{"id":"bgbl1-2004-22-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung  MarkenV)","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":12,"num_pages":12,"content":["872                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nzur Ausführung des Markengesetzes\n(Markenverordnung – MarkenV)\nVom 11. Mai 2004\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie                                       Teil 3\ndes § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober                         Register, Urkunde, Veröffentlichung\n1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen\n§ 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes       § 24 Ort und Form des Registers\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,       § 25 Inhalt des Registers\nin Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom          § 26 Urkunde, Bescheinigungen\n1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche         § 27 Ort und Form der Veröffentlichung\nPatent- und Markenamt:\n§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung\nInhaltsübersicht\nTeil 4\nTeil 1                                                 Einzelne Verfahren\nAnwendungsbereich                                                   Abschnitt 1\n§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten                                             Widerspruchsverfahren\n§ 29 Form des Widerspruchs\nTeil 2\n§ 30 Inhalt des Widerspruchs\nVerfahren bis zur Eintragung\n§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche\nAbschnitt 1                        § 32 Aussetzung\nAnmeldungen\nAbschnitt 2\n§ 2 Form der Anmeldung\nTeilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen\n§ 3 Inhalt der Anmeldung\n§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke\n§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken\n§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren\n§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter\nund Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldun-\n§ 6 Angaben zur Markenform                                          gen\n§ 7 Wortmarken                                                § 35 Teilung von Anmeldungen\n§ 8 Bildmarken                                                § 36 Teilung von Eintragungen\n§ 9 Dreidimensionale Marken\nAbschnitt 3\n§ 10 Kennfadenmarken\nVerlängerung\n§ 11 Hörmarken\n§ 12 Sonstige Markenformen                                    § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung\n§ 13 Muster und Modelle                                       § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung\n§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter\nAbschnitt 4\n§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen\nVerzicht\n§ 16 Schriftstücke in fremden Sprachen\n§ 39 Verzicht\n§ 17 Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke\n§ 40 Zustimmung Dritter\n§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung\nAbschnitt 5\nAbschnitt 2\nLöschung\nKlasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen\n§ 41 Löschung wegen Verfalls\n§ 19 Klasseneinteilung\n§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse\n§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen\n§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung                                                   Teil 5\n§ 22 Änderung der Klasseneinteilung\nInternationale Registrierungen\nAbschnitt 3                        § 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider\nMarkenabkommen\nVeröffentlichung der Anmeldung\n§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll\n§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung                                 zum Madrider Markenabkommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                    873\n§ 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider                                 Teil 2\nMarkenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider\nMarkenabkommen                                                             Verfahren bis zur Eintragung\n§ 46 Schutzverweigerung\nAbschnitt 1\nTeil 6                                                  Anmeldungen\nVerfahren\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92                                              §2\ndes Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz                                   Form der Anmeldung\nvon geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nfür Agrarerzeugnisse und Lebensmittel                  (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss\nunter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Mar-\n§ 47 Eintragungsantrag                                              kenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht wer-\n§ 48 Prüfung des Antrags                                            den.\n§ 49 Veröffentlichung des Antrags                                     (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen\nangemeldet werden.\n§ 50 Akteneinsicht\n(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung\n§ 51 Stellungnahmen, erneute Prüfung                                erforderlich.\n§ 52 Entscheidung über den Antrag\n§ 53 Einspruch                                                                                   §3\n§ 54 Einspruchsverfahren                                                              Inhalt der Anmeldung\n§ 55 Änderungen der Spezifikation                                     (1) Die Anmeldung muss enthalten:\n1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu sei-\nTeil 7                                 nem Vertreter nach § 5,\nSchlussvorschriften                        2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine\nWiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und\n§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser\nVerordnung                                                   3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für\ndie die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.\n§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen\n(2) Wird in der Anmeldung\n§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung\nin Anspruch genommen, so ist eine entsprechende\nAnhang1)\nErklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat die-\nAnlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen\nser Anmeldung anzugeben,\n(Anlage zu § 19 Abs. 1)                                 2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so\nAnlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2)         ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie\nder Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die\nAnlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu\nAusstellung anzugeben.\n§ 19 Abs. 2)\n§4\nAnmeldung von Kollektivmarken\nTeil 1\nFalls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird,\nAnwendungsbereich                             muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.\n§1                                                              §5\nVerfahren in Markenangelegenheiten                                             Angaben zum\nAnmelder und zu seinem Vertreter\n(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor\ndem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangele-                    (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende An-\ngenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des                 gaben enthalten:\nMarkengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestim-                  1. ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vorna-\nmungen dieser Verordnung.                                              men und Familiennamen oder, falls die Eintragung\nunter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die\n(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwie-\nFirma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;\nsen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\nerschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt                 2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Per-\narchivmäßig gesichert niedergelegt.                                    sonengesellschaft, den Namen dieser Person oder\nGesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann\n1) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-      auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juris-\nsetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-     tische Person oder Personengesellschaft in einem\nbände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen    Register eingetragen ist, muss der Name entspre-\nKostenerstattung.                                                   chend dem Registereintrag angegeben werden;","874               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer,              (2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauer-\nPostleitzahl, Ort).                                       