{"id":"bgbl1-2004-22-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung (Erwerbsstatistikverordnung  ErwerbStatV)","law_date":"2004-05-10T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["870               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nüber statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung\n(Erwerbsstatistikverordnung – ErwerbStatV)\nVom 10. Mai 2004\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes       3. Erwerbsstatus;\nvom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Arti-\n4. für Erwerbstätige zusätzlich:\nkel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bun-         ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf, Wirtschafts-\ndesregierung:                                                     zweig des Betriebs, in dem die Tätigkeit ausgeübt\nwird, Monat und Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, Art\n§1                                   des Arbeitsverhältnisses nach Voll- und Teilzeit sowie\nGesamtdauer einer Befristung, normalerweise geleis-\nZweck, Art und Dauer der Erhebung\ntete wöchentliche Arbeitszeit, regelmäßige oder gele-\nZur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer      gentliche Nebenerwerbstätigkeit, geringfügige Be-\nInformationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung              schäftigung, monatliches Bruttoarbeitseinkommen;\nund die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden für\n5. für Arbeitslose und Arbeitsuchende zusätzlich:\ndie Dauer von zwei Jahren Erhebungen als Bundesstatis-\ntik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Er-                Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehungs-\nwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationa-           weise Arbeitslosengeld II, Art und Dauer der Arbeit-\nlen Arbeitsorganisation.                                          suche, Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, Mel-\ndung bei einer Agentur für Arbeit, Verfügbarkeit für\n§2                                   eine neue Erwerbstätigkeit, Gründe der Nichtverfüg-\nbarkeit, letzte Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der\nErhebungseinheiten\nArbeitsuche, Gründe für die Beendigung der letzten\nErhebungseinheiten sind natürliche Personen im Alter           Erwerbstätigkeit, Dauer der Arbeitslosigkeit.\nab 15 Jahren.\n§5\n§3\nHilfsmerkmale\nPeriodizität, Stichproben-\numfang und Veröffentlichungstermine                     Hilfsmerkmale sind:\n(1) Die Statistik umfasst monatliche Erhebungen bei        1. Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der\nhöchstens 35 000 Erhebungseinheiten. Die Erhebungs-               Befragten,\neinheiten werden nach mathematisch-statistischen Ver-\n2. im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und\nfahren ausgewählt.\nweitere Telekommunikationsnummern der Befragten.\n(2) Die monatlichen Ergebnisse der Erhebungen wer-\nden unverzüglich nach Ende einer Erhebung veröffent-                                       §6\nlicht.\nAuskunftserteilung\n§4                                  Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.\nErhebungsmerkmale\nErhebungsmerkmale sind:                                                                 §7\n1. Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, Familienstand,                     Unterrichtung der zu Befragenden\nStaatsangehörigkeit, Zahl der Kinder unter 15 Jahren         Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des\nim Haushalt;                                              Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf\n2. Schul- und Berufsausbildung, Teilnahme an Weiterbil-       Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung\ndungsmaßnahmen in den letzten vier Wochen;                schriftlich oder elektronisch zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004               871\n§8                                  Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ein-\nDurchführung der Statistik                     zeldatensätze mit den Angaben zu den Merkmalen nach\n§ 4.\nDie Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erho-\nben und aufbereitet.\n§ 10\n§9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbermittlungsregelung\nFür Landeszwecke übermittelt das Statistische Bun-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndesamt auf Anforderung den statistischen Ämtern der           Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Mai 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}