{"id":"bgbl1-2004-21-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":21,"date":"2004-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz  KostRMoG)","law_date":"2004-05-05T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":2,"num_pages":134,"content":["718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGesetz\nzur Modernisierung des Kostenrechts\n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)\nVom 5. Mai 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      verfahren\n§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\nteilungsordnung\nArtikel 1                             § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-\nren\nGerichtskostengesetz\n(GKG)                                 § 27 Bußgeldsachen\n§ 28 Bestimmte sonstige Auslagen\nInhaltsübersicht                            § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung\n§ 30 Erlöschen der Zahlungspflicht\nAbschnitt 1\n§ 31 Mehrere Kostenschuldner\nAllgemeine Vorschriften\n§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen\n§ 1 Geltungsbereich\n§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fäl-\n§ 2 Kostenfreiheit                                                    len\n§ 3 Höhe der Kosten\n§ 4 Verweisungen                                                                          Abschnitt 6\n§ 5 Verjährung, Verzinsung                                                            Gebührenvorschriften\n§ 34 Wertgebühren\nAbschnitt 2                             § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren\nFälligkeit                             § 36 Teile des Streitgegenstands\n§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen                       § 37 Zurückverweisung\n§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung                     § 38 Verzögerung des Rechtsstreits\n§ 8 Strafsachen, Bußgeldsachen\n§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der                           Abschnitt 7\nAuslagen                                                                           Wertvorschriften\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 3\nAllgemeine Wertvorschriften\nVorschuss und Vorauszahlung\n§ 39 Grundsatz\n§ 10 Grundsatz\n§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung\n§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz\n§ 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse\n§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung\n§ 42 Wiederkehrende Leistungen\n§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\nteilungsordnung                                            § 43 Nebenforderungen\n§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung                           § 44 Stufenklage\n§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfah-         § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige\nren                                                              Rechtsmittel, Aufrechnung\n§ 16 Privatklage, Nebenklage                                     § 46 Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen\n§ 17 Auslagen                                                   § 47 Rechtsmittelverfahren\n§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 4                                               Besondere Wertvorschriften\nKostenansatz                            § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Lebens-\npartnerschaftssachen\n§ 19 Kostenansatz\n§ 49 Versorgungsausgleich\n§ 20 Nachforderung\n§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe-\n§ 21 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-               werbsbeschränkungen und dem Wertpapiererwerbs- und\nhandlung                                                         Übernahmegesetz\n§ 51 Streitsachen und Rechtsmittelverfahren des gewerblichen\nAbschnitt 5\nRechtsschutzes\nKostenhaftung                           § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und\n§ 22 Streitverfahren                                                  Sozialgerichtsbarkeit\n§ 23 Insolvenzverfahren                                          § 53 Einstweiliger Rechtsschutz, Verfahren nach § 319 Abs. 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  719\ndes Aktiengesetzes oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungs-              Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschafts-\ngesetzes                                                          sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessord-\n§ 54 Zwangsversteigerung                                                nung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a\n§ 55 Zwangsverwaltung                                                   Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch\nUrteil zu entscheiden ist;\n§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken,\nLuftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten                d) nach der Insolvenzordnung;\n§ 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit\ne) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\n§ 58 Insolvenzverfahren                                                 nung;\n§ 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\nteilungsordnung                                               f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung;\n§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\ng) nach der Strafprozessordnung;\nUnterabschnitt 3\nh) nach dem Jugendgerichtsgesetz;\nWertfestsetzung\n§ 61 Angabe des Werts                                               i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;\n§ 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts      j) nach dem Strafvollzugsgesetz;\noder die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nk) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\n§ 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren\nkungen;\n§ 64 Schätzung des Werts\nl) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\n§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem\nStrafvollzugsgesetz\nsetz;\nm) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nAbschnitt 8                                  führungsgesetz;\nErinnerung und Beschwerde                          n) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-\n§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde                      richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-\n§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung                 brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem\n§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts\nGeschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-\ngesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-\n§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-               telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);\ngebühr\n2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nAbschnitt 9                              nach der Verwaltungsgerichtsordnung;\nSchluss- und Übergangsvorschriften                 3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der\n§ 70 Rechnungsgebühren                                              Finanzgerichtsordnung;\n§ 71 Übergangsvorschrift                                        4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem\n§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses       Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das\nGesetzes                                                      Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;\nAnlage 1 (zu § 3 Abs. 2)\n5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem\nAnlage 2 (zu § 34)                                                  Arbeitsgerichtsgesetz und\n6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozess-\nAbschnitt 1                               ordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten.\nAllgemeine Vorschriften\n§1                                                            §2\nGeltungsbereich                                                  Kostenfreiheit\nFür folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und              (1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und\nAuslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:                       den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind\n1. vor den ordentlichen Gerichten                               von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Län-\nder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder\na) nach der Zivilprozessordnung;                            eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und\nb) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7     Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen\nund 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen           öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,\neiner Scheidungssache sind, in Familiensachen            wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenord-\ndes § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung           nung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der\nauch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilpro-         Forderung ist.\nzessordnung einheitlich durch Urteil zu entschei-          (2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen\nden ist;                                                 nach § 2a Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109\nc) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1           des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122\nNr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesa-        und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht er-\nchen eines Verfahrens über die Aufhebung der             hoben.","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die      Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt\nfür Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den         des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung\nGerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine         durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten\nsachliche oder persönliche Befreiung von Kosten              Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die\ngewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vor-        Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.\nschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine      (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von\nsachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewäh-       Kosten werden nicht verzinst.\nren, bleiben unberührt.\n(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nund den Gerichten für Arbeitssachen finden bundes-                                    Abschnitt 2\nrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über per-\nFälligkeit\nsönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften\nüber sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.\n§6\n(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kos-\nFälligkeit\nten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu\nder Gebühren im Allgemeinen\nerheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen.\nDas Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten        (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr\ndes Verfahrens übernimmt.                                    mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs-\noder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-\n§3                              sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:\nHöhe der Kosten                         1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich\n(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des                 a) der Ehesachen und der Familiensachen nach\nStreitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes                § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 der Zivilprozessord-\nbestimmt ist.                                                        nung und nach § 621 Abs. 1 Nr. 10 der Zivilpro-\nzessordnung mit Ausnahme der Verfahren nach\n(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der                   § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nAnlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.\nb) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1\nNr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung;\n§4\n2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen\nVerweisungen\nVerteilungsverfahren;\n(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein\n3. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechts-\nRechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches\nschutzes und\nGericht desselben oder eines anderen Zweiges der\nGerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren  4. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwal-\nals Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht             tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.\nzu behandeln.                                                   (2) Absatz 1 gilt nicht in Scheidungsfolgesachen und\n(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts          in Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der\nentstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder           Lebenspartnerschaft.\ndas für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur           (3) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonsti-\ndann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter            ge gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis-    fällig.\nse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-\n(4) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen\nwiesen worden ist.\nbestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.\n§5\n§7\nVerjährung, Verzinsung\nZwangsversteigerung\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier                        und Zwangsverwaltung\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ver-\n(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den\nfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kos-\nAntrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und\nten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.\nüber den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjäh-        Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen\nren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem     Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwer-\ndie Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch       degericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses\nnicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch      an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren\nEinlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker-       im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das\nstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung         Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fäl-\ngehemmt.                                                     lig.\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-         (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsver-\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird        waltung entsprechend. Im Übrigen werden die Gebühren\nnicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der      mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger\nAnsprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch          als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres, gerech-\ndie Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem             net ab dem Tag der Beschlagnahme, fällig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                 721\n§8                             3. für Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung\nStrafsachen, Bußgeldsachen                        der Lebenspartnerschaft,\nIn Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten     4. für Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-\nBeschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft           prozessordnung,\ndes Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach 5. für Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.                Nr. 7 der Zivilprozessordnung sowie\n6. für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines\n§9                                Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über\nFälligkeit der Gebühren in                       Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen\nsonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen               zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind.\n(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen           (3) Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwen-\nfällig, wenn                                                  dung fände, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zah-\n1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergan-        lung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden.\ngen ist,                                                 Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1\nerst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im\n2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich           Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach\noder Zurücknahme beendet ist,                            Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das\n3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate          streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst\nnicht betrieben worden ist,                              abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren\nim Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das\n4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs\nVerfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids\nMonate ausgesetzt war oder\nunter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklag-\n5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet        ten.\nist.\n(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen\n(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für           Versicherung, auf Erteilung der Ablichtung eines mit\ndie Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Ent-        eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögens-\nstehung fällig.                                               verzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Ein-\nsicht in dieses Vermögensverzeichnis soll erst nach Zah-\nlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden wer-\nAbschnitt 3                          den.\nVorschuss und Vorauszahlung                        (5) Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der\nZwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839,\n§ 10                           846 bis 848, 857, 858 oder § 886 der Zivilprozessordnung\nsoll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und\nGrundsatz\nder Auslagen für die Zustellung entschieden werden.\nIn weiterem Umfang als die Prozessordnungen und\ndieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerich-                                § 13\nte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht\nabhängig gemacht werden.                                                    Verteilungsverfahren nach der\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\n§ 11                              Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-\nVerfahren                           rens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nnach dem Arbeitsgerichtsgesetz                  soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr\nund der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung\nIn Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind      entschieden werden.\ndie Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden;\ndies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen\n§ 14\nauch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht\nist.                                                                                  Ausnahmen\nvon der Abhängigmachung\n§ 12                              Die §§ 12 und 13 gelten nicht,\nVerfahren                           1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt\nnach der Zivilprozessordnung                       ist,\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage    2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht\nerst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge-          oder\nmeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erwei-\ntert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-   3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aus-\ngemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen                  sichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft\nwerden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.                gemacht wird, dass\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                        a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kos-\nten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder\n1. für die Widerklage,                                                 aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten\n2. für Scheidungsfolgesachen,                                          würde oder","722                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nb) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht         gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-\noder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen        nungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Bei-\nwürde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem          stand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen,\nFall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtig-      in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-\nten bestellten Rechtsanwalts.                         nungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-\nbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).\n§ 15\n§ 18\nZwangsversteigerungs-\nund Zwangsverwaltungsverfahren                                  Fortdauer der Vorschusspflicht\n(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens           Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt\nbei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins            bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem\nein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für          anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen\ndie Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.           