haft dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so\nbeschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in\n(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift\nallen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein\ndes Anmelders abweichende Postanschrift, eine Post-\nFormat von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarz-\nfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern ange-\nweißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebun-\ngeben werden.\ngen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe\n(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen ein-          hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.\ngereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.\nSatz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.         (3) Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format\nDIN A4 nicht überschreiten. Die für die Darstellung\n(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im          benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als\nAusland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Ab-         26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu\nsatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben.          bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes\nAußerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk,            Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentime-\nzur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in           ter einzuhalten.\ndem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder\ndessen Rechtsordnung er unterliegt.                              (4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Ver-\n(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem             merk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung auf\nAnmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMA-              jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies\nVerordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung          nicht von selbst ergibt.\ngenannt werden.                                                  (5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\n(6) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absät- enthalten.\nze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der\nAnschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche\n§9\nPatent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternum-\nmer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach                           Dreidimensionale Marken\n§ 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese ange-\ngeben werden.                                                    (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als\ndreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind\n§6                               der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensiona-\nle grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es kön-\nAngaben zur Markenform                       nen Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen\nIn der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als           Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe\neingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmel-\n1. Wortmarke (§ 7),                                           dung zu bezeichnen.\n2. Bildmarke (§ 8),\n(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivab-\n3. dreidimensionale Marke (§ 9),                              züge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden,\n4. Kennfadenmarke (§ 10),                                     die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und\nals Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung\n5. Hörmarke (§ 11) oder                                       einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-\n6. sonstige Markenform (§ 12)                                 größerungen und die elektronische Bildspeicherung ge-\neignet sind.\nin das Register eingetragen werden soll.\n(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeich-\n§7                               nung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleich-\nmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf be-\nWortmarken\ngrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann\nWenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom        Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plasti-\nDeutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen          scher Einzelheiten enthalten.\nDruckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in\nder Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben,            (4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4\nZahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.                  entsprechend.\n(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\n§8                               enthalten.\nBildmarken\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der                                    § 10\nvon ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wort-\nmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-                           Kennfadenmarken\nMarke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll,          (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als\nso sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidi-           Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1\nmensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufü-           bis 4 entsprechend anzuwenden.\ngen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll,\nso sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu be-            (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\nzeichnen.                                                     mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004               875\n§ 11                                                         § 15\nHörmarken                                         Fremdsprachige Anmeldungen\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hör-       (1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht\nmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung        werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2\nvier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wie-       des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach\ndergaben der Marke beizufügen.                              § 33 Abs. 1 des Markengesetzes zuerkannt.\n(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift dar-      (2) Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung\nzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2      beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deut-\nbis 4 entsprechend.                                         sche Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der\nAnmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren\n(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe         und Dienstleistungen, einzureichen. Die Übersetzung muss\nder Marke einreichen.                                       von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt\noder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefer-\n(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke\ntigt sein.\nenthalten.\n(3) Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren\n(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Marken-\nund Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs. 1 des\namts bestimmt die für die klangliche Wiedergabe zu ver-\nMarkengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.\nwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der\nWird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der\nklanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfre-\ndort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung\nquenz, Auflösung und Spieldauer.\nals nicht eingereicht. Wird die Übersetzung nach Ablauf\ndieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2\n§ 12                             eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt.\nBetrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und\nSonstige Markenformen                       Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als         Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.\nsonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind           (4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Ver-\nder Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensiona-         fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fin-\nle grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn         den auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.\ndie Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die\nFarben in der Anmeldung zu bezeichnen.\n§ 16\n(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs. 2\nbis 4, § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3                Schriftstücke in fremden Sprachen\nund 5 entsprechend.                                            (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die fol-\n(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke       genden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:\nenthalten.                                                  