{"id":"bgbl1-2004-22-8","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=30","order":8,"title":"Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung  GebrMV)","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["890                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nzur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes\n(Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV)\nVom 11. Mai 2004\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmuster-                 (2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                sen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch          erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt\nArtikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom                  archivmäßig gesichert niedergelegt.\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden\nist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sowie in Verbindung                             Abschnitt 2\nmit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004\nGebrauchsmusteranmeldungen\n(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Mar-\nkenamt:\n§2\nForm der Einreichung\nInhaltsübersicht\nErfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster\nAbschnitt 1                         verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes),\nsind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich\nAllgemeines\nanzumelden.\n§ 1 Anwendungsbereich\n§3\nAbschnitt 2\nEintragungsantrag\nGebrauchsmusteranmeldungen\n(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters\n§ 2 Form der Einreichung\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) muss\n§ 3 Eintragungsantrag                                         auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorge-\n§ 4 Anmeldungsunterlagen                                      schriebenen Formblatt eingereicht werden.\n§ 5 Schutzansprüche                                             (2) Der Antrag muss enthalten:\n§ 6 Beschreibung                                              1. folgende Angaben zum Anmelder:\n§ 7 Zeichnungen                                                   a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor-\n§ 8 Abzweigung\nnamen und Familiennamen oder, falls die Eintra-\ngung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll,\n§ 9 Deutsche Übersetzungen                                           die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen\nist;\nAbschnitt 3\nb) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine\nSchlussvorschriften                            Personengesellschaft, den Namen dieser Person\n§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser          oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechts-\nVerordnung                                                    form kann auf übliche Weise abgekürzt werden.\n§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen                       Sofern die juristische Person oder Personengesell-\nschaft in einem Register eingetragen ist, muss der\n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nName entsprechend dem Registereintrag angege-\nben werden;\nAbschnitt 1                                dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchs-\nAllgemeines                                muster für eine oder mehrere Personen oder Gesell-\nschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter\ndem bürgerlichen Namen angemeldet wird;\n§1\nc) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und\nAnwendungsbereich\nHausnummer, Postleitzahl, Ort);\n(1) Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Ver-\n2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des\nfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt\nGegenstands des Gebrauchsmusters (keine Marken-\n(Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu\noder sonstige Fantasiebezeichnung);\nden Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und\nder DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verord-           3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung\nnung.                                                             eines Gebrauchsmusters beantragt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004               891\n4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen         rechter Seitenrand        2 Zentimeter,\nund seine Anschrift;                                         unterer Rand              2 Zentimeter.\n5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;         Die Mindestränder können den Namen, die Firma\n6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 des              oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und\nGebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung              das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.\naus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die         3. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift,\nAngabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der             Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu\nStammanmeldung;                                              verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschi-\n7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung         ne nicht vorhanden sind, können handschriftlich ein-\nfür die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein        gefügt werden.\nPatent beantragt hat und dessen Anmeldetag in An-        4. Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf\nspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung,            nicht gefaltet oder gefalzt werden und muss frei von\ndie mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben               Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und der-\nwerden muss (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmusterge-               gleichen sein.\nsetzes – Abzweigung).\n5. Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind\n(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im             schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen\nAusland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab-            und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast\nsatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat            zu verwenden. Die Buchstaben der verwendeten\nanzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben                Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein\nzum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht             und dürfen sich nicht berühren.\nwerden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz\nhat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.                                              §5\n(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem                                Schutzansprüche\nAnmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese\nin der Anmeldung genannt werden.                                (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als\ngebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll\n(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem            (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig\nVertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer         oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt\nallgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben     (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fas-\nwerden.                                                      sung nach Merkmalen gegliedert sein.\n(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden          (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,\nArbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu      sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung auf-\nmachen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für         zunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Tech-\ndie Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist    nik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die Merk-\nunter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hin-        male der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung\nzuweisen.                                                    mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt\nwird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten\n§4                               „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet\ndurch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.\nAnmeldungsunterlagen\n(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder\n(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die\nMerkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung\nZeichnungen sind auf gesonderten Blättern und jeweils in\ndadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal\nzwei Stücken einzureichen.\noder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt.\n(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich er-          Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich\nkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist         vom Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.\ndas amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es\n(4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind\nauf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.\ndie wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.\n(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilun-\n(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige\ngen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.\nSchutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit\n(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen        der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1\nerfüllen:                                                    Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwen-\nden. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig       (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein\nund mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Für die      oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche) aufge-\nZeichnungen können die Blätter auch im Querformat        stellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten\nverwendet werden, wenn es sachdienlich ist.              der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine\nBezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden\n2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags,\nSchutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich\nder Schutzansprüche und der Beschreibung folgende\nund auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.