sind. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antrag-\nsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss\nzu zahlen.                                                                            Abschnitt 4\nKostenansatz\n§ 16\nPrivatklage, Nebenklage                                                 § 19\n(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt,                             Kostenansatz\nRechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder          (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren\ndas Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozessord-       nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden\nnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag      angesetzt:\nin Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311,\n3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kos-         1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,\ntenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu              bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig\nzahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-           ist oder zuletzt anhängig war,\nvorschusses nicht verpflichtet.                               2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem\n(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt          Rechtsmittelgericht.\noder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen         Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-\nRechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in          ten Gericht entstanden sind.\nden Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenver-\nzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.           (2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach\nWenn er im Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafpro-       dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine\nzessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederauf-          gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft\nnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug          zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsan-\neinen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Num-           waltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen\nmern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses            eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei\nbestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.                    dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter an-\ngehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des\nJugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwalt-\n§ 17                             schaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei\nAuslagen                            dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen\nVerfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs ange-\n(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Ausla-       setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem\ngen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die         Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesge-\nHandlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen        richtshof angesetzt.\nhinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die\nVornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung                 (3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des\nabhängig machen.                                              Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-\ndung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer,\n(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten         die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ent-\nauf Antrag sowie die Versendung von Akten können von          standen sind, bei ihr angesetzt.\nder vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden\nVorschusses abhängig gemacht werden.                             (4) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für\ndie Versendung von Akten werden bei der Stelle ange-\n(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-           setzt, bei der sie entstanden sind.\nmen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Ausla-\n(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berich-\ngen erhoben werden.\ntigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung\n(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft und   getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung\nin Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger      über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der\nsowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision         Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenan-\neingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in      satz ebenfalls berichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004               723\n§ 20                              Auslagen. Die Auslagen nach Nummer 9018 des Kosten-\nNachforderung                           verzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des\nInsolvenzverfahrens.\nWegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefor-\n(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder\ndert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-\nden Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300\npflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs,\nund 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfah-\nnachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das\nren beantragt hat.\nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden\nist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, genügt es,         (3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des\nwenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen           Insolvenzverfahrens.\ndrei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mit-\ngeteilt worden ist.                                                                        § 24\nÖffentliche Bekanntmachung\n§ 21                                        in ausländischen Insolvenzverfahren\nNichterhebung von Kosten                         Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentli-\nwegen unrichtiger Sachbehandlung                  che Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache         Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schul-\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Glei-       det, wer das Verfahren beantragt hat.\nche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen ver-\n§ 25\nanlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer\nVerhandlung entstanden sind. Für abweisende Entschei-                       Verteilungsverfahren nach der\ndungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von                  Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nder Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der               Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schiff-\nAntrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen       fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das\noder rechtlichen Verhältnisse beruht.                         Verfahren beantragt hat.\n(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht\ndas Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach                                       § 26\nAbsatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im                            Zwangsversteigerungs-\nVerwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Ver-                     und Zwangsverwaltungsverfahren\nwaltungsweg geändert werden.\n(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\nverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der\nZwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehalt-\nAbschnitt 5\nlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat,\nKostenhaftung                           soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden\nkönnen.\n§ 22                                 (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schul-\nStreitverfahren                         det nur der Ersteher; § 29 Nr. 3 bleibt unberührt. Im Fall\nder Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-     Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des\nfahren nach § 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und n und Nr. 2 bis 4    Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nschuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs         Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meist-\nbeantragt hat, im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der       bietende als Gesamtschuldner.\nZivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, wer den\nVollstreckungsbescheid beantragt hat. Die Gebühr für             (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet\nden Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet         der Beschwerdeführer.\njeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.\n§ 27\n(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist\nAbsatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung                                Bußgeldsachen\nnach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht        Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach\nanzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des            dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch\nRechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die  gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet\nKosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit    die entstandenen Kosten.\nnoch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das\nVerfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht                                        § 28\nhat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben                      Bestimmte sonstige Auslagen\nworden ist.\n(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die\nErteilung der Ausfertigungen und Ablichtungen beantragt\n§ 23\nhat. Sind Ablichtungen angefertigt worden, weil die Partei\nInsolvenzverfahren                        oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche\n(1) Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf       Zahl von Ablichtungen beizufügen, schuldet nur die Par-\nEröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den           tei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.\nAntrag gestellt hat. Wird der Antrag abgewiesen oder             (2) Die Auslagen für die Versendung von Akten schul-\nzurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen           det nur, wer die Versendung beantragt hat.","724                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n§ 29                              Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der ent-\nWeitere Fälle der Kostenhaftung                  standen wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betrof-\nfen hätte.\nDie Kosten schuldet ferner,\n(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen\n1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche        Kosten auferlegt worden sind.\nEntscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt\nsind;                                                                                    § 33\n2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem                            Verpflichtung zur Zahlung\nGericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor                          von Kosten in besonderen Fällen\nGericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteil-\nten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn          Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insol-\nbei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kos-         venzordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Straf-\nten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernom-    prozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung\nmen anzusehen sind;                                       von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-\nzes haftet und                                                                       Abschnitt 6\n4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen\nGebührenvorschriften\nKosten der Zwangsvollstreckung.\n§ 34\n§ 30\nWertgebühren\nErlöschen der Zahlungspflicht\n(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert rich-\nDie durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche\nten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Euro\nEntscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von\n25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem\nKosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine\nandere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder                                             für jeden\nStreitwert                                    um\nabgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung                                  angefangenen Betrag\nbis ... Euro                               ... Euro\nvon Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten                                   von weiteren ... Euro\nEntscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten\n1 500                       300           10\nzurückerstattet.\n5 000                       500            8\n§ 31                                     10 000                     1 000            15\nMehrere Kostenschuldner                              25 000                     3 000            23\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-                    50 000                     5 000            29\nschuldner.\n200 000                   15 000          100\n(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29\n500 000                   30 000          150\nNr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines\nanderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden,                     über\nwenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver-                500 000                   50 000          150\nmögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aus-\nsichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min-        Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist\ndern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses       diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.\nGesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haf-         (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.\ntung nur auf einen Teilbetrag bezieht.\n(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von                                        § 35\n§ 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskos-                     Einmalige Erhebung der Gebühren\ntenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines ande-\nren Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden;              Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die\nvon diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzah-          Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-\nlen. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf          zug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands\nauch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Ent-            nur einmal erhoben.\nscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort\neiner Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und                                          § 36\nfür die Rückreise gewährt worden ist.                                           Teile des Streitgegenstands\n(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegen-\n§ 32\nstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert\nHaftung von                            dieses Teils zu berechnen.\nStreitgenossen und Beigeladenen                     (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben\n(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn        Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berech-\ndie Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter        nen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die\nsie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile      Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berech-\ndes Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine        nen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                 725\n(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene           und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser\nGebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die          Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt\nTeile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbe-          nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt\ntrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz            Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart\nberechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-       sind und nicht gesondert abgerechnet werden.\nden.\n(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder\nähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines\n§ 37\nGrundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist\nZurückverweisung                          ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nut-\nWird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das      zungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines\nGericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet       Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht\ndas weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor die-    nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die\nsem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.               Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen\nRechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines\nJahres maßgebend.\n§ 38\nVerzögerung des Rechtsstreits                      (3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohn-\nraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des\nWird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung      Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietver-\ndurch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder            hältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess\neines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Ver-         verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.\nhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins\nzur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung        (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bür-\ndes Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von        gerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelin-\nAngriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder      stanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert\nBeweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten,       zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer\nverzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder           ist.\ndem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr\nin Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf        (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohn-\nein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten       raum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten\noder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient,      Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von\nder Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses          Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer an-\nbeim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des          gemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des\nöffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.                Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Moder-\nnisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbe-\ntrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung des-\nAbschnitt 7                           sen einer sonst möglichen Mietminderung durch den\nMieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf\nWertvorschriften                         eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag\nmaßgebend.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Wertvorschriften\n§ 42\n§ 39                                           Wiederkehrende Leistungen\nGrundsatz                               (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen\n(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechts-       Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach\nzug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zu-          Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte\nsammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.         Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag\n(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro,   der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                          nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des\nUnterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe\n§ 40                             zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der\nZeitpunkt der Wertberechnung                    Klage oder des Antrags maßgebend sind.\nFür die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den             (2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder\njeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung      wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\nmaßgebend, die den Rechtszug einleitet.                      eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer\nGeldrente verlangt, ist der fünffache Betrag des einjähri-\n§ 41                             gen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag\nMiet-, Pacht-                         der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei\nund ähnliche Nutzungsverhältnisse                 Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer\nsolchen Rente gerichtet ist.