1. Prioritätsbelege,\n2. Belege über eine im Ursprungsland eingetragene\n§ 13                                 Marke,\nMuster und Modelle                        3. Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nach-\nweis von Tatsachen,\nDer Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der\nmit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fäl-       4. Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,\nlen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt wer-     5. Gutachten,\nden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.\n6. Nachweise aus Veröffentlichungen.\n§ 14                                (2) Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in engli-\nscher, französischer, italienischer oder spanischer Spra-\nVerwendung fremdsprachiger Formblätter               che abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Ein-\ngang des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt\nFür das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen\noder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich\nkönnen außer den vom Deutschen Patent- und Marken-\nbestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzurei-\namt herausgegebenen Formblättern und damit überein-\nchen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist\nstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-\neingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegan-\nVerordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte\ngen. Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist ein-\nfremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie\ngereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des\ninternational standardisiert sind und nach Form und\nEingangs der Übersetzung zugegangen.\nInhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen.\nDas Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere                 (3) Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,\nErläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt ein-    französischer, italienischer oder spanischer Sprache\nzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt             abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Marken-\nbestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines       amt verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird.\nAnmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen             Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen,\nunberührt.                                                  dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nPatentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich               (3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen\nbestellten Übersetzer angefertigt wird. Wird die Überset-    geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzu-\nzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schrift-    geben.\nstück als nicht zugegangen. Wird die Übersetzung nach\n(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist\nAblauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als\nin doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der\nzum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-\nAnmeldung als Anlage beigefügt ist.\ngen.\n§ 21\n§ 17\nEntscheidung über die Klassifizierung\nBerufung auf eine im\nUrsprungsland eingetragene Marke                     (1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmel-\ndung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das\n(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungs-       Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizie-\nland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pari-   rung.\nser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende\nErklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben                (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leit-\nwerden.                                                      klasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der\nSchwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit an eine\n(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behör-      Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebun-\nde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im         den. Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksich-\nUrsprungsland vorzulegen.                                    tigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der\nGebührenzahlung.\n§ 18\n§ 22\nVerschiebung des\nZeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung                              Änderung der Klasseneinteilung\nErgibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen        Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor\nfür die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des      dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klassenein-\nMarkengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deut-       teilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klas-\nsche Patent- und Markenamt den Anmelder entspre-             sifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst.\nchend. In den Akten der Anmeldung wird der Tag ver-          Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung\nmerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich       der Schutzdauer der Marke anzupassen.\nist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengeset-\nzes bleibt im Übrigen unberührt.\nAbschnitt 3\nVe r ö f f e n t l i c h u n g d e r A n m e l d u n g\nAbschnitt 2\nKlasseneinteilung von                                                            § 23\nWaren und Dienstleistungen                                      Veröffentlichung der Anmeldung\n(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke,\n§ 19                             deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-\nKlasseneinteilung                       setzes), umfasst folgende Angaben:\n(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen    1. das Aktenzeichen der Anmeldung,\nrichtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung   2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,\nenthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleis-\ntungen.                                                      3. Angaben über die Marke,\n(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der        4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten aus-\nWaren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser            ländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Aus-\nVerordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.                stellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu\neinem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94\ndes Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-\n§ 20                                 schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in An-\nVerzeichnis der Waren und Dienstleistungen                 spruch genommenen Zeitrang,\n(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu             5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,\nbezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen         6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz\nWare oder Dienstleistung in eine Klasse der Klassenein-          des Vertreters,\nteilung nach § 19 Abs. 1 möglich ist.\n7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustel-\n(2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klas-         lungsempfänger sowie\nseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig\n8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen\nsind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten\ndes Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.\nalphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen\nsollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet             (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form\nwerden.                                                      erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004              877\nTeil 3                           17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum\nZustellungsempfänger,\nRegister, Urkunde, Veröffentlichung\n18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen\nunter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klas-\n§ 24\nsen,\nOrt und Form des Registers\n19. der Tag der Eintragung in das Register,\n(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt geführt.                                          20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,\n(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form     21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Wider-\neiner elektronischen Datenbank betrieben.                        