchführen und\nStörungen beseitigen\nc) Mess- und Prüfgeräte auswählen, hand-\nhaben und instand halten\n4\nd) Werkzeuge instand halten\ne) Geräte, Maschinen und Anlagen warten\n9  Reparieren von Schläuchen und    a) Reparaturfähigkeit von Rädern, Reifen\nReifenlaufflächen                    und Schläuchen unter Berücksichtigung\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 17)                  der Normen und des äußeren Erschei-\nnungsbildes prüfen und beurteilen\nb) Reparaturmethode unter Berücksichti-\ngung gesetzlicher Vorschriften auswäh-                   5\nlen, Reparaturarbeiten durchführen,\nErgebnisse kontrollieren und dokumen-\ntieren\nc) montierte Räder und Reifen auswuchten\nund anbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  919\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen (3. Ausbildungsjahr)\nA. Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                       2                                         3                                  4\n1  Warten und Instandsetzen von        a) Schäden und Störungen am Fahrwerk\nFahrwerken, Baugruppen und              durch Radaufhängung, Rad- und Gummi-\nSystemen                                lager, Federung und Dämpfung, Radposi-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)          tion und Radstellung feststellen und\nbeurteilen sowie Lenkung und Bremsen\nprüfen und beurteilen\nb) Instandhalten von Fahrwerken unter\nBerücksichtigung von Herstellerangaben\ndurchführen und die Ergebnisse doku-\nmentieren                                                         16\nc) Bauteile und Baugruppen, insbesondere\nKlimaanlagen und Abgasanlagen, unter\nBerücksichtigung von Montageanleitun-\ngen und gesetzlichen Auflagen prüfen,\ndemontieren, austauschen und montie-\nren\nd) Betriebseinrichtungen pflegen und war-\nten\n2  Instandhalten von                   a) Reifen und Räder unter Berücksichtigung\nReifen und Rädern                       von Einsatzzweck, Fahrzeugart und\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)          äußerem Erscheinungsbild auf Fehler und\nSchäden prüfen und bewerten\nb) Reifen auswählen\nc) Reifenluftdruckkontrollsysteme einbau-\nen, prüfen und einstellen, Arbeiten doku-\nmentieren                                                         16\nd) Laufflächen von Reifen nach Angaben\ndes Materialherstellers instand setzen\ne) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher\nRegelungen nachschneiden und Arbeiten\ndokumentieren\nf) Reifen und Räder von Zweirädern ein-\nund ausbauen\n3  Verändern der Fahrdynamik           a) Fahrzeuge auf Sonderräder und -reifen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)          umrüsten\nb) Fahrwerke durch Änderung von Kompo-\nnenten nach Kundenwünschen optimie-                                8\nren\nc) Fahrzeugoptik durch Anbauteile ändern\n4  Verkaufen von                       a) Kundenbedarf ermitteln\nProdukten                           b) Kunden bezüglich der technischen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)          Machbarkeit ihrer Wünsche unter\nBerücksichtigung von technischen\nRegeln, Normen und Vorschriften infor-\nmieren und beraten                                                12\nc) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag\nvorbereiten\nd) Warenannahme, Warenlagerung und\nWarenbereitstellung durchführen","920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nB. Fachrichtung Vulkanisationstechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                     2                                        3                                   4\n1  Instandsetzen von Reifen und     a) Reifen unter Berücksichtigung von\nSchläuchen                           Dimensionierung, Aufbau, Einsatz, Fahr-\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)       zeugart und Belastung prüfen und beur-\nteilen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung\nergreifen\nb) Reifenluftdruckkontrollsysteme prüfen\nund anpassen\nc) Reifen unter Berücksichtigung rechtlicher\nRegelungen nachschneiden und Arbeiten\ndokumentieren\nd) Schäden an Reifen auf Reparaturfähigkeit                            16\nprüfen, Reparaturverfahren auswählen,\nReparaturwerkstoffe unter Berücksichti-\ngung von Gummimischungen auswählen\nund einsetzen\ne) Instandsetzungen durchführen, Ergebnis-\nse kontrollieren und dokumentieren\nf) Klassifizierungen durchführen und doku-\nmentieren\ng) Ventile an Schläuchen ersetzen\n2  Erneuern von Reifen              a) Reifen auf Erneuerungsfähigkeit prüfen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)       und beurteilen, Erneuerungsverfahren\nauswählen, Reifen klassifizieren und\nErgebnisse dokumentieren\nb) Werkstoffe unter Berücksichtigung von\nformlosen und formgebenden Verfahren\nauswählen, Erneuerungsverfahren\nanwenden, Ergebnisse kontrollieren und                             20\ndokumentieren\nc) Betriebseinrichtungen, insbesondere\nAutoklaven, Heizpressen und Heizformen\nsowie Rau- und Belegmaschinen, warten\nd) Betriebs- und Wertstoffe trennen und der\nWiederverwertung zuführen\n3  Warten und Instandsetzen von     a) Fördergurte und Förderbandanlagen\nFördergurten                         unter Berücksichtigung von Aufbau,\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)       Funktion und Einsatz prüfen\nb) Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten\nmit verschiedenen Verfahren durchfüh-\n8\nren, Ergebnisse kontrollieren und doku-\nmentieren\nc) Endlosverbindungen mit verschiedenen\nVerfahren herstellen, Ergebnisse kontrol-\nlieren und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  921\nFertigkeiten und Kenntnisse,            Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                     in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                                                        im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2         3\n1                     2                                        3                                   4\n4  Herstellen und Instandsetzen     a) Beschaffenheit von Oberflächen prüfen\nvon Gummiauskleidungen               und beurteilen\nund -belägen                     b) Oberflächen für Gummiauskleidungen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)\nund -beläge unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes oder des Verbundstoffes vor-\nbereiten\nc) Gummiauskleidungen und -beläge her-                                  8\nstellen, Ergebnisse kontrollieren und\ndokumentieren\nd) Oberflächen von Gummiauskleidungen\nund -belägen prüfen, Reparaturverfahren\nauswählen sowie Wartungs- und Instand-\nsetzungsarbeiten durchführen und doku-\nmentieren"]}