\n(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,\nPacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist       (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen\nder Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts  aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-","726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-                               § 45\nstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden\nKlage\nkann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkeh-\nund Widerklage, Hilfsanspruch,\nrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der\nwechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\nSozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wieder-\nkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach               (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend\ngeltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifa-       gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen\nche Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maß-         verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein\ngebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten          hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem\nLeistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerich-    Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Ent-\nten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe      scheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im\ndes Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers          Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur\nbestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Auf-       der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.\nwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1            (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die\nund 2 zu bestimmen.                                          nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist\n(4) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten       Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\nvor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen,          (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit\ndas Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsver-       einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich\nhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer        der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit\neines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßge-     eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.\nbend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei\n(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Ver-\nRechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert\ngleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-\ndes dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Ver-\nden.\ngütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der\ngeforderten Leistungen geringer ist.\n§ 46\n(5) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge wer-\nFamiliensachen\nden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in\nund Lebenspartnerschaftssachen\nRechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen.\nDer Einreichung der Klage steht die Einreichung eines           (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten\nAntrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,       als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusam-\nwenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung      mengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen\nüber den Antrag oder über eine alsbald eingelegte            sind. Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5,\nBeschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im       § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung ist\nvereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt        auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie\nMinderjähriger entsprechend anzuwenden.                      mehrere Kinder betrifft. § 48 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach\n§ 43                             § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch\nUrteil zu entscheiden ist.\nNebenforderungen\n(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661\n(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nut-       Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesa-\nzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen              chen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-\nbetroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht          ordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 ent-\nberücksichtigt.                                              sprechend.\n(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als          (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren\nNebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen,           Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegen-\nist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit          heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folge-\ner den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.             sache.\n(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Haupt-                                 § 47\nanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßge-\nbend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht                              Rechtsmittelverfahren\nübersteigt.                                                     (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streit-\nwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet\ndas Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht\n§ 44                             werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmit-\nStufenklage                           telbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist\nRechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer\nWird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vor-      maßgebend.\nlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe\n(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegen-\neiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Heraus-\nstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht,\ngabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem\nsoweit der Streitgegenstand erweitert wird.\nzugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die\nWertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche,             (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des\nund zwar der höhere, maßgebend.                              Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  727\ngegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streit-                                     § 50\nwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende                                Beschwerdeverfahren\nWert.                                                                           nach dem Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen und dem\nUnterabschnitt 2                                 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nBesondere Wertvorschriften                             (1) In Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-\ngen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden (§§ 63\nund 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n§ 48\ngen) und über Beschwerden gegen Verfügungen der\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten,                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48\nFamilien- und Lebenspartnerschaftssachen                des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) be-\nstimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in\nIm Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54\n§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Familien- und\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nLebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren\nkungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag\nnach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder\ndes Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschrif-\nSache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über\nten über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts\n250 000 Euro.\nanderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund\ndes Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert              (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ent-\n250 000 Euro nicht übersteigen.                               scheidung der Vergabekammer (§ 116 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des\n(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der\nVerfahrens über den Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3,\nStreitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des\n§ 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121 des Gesetzes gegen\nEinzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-\nWettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Pro-\ntung der Sache und der Vermögens- und Einkommens-\nzent der Bruttoauftragssumme.\nverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.\nDer Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen\nwerden.                                                                                    § 51\nStreitsachen und Rechtsmittel-\n(3) Handelt es sich bei der nichtvermögensrechtlichen\nverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes\nStreitigkeit um eine Ehesache oder eine Lebenspartner-\nschaftssache nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-         (1) In Verfahren nach dem Patentgesetz, dem Ge-\nzessordnung, ist für die Einkommensverhältnisse das in        brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Ge-\ndrei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder        schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz\nder Lebenspartner einzusetzen. Der Streitwert darf in den     und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem\nin Satz 1 genannten Fällen nicht unter 2 000 Euro ange-       Ermessen zu bestimmen.\nnommen werden. In Kindschaftssachen beträgt der Wert             (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwert-\n2 000 Euro, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623          begünstigung (§ 144 des Patentgesetzes, § 26 des\nAbs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozess-  Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes,\nordnung 900 Euro.                                             § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwen-\n(4) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch       den.\nein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch\nverbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere,                                      § 52\nmaßgebend.                                                                    Verfahren vor Gerichten der\nVerwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\n§ 49                                 (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-,\nVersorgungsausgleich                       Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts ande-\nres bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem\nIm Verfahren über den Versorgungsausgleich beträgt         Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der\nder Wert, wenn dem Versorgungsausgleich                       Sache nach Ermessen zu bestimmen.\n1. ausschließlich Anrechte                                       (2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-\na) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis      mung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte,\noder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf     ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.\nVersorgung nach beamtenrechtlichen Grundsät-             (3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geld-\nzen,                                                  leistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt,\nb) der gesetzlichen Rentenversicherung und                ist deren Höhe maßgebend.\n(4) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichts-\nc) der Alterssicherung der Landwirte\nbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1 000 Euro, in Ver-\nunterliegen, 1 000 Euro;                                  fahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und\nbei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinan-\n2. ausschließlich      sonstige    Anrechte     unterliegen,\nzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro und in Verfah-\n1 000 Euro;\nren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\n3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen,         über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über\n2 000 Euro.                                               500 000 Euro angenommen werden.","728                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(5) Im Verfahren, das die Begründung, die Umwand-             (3) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert\nlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendi-        nach § 52 Abs. 1 und 2:\ngung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst-\noder Amtsverhältnisses betrifft, ist Streitwert               1. über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhe-\nbung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der\n1. der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich               Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanz-\nruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des                gerichtsordnung,\nVerfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf\nLebenszeit ist;                                           2. nach § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 oder\n§ 80b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,\n2. in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Nummer 1\nergebenden Betrags, die Hälfte des 13fachen An-           3. nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,\nwärtergrundbetrags zuzüglich eines Anwärtersonder-\n4. nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und\nzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer\neines Jahres vereinbarten Gehalts.                        5. nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und\nBetrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts          Übernahmegesetzes.\noder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand,\nist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden                                   § 54\nBetrags.\nZwangsversteigerung\n(6) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 5 verfolgten\nKlagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögens-               (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken\nrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegeh-       sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und\nren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.                für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem\ngemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver-\n(7) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren\nsteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten\ndes ersten Rechtszugs beantragt hat.\nWert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,\nist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand\n§ 53                             des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung\nwesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter\nEinstweiliger Rechtsschutz, Verfahren\nUmstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Ein-\nnach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes\nheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist\noder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes\nein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den\n(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert          Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert\nnach § 3 der Zivilprozessordnung:                             maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen,\nist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Ein-\n1. über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder\nheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht\nAufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-\nder Auskunft nicht entgegen.\nfügung,\n2. über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer           (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags be-\nvorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schieds-         stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der\ngerichts,                                                 Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den\nVersteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rech-\n3. auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung           te zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher\nauf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilpro-       nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nzessordnung),                                             und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück\n4. nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch in Verbin-      befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Auf-\ndung mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes, und            hebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert\nnach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegen-\n5. nach § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes.                  stand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder\nEr darf jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ein Zehntel   Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis\ndes Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden        seines Anteils anzusehen.\noder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der               (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt\nübertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein             sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag\nGrundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel         erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Verstei-\ndes Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch          gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der\n500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeu-        Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonsti-\ntung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.        gen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsver-\n(2) Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6,  steigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzuge-\n§ 641d oder § 644 der Zivilprozessordnung die Unter-          rechnet.\nhaltspflicht zu regeln, wird der Wert nach dem sechsmo-          (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der\nnatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 620 Nr. 7        Gesamtwert maßgebend.\nund 9 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit\n§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, beträgt der Wert,          (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die\nsoweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, 2 000         Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Erste-\nEuro; soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,        her nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände\nbeträgt der Wert 1 200 Euro.                                  erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                 729\n§ 55                             und im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Ent-\nZwangsverwaltung                          scheidung nach § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes\nist § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\nDie Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwal-\ntungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert\nUnterabschnitt 3\nder Einkünfte.\nWertfestsetzung\n§ 56\nZwangsversteigerung von                                                    § 61\nSchiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahr-                                   Angabe des Werts\nzeugen und grundstücksgleichen Rechten\nBei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht\nDie §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangs-      in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert\nversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luft-       bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt,\nfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die         und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des\nZwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der       Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen             Geschäftsstelle anzugeben; § 130a der Zivilprozessord-\nunterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.          nung gilt entsprechend. Die Angabe kann jederzeit be-\nrichtigt werden.\n§ 57\nZwangsliquidation einer Bahneinheit                                             § 62\nBei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt                        Wertfestsetzung für die\nsich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert                    Zuständigkeit des Prozessgerichts\nder Bestandteile der Bahneinheit.                                     oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels\n§ 58                                Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zustän-\ndigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des\nInsolvenzverfahren\nRechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für\n(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des         die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die\nInsolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insol-      Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvor-\nvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenz-           schriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt\nmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.        nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.\nGegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung die-\nnen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderli-                                    § 63\nchen Betrags angesetzt.