{"id":"bgbl1-2004-22-7","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung  GeschmMV)","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["884                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nzur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes\n(Geschmacksmusterverordnung – GeschmMV)\nVom 11. Mai 2004\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacks-       § 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen\nmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in           § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom\n1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche                                        Anhang1)\nPatent- und Markenamt:\nAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Einteilung der Klassen und\nInhaltsübersicht                                    Unterklassen\nAnlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) – Warenliste\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nAbschnitt 1\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 2 DIN-Normen                                                                         Allgemeines\nAbschnitt 2                                                           §1\nEintragungsverfahren                                            Anwendungsbereich\n§ 3 Inhalt der Anmeldung                                          Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Ver-\n§ 4 Antrag auf Eintragung                                      fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt\n§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer              (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend\nzu den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes\n§ 6 Wiedergabe des Musters\nund der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser\n§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte                             Verordnung.\n§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste\n§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe                                                 §2\n§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität\nDIN-Normen\n§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\n§ 12 Weiterbehandlung\nwird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\n§ 13 Eintragung der Anmeldung                                  erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt\n§ 14 Bekanntmachung                                            in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n§ 15 Eintragungsurkunde\nAbschnitt 3                                                   Abschnitt 2\nSonstige Verfahren                                        Eintragungsverfahren\n§ 16 Teilung einer Sammeleintragung\n§3\n§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung\nInhalt der Anmeldung\nAbschnitt 4\n(1) Die Anmeldung muss enthalten:\nVerzicht, Löschung\n1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4),\n§ 18 Verzicht\n2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),\n§ 19 Löschung der Eintragung\n3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des\nAbschnitt 5                              § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes\nden flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und\nWeitere Registereintragungen, Übersetzungen\n4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).\n§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister\n§ 21 Deutsche Übersetzungen                                       (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:\n1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe\nAbschnitt 6                              (§ 9),\nSchlussvorschriften                      1) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-\n§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters                      setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-\nbände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\n§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser       übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nVerordnung                                                   Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                      885\n2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung           2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per-\nder Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge-                sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder\nschmacksmustergesetzes,                                       Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann\nauf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juris-\n3. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit\ntische Person oder Personengesellschaft in einem\nden Warenklassen, in die das Geschmacksmuster\nRegister eingetragen ist, muss der Name entspre-\neinzuordnen ist (§ 8),\nchend dem Registereintrag angegeben werden,\n4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5\n3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer,\nAbs. 6),\nPostleitzahl, Ort).\n5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),\n(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift\n6. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität      des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Post-\neiner früheren ausländischen Anmeldung desselben          fachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern\nGeschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität        und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenüber-\n(§ 10).                                                   mittlung angegeben werden.\n(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder\n§4                              einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereicht, so\nAntrag auf Eintragung                      gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.\n(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmus-            (4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im\nters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Marken-           Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab-\namt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und          satz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben.\nfolgende Angaben enthalten:                                   Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können\ngegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder\n1. die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in       zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder\ndas Geschmacksmusterregister beantragt wird, und          seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsord-\n2. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder           nung er unterliegt.\noder eines Vertreters.                                       (5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1\n(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung         und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der\n(§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die             Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche\nAngaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:                       Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer\noder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt,\n1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in      so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach\ndas Geschmacksmusterregister beantragt wird, und          § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so\n2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:             gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.\na) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmel-          (6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gel-\ndung zusammengefassten Muster in arabischen           ten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.\nZiffern,\nb) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereich-                                    §6\nten Darstellungen und                                                   Wiedergabe des Musters\nc) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle          (1) Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer foto-\nMuster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der     grafischen oder sonstigen grafischen Darstellung des\nErzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die       Musters. Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene\nes aufgenommen werden soll.                           Darstellungen des Musters wiedergegeben werden. Wer-\nAls Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und            den mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben,\nMarkenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-             bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wie-\nden.                                                          dergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren ein-\nzureichen.\n(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-\nmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1                (2) Die Darstellungen sind wie folgt einzureichen:\nSatz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich         1. Für grafische Darstellungen ist weißes oder hellgrau-\ndieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusam-              es, nicht durchscheinendes Papier zu verwenden, auf\nmengefassten Muster.                                              das die Darstellung des Musters einseitig aufzudru-\ncken oder aufzukleben ist. Die Darstellungen sind auf\n§5                                  den vom Deutschen Patent- und Markenamt heraus-\ngegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblät-\nAngaben zum Anmelder,\nter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde\nVertreter und Entwerfer\nBezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthal-\n(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum                    ten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellun-\nAnmelder enthalten:                                               gen, die Angabe „oben“ oder den Namen oder die\nAnschrift des Anmelders.\n1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und\nZunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma        2. Fotografische Darstellungen dürfen nicht kleiner als\ndes Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im            4 x 4 Zentimeter sein und das Format DIN A4 nicht\nHandelsregister eingetragen ist,                              überschreiten. Die Nummerierung der Darstellungen","886                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nsowie gegebenenfalls die Angabe „oben“ und der                (2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das\nName und die Anschrift des Anmelders sind auf der          aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht,\nRückseite anzubringen.                                     muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und\neinen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der\n(3) Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische\nFläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen. Es\nDarstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle Darstellun-\ngelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbe-\ngen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zah-\nschränkungen.