{"id":"bgbl1-2004-23-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":23,"date":"2004-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz  EJG)","law_date":"2004-05-12T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["902                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nGesetz\nzur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI)\ndes Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung\nvon Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität\n(Eurojust-Gesetz – EJG)\nVom 12. Mai 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Nationales Mitglied\n(1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses\n(2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die\nInhaltsübersicht                          Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung\nder schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) (Euro-\n§ 1 Nationales Mitglied\njust-Beschluss) zu entsendende deutsche Mitglied von\n§ 2 Unterstützende Personen                                   Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministeri-\num der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung\n§ 3 Dienstverkehr                                             erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen.\n§ 4 Informationsübermittlung\nDie als nationales Mitglied zu benennende Person muss\ndie Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen\n§ 5 Ersuchen des Kollegiums                                   Richtergesetz besitzen und soll Bundesbediensteter sein.\n§ 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und         (2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds beträgt min-\ngrenzüberschreitende Strafverfahren                      destens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung.\nEine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der\n§ 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen    in Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus\n§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung             wichtigem Grund möglich. Eine Wiederbenennung ist\nzulässig.\n§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz\n(3) Bei der Erfüllung der ihm nach dem Eurojust-Be-\n§ 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Daten- schluss übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale\nerhebung oder -verwendung                                Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeri-\nums der Justiz.\n§ 11 Zusammenarbeit mit OLAF\n(4) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mit-\n§ 12 Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27     glieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erfor-\nAbs. 6 des Eurojust-Beschlusses                          derlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1\n§ 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses\nund Absatz 3 beruhenden Entscheidungen des Bundes-\nministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit nicht eine\n§ 14 Inkrafttreten                                            abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                  903\n§2                             re nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist. Im Übri-\nUnterstützende Personen                      gen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationa-\nlen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffent-\n(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Per- lichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Sat-\nsonen nach Artikel 2 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses         zes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies\n(unterstützende Personen) mit der Maßgabe entspre-           gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft\nchend, dass die zu benennenden Personen auch von den         zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre,\nLändern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.        soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Auf-\n(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen be-        gaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, ins-\nnennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen           besondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist.\nmit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur        Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt.\nVertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn\nSatz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist.\nihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende lan-\n(3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im     desgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.\nRegelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt   Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.\n1. ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses\n(4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben         bezeichneter Grund vorliegt oder\nunterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen\nWeisungen des Bundesministeriums der Justiz und des          2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines\nnationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Per-           schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutsch-\nsonen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale                land herbeiführen würde.\nMitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird\nDie Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhal-\nüber die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.\ntungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amts-\n(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mit-         geheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften\nglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im            beruhen, bleibt unberührt.\nRahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestle-\ngung auch von den unterstützenden Personen wahrge-              (3) Ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen\nnommen werden.                                               Mitglieds dürfen öffentliche Stellen Eurojust Informatio-\nnen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem\n(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.                         Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem\nGericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung\n§3                             eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunk-\nDienstverkehr                        te dafür bestehen, dass die Kenntniserlangung zur Wahr-\nnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-\nDas nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Abs. 5 des    Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7,\nEurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittel-      erforderlich und sie geeignet ist,\nbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegen-\nheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen       1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mit-\nkönnen. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den           gliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern,\nfür die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerich-\n2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten,\nten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbe-\nhörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den natio-    3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren\nnalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen                 zu fördern oder\nBehörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung\nwahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens        4. die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst\nerfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die           wesentlich zu erleichtern.\nzuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale          Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder\nMitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes     eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese\noder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die   über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Ist\nzuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist,     wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Über-\nund parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen.   mittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentral-\nDie Bestimmungen zum Schutz personenbezogener                stellen parallel unterrichtet. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nDaten bleiben unberührt.                                     chend. Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen,\nübermittelte personenbezogene Daten unverzüglich\n§4                             daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeich-\nInformationsübermittlung                     neten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche\nDaten zu löschen. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(1) Auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegi-\num) oder des nationalen Mitglieds werden Eurojust durch         (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem\ndas nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung       nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffent-\nzuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und          lichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies\nanderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafver-        gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft\nfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen        zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre.\neinschließlich personenbezogener Daten unmittelbar           Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert\nübermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben        geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwe-\nvon Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesonde-        cken der verantwortlichen Stellen dienen.","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\n(5) Bei der Übermittlung von Informationen nach den       eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung,\nAbsätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen,       zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justiz-\ndass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen       behörde gehört, an den Beratungen teil.\nAufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus,\n(3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuch-\ndass unrichtige Informationen oder Informationen, die\nten Stelle zu begründen. Von einer Begründung kann nur\nnicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wor-\nunter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genann-\nden sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermitteln-\nten Voraussetzungen abgesehen werden.\nden Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichti-\ngung oder Löschung der Informationen zu ersuchen.\nSoweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und                                       §6\nBehörden Informationen zu einem in Deutschland geführ-\nUnterrichtung über\nten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die\ngemeinsame Ermittlungsgruppen\nzuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer\nund grenzüberschreitende Strafverfahren\nAbsprache mit dieser die übermittelnde Stelle das natio-\nnale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfah-           Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen\nrens.                                                        Behörden unterrichten das nationale Mitglied,\n(6) Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung         1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermitt-\nnach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses           lungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses\nzur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne           (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 über\nvon Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c des Eurojust-            gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162\nBeschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen           S. 1) beabsichtigen oder\nStellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundes-\n2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der\nministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministeri-\nschweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu\num der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichne-\nGrunde liegen und die Tatsache der Führung des\nten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das\nStrafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Auf-\nBundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeich-\ngaben von besonderem Interesse sein kann, soweit\nnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. Vor der\nnicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlus-\nZustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren\nses bezeichneter Grund vorliegt.\nführenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung\nder Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. Enthal-     Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachlei-\nten die Informationen, die das nationale Mitglied von drit-  tende Staatsanwaltschaft.\nten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staats-\nangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belan-                                        §7\nge der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das\nnationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz                            Nationale Anlaufstellen\noder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche                   und Festlegung von Befugnissen\nStelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2       (1) Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bun-\nSatz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der         desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit\nInformationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs. 1      Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere natio-\nBuchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt.          nale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des\nEurojust-Beschlusses benennen oder einrichten sowie\n§5                              die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser\nAnlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 genann-\nErsuchen des Kollegiums\nten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen können\n(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen       benannt werden der Generalbundesanwalt beim Bun-\ndes Kollegiums nach Artikel 7 Buchstabe a des Eurojust-      desgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Ober-\nBeschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministe-       landesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen\nrium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den     des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Ge-\nEinzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu      meinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrich-\nunterrichten.                                                tung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI)\n(ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind. Den Anlauf-\n(2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens\nstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung\nist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem\nvon Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung\nnationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf ande-\nder Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen\nre Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden\nAufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständi-\nkann. Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafver-\ngen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behör-\nfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein\nden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahr-\nGericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorberei-\nnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust\ntenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss\nübermittelt werden sollen. Zur Erfüllung der in Satz 3\ndes Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im\nbezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das\nÜbrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten\nRecht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeits-\nGerichts die Beratungen nach Satz 1. Führen die Bera-\ndateien zu verwenden. Dem Schutz personenbezogener\ntungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der\nDaten ist angemessen Rechnung zu tragen.\nJustiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an\nden Beratungen zu beteiligen. Handelt es sich bei der          (2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9 Abs. 3 des\nersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde      Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004                 905\nergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz      oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt,\ndiese im Einvernehmen mit den Ländern.                       sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.\n§8                                                          § 11\nAuskunft, Berichtigung,                                     Zusammenarbeit mit OLAF\nSperrung und Löschung\nFür die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung\n(1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19      von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäi-\nAbs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in     schen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mit-\nder Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wer-          glied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verord-\nden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministeri-      nungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999\num der Justiz einzureichen. Er wird an Eurojust weiterge-    des Rates über die Untersuchungen des Europäischen\nleitet.                                                      Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999\n(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Aus-       (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8).\nkunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundes-\ndatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine                                    § 12\nAnwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mit-\ngliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Euro-                           Tätigwerden\njust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Gel-                    des nationalen Mitglieds nach\ntendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sper-                 Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses\nrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des          (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach\nBundesdatenschutzgesetzes entsprechend.                      Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-Beschlusses ist nur mit\nvorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der\n§9                              Justiz oder einer von ihm allgemein oder für den Einzelfall\nbezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes zulässig.\nGemeinsame Kontrollinstanz\nDie Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem\n(1) Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollin-     Bundesministerium des Innern. Das nationale Mitglied\nstanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Beneh-        kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz 1\nmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. Die zu         absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige\nbenennende Person muss die Befähigung zum Richteramt         Durchführung der in Artikel 27 Abs. 6 Satz 1 des Eurojust-\nnach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. Das deut-         Beschlusses bezeichneten Maßnahmen gefährdet\nsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der     würde. In diesem Falle sind die in den Sätzen 1 und 2\nAusübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz          bezeichneten Stellen unverzüglich von der Übermittlung\nunterworfen. Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit  nachträglich zu unterrichten.\nnicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.\n(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2\n(2) Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemein-      des Eurojust-Beschlusses trägt für das nationale Mitglied\nsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre,         die Bundesrepublik Deutschland.\ngerechnet vom Tag der Benennung. Eine Wiederbenen-\nnung ist zulässig. Eine Abberufung vor dem in Satz 1            (3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die\ngenannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds            Zustimmung der öffentlichen Stelle ein, die die Daten\nist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. Die       dem nationalen Mitglied übermittelt hat. Absatz 1 Satz 3\n§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe,        und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.\ndass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das         (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten unter-\nBundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24         bleibt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-        ersichtlich überwiegen.\nchend. Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundes-\nregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.                    (5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Arti-\nkel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses hat das\n(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied      nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des\nder gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten          Eurojust-Beschlusses erforderliche Zusage des Empfän-\nwerden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen wer-        gers in geeigneter Weise zu dokumentieren.\nden, vom Bund getragen.\n§ 13\n§ 10\nAnwendung des Eurojust-Beschlusses\nSchadenersatz wegen\nunzulässiger oder unrichtiger                     Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten\nDatenerhebung oder -verwendung                   dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung.\nDie Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzuläs-\nsiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von                                      § 14\nDaten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des\nInkrafttreten\nMitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat).\nKlagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens,              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung         Kraft.","906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2004\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}