\nWertfestsetzung\n(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-                      für die Gerichtsgebühren\nrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für\ndas Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner            (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert rich-\nForderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse           ten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Ein-\ngeringer ist, nach diesem Wert erhoben.                      spruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe\nder entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt\n(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des aus-       das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Partei-\nländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des       en durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des\nInsolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des             Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist\nEröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der       oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwen-\nBeschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die          dungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts kön-\nAbweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.               nen nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den\nBeschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund\n§ 59\ndieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten\nVerteilungsverfahren nach der                  abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung            Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten\nDie Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Vertei-     der Finanzgerichtsbarkeit. Die Gebühren sind in diesen\nlungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-     Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 Satz 1\nlungsordnung und für die Durchführung des Verteilungs-       bestimmten Mindestwert zu bemessen.\nverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetz-         (2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht\nten Haftungssumme. Ist diese höher als der Gesamtbe-         ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den\ntrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf        Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss\nTeilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird,     fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten\nrichten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der          Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ander-\nAnsprüche.                                                   weitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeits-\nsachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann,\n§ 60                             wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festset-\nGerichtliche                          zung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz                  (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie\nFür die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfah-     getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt-\nren nach dem Strafvollzugsgesetz ist § 52 Abs. 1 bis 3       sache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert,","730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nden Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der               (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das\nRechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelge-          Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie\nricht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist        wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-\nnur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die         dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.\nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt            Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-\noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.             dung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546\nund 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\n§ 64                              Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-\ndesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\nSchätzung des Werts\n(5) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der\nWird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-         Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht\nderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festge-     werden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung\nsetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu         gelten entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht\nentscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise          einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung\nder Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung           zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsan-\ndurch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe,             waltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser\ndurch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründe-          angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem\ntes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine          Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten\nunbegründete Beschwerde veranlasst hat.                       wird.\n(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch\n§ 65                              eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für\ndie Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung\nWertfestsetzung in gerichtlichen\nvon einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nsen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der\nIn gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsge-       Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere\nsetz ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63           Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                     weist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-\nkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-\nlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt\nAbschnitt 8\nwerden.\nErinnerung und Beschwerde                         (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschie-\nbende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdege-\n§ 66                              richt kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschie-\nbende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht\nErinnerung gegen\nder Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet\nden Kostenansatz, Beschwerde\nder Vorsitzende des Gerichts.\n(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der            (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nStaatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das            nicht erstattet.\nGericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die\nKosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das\nGericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Ver-                                    § 67\nfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten                                 Beschwerde gegen\nanhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig                   die Anordnung einer Vorauszahlung\nwar, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen\n(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des\nGerichten angesetzt worden sind.\nGerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorheri-\n(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet      gen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und\ndie Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerde-           wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlen-\ngegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist           den Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66\nauch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochte-      Abs. 3 bis 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit\nne Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli-          sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem\nchen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage           Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll,\nin dem Beschluss zulässt.                                     durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen\nmuss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.\n(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig\nund begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist        (2) Im Fall des § 17 Abs. 2 ist § 66 entsprechend anzu-\ndie Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht             wenden.\nvorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere\nGericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119                               § 68\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-\nBeschwerde gegen\nzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine\ndie Festsetzung des Streitwerts\nBeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes\nfindet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die             (1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die\nZulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-            Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2),\nsung ist unanfechtbar.                                        findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                 731\nschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-                (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das\nschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die    den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen\nangefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der            fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt,\ngrundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-          wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro\nhenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde        übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Ent-\nist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3      scheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der\nSatz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert   grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-\nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt   henden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 66\nworden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach            Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt\nZustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-       sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rech-\nbeschlusses eingelegt werden. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1       nungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch\nund 4 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Die wei-       genommen wird.\ntere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustel-\nlung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzule-\ngen.                                                                                     § 71\n(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden                           Übergangsvorschrift\nverhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von\n(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten\ndem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden\neiner Gesetzesänderung anhängig geworden sind, wer-\nhat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\nden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt\nren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach\nnicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem\nder Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-\nInkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden\nchen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-\nist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften\nhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der\ngeändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.\nversäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-\nzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung           (2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach\nder Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist    dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem\nnur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge-      Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach dem bishe-\nlegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-     rigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehen-\nscheidung. § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4     de Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesän-\nund Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.                      derung rechtskräftig geworden ist.\n(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\n(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach\nnicht erstattet.\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-\nfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\n§ 69                              gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkraft-\nBeschwerde gegen die                       treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.\nAuferlegung einer Verzögerungsgebühr\nGegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde                                   § 72\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands\n200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefoch-                       Übergangsvorschrift aus\ntene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen                 Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nder grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nEntscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nAbs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ist entsprechend\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des\nanzuwenden.\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Ver-\nweisungen hierauf sind weiter anzuwenden\nAbschnitt 9                          1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004\nSchluss- und Übergangsvorschriften                      anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren\nüber ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 ein-\ngelegt worden ist;\n§ 70\nRechnungsgebühren                         2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem\n(1) Soweit in den Ländern für Rechnungsarbeiten               Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten erge-\nBeamte oder Angestellte besonders bestellt werden                hende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräf-\n(Rechnungsbeamte), sind als Auslagen Rechnungsge-                tig geworden ist;\nbühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderli-\nchen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für           3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der\njede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stun-          Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Ver-\nde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten          fahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\nfür die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderen-         tung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig gewor-\nfalls sind 5 Euro zu erheben.                                    den sind.","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nHauptabschnitt 1 Vereinfachte Verfahren\nAbschnitt 1 Mahnverfahren\nAbschnitt 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nHauptabschnitt 2 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden\nAbschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB\nAbschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtsbeschwerde nach\n§ 74 GWB\nAbschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Berufungsverfahren\nUnterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\nHauptabschnitt 3 Ehesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung, Beschwerde in Folgesachen\nAbschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen\nHauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz\nAbschnitt 1 Arrest und einstweilige Verfügung\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Berufung\nUnterabschnitt 3 Beschwerde\nAbschnitt 2 Einstweilige Anordnung\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nHauptabschnitt 5 Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Rechtsmittelverfahren\nHauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1 Selbstständiges Beweisverfahren\nAbschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3 Aufgebotsverfahren\nAbschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Aktiengesetz, dem Umwand-\nlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nHauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden\nAbschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 9 Besondere Gebühren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004              733\nTeil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nHauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation\neiner Bahneinheit\nAbschnitt 1 Zwangsversteigerung\nAbschnitt 2 Zwangsverwaltung\nAbschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit\nAbschnitt 4 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren\nAbschnitt 1 Eröffnungsverfahren\nAbschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nAbschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nAbschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\nAbschnitt 5 Restschuldbefreiung\nAbschnitt 6 Beschwerden\nUnterabschnitt 1 Beschwerde\nUnterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1 Eröffnungsverfahren\nAbschnitt 2 Verteilungsverfahren\nAbschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin\nAbschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde\nHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nTeil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nHauptabschnitt 1 Offizialverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung\nAbschnitt 3 Revision\nAbschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\nHauptabschnitt 3 Privatklage\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung\nAbschnitt 3 Revision\nAbschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO\nAbschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Berufung\nAbschnitt 4 Revision\nAbschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren","734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nHauptabschnitt 5 Nebenklage\nAbschnitt 1 Berufung\nAbschnitt 2 Revision\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren\nHauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nAbschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nTeil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nHauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen\nAbschnitt 1 Beschwerde\nAbschnitt 2 Rechtsbeschwerde\nAbschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren\nHauptabschnitt 3 Besondere Gebühren\nHauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden\nTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1 Verwaltungsgericht\nUnterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nUnterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3 Revision\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als\nRechtsmittelgerichte in der Hauptsache\nAbschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nAbschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht\nAbschnitt 4 Beschwerde\nHauptabschnitt 3 Besondere Verfahren\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühren\nTeil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Revision\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Beschwerde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 735\nHauptabschnitt 3 Besondere Verfahren\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühr\nTeil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1 Prozessverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung\nAbschnitt 3 Revision\nHauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Beschwerde\nHauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren\nHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden\nHauptabschnitt 6 Besondere Gebühren\nTeil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit\nHauptabschnitt 1 Mahnverfahren\nHauptabschnitt 2 Urteilsverfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung\nAbschnitt 3 Revision\nHauptabschnitt 3 Arrest und einstweilige Verfügung\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung\nAbschnitt 3 Beschwerde\nHauptabschnitt 4 Selbstständiges Beweisverfahren\nHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden\nAbschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden\nHauptabschnitt 7 Besondere Gebühr\nTeil 9 Auslagen","736                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nTeil 1\nZivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten\nGebühr oder Satz der\nNr.                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 1:\nDie Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.\nHauptabschnitt 1\nVereinfachte Verfahren\nAbschnitt 1\nMahnverfahren\n1110     Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids .......................................                                    0,5\n– mindestens\n18,00 EUR\nAbschnitt 2\nVereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1120     Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 645 Abs. 1\nZPO mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 650 Satz 2 ZPO ....................................                                       0,5\n1121     Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach\n§ 655 Abs. 1 ZPO .........................................................................................................     15,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1122     Verfahren über die Beschwerde nach § 652 ZPO gegen die Festsetzung von Unterhalt\nim vereinfachten Verfahren ...........................................................................................              1,0\n1123     Verfahren über die Beschwerde nach § 655 Abs. 5 ZPO gegen den Beschluss, durch\nden ein Vollstreckungstitel im vereinfachten Verfahren abgeändert wird .....................                                   