{"id":"bgbl1-2004-22-10","kind":"bgbl1","year":2004,"number":22,"date":"2004-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/22#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_22.pdf#page=37","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":897,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                 897\nVerordnung\nzur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung\nVom 11. Mai 2004\nAuf Grund                                                            „(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes)\nund die Zusammenfassung (§ 36 des Patentge-\n– des § 27 Abs. 5, § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des\nsetzes) sind beim Deutschen Patent- und Mar-\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nkenamt schriftlich einzureichen. Für die elektroni-\nvom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen\nsche Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung\n§ 27 Abs. 5 durch Artikel 7 Nr. 10, § 34 Abs. 6 durch\nmaßgebend.“\nArtikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch\nArtikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom                  b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden\nsind, und\n4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgen-\n– des § 26 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom                den Absätze 2 bis 6 ersetzt:\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390),\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verord-               „(2) Der Antrag muss enthalten:\nnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das             1. folgende Angaben zum Anmelder:\nDeutsche Patent- und Markenamt:\na) ist der Anmelder eine natürliche Person, den\nVornamen und Familiennamen oder, falls die\nArtikel 1                                      Eintragung unter der Firma des Anmelders\nerfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsre-\nÄnderung der Patentverordnung                               gister eingetragen ist;\nb) ist der Anmelder eine juristische Person oder\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I\neine Personengesellschaft, den Namen dieser\nS. 1702) wird wie folgt geändert:\nPerson oder Gesellschaft; die Bezeichnung\nder Rechtsform kann auf übliche Weise abge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie                 kürzt werden. Sofern die juristische Person\nfolgt gefasst:                                                      oder Personengesellschaft in einem Register\n„§ 18 (weggefallen)“.                                               eingetragen ist, muss der Name entsprechend\ndem Registereintrag angegeben werden;\n2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über das Deut-             dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für\nsche Patent- und Markenamt“ durch die Wörter                    eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften,\n„DPMA-Verordnung“ ersetzt.                                      für den Anmelder unter der Firma oder unter dem\nbürgerlichen Namen angemeldet wird;\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);","898               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004\n2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfin-                glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-\ndung;                                                      und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte\n3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung         Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür\neines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt           mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“\nwird;\n4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen         5. § 6 wird wie folgt geändert:\nNamen und seine Anschrift;\na) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.\n5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertre-\nter;                                                       b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n6. falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch\ndas Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die                  „Blocksatz darf nicht verwendet werden.“\nNummer des Hauptpatents anzugeben.\n(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im       6. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAusland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der              „Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in\nStaat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls                Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen\nAngaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundes-               angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein\nstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen               entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Be-\nWohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung               schreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmel-\ner unterliegt.                                                 dung einzureichen.“\n(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt\ndem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so             7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „in der von ihm\nsoll diese in der Anmeldung genannt werden.                    bestimmten Frist“ gestrichen.\n(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt\ndem Vertreter eine Vertreternummer oder die Num-\nmer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll         8. § 18 wird aufgehoben.\ndiese angegeben werden.\n(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-       9. In § 22 werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ die\nden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis                 Wörter „von Änderungen“ eingefügt.\n10. Die Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 41 wird wie folgt gefasst:\n„41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte\nSequenzprotokolle werden akzeptiert:\nPhysikalisches Medium       Typ                                    Formatierung\n3,5'' Diskette              ISO/IEC 9529 Double-sided, high        1,44 MB IBM PC Compatible DOS\ndensity, 135 TPI, 80 track, 3,5 inch    Format\nCD-R                        120 mm Recordable Disk                 ISO 9660\nDVD-R                       120 mm DVD-Recordable Disk             konform zu ISO 9660 oder\n(4,7 GB)                                OSTA UDF (1.02 oder höher)\nDVD+R                       120 mm DVD-Recordable Disk             konform zu ISO 9660 oder\n(4,7 GB)                                OSTA UDF (1.02 oder höher)“.\nb) In Nummer 47 ist unter der Numerischen Kennzahl 220 in der 3. Spalte die Zahl „30“ durch die Zahl „29“ und\nunter der Numerischen Kennzahl 223 ist in der 4. Spalte die Zahl „36“ durch die Zahl „35“ zu ersetzen.\nc) In Nummer 48 sind bei der Tabelle 6 das Wort „Nucleosidphosphat-bindende“ durch das Wort „Nucleo-\ntidphosphat-bindende“ und das Wort „Nucleosid-phosphats“ durch das Wort „Nucleotidphosphats“ zu erset-\nzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2004                     899\n11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:\n„B. Einreichung in elektronischer Form\n9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt zulässig:\nGrafikformat           Kompression             Farbtiefe                           Beschreibung\nTIFF                 keine oder LZW        1 bit/p oder              Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung\noder FAX Group 4      (Schwarzweiß)             von 300*300 dpi\nentsprechend einer Pixelzahl (B*L)\nvon 2480*3508 Pixel\nTIFF                 keine oder LZW        8 bit/p                   Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung\noder FAX Group 4      (256 Graustufen)          von 150*150 dpi\nentsprechend einer Pixelzahl (B*L)\n1240*1754\nJPEG                 individuell           24 bit/p                  Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung\nvon 150*150 dpi\nNur Grauschattierungen werden akzeptiert.\nPDF                  keine                 Nur Schwarzweiß           Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:\nzulässig                  – Times (Serifen-Schrift, proportional)\n– Helvetica (ohne Serifen, proportional)\n– Courier\n– Symbol (Symbole)\nFarbige Grafiken sind unzulässig.\nEine Verwendung von bei PDF-Dateien\nmöglichen Nutzungseinschränkungen auf\nDateiebene durch kryptographische Mittel\n(Verschlüsselung, Deaktivierung der Druck-\nmöglichkeit) ist nicht zulässig.“\nArtikel 2                                (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem\nÄnderung der Wahrnehmungsverordnung                      rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Ge-\n§ 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember              schmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.\n1994 (BGBl. I S. 3812), die durch die Verordnung vom               (3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Wiederein-\n1. Januar 2002 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird        setzung in den vorigen Stand und auf Verfahrenskosten-\nwie folgt gefasst:                                              hilfe gilt § 7 Abs. 1 und 2.“\n„§ 4\nGeschmacksmusterstelle                                                   Artikel 3\n(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Ge-                                     Schlussvorschriften\nschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonde-            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleich-\nren rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch             zeitig tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Patent-\nBeamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare An-             anmeldeverordnung vom 10. Juni 1996 (BGBl. I S. 845)\ngestellte betraut.                                              außer Kraft.\nMünchen, den 11. Mai 2004\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nJürgen Schade"]}