{"id":"bgbl1-2004-22-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten","law_date":"2004-05-06T00:00:00Z","page":864,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["864                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nVerordnung\nzur Änderung der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten\nund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nVom 6. Mai 2004\nAuf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes                 der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Auf-\nvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), der zuletzt durch            gabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rah-\nArtikel 22 der Verordnung vom 25. November 2003                   men der psychotherapeutischen Ausbildung sowie\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-         eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:              schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustel-\nlen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prü-\nfungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungs-\nArtikel 1                              aufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind,\nist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzu-\nÄnderung                                legen, welche Antworten als zutreffend anerkannt\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                    werden.\nfür Psychologische Psychotherapeuten\n(3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zustän-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psycho-             digen Behörden vor der Feststellung des Prüfungs-\nlogische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998                  ergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen\n(BGBl. I S. 3749), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes         an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehler-\nvom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geän-        haft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne\ndert:                                                             Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der\nFeststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu be-\n1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „bei“ durch das Wort        rücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung\n„vor“ ersetzt.                                                mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des\nschriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4\nund 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsauf-\n2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      gaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der\n„Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient         Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines\nsich die zuständige Behörde einer staatlichen Prü-            Prüflings auswirken.\nfungskommission.“                                                (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,\nwenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestell-\n3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfung“ durch           ten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat\ndie Wörter „den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8“         oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-\nersetzt.                                                      worteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die\ndurchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge\nunterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit\n4. In § 11 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter\n„ausreichend“ benotet wird.\n„schriftliche Aufsichtsarbeit und die“ gestrichen.\n(5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung\n5. § 16 wird wie folgt gefasst:                                   sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das\nBestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche\n„§ 16                               Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsaufga-\nSchriftlicher Teil der Prüfung                  ben erreicht, so lautet die Note\n„sehr gut“,        wenn er mindestens 75 Prozent,\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich\nauf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt-           „gut“,             wenn er mindestens 50 Prozent, aber\nnisse in den wissenschaftlich anerkannten psycho-                                weniger als 75 Prozent,\ntherapeutischen Verfahren; er kann auch rechner-\n„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, aber\ngestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer\nweniger als 50 Prozent,\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant-\nworten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben            „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als\nvorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Auf-                           25 Prozent\nsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführen-\nder darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben\nden werden von der zuständigen Behörde bestimmt.\nzutreffend beantwortet hat. Die Note lautet\n(2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bun-\n„mangelhaft“,      wenn der Prüfling mindestens 90\ndeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Fest-\nProzent,\nlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zustän-\ndigen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung                „ungenügend“, wenn er weniger als 90 Prozent","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                  865\nder für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prü-          nisse in den wissenschaftlich anerkannten psycho-\nfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantwor-           therapeutischen Verfahren; er kann auch rechner-\nteter Fragen erreicht hat.                                     gestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer\n(6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach            Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beant-\ndem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Ver-              worten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben\nfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung          vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die Auf-\nim Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt            sichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführen-\nzur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errech-           den werden von der zuständigen Behörde bestimmt.\nnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleis-            (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bun-\ntung gilt auch für später auszuwertende Aufsichts-             deseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Fest-\narbeiten.                                                      legung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zustän-\n(7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die                 digen Behörden nach Maßgabe einer Vereinbarung\nzuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mit-          der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Auf-\ngeteilt. Dabei sind anzugeben:                                 gabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rah-\nmen der psychotherapeutischen Ausbildung sowie\n1. die Prüfungsnote,                                           eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich der\n2. die Bestehensgrenze,                                        schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustel-\nlen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prü-\n3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüf-          fungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungs-\nling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt           aufgaben zutreffende Antworten auszuwählen sind,\nund                                                        ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzu-\n4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf-          legen, welche Antworten als zutreffend anerkannt\nlinge im gesamten Bundesgebiet.                            werden.\n(8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungs-              (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zustän-\nstätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der       digen Behörden vor der Feststellung des Prüfungs-\nPrüfung bestanden haben.“                                      ergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen\nan den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, fehler-\n6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden              haft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne\nder Prüfungskommission“ durch die Wörter „von der              Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der\nzuständigen Behörde“ ersetzt.                                  Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu be-\nrücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung\nmindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des\nArtikel 2                              schriftlichen Teils der Prüfung nach den Absätzen 4\nund 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsauf-\nÄnderung                                gaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                     Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten                   Prüflings auswirken.\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-                (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden,\nund Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember                 wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestell-\n1998 (BGBl. I S. 3761), geändert durch Artikel 12 des              ten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat\nGesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie            oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-\nfolgt geändert:                                                    worteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die\ndurchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge\n1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „bei“ durch das Wort         unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit\n„vor“ ersetzt.                                                 „ausreichend“ benotet wird.\n(5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das\n„Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient          Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche\nsich die zuständige Behörde einer staatlichen Prü-             Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsauf-\nfungskommission.“                                              gaben erreicht, so lautet die Note\n„sehr gut“,        wenn er mindestens 75 Prozent,\n3. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfung“ durch\ndie Wörter „den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8“          „gut“,             wenn er mindestens 50 Prozent, aber\nersetzt.                                                                          weniger als 75 Prozent,\n„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, aber\n4. In § 11 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter                                      weniger als 50 Prozent,\n„schriftliche Aufsichtsarbeit und die“ gestrichen.             „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als\n25 Prozent\n5. § 16 wird wie folgt gefasst:                                    der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben\n„§ 16                               zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet\nSchriftlicher Teil der Prüfung                  „mangelhaft“,      wenn der Prüfling mindestens 90 Pro-\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich                           zent,\nauf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt-            „ungenügend“, wenn er weniger als 90 Prozent","866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\nder für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prü-        3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüf-\nfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantwor-             ling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt\nteter Fragen erreicht hat.                                       und\n4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüf-\n(6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach\nlinge im gesamten Bundesgebiet.\ndem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Ver-\nfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung           (8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungs-\nim Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem Zeitpunkt          stätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der\nzur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errech-         Prüfung bestanden haben.“\nnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleis-\ntung gilt auch für später auszuwertende Aufsichts-       6. In § 18 Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden\narbeiten.                                                    der Prüfungskommission“ durch die Wörter „von der\nzuständigen Behörde“ ersetzt.\n(7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die\nzuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mit-\ngeteilt. Dabei sind anzugeben:                                                     Artikel 3\nInkrafttreten\n1. die Prüfungsnote,\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. die Bestehensgrenze,                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Mai 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}