30,00 EUR\nHauptabschnitt 2\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1210     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................              3,0\nSoweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht\ndie Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung\ndes Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine\nGebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren\nübergegangen ist. Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr 1121 angerechnet.\n1211     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\nc) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht statt-\nfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung\ndes Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermit-\ntelt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                737\nGebühr oder Satz der\nNr.                                           Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nd) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1210 ermäßigt sich auf...............................................................................               1,0\nDie Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs\ngegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der\nZurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entschei-\ndungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBerufung und bestimmte Beschwerden\nVorbemerkung 1.2.2:\nDieser Abschnitt ist auf folgende Beschwerdeverfahren anzuwenden:\n1. Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 621e Abs. 1 ZPO; dies gilt in Verfahren nach\n§ 661 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 ZPO entsprechend;\n2. Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB;\n3. Beschwerden nach § 48 WpÜG.\n1220     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          4,0\n1221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................               1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1222     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................               2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1223     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der\nParteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn\nnicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile oder\nein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:","738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222\nerfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRevision und Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB\n1230  Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................               5,0\n1231  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der\nKlage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1232  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4\nZulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nund der Rechtsbeschwerde nach § 74 GWB\n1240  Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................                   1,5\n1241  Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-\ngung beendet wird ........................................................................................................          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.\n1242  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                      2,0\n1243  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................              1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.\nAbschnitt 5\nRechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nBerufungsverfahren\n1250  Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................               6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                       739\nGebühr oder Satz der\nNr.                                              Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1251    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................                       1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG\nstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1252    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist,\ndurch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-\nhandlung,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20\nGebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ..............................................................................                       3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren\n1253    Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122\nPatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangs-\nlizenzsachen ................................................................................................................          2,0\n1254    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor\ndie Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ..............................................................................                       1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG\nstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1255    Verfahren über die Rechtsbeschwerde ........................................................................                           2,0\n1256    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 1255 ermäßigt sich auf ..............................................................................                       1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG ste-\nhen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kos-\ntenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 3\nEhesachen, bestimmte Lebenspartnerschaftssachen und Folgesachen\nVorbemerkung 1.3:\nDieser Hauptabschnitt gilt für Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und für Folgesachen\neiner Scheidungssache oder eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1310    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................                 2,0","740               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1311    Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache durch\n1. Zurücknahme des Antrags oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\nc) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der\nGeschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die\nKostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1310 ermäßigt sich auf...............................................................................               0,5\n(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren\nbeendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr\nnur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-\nsache.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 2\nBerufung, Beschwerde in Folgesachen\nVorbemerkung 1.3.2:\nDieser Abschnitt gilt für Beschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.\n1320    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          3,0\n1321    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des\nAntrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................               0,5\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1322    Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-\nmer 1321 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................               1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                               741\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren\nbeendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr\nnur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-\nsache.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden.\n1323    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der\nParteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn\nnicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1322 Nr. 2 genannten Urteile mit\nschriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..............................................................................               2,0\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 1322 erfüllt sind.\n(2) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden.\nAbschnitt 3\nRevision, Rechtsbeschwerde in Folgesachen\nVorbemerkung 1.3.3:\nDieser Abschnitt gilt für Rechtsbeschwerden in Folgesachen nach § 629a Abs. 2, auch i. V. m. § 661 Abs. 2 ZPO.\n1330    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          4,0\n1331    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, des\nAntrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................               1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Erklärung einer Partei, die Kosten tragen zu wollen,\nfolgt.\n1332    Beendigung des gesamten Verfahrens oder einer Folgesache, wenn nicht Num-\nmer 1331 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme des Rechtsmittels, des Antrags oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1330 ermäßigt sich auf...............................................................................               2,0\n(1) Wird in einem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nicht das gesamte Verfahren\nbeendet, ist auf mehrere beendete Folgesachen § 46 Abs. 1 GKG anzuwenden und die Gebühr\nnur insoweit zu ermäßigen. Dies gilt entsprechend für Folgesachen einer Lebenspartnerschafts-\nsache.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n(3) Soweit über Folgesachen durch Beschluss entschieden wird, sind die für Urteile gelten-\nden Vorschriften entsprechend anzuwenden.","742                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 4\nEinstweiliger Rechtsschutz\nAbschnitt 1\nArrest und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 1.4.1:\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag\nauf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des\n§ 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1410     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           1,5\n1411     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO,\noder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1410 ermäßigt sich auf...............................................................................                1,0\nDie Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils\n(§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn\nmehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n1412     Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269\nAbs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die\nEntscheidung bezieht, auf ............................................................................................          3,0\nUnterabschnitt 2\nBerufung\n1413     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          4,0\n1414     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des\nAntrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1413 ermäßigt sich auf...............................................................................                1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1415     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1414 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                 743\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1416     Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der\nParteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn\nnicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1415 Nr. 2 genannten Urteile mit\nschriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1413 ermäßigt sich auf ..............................................................................                 3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Num-\nmer 1415 erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nBeschwerde\n1417     Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-\nnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.................................................                           1,5\n1418     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 1417 ermäßigt sich auf...............................................................................                 1,0\nAbschnitt 2\nEinstweilige Anordnung\nVorbemerkung 1.4.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 2 ZPO) ent-\nsprechend.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\nVorbemerkung 1.4.2.1:\nMehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszugs gelten als eine Entscheidung.\n1420     Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ......................................................                            0,5\n1421     Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Nr. 4, 6 bis 10 ZPO .................................                                  0,5\n1422     Entscheidung über einen Antrag nach § 621f ZPO ......................................................                            0,5\n1423     Entscheidung über einen Antrag nach § 641d ZPO .....................................................                             0,5\n1424     Entscheidung über einen Antrag nach § 644 ZPO .......................................................                            0,5\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1425     Verfahren über Beschwerden nach § 620c Satz 1 und § 641d Abs. 3 ZPO ..................                                           1,0\nHauptabschnitt 5\nVollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren\nVorbemerkung 1.5:\nDie Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1510      Verfahren über Anträge auf\n1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,\n2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,\n3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und\n4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3\ngenannten Verfahren................................................................................................     200,00 EUR\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein Titel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist.","744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n1511  Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 AVAG .......................................                                 10,00 EUR\n1512  Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,\nVergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ge-\nändert worden ist .........................................................................................................      50,00 EUR\nAbschnitt 2\nRechtsmittelverfahren\n1520  Verfahren über Rechtsmittel in den in Abschnitt 1 genannten Verfahren.......................                                    300,00 EUR\nHauptabschnitt 6\nSonstige Verfahren\nAbschnitt 1\nSelbstständiges Beweisverfahren\n1610  Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                1,0\nAbschnitt 2\nSchiedsrichterliches Verfahren\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1620  Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs\noder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung....................................................                               2,0\nDie Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\nSchiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.\n1621  Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des\nschiedsrichterlichen Verfahrens....................................................................................                  2,0\n1622  Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts .....................................                                     2,0\n1623  Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters...........                                             0,5\n1624  Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des\nSchiedsrichteramts.......................................................................................................            0,5\n1625  Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger\nrichterlicher Handlungen ..............................................................................................              0,5\n1626  Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maß-\nnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulas-\nsung der Vollziehung.....................................................................................................            2,0\nIm Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung\noder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren\njeweils gesondert erhoben.\n1627  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf ..........................................                                    1,0\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n1628  Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622\nund 1626 genannten Verfahren ....................................................................................                    3,0\n1629  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags:\nDie Gebühr 1628 ermäßigt sich auf ..............................................................................                     1,0\nAbschnitt 3\nAufgebotsverfahren\n1630  Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                        745\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 4\nBesondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,\ndem Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\n1640    Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder\nnach § 121 GWB...........................................................................................................               3,0\n1641    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühr 1640 ermäßigt sich auf...............................................................................                        1,0\n1642    Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder § 16\nAbs. 3 UmwG................................................................................................................             1,0\n1643    Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG ............................................                                      0,5\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nHauptabschnitt 7\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1700    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen................................                                        50,00 EUR\nHauptabschnitt 8\nSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n1810    Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269\nAbs. 5 ZPO ...................................................................................................................      75,00 EUR\n1811    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                  50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n1820    Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den\n1. die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO),\n2. in Familiensachen eine Beschwerde nach § 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1\nSatz 2 und 3 ZPO, auch i. V. m. § 629a Abs. 2 Satz 1 und § 661 Abs. 2 ZPO, als\nunzulässig verworfen wurde ....................................................................................                    2,0\n1821    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 1820 ermäßigt sich auf...............................................................................                        1,0\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n1822    Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99\nAbs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................                       150,00 EUR\n1823    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                      100,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.","746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                               Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 9\nBesondere Gebühren\n1900  Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs außer einem Vergleich über Ansprüche, die\nin Verfahren nach § 620 oder § 641d ZPO geltend gemacht werden können:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands\nübersteigt .....................................................................................................................         0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\n1901  Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .......                                                 wie vom Gericht\nbestimmt\nTeil 2\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,\nInsolvenzverfahren und ähnliche Verfahren\nGebühr oder Satz der\nNr.                                               Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n2110  Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung\n(§ 733 ZPO) und auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829\nAbs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO .....................                                         15,00 EUR\nMehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben\nAnspruch und denselben Gegenstand betreffen.\n2111  Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO .......................                                           15,00 EUR\n2112  Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Verwertung nach § 813b ZPO .............                                                15,00 EUR\n2113  Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach\n§ 889 ZPO.....................................................................................................................       30,00 EUR\n2114  Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Ablichtung eines mit\neidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ......................                                             15,00 EUR\nDie Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in\ndasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 2115 bereits entstanden ist.\n2115  Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in das\nmit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis ........................                                           15,00 EUR\nDie Gebühr entfällt, wenn für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der\nEinsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.\n2116  Verteilungsverfahren .....................................................................................................                0,5\n2117  Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .....                                              