spruch gegen die Eintragung der Marke erhoben\nworden ist, eine entsprechende Angabe,\n§ 25                            22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,\nInhalt des Registers                          a) eine entsprechende Angabe,\nIn das Register werden eingetragen:                            b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsver-\n1. die Registernummer der Marke,                                    fahrens,\n2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht              c) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-\nmit der Registernummer übereinstimmt,                            sprechende Angabe,\n3. die Wiedergabe der Marke,                                    d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und\nDienstleistungen, auf die sich die Löschung\n4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine\nbezieht,\ndreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine\nHörmarke oder um eine sonstige Markenform han-          23. die Verlängerung der Schutzdauer,\ndelt,\n24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetra-\n5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende            genen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer\nAngabe und die Bezeichnung der Farben,                       eingetragenen Marke erhoben hat,\n6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche               a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des\nBeschreibung der Marke,                                          Markengesetzes eine entsprechende Angabe,\n7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrs-               b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach\ndurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) ein-                § 50 des Markengesetzes,\ngetragen sind, die entsprechende Angabe,\nc) bei teilweiser Löschung der Marke eine entspre-\n8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland                 chende Angabe unter Bezeichnung des Lö-\neingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der                schungsgrundes und der Waren und Dienstleis-\nPariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine              tungen, auf die sich die Löschung bezieht,\nentsprechende Angabe,\n25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen ein-\n9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine\ngeleitet wird,\nKollektivmarke handelt,\n10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34              a) bei vollständiger Löschung der Marke eine ent-\noder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates                  sprechende Angabe unter Bezeichnung des\nüber die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember                     Löschungsgrundes,\n1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemel-          b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entspre-\ndete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in An-                 chende Angabe unter Bezeichnung des Lö-\nspruch genommen wurde, die Angabe des entspre-                   schungsgrundes und die Waren und Dienstleis-\nchenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung                   tungen, auf die sich die Löschung bezieht,\nder Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,\n26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke\n11. der Anmeldetag der Marke,                                    auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inha-\n12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des           bers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf\nZeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Marken-           teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem\ngesetzes maßgeblich ist,                                     Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Be-\nzeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es\n13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom            sich um eine teilweise Löschung handelt, das Ver-\nMarkeninhaber beanspruchten ausländischen Priori-            zeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fas-\ntät (§ 34 des Markengesetzes),                               sung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung\n14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruch-               ergibt,\nten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),    27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage\n15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der             nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem\nMarke,                                                       Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt wor-\nden sind,\n16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des\nVertreters,                                             28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Regis-                                   Teil 4\nternummer der infolge einer Teilungserklärung abge-\ntrennten Eintragung,                                                        Einzelne Verfahren\n30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten\nAbschnitt 1\nEintragung die entsprechende Angabe und die\nRegisternummer der Stammeintragung,                                  Widerspruchsverfahren\n31. der Tag und die Nummer der internationalen Regis-\ntrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes),                                    § 29\n32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit                               Form des Widerspruchs\nAngaben über den Rechtsnachfolger und gegebe-              (1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintra-\nnenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16      gung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Wider-\nund 17,                                                 spruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erfor-\n33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil        derlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben\nder Waren und Dienstleistungen außerdem die Anga-       Widersprechenden gestützte Widersprüche können in\nben nach den Nummern 29 und 30,                         einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst wer-\nden.\n34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markenge-\nsetzes),                                                   (2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom\nDeutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen\n35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstre-               Formblatts eingereicht werden.\nckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und\ndie Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfah-\n§ 30\nren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),\nInhalt des Widerspruchs\n36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 auf-\ngeführten Angaben und                                      (1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es\nerlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der\n37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45\nWiderspruchsmarke sowie des Widersprechenden fest-\nAbs. 1 des Markengesetzes).\nzustellen.\n§ 26                               (2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:\nUrkunde, Bescheinigungen                      1. die Registernummer der Marke, gegen deren Eintra-\ngung der Widerspruch sich richtet,\nDer Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über\ndie Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der        2. die Registernummer der eingetragenen Wider-\nDPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das                spruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemel-\nRegister eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht           deten Widerspruchsmarke,\nausdrücklich verzichtet hat.                                  3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Marken-\ngesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der\n§ 27                                 Art der Widerspruchsmarke,\nOrt und Form der Veröffentlichung                 4. falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine\n(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem             international registrierte Marke handelt, die Register-\nvom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebe-                 nummer der Widerspruchsmarke sowie bei interna-\nnen Markenblatt veröffentlicht.                                   tional registrierten Widerspruchsmarken, die vor\ndem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die\n(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form           Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deut-\nerfolgen.                                                         sche Demokratische Republik registriert worden\nsind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der\n§ 28                                 Widerspruch gestützt wird,\nInhalt der                          5. der Name und die Anschrift des Inhabers der Wider-\nVeröffentlichung der Eintragung                      spruchsmarke,\n(1) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in    6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird,\ndas Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der               die nicht im Register eingetragen ist, der Name und\nin § 25 Nr. 20 und 31 bezeichneten Angaben. Farbig ein-           die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeit-\ngetragene Marken werden in Farbe veröffentlicht.                  punkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechts-\n(2) Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener             übergangs gestellt worden ist,\nMarken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Wider-         7. falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt\nspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. Die                 hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,\nWiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die\n8. der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Ein-\neingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erst-\ntragung der Widerspruch sich richtet,\nveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. Der Hinweis\nkann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten        9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form,\nMarken gemeinsam erfolgen.                                        wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,\n(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der    10. die Waren und Dienstleistungen, auf die der Wider-\nMarke insgesamt neu veröffentlicht werden.                        spruch gestützt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                 879\n11. die Waren und Dienstleistungen, gegen die der            der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu\nWiderspruch sich richtet.                              diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangs-\nvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges\nInsolvenzverfahren wird auch in das Register eingetra-\n§ 31                           gen.\nGemeinsame Entscheidung                         (3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung\nüber mehrere Widersprüche                    einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren\nund Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wor-\n(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widerspre-\nden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teil-\nchenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschie-\nübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben,\nden werden.\nauf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist\n(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten      § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend\nFällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam ent-         anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen\nschieden werden.                                             in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.\n§ 32\n§ 35\nAussetzung\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das                            Teilung von Anmeldungen\nVerfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43\nAbs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann            (1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1\naussetzen, wenn dies sachdienlich ist.                       des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen\ngeteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine\n(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht,       gesonderte Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungs-\nwenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben            erklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen\nwäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke          Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts\ngestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und       eingereicht werden.\nMarkenamt ein Verfahren zur Löschung der Wider-\nspruchsmarke anhängig ist.                                      (2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst-\nleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung\naufgenommen werden.\nAbschnitt 2\n(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen\nTe i l ü b e r g a n g ,                der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeich-\nTe i l u n g v o n A n m e l -              nis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten\ndungen und Eintragungen                          Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des\nZugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis\n§ 33                           der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmel-\ndung deckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und\nTeilübergang                        Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist\neiner eingetragenen Marke                    der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch\n(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung        in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch\neiner Marke begründeten Rechts nur einen Teil der einge-     entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich\ntragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem          keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren\nAntrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28          und Dienstleistungen ergeben.\nder DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen\nanzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.             (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine\nvollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung.\n(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maß-   Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung\ngabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einrei-       Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die\nchung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht       abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen.\ngilt.                                                        Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der\nStammanmeldung genommen.\n§ 34\n(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe\nRechtsübergang, dingliche Rechte,                 der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der\nInsolvenzverfahren und Maßnahmen der                 Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengeset-\nZwangsvollstreckung bei Anmeldungen                 zes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale\n(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die          grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hör-\nMaßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insol-             marken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke\nvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung ver-           gemäß § 11 Abs. 3.\nmerkt.\n(6) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertre-\n(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige       ter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders\nPerson in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt        für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen\nder Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt    Vollmacht ist nicht erforderlich.","880                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestell-                            Abschnitt 3\nte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung                               Ve r l ä n g e r u n g\nfort.\n§ 37\n§ 36                                        Verlängerung durch Gebührenzahlung\nTeilung von Eintragungen                        Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47\nAbs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer\n(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1          und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwen-\ndes Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen          dungszweck anzugeben.\ngeteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine\ngesonderte Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungs-                                    § 38\nerklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen\nPatent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts                          Antrag auf teilweise Verlängerung\neingereicht werden.                                              (1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer einge-\ntragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienst-\n(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienst-    leistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen\nleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung       ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden\naufgenommen werden.                                           Antrag stellen.