\nlen durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldun-\ngen die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters\nbezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer                                          §8\nder Darstellung; besteht die Wiedergabe nur aus einer                            Angabe der Erzeugnisse,\nDarstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht not-                         Klassifizierung, Warenliste\nwendig. Die Nummerierung der grafischen Darstellungen\nist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine            (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das\neindeutige Zuordnung ermöglicht wird. Für die Reihenfol-       Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es\nge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den            verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten\nAnmelder ausschlaggebend.                                      sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ent-\nhaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und\n(4) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzu-         der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen\nstellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete       Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt\nMuster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen        bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzu-\nErläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstel-          tragenden und bekannt zu machenden Warenklassen\nlung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss           und Unterklassen.\nvon einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die\nSchutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die              (2) Die Erzeugnisse sollen entsprechend der in der\nVerkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von             Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Reihenfolge\nhöchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in       der Klassen und Unterklassen gruppiert und geordnet\nder Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register     werden, wobei jeder Gruppe die Nummer der entspre-\nund die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negati-      chenden Klasse oder Unterklasse vorangestellt werden\nve sind nicht zulässig.                                        soll.\n(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem           (3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintra-\nsich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss             gung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizie-\ndie Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinrei-       rung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers\nchend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholen-         oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schut-\nden Muster zeigen.                                             zes von Amts wegen angepasst.\n(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typogra-\nfischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe                                       §9\ndes Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und                              Beschreibung zur\nKleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen                    Erläuterung der Wiedergabe\nText, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.\n(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschrei-\n(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4         bung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmus-\nin dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deut-         tergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale\nsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden         beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem\nMehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch           flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. Sie soll\nmöglich ist und die dadurch entstehenden Kosten inner-         keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigen-\nhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmus-            art des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.\ntergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wur-\n(2) Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt\nden.\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss aus\nfortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen\n§7                                oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Be-\nFlächenmäßige Musterabschnitte                     schreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.\n(1) Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2         (3) Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen\ndes Geschmacksmustergesetzes) sind in zwei überein-            und bekannt gemacht. Die Eintragung und Bekanntma-\nstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterab-            chung beschränkt sich auf 200 Wörter.\nschnitt ist auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren.\nDer Musterabschnitt darf ein Format von 50 x 100 x 2,5                                      § 10\nZentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht über-\nAngaben bei\nschreiten und muss auf das Format DIN A4 zusammen-\nInanspruchnahme einer Priorität\nlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten flä-\nchenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich                (1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der\nVerpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm           Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt,\nsein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht wer-        so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung\nden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung              anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzu-\ngefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar,     reichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmusterge-\nexplosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.           setzes).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                 887\n(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungsprio-       2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders,\nrität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschau-          bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1\nstellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nach-               und 4),\nweis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des         3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustel-\nGeschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung ein-             lungsempfänger,\nzureichen, die während der Ausstellung von der für den\nSchutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung         4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2\nzuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheini-          des Geschmacksmustergesetzes),\ngung muss bestätigt werden, dass das Muster in das ent-       5. der Tag der Eintragung,\nsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei ver-\n6. die Erzeugnisse (§ 8) und\nwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie\nmuss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung           7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmus-\nenthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit          tergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen\ndem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den              und Unterklassen.\nTag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der            (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben einge-\nBescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglau-       tragen:\nbigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des\nErzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das         1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),\nvom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe-               2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5\nne Formblatt benutzt werden.                                       Abs. 6),\n(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1            3. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines\nSatz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder                 einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12\ndie Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach              des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintra-\ndem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zur-                gung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl\nschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3           der in der Anmeldung zusammengefassten Muster\nSatz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unbe-                 angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),\nrührt.                                                          4. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei\nSammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),\n§ 11\n5. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11\nTeilung einer Sammelanmeldung                         Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),\n(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des           6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Ge-\nGeschmacksmustergesetzes in zwei oder mehrere An-                  schmacksmustergesetzes), deren Veröffentlichung\nmeldungen geteilt werden.                                          beantragt worden ist,\n(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:                 7. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung\nder Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacks-\n1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und                        mustergesetzes),\n2. die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.         8. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch\n(3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5               einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2\ninfolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder            Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),\nVertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die     9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmel-\nSammelanmeldung entsprechend geteilt.                              dung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer\n(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12            Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,\nAbs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes zu ent-            10. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Be-\nrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.                           zeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme\neiner Ausstellungspriorität nach § 15 des Ge-\n§ 12                                   schmacksmustergesetzes,\nWeiterbehandlung                         11. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an\nder Vergabe von Lizenzen,\nEin Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmuster-\ngesetzes muss folgende Angaben enthalten:                     12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Ge-\nschmacksmustergesetzes),\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung,\n13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1\n2. den Namen des Anmelders und                                     Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und\n3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag         14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Ge-\nbezieht.                                                       schmacksmustergesetzes).\n(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige\n§ 13                              in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Ein-\ntragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die\nEintragung der Anmeldung\nAnmeldung begründeten Rechts ist.\n(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in\n(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der\ndas Geschmacksmusterregister eingetragen:\nWiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacks-\n1. das Aktenzeichen der Anmeldung,                            mustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich","888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\ndie Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach            1. das Aktenzeichen der Eintragung,\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 7, 11 bis 14\n2. der Verwendungszweck und\nsowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird\nder Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des          3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.\nGeschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1\ndes Geschmacksmustergesetzes), so werden die übri-              (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne\ngen Angaben eingetragen.                                     Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung\nbewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der fol-\n(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzei-      gende Angaben enthält:\nchen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 8 keine\nAnwendung.                                                   1. das Aktenzeichen der Eintragung,\n2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und\n§ 14\n3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster,\nBekanntmachung                               deren Schutz erstreckt werden soll.\nDas Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:            (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der\n1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das       Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist\nGeschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen         nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergeset-\nTatsachen,                                               zes, sind in dem Antrag anzugeben:\n2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit               1. das Aktenzeichen der Eintragung,\nderen Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2       2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und\ndes Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei\nSammeleintragungen werden die Darstellungen mit          3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen\nden fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.                   soll.\n(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind\n§ 15                           die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nEintragungsurkunde\nDie Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verord-\nnung enthält folgende Angaben:                                                      Abschnitt 4\n1. das Aktenzeichen,                                                          Ve r z i c h t , L ö s c h u n g\n2. die Anzahl der Geschmacksmuster,\n§ 18\n3. Angaben zum Rechtsinhaber,\nVerzicht\n4. den Anmeldetag,\n5. den Eintragungstag,                                          (1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und\nAbs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzuge-\n6. Angaben zur Klassifikation und                            ben:\n7. die Erzeugnisse.                                          1. das Aktenzeichen der Eintragung,\n2. der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5\nAbschnitt 3                                Abs. 1 und 4,\nS o n s t i g e Ve r f a h r e n             3. falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer\nSammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2\ndes Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacks-\n§ 16\nmuster, die gelöscht werden sollen.\nTeilung einer Sammeleintragung\n(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzich-\n(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11       tet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten\nAbs. 1 bis 3 entsprechend.                                   Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2\n(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechts-       Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter\nübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen            flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen.\nTeil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Ge-           Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter\nschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in            umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe\ndem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von          bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes\ndem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt           Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird,\nund in einer Teilungsakte weitergeführt.                     eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.\n(3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacks-\n§ 17                           mustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im\nRegister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem\nAngaben bei\nGeschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser\nErstreckung und Aufrechterhaltung\nPerson oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustim-\n(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der         mungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung\nBekanntmachungskosten sind anzugeben:                        oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                 889\n§ 19                             sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und\nLöschung der Eintragung                      Markenamts einzureichen.\nDie Eintragung wird durch einen Vermerk im Ge-                (3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die\nschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des Ge-         1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und\nschmacksmustergesetzes).\n2. in englischer, französischer, italienischer oder spani-\nscher Sprache eingereicht wurden,\nAbschnitt 5                            sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und\nWeitere Registereintragungen,                        Markenamts nachzureichen.\nÜbersetzungen                                (4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu\nden Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Spra-\n§ 20                             chen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind\nWeitere Eintragungen                       Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines\nin das Geschmacksmusterregister                   Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.\nNeben den nach dem Geschmacksmustergesetz und                 (5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen wer-         muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt\nden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregis-           beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Überset-\nter eingetragen:                                             zer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristge-\nrecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück\n1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer\nals zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zuge-\nnach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes\ngangen.\n(§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),\n2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachge-\nholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie                                Abschnitt 6\nder Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1                       Schlussvorschriften\nSatz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3\ndes Geschmacksmustergesetzes),                                                         § 22\n3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1\nAufbewahrung der\naufgeführten Angaben,\nWiedergabe des Musters\n4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nDas Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die\n(§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes\nWiedergabe des Musters (§ 6) auch nach der Löschung\nin Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und des-\nder Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd\nsen Gewährung,\nauf.\n5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und\n6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung                                       § 23\ndes Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Ge-                            Übergangsregelung aus Anlass\nschmacksmustergesetzes).                                           des Inkrafttretens dieser Verordnung\n§ 21                                § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 findet keine Anwendung, wenn\ndas Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Juni\nDeutsche Übersetzungen                       2004 erstmals zur Schau gestellt wurde.\n(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die\nzu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von                                         § 24\neinem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder                              Übergangsregelung\nvon einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt                          für künftige Änderungen\nsein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich zu\nbeglaubigen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),               Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkraft-\nebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige       treten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht\nZwecke öffentlich bestellt ist.                              worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die\nVorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin gelten-\n(2) Deutsche Übersetzungen von                             den Fassung.\n1. Prioritätsbelegen, die nach der revidierten Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen                                          § 25\nEigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\noder\n2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1         (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.\ndes Geschmacksmustergesetzes)                               (2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.\nMünchen, den 11. Mai 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nJürgen Schade"]}