50,00 EUR\nAbschnitt 2\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2120  Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                            1,0\n2121  Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                   25,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                       747\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2122      Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                         2,0\n2123      Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird...............................................................................................                 1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.\n2124      Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                     50,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 2\nVerfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\nVorbemerkung 2.2:\nDie Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamt-\ngläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von meh-\nreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die\nGebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird\nkeine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach\n§ 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.\nAbschnitt 1\nZwangsversteigerung\n2210      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über\nden Beitritt zum Verfahren.............................................................................................           50,00 EUR\n2211      Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................                0,55\n2212      Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der\nBestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:\nDie Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ..............................................................................                      0,25\n2213      Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe\nvon Geboten .................................................................................................................         0,55\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund der §§ 74a, 85a ZVG, § 13 oder § 13a des\nGesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.\n2214      Erteilung des Zuschlags ...............................................................................................               0,55\nDie Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.\n2215      Verteilungsverfahren .....................................................................................................            0,55\n2216      Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch\ndas Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):\nDie Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ..............................................................................                      0,25\nAbschnitt 2\nZwangsverwaltung\n2220      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den\nBeitritt zum Verfahren ...................................................................................................        50,00 EUR\n2221      Durchführung des Verfahrens:\nFür jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme .................                                                  0,5","748               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 3\nZwangsliquidation einer Bahneinheit\n2230     Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........................                               50,00 EUR\n2231     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................         0,55\n2232     Das Verfahren wird eingestellt:\nDie Gebühr 2231 ermäßigt sich auf ..............................................................................              0,25\nAbschnitt 4\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2240     Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festge-\nbühr bestimmt ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                        100,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n2241     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                  1,0\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2242     Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine\nFestgebühr bestimmt ist:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                             200,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\n2243     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........................                                       2,0\nHauptabschnitt 3\nInsolvenzverfahren\nVorbemerkung 2.3:\nDer Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.\nAbschnitt 1\nEröffnungsverfahren\n2310     Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....                                           0,5\nDie Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.\n2311     Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....                                         0,5\n– mindestens\n150,00 EUR\nAbschnitt 2\nDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners\nVorbemerkung 2.3.2:\nDie Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                               749\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n2320    Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................                  2,5\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2321    Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,\n212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................               0,5\n2322    Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..............................................................................               1,5\nAbschnitt 3\nDurchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers\nVorbemerkung 2.3.3:\nDieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.\n2330    Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................................................................                  3,0\nDie Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.\n2331    Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211,\n212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................               1,0\n2332    Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207,\n211, 212, 213 InsO:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..............................................................................               2,0\nAbschnitt 4\nBesonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)\n2340    Prüfung von Forderungen je Gläubiger ........................................................................             15,00 EUR\nAbschnitt 5\nRestschuldbefreiung\n2350    Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung\n(§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ........................................................................................     30,00 EUR\nAbschnitt 6\nBeschwerden\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde\n2360    Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens ......................................................................................            1,0\n2361    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                        50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n2362    Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Ver-\nfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens....................................                               2,0\n2363    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags:\nDie Gebühr 2362 ermäßigt sich auf...............................................................................               1,0","750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                  Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n2364  Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................                                               100,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 4\nSchifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nAbschnitt 1\nEröffnungsverfahren\n2410  Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ...........................                                                1,0\nAbschnitt 2\nVerteilungsverfahren\n2420  Durchführung des Verteilungsverfahrens .....................................................................                                 2,0\nAbschnitt 3\nBesonderer Prüfungstermin\n2430  Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläu-\nbiger .............................................................................................................................     15,00 EUR\nAbschnitt 4\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde\n2440  Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                          50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n2441  Verfahren über Rechtsbeschwerden:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........................                                               100,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n2500  Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                            50,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                          751\nTeil 3\nStrafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                  Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\nVorbemerkung 3:\n(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung\njeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug.\nGebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wieder-\naufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).\nHauptabschnitt 1\nOffizialverfahren\nVorbemerkung 3.1:\n(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.\n(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurech-\nnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.\n(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.\n(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei\nrechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.\n(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Ver-\nfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein\nUrteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO\nund des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.\n(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten\nStrafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache\ngegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung fest-\ngesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetz-\nten Geldbuße zu erheben.\n(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr\nfür das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen\nist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten\nStrafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder\ndie Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der\nMaßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.\n(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) gilt als besonderes Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nVerfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei\n3110       – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu\n180 Tagessätzen .......................................................................................................           120,00 EUR\n3111        – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als\n180 Tagessätzen .......................................................................................................           240,00 EUR\n3112        – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ..........................................................                        360,00 EUR\n3113       – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren ..........................................................                         480,00 EUR\n3114       – Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ........................................................                          600,00 EUR\n3115        – Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe ...........................................................................................................       900,00 EUR\n3116        – Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung ..............                                                  60,00 EUR\n3117       – Festsetzung einer Geldbuße .....................................................................................               10 % des Betrags\nder Geldbuße\n– mindestens\n40,00 EUR\n– höchstens\n15 000,00 EUR","752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                  Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n3118     Strafbefehl ....................................................................................................................            0,5\nDie Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410\nAbs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.\n3119     Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist ......................                                                 0,5\nVorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.\nAbschnitt 2\nBerufung\n3120     Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................                        1,5\n3121     Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .........................................................                                    0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nRevision\n3130     Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............                                                    2,0\n3131     Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349\nAbs. 2 oder 4 StPO .......................................................................................................                  1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nWiederaufnahmeverfahren\n3140     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                                0,5\n3141     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe,\neiner Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder\nabgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                          1,0\nHauptabschnitt 2\nKlageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags\n3200     Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind\ndie Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................................                                  60,00 EUR\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass\nvon der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.\nHauptabschnitt 3\nPrivatklage\nVorbemerkung 3.3:\nFür das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n3310     Hauptverhandlung mit Urteil ........................................................................................                   120,00 EUR\n3311     Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .........................................................................                          60,00 EUR\nAbschnitt 2\nBerufung\n3320     Berufungsverfahren mit Urteil ......................................................................................                   240,00 EUR\n3321     Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................                       120,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                              753\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                                    Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\nAbschnitt 3\nRevision\n3330     Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .............                                                 360,00 EUR\n3331     Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO .............................................................................................................................       240,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nWiederaufnahmeverfahren\n3340     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                              60,00 EUR\n3341     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                       120,00 EUR\nHauptabschnitt 4\nEinziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 3.4:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 442 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr er-\nhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.\nAbschnitt 1\nAntrag des Privatklägers nach § 440 StPO\n3410     Verfahren über den Antrag des Privatklägers:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................                                   30,00 EUR\nAbschnitt 2\nBeschwerde\n3420     Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                        30,00 EUR\nAbschnitt 3\nBerufung\n3430     Verwerfung der Berufung durch Urteil ..........................................................................                           60,00 EUR\n3431     Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................................................                          30,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 4\nRevision\n3440     Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ...                                                     60,00 EUR\n3441     Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4\nStPO .............................................................................................................................        30,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 5\nWiederaufnahmeverfahren\n3450     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .........................................................                                   30,00 EUR","754                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\njeweiligen Gebühr 3110\nNr.                                             Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit nichts\nanderes vermerkt ist\n3451     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                60,00 EUR\nHauptabschnitt 5\nNebenklage\nVorbemerkung 3.5:\nGebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.\nAbschnitt 1\nBerufung\n3510     Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung\ndes Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ..........                                         80,00 EUR\n3511     Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil ...............................................                              40,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 2\nRevision\n3520     Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2\nStPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte frei-\ngesprochen oder für straffrei erklärt .............................................................................              120,00 EUR\n3521     Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach\n§ 349 Abs. 2 StPO ........................................................................................................        60,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n3530     Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................                      40,00 EUR\n3531     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des\nNebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                80,00 EUR\nHauptabschnitt 6\nSonstige Beschwerden\nVorbemerkung 3.6:\nDie Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-\nabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n3600     Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfah-\nren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3\nStPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung\nfestgesetzt worden ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                    0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n3601     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                50,00 EUR\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine\nStrafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung\nangeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer\nPersonenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt\nworden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                           755\nSatz der\nNr.                                                     Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 7\nEntschädigungsverfahren\n3700     Urteil, durch das dem Antrag des Verletzten oder seines Erben wegen eines aus der\nStraftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406\nStPO) ............................................................................................................................          1,0\nDie Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.\nHauptabschnitt 8\nGerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz\nAbschnitt 1\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nVerfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG:\n3810     – Der Antrag wird zurückgewiesen ..............................................................................                             1,0\n3811     – Der Antrag wird zurückgenommen ...........................................................................                                0,5\n3812     Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG:\nDer Antrag wird zurückgewiesen .................................................................................                            0,5\nAbschnitt 2\nRechtsbeschwerde\nVerfahren über die Rechtsbeschwerde:\n3820     – Die Rechtsbeschwerde wird verworfen ....................................................................                                  2,0\n3821     – Die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen .......................................................                                          1,0\nTeil 4\nVerfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nGebühr oder Satz der\nGebühr 4110, soweit\nNr.                                                     Gebührentatbestand\nnichts anderes\nvermerkt ist\nVorbemerkung 4:\n(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.\n(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.\nWird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebühren-\nerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechts-\nzug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nHauptabschnitt 1\nBußgeldverfahren\nVorbemerkung 4.1:\n(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße.\nMehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der\nGebühr zusammenzurechnen.