\nFlächen unbeschriftet zu lassen:\n(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so\nOberer Rand                2,5 Zentimeter,\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerie-\nlinker Seitenrand          2,5 Zentimeter,               ren.","892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht           Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 Zenti-\nunbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen  meter x 17 Zentimeter nicht überschreiten.\nMerkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die                (2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen\nBeschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie      (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung,\nbeschrieben in Teil ... der Beschreibung“ oder „wie in       aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in\nAbbildung ... der Zeichnung dargestellt“.                    Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fort-\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die      laufend nummeriert werden. Den Stand der Technik\nin den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale mit             betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfin-\nihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Ver-        dung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich\nständnis des Schutzanspruchs erleichtert.                    mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet\nsein.\n§6                                 (3) Zur Darstellung der Erfindung können neben An-\nBeschreibung                          sichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische\nAnsichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer-\n(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des      den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich\nGebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag         zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und\nangegebene Bezeichnung des Gegenstands des Ge-               Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.\nbrauchsmusters (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.\n(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig,\n(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:            sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die\n1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört,       Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-\nsoweit es sich nicht aus den Schutzansprüchen oder       sen mindestens 0,32 Zentimeter hoch sein. Für die\nden Angaben zum Stand der Technik ergibt;                Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, so-\nweit in der Technik üblich, andere Buchstaben zu verwen-\n2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der          den.\nfür das Verständnis der Erfindung und deren Schutz-\nfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der         (5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen verse-\ndem Anmelder bekannten Fundstellen;                      hen werden, die in der Beschreibung und/oder in den\nSchutzansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile\n3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern       müssen in allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen\nes sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den        erhalten, die mit den Bezugszeichen in der Beschreibung\nzu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbeson-          und den Schutzansprüchen übereinstimmen müssen.\ndere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung\noder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unent-          (6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen ent-\nbehrlich ist;                                            halten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche An-\ngaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt\n4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen            nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Block-\nSchutz begehrt wird;                                     schaltbildern kurze Stichworte, die für das Verständnis\n5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar       notwendig sind.\nist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art\nder Erfindung nicht offensichtlich ergibt;                                            §8\n6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung                              Abzweigung\nunter Bezugnahme auf den in der Anmeldung genann-           (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepu-\nten Stand der Technik;                                   blik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein\n7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruch-          Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchs-\nten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert     musteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für\ndurch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter         die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in An-\nVerwendung der entsprechenden Bezugszeichen.             spruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung\nbeanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchs-\n(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen,\nmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann\nFantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzuneh-\nbis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des\nmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht\nMonats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein\nnotwendig sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen\netwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch\noder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf\nlängstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem\ndiese ersetzt werden.\nAnmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5\nAbs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Inanspruch-\n§7                              nahme des Anmeldetags der früheren Patentanmeldung\nZeichnungen                           ist nur möglich, wenn die Patentanmeldung nach dem\n31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2\n(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden       des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmuster-\nMindesträndern auszuführen:                                  gesetzes vom 15. August 1986, BGBl. I S. 1446).\nOberer Rand                   2,5 Zentimeter,                   (2) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel-\nlinker Seitenrand             2,5 Zentimeter,                dung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine\ndeutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die\nrechter Seitenrand            1,5 Zentimeter,\nAnmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung\nunterer Rand                  1 Zentimeter.                  der fremdsprachigen Patentanmeldung dar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                 893\n§9                             als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zuge-\ngangen.\nDeutsche Übersetzungen\n(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die\nzu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von                                 Abschnitt 3\neinem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder\nvon einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt                      Schlussvorschriften\nsein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich\nbeglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetz-                                   § 10\nbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für                      Übergangsregelung aus Anlass\nderartige Zwecke öffentlich bestellt ist.                              des Inkrafttretens dieser Verordnung\n(2) Deutsche Übersetzungen von                               Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttre-\n1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser     ten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten\nVerbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen        die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverord-\nEigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden,      nung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt\noder                                                    geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3656).\n2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des\nGebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41\nAbs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)                                                   § 11\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und               Übergangsregelung für künftige Änderungen\nMarkenamts einzureichen.                                       Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttre-\n(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die       ten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht wor-\nden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in\n1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und         ihrer bis dahin geltenden Fassung.\n2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-\nscher Sprache eingereicht wurden,                                                   § 12\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nMarkenamts nachzureichen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-\n(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu    zeitig treten\nden Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-\n1. die      Gebrauchsmusteranmeldeverordnung           vom\nchen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind\n12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert\nÜbersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezember\nMonats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.\n2001 (BGBl. I S. 3656), und\n(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4\n2. die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebrauchs-\nmuss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt\nmusteranmeldeverordnung vom 10. Juni 1996\nbeglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-\n(BGBl. I S. 846)\nzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristge-\nrecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück  außer Kraft.\nMünchen, den 11. Mai 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nJürgen Schade"]}