\n(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen            (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nder verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis         1. die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer\nder Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintra-           verlängert werden soll,\ngung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des\nZugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis         2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,\nder Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung         3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\ndeckungsgleich sein. Betrifft die Teilung Waren und               Anschrift des Vertreters,\nDienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist\n4. die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutz-\nder Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch\ndauer verlängert werden soll.\nin der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch\nentsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich\nkeine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren                                  Abschnitt 4\nund Dienstleistungen ergeben.\nVe r z i c h t\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine\nvollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung.                                        § 39\nDiese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung\nBestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. Die                                   Verzicht\nabgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernum-             (1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise\nmer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten       Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markenge-\nder Stammeintragung genommen.                                 setzes soll unter Verwendung des vom Deutschen\nPatent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts\n(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe         gestellt werden.\nder Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der\nDreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengeset-          (2) In dem Antrag sind anzugeben:\nzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale            1. die Registernummer der Marke, die ganz oder teilwei-\ngrafische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei              se gelöscht werden soll,\nHörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der\n2. der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,\nMarke gemäß § 11 Abs. 3.\n3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die\n(6) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter         Anschrift des Vertreters,\ndes Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inha-\n4. falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die\nbers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorla-\nWaren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sol-\nge einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.\nlen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die\n(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte        Marke nicht gelöscht werden soll.\nAnträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.\n§ 40\n(8) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung\nnach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Wider-                           Zustimmung Dritter\nspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent-           Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforder-\nund Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklä-            liche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inha-\nrung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen       bers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer\nEintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der      von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen\neingetragenen Marke kann auch von sich aus eine ent-          Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der\nsprechende Erklärung des Widersprechenden beibrin-            Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Die\ngen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird      Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen\ndie Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.          werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                  881\nAbschnitt 5                            des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist\nLöschung                              nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer\noder in englischer Sprache einzureichen.\n§ 41\n§ 45\nLöschung wegen Verfalls\nAntrag auf internationale Registrierung\n(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Ver-               nach dem Madrider Markenabkommen und\nfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Ver-     nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\nwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt\nherausgegebenen Formblatts gestellt werden.                     (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung\neiner in das Register eingetragenen Marke sowohl nach\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:                         Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach\n1. die Registernummer der Marke, deren Löschung              Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen\nbeantragt wird,                                          gilt § 43 entsprechend.\n2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,               (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108\nAbs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung\n3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der\ndes Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist\nName und die Anschrift des Vertreters,\nnach Wahl des Antragstellers entweder in französischer\n4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und       oder in englischer Sprache einzureichen.\nDienstleistungen beantragt wird, für die die Marke ein-\ngetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistun-                                  § 46\ngen, für die die Löschung beantragt wird, oder die\nWaren und Dienstleistungen, für die die Löschung                           Schutzverweigerung\nnicht beantragt wird, und                                   (1) Wird einer international registrierten Marke, deren\n5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.          Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkom-\nmens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider\n§ 42                             Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder\nLöschung wegen                           teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung\nabsoluter Schutzhindernisse                   dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geisti-\nFür den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutz-       ges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der inter-\nhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt         nationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,\n§ 41 entsprechend.                                           innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss,\ndamit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier\nMonate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der\nSchutzverweigerung durch das Internationale Büro der\nTeil 5                            Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.\nInternationale Registrierungen                     (2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der\nInhaber der international registrierten Marke keinen\n§ 43                             Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutz-\nAntrag auf internationale                   verweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde\nRegistrierung nach dem Madrider Markenabkommen               beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines\nweiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten\n(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung       Frist einzulegen. Der Schutzverweigerung muss eine ent-\neiner in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3     sprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. § 61\ndes Madrider Markenabkommens beim Deutschen                  Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwen-\nPatent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro       den.\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgege-\nbene Formblatt zu verwenden.\n(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erfor-                                  Teil 6\nderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und\nDienstleistungen ist in französischer Sprache einzurei-                         Verfahren nach der\nchen.                                                               Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates\nvom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen\n§ 44                                     Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nAntrag auf internationale Registrierung                     für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel\nnach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen\n§ 47\n(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung\neiner beim Deutschen Patent- und Markenamt angemel-                              Eintragungsantrag\ndeten oder einer in das Register eingetragenen Marke            (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen\nnach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenab-         Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Ver-\nkommen gilt § 43 entsprechend.                               ordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992\n(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108         zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungs-\nAbs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung          bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel","882               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n(ABl. EG Nr. L 208 S. 1) soll unter Verwendung des vom          (2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 49 wird auf\nDeutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen              Antrag Einsicht in die Akten gewährt.\nFormblatts eingereicht werden.\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\n§ 51\n1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im\nSinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                      Stellungnahmen, erneute Prüfung\nNr. 2081/92,\n(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und     des Antrags gemäß § 49 kann von jeder Person beim\ndie Anschrift des Vertreters,                            Deutschen Patent- und Markenamt eine Stellungnahme\n3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeich-        zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der\nnung, deren Eintragung beantragt wird,                   Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist,\neingereicht werden.\n4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben.              (2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das\nDeutsche Patent- und Markenamt den Antrag unter\n§ 48                             Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erneut.\nPrüfung des Antrags\n(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche                                     § 52\nPatent- und Markenamt die Stellungnahmen der interes-\nEntscheidung über den Antrag\nsierten öffentlichen Körperschaften einschließlich des\nBundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung             (1) Sind keine Stellungnahmen nach § 51 Abs. 1 einge-\nund Landwirtschaft sowie der interessierten Verbände,        gangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 51 Abs. 2,\nOrganisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.         dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung\n(2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung,      (EWG) Nr. 2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlas-\ndass die geografische Angabe oder die Ursprungsbe-           senen Vorschriften entspricht, so fasst das Deutsche\nzeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der       Patent- und Markenamt hierüber Beschluss und übermit-\nauch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geo-       telt das Original der Akten dem Bundesministerium der\ngrafisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das       Justiz.\nDeutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Ver-\n(2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefasste\nkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats\nBeschluss zugestellt.\nund gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.\n§ 49                                                         § 53\nVeröffentlichung des Antrags\nEinspruch\n(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die geografi-\nsche Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den                   (1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der\nVoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92             Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften\n1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,\nentspricht, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und\nMarkenamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet         2. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeich-\naußerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und            nung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich\nInstitutionen der Wirtschaft entsprechend.                       richtet,\n(2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:\n3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse\n1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,                ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und        (2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu\ndie Anschrift des Vertreters,                            begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass\n3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeich-\n1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung\nnung,\noder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2\n4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.                     der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben\n(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur       sind,\nStellungnahme nach § 51 hinzuweisen.                         2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeich-\nnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teil-\n§ 50                                 weise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke\nAkteneinsicht                             oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken\nwürde, die sich am 24. Juli 1992 rechtmäßig im Ver-\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf            kehr befanden, oder\nAntrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemel-\ndeten geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-            3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde,\nnungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft                eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausrei-\ngemacht wird.                                                    chende Angaben zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                883\n§ 54                                                        Teil 7\nEinspruchsverfahren                                          Schlussvorschriften\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet\nunverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bun-                                   § 56\ndesministerium der Justiz über die eingegangenen Ein-                    Übergangsregelung aus Anlass\nsprüche und übersendet diesem das Original des Ein-                   des Inkrafttretens dieser Verordnung\nspruchs und des übrigen Akteninhalts.\nFür Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser\n(2) In dem Verfahren nach Artikel 7 Abs. 5 der Verord-    Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschrif-\nnung (EWG) Nr. 2081/92 gibt das Deutsche Patent- und        ten der Markenverordnung vom 30. November 1994\nMarkenamt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats,        (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung\nder Einspruch nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung          vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701).\n(EWG) Nr. 2081/92 erhoben hat, und der Person, die\nnach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92\n§ 57\nEinspruch erhoben hat, sowie dem Antragsteller Gele-\ngenheit zur Stellungnahme.                                       Übergangsregelung für künftige Änderungen\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet         Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von\ndas Bundesministerium der Justiz über das Ergebnis des      Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind,\nVerfahrens nach Artikel 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG)       gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nNr. 2081/92 und übersendet diesem das Original der          dahin geltenden Fassung.\nAkten.\n§ 58\n§ 55                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderungen der Spezifikation                     Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-\nAnträge auf Änderung der Spezifikation sind beim          zeitig tritt die Markenverordnung vom 30. November\nDeutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das         1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verord-\nweitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 54   nung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701), außer\nentsprechend.                                               Kraft.\nMünchen, den 11. Mai 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nJürgen Schade"]}