\n(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten\nGeldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische\nPerson oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung\nnach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.","756                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\njeweiligen\nGebühr 4110,   soweit\nGebühr  3110\nNr.                                          Gebührentatbestand\nbis 3117,\nnichtssoweit\nanderes\nnichts\nanderes\nvermerkt\nvermerkt\nist ist\n(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die\nGebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n4110     Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) ...                               10 % des Betrags\nder Geldbuße\n– mindestens\n40,00 EUR\n– höchstens\n15 000,00 EUR\n4111     Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach Beginn der Hauptverhandlung .........                                      0,5\n4112     Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ............................                                 0,5\nAbschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n4120     Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG ........................................                       2,0\n4121     Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .....................................                         1,0\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n4130     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................             0,5\n4131     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                       1,0\nHauptabschnitt 2\nEinziehung und verwandte Maßnahmen\nVorbemerkung 4.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 442 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren geson-\ndert erhoben.\n(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr er-\nhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.\nAbschnitt 1\nBeschwerde\n4210     Verfahren über die Beschwerde nach § 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                  30,00 EUR\nAbschnitt 2\nRechtsbeschwerde\n4220     Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen ........................................................................        60,00 EUR\n4221     Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG .....................................                    30,00 EUR\nDie Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                              757\nGebühr oder Satz der\nGebühr 4110, soweit\nNr.                                          Gebührentatbestand\nnichts anderes\nvermerkt ist\nAbschnitt 3\nWiederaufnahmeverfahren\n4230     Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:\nDer Antrag wird verworfen oder abgelehnt ...................................................................              30,00 EUR\n4231     Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                        60,00 EUR\nHauptabschnitt 3\nBesondere Gebühren\n4300     Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden\n(§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................          30,00 EUR\nDas Gericht kann die Gebühr bis auf die Mindestgebühr herabsetzen oder beschließen, dass\nvon der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.\n4301     Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..................                                  30,00 EUR\n4302     Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG ..........................                              15,00 EUR\n4303     Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Ver-\nfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwalt-\nschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:\nDer Antrag wird verworfen ............................................................................................    25,00 EUR\nWird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermes-\nsen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\n4304     Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des\nUrkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen ...........................................................................            25,00 EUR\nWird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem\nErmessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 4\nSonstige Beschwerden\nVorbemerkung 4.4:\nDie Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Haupt-\nabschnitt 8 geregelten Gebühren.\n4400     Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen\nVerfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den\n§§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße\ngegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                             0,5\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.\n4401     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                        30,00 EUR\nVon dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechts-\nkräftig festgesetzt ist.","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nTeil 5\nVerfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nVorbemerkung 5.1:\nWird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nVerwaltungsgericht\n5110    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           3,0\n5111    Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2\nSatz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein\nGerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\n5112    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          4,0\n5113    Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der\nGerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle\nübermittelt wird,\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2\nSatz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein\nGerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5112 ermäßigt sich auf...............................................................................                2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                  759\nGebühr oder Satz der\nNr.                                        Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nUnterabschnitt 3\nBundesverwaltungsgericht\n5114 Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................              5,0\n5115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2\nSatz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein\nGerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5114 ermäßigt sich auf...............................................................................                   3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n5120 Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird ................................................................................                  1,0\n5121 Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledi-\ngung beendet wird .......................................................................................................          0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n5122 Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................             4,0\n5123 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................                   1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn\nkeine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-\ngung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt.\n5124 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2\nSatz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der","760                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5122 ermäßigt sich auf ..............................................................................               2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRevision\n5130     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          5,0\n5131     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................               1,0\nErledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn\nkeine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Eini-\ngung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-\nligten folgt.\n5132     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\noder\nc) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2\nSatz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\noder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5130 ermäßigt sich auf ..............................................................................               3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 5.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a\nAbs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-\nden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3\nVwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 1\nVerwaltungsgericht sowie\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht\nals Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache\n5210     Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          1,5\n5211     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                761\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)\nVorbemerkung 5.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache\nerstinstanzlich zuständig ist.\n5220     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          2,0\n5221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nBundesverwaltungsgericht\nVorbemerkung 5.2.3:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zustän-\ndig ist.\n5230     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          2,5\n5231     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über\ndie Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nBeteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines\nBeteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 5230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                     Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 4\nBeschwerde\nVorbemerkung 5.2.4:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige An-\nordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).\n5240    Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                            2,0\n5241    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 5240 ermäßigt sich auf ..............................................................................                             1,0\nHauptabschnitt 3\nBesondere Verfahren\n5300    Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................                             1,0\n5301    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach\nden §§ 169,170 oder § 172 VwGO ...............................................................................                          15,00 EUR\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n5400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 173 VwGO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                            50,00 EUR\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n5500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                                2,0\n5501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................                       1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n5502    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                      50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühren\n5600    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-\nsteigt ............................................................................................................................         0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\n5601    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                     wie vom Gericht\nbestimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                763\nTeil 6\nVerfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n6110      Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt ...........                                        4,0\n6111      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nRevision\n6120      Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          5,0\n6121      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nErledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.\n6122      Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der\nGerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle\nübermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der\nHauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 6.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wer-\nden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs\nals ein Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n6210      Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................           2,0","764                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n6211     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder\n2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBeschwerde\nVorbemerkung 6.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und\nüber die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).\n6220     Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                   2,0\n6221     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                    1,0\nHauptabschnitt 3\nBesondere Verfahren\n6300     Selbstständiges Beweisverfahren ................................................................................                    1,0\n6301     Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung ge-\nmäß § 152 FGO ............................................................................................................     15,00 EUR\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n6400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 155 FGO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                   50,00 EUR\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n6500     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                      2,0\n6501     Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................              1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n6502     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                             50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühr\n6600     Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                            wie vom Gericht\nbestimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                765\nTeil 7\nVerfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                      Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 1\nProzessverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n7110 Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          3,0\n7111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBerufung\n7120 Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          4,0\n7121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist\nund vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur\nmündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des\nTages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153\nAbs. 4 Satz 2 SGG):\nDie Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der\nZurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n7122 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","766                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 3\nRevision\n7130     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          5,0\n7131     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,0\nErledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der\nZurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n7132     Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil\noder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnisurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nwenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen\nist:\nDie Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ..............................................................................                3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nHauptabschnitt 2\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 7.2:\n(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung\nwerden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als\nein Verfahren.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n7210     Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          1,5\n7211     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Be-\nschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2\nVwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung\neiner zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der\nKostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 7210 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                             767\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                     Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 2\nBeschwerde\nVorbemerkung 7.2.2:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.\n7220    Verfahren über die Beschwerde ...................................................................................                            2,0\n7221    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                             1,0\nHauptabschnitt 3\nBeweissicherungsverfahren\n7300    Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................                        1,0\nHauptabschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n7400    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO, § 202 SGG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                            50,00 EUR\nHauptabschnitt 5\nSonstige Beschwerden\n7500    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .....................................                                               1,5\n7501    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................                       0,75\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n7502    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                                2,0\n7503    Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................                       1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n7504    Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                      50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 6\nBesondere Gebühren\n7600    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands über-\nsteigt ............................................................................................................................         0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.\n7601    Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                     wie vom Gericht\nbestimmt","768                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nTeil 8\nVerfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit\nGebühr oder Satz der\nNr.                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nVorbemerkung 8:\nBei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene\nGebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.\nDies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).\nHauptabschnitt 1\nMahnverfahren\n8100      Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .........................                                   0,4\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.                               – mindestens\nSie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhand-                           15,00 EUR\nlung endet; dies gilt nicht, wenn ein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach\n§ 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die\nKostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung\noder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nHauptabschnitt 2\nUrteilsverfahren\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n8210      Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          2,0\n(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, ent-\nsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach\nErhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall\nwird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozess-\nverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungs-\nbescheids gestellt wurde.\n(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung,\nwenn kein Versäumnisurteil ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die\nGebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer\nzuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeer-\nklärung einer Partei folgt.\n8211      Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch\n1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn\nkeine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentra-\ngung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8210 ermäßigt sich auf ..............................................................................               0,4\nDie Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs\ngegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der\nZurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungs-\ntatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentref-\nfen.\nAbschnitt 2\nBerufung\n8220      Verfahren im Allgemeinen ............................................................................................          3,2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                              769\nGebühr oder Satz der\nNr.                                         Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n8221    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8222    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-\nhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-\nmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8223    Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der\nParteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn\nnicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder\nein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8220 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222\nerfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nAbschnitt 3\nRevision\n8230    Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          4,0\n8231    Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der\nKlage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8232    Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Ver-\nhandlung,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8230 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-\nmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nHauptabschnitt 3\nArrest und einstweilige Verfügung\nVorbemerkung 8.3:\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag\nauf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des\n§ 942 ZPO gilt dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.","770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr oder Satz der\nNr.                                       Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n8310  Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          0,4\n8311  Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269\nAbs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Par-\ntei:\nDie Gebühr 8310 erhöht sich auf ..................................................................................              2,0\nDie Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das\nnach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschie-\nden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.\nAbschnitt 2\nBerufung\n8320  Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          3,2\n8321  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des An-\ntrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei\nGericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,8\nErledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der\nParteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\n8322  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen\nVerhandlung,\n2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen\nTatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kos-\nten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile\nvorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                1,6\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Er-\nmäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\n8323  Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der\nParteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn\nnicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder\nein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 8320 ermäßigt sich auf ..............................................................................                2,4\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322\nerfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.\nAbschnitt 3\nBeschwerde\n8330  Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anord-\nnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ................................................                          1,2\n8331  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:\nDie Gebühr 8330 ermäßigt sich auf ..............................................................................                0,8\nHauptabschnitt 4\nSelbstständiges Beweisverfahren\n8400  Verfahren im Allgemeinen .............................................................................................          0,6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                            771\nGebühr oder Satz der\nNr.                                                 Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\nHauptabschnitt 5\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n8500 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(§ 321a ZPO):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...............................                                           40,00 EUR\nHauptabschnitt 6\nSonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n8610 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5\nZPO ..............................................................................................................................      60,00 EUR\n8611 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....................................                                               1,6\n8612 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:\nSoweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird ..............................................................................................                      0,8\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.\n8613 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................                                      40,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\nAbschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n8620 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99\nAbs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516 Abs. 3 ZPO .................................................................                           120,00 EUR\n8621 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................................                                           80,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht\ndie Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine\nGebühr nicht zu erheben ist.\nHauptabschnitt 7\nBesondere Gebühr\n8700 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......                                                    wie vom Gericht\nbestimmt","772                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nTeil 9\nAuslagen\nNr.                                                    Auslagentatbestand                                                                     Höhe\nVorbemerkung 9:\n(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-\nschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwer-\ndeführers auferlegt hat.\n(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen ver-\nteilt.\n9000     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen und Ablichtungen, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermit-\ntelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen\nhat, die erforderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite................................................................................               0,50 EUR\nfür jede weitere Seite ...............................................................................................           0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen und Ablichtungen:\nje Datei.....................................................................................................................    2,50 EUR\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für\njeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gel-\nten als ein Schuldner.\n(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-\ndigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes\nvor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,\n2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und\n3. eine Ablichtung jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.\n(3) Für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermö-\ngensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\nwird von demjenigen Kostenschuldner eine Dokumentenpauschale nicht erhoben, von dem die\nGebühr 2114 oder 2115 zu erheben ist.\n9001     Auslagen für Telegramme ............................................................................................              in voller Höhe\n9002     1. Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen\nRückschein..............................................................................................................     in voller Höhe\n2. Zustellungen durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO:\nAnstelle der tatsächlichen Aufwendungen...............................................................                           7,50 EUR\nNeben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wer-\nden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellun-\ngen anfallen.\n9003     Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ..............................................                                  12,00 EUR\n(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.\n(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die\nGebühr 2115 zu erheben ist.\n9004     Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen\n1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-\nsystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzel-\nfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:\nje Veröffentlichung pauschal....................................................................................                 1,00 EUR\n2. in sonstigen Fällen ...................................................................................................        in voller Höhe\nAuslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO)\nwerden nicht erhoben.\n9005     Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .........................................................................                       in voller Höhe\n(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG)\ngezahlt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                              773\nNr.                                                   Auslagentatbestand                                                                         Höhe\n(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\ntungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist auf-\ngrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne\ndiese Vorschrift zu zahlen wäre.\n(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Perso-\nnen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprach-\ndolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.\n(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig,\nhör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem\nOWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schrift-\nstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Vertei-\ndigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben,\nwenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO,\nauch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1\nOWiG.\n(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht heran-\ngezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Ge-\ngenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.\n9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\n1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung\n(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räu-\nmen .........................................................................................................................       in voller Höhe\n2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ............                                                   0,30 EUR\n9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die\nStaatskasse übergegangenen Ansprüche ....................................................................                               in voller Höhe\n9008 Auslagen für\n1. die Beförderung von Personen ................................................................................                        in voller Höhe\n2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Ver-\nnehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ...............................................                                   bis zur Höhe der\nnach dem JVEG an\nZeugen zu zahlen-\nden Beträge\n9009 An Dritte zu zahlende Beträge für\n1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistun-\ngen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Füt-\nterung von Tieren.....................................................................................................              in voller Höhe\n2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen ..................................................                                    in voller Höhe\n3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der\ndie Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ......................                                                  in voller Höhe\n4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ...................................................                                    in voller Höhe\n9010 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO ..............                                               in Höhe des Haft-\nkostenbeitrags\nnach § 50 Abs. 2\nund 3 StVollzG\n9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung\n(§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer\neinstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4\nJGG) .............................................................................................................................   in Höhe des Haft-\nDiese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.                                              kostenbeitrags\nnach § 50 Abs. 2\nund 3 StVollzG\n9012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge ...............................................                                       in voller Höhe\n9013 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten\nals Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zuste-\nhen................................................................................................................................ begrenzt durch die\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- Höchstsätze für die\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.                                                         Auslagen 9000\nbis 9011","774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nNr.                                                 Auslagentatbestand                                                                       Höhe\n9014  Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-\nstehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .................................                                      in voller Höhe\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n9015  Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die\nVorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ...................................................                           begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 9000\nbis 9013\n9016  Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das\ndem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....                                                 begrenzt durch die\nAbsatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.                                                                     Höchstsätze für die\nAuslagen 9000\nbis 9013\n9017  Nach § 50 Abs. 5 FGG an den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge.........................                                          in voller Höhe\n9018  An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des\nGläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtli-\nchen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende\nBeträge .........................................................................................................................   in voller Höhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004       775\nAnlage 2\n(zu § 34)\nStreitwert          Gebühr                Streitwert        Gebühr\nbis ... EUR          ... EUR             bis ... EUR        ... EUR\n300               25                 40 000             398\n600               35                 45 000             427\n900               45                 50 000             456\n1 200                55                 65 000             556\n1 500                65                 80 000             656\n2 000                73                 95 000             756\n2 500                81               110 000              856\n3 000                89               125 000              956\n3 500                97               140 000           1 056\n4 000               105               155 000           1 156\n4 500               113               170 000           1 256\n5 000               121               185 000           1 356\n6 000               136               200 000           1 456\n7 000               151               230 000           1 606\n8 000               166               260 000           1 756\n9 000               181               290 000           1 906\n10 000                196               320 000           2 056\n13 000                219               350 000           2 206\n16 000                242               380 000           2 356\n19 000                265               410 000           2 506\n22 000                288               440 000           2 656\n25 000                311               470 000           2 806\n30 000                340               500 000           2 956\n35 000                369","776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nArtikel 2                           Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)\nAnlage 2 (zu § 10 Abs. 1)\nGesetz\nüber die Vergütung von\nSachverständigen, Dolmetscherinnen,\nDolmetschern, Übersetzerinnen und                                               Abschnitt 1\nÜbersetzern sowie die Entschädigung von                                     Allgemeine Vorschriften\nehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen\nRichtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten                                                 §1\n(Justizvergütungs-                                Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte\nund -entschädigungsgesetz – JVEG)\n(1) Dieses Gesetz regelt\nInhaltsübersicht                          1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherin-\nnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer,\nAbschnitt 1                             die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der\nAllgemeine Vorschriften                        Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das\nErmittlungsverfahren selbstständig durchführt, der\n§ 11 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte\nVerwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz\n§ 12 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjäh-          über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzie-\nrung\nher herangezogen werden;\n§ 13 Vorschuss\n2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen\n§ 14 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde                      und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den\nGerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten\nAbschnitt 2\nder Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichts-\nGemeinsame Vorschriften                         barkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterin-\n§ 15 Fahrtkostenersatz                                            nen und Richter in Handelssachen, in berufsgericht-\n§ 16 Entschädigung für Aufwand                                    lichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie\n§ 17 Ersatz für sonstige Aufwendungen                         3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Drit-\nten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen\nAbschnitt 3                             herangezogen werden.\nVergütung von Sachverständigen,                  Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach die-\nDolmetschern und Übersetzern                   sem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach\n§ 18 Grundsatz der Vergütung                                  Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden\n§ 19 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dol-   ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unterneh-\nmetscher                                                 mung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unter-\n§ 10 Honorar für besondere Leistungen                         nehmung erteilt worden ist.\n§ 11 Honorar für Übersetzungen                                   (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder\nsonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1\n§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen\nNr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen\n§ 13 Besondere Vergütung                                      herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde\n§ 14 Vereinbarung der Vergütung                               oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehren-\nbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz\nAbschnitt 4                         nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstauf-\nEntschädigung von ehrenamtlichen Richtern              gaben erstatten, vertreten oder erläutern.\n§ 15 Grundsatz der Entschädigung                                 (3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft\n§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis                         oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absat-\n§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung     zes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Poli-\nzei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag\n§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall\noder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder\nAbschnitt 5\nder Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der\nVerwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungs-\nEntschädigung von Zeugen und Dritten                widrigkeiten entsprechend.\n§ 19 Grundsatz der Entschädigung\n(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur\n§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis                         Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Aus-\n§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung     schüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den\n§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall                       Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbar-\nkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.\n§ 23 Entschädigung Dritter\nAbschnitt 6                                                       §2\nSchlussvorschriften                                            Geltendmachung\n§ 24 Übergangsvorschrift                                              und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung\n§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses    (1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung\nGesetzes                                                 erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                777\ndie den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat,                                    §4\