{"id":"bgbl1-2004-22-9","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=34","order":9,"title":"Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung  HalblSchV)","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["894                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nzur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes\n(Halbleiterschutzverordnung – HalblSchV)\nVom 11. Mai 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes           2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschauli-\nvom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Arti-               chung der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiter-\nkel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I                 schutzgesetzes).\nS. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28\n(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der\ndes Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in\nTopografie muss unter Verwendung des vom Deutschen\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom\nPatent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts\n1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche\neingereicht werden.\nPatent- und Markenamt:\nInhaltsübersicht\n§3\nEintragungsantrag\nAbschnitt 1\n(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des\nAllgemeines\nAnmeldetages enthalten:\n§1    Anwendungsbereich\n1. die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der\nAbschnitt 2                                Topografie beantragt wird;\nAnmeldung einer Topografie                     2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie.\n§2    Form der Einreichung                                            Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbe-\n§3    Eintragungsantrag                                               zeichnung der Topografie unter Angabe des Produkt-\nbereichs angegeben werden;\n§4    Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung\n§5    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse                         3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertrau-\nlichen geschäftlichen Verwertung der Topografie,\n§6    Deutsche Übersetzungen\nwenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2\nAbschnitt 3                                Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);\nSchlussvorschriften                        4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in Be-\n§7    Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser          tracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheim-\nVerordnung                                                      nis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n§8    Übergangsregelung für künftige Änderungen\ndes Halbleiterschutzgesetzes);\n§9    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             5. folgende Angaben zum Anmelder:\na) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor-\nAbschnitt 1                                       namen und Familiennamen oder, falls die Eintra-\ngung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll,\nAllgemeines                                       die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen\nist;\n§1\nb) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine\nAnwendungsbereich                                    Personengesellschaft, den Namen dieser Person\nFür die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend                     oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechts-\nzu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und                      form kann auf übliche Weise abgekürzt werden.\nder DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verord-                       Sofern die juristische Person oder Personengesell-\nnung.                                                                     schaft in einem Register eingetragen ist, muss der\nName entsprechend dem Registereintrag angege-\nben werden;\nAbschnitt 2\ndabei muss klar ersichtlich sein, ob der Schutz der\nA n m e l d u n g e i n e r To p o g r a f i e              Topografie für eine oder mehrere Personen oder\nGesellschaften, für den Anmelder unter der Firma\n§2                                    oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;\nForm der Einreichung                              c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und\n(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus                              Hausnummer, Postleitzahl, Ort);\n1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des           6. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen\nHalbleiterschutzgesetzes),                                         und seine Anschrift;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                895\n7. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.                                 §5\n(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Aus-               Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1\nNr. 5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzuge-          Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-\nben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum              heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichne-\nBezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht wer-        ten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen\nden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat          Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in\noder dessen Rechtsordnung er unterliegt.                     einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar\nmit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden;\n(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem            das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in\nAnmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese        Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfah-\nin der Anmeldung genannt werden.                             ren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das\nZweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Ver-\n(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem            fügung gehalten.\nVertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer\nallgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben\nwerden.                                                                                  §6\n(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3                       Deutsche Übersetzungen\nAbs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):\n(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu\n1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des      den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von\nAnmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger        einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder\neines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-     von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt\nmeinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des An-      sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich\nmelders;                                                 beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für\n2. bei Firmen den Ort der Niederlassung;                     derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.\n3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen            (2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die\nRechts zur geschäftlichen Verwertung der Topografie\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das     1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und\nDatum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen\ngeschäftlichen Verwertung der Topografie in der Euro-    2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag            scher Sprache eingereicht wurden,\nvor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-      sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und\nschutzgesetzes);                                         Markenamts nachzureichen.\n4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des         (3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu\nHalbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.        den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-\n(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Be-       chen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will,         Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines\nkann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben             Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.\nenthalten (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).            (4) Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss\nvon einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt\noder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer-\n§4\ntigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht einge-\nUnterlagen zur                         reicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum\nIdentifizierung oder Veranschaulichung              Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.\n(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der\nTopografie sind folgende Unterlagen einzureichen:\nAbschnitt 3\n1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Her-\nstellung des Halbleitererzeugnisses,                                     Schlussvorschriften\n2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren\nTeilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses                                    §7\noder\nÜbergangsregelung aus Anlass\n3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schich-                   des Inkrafttretens dieser Verordnung\nten des Halbleitererzeugnisses.\nFür Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttre-\n(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterla-       ten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten\ngen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das         die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung\nHalbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz bean-      vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch\ntragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung einge-        Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nreicht werden.                                               S. 1827).","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n§8                                                            §9\nÜbergangsregelung                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür künftige Änderungen\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-\nFür Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttre-     zeitig tritt die Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom\nten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht wor-        4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Arti-\nden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in       kel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),\nihrer bis dahin geltenden Fassung.                           außer Kraft.\nMünchen, den 11. Mai 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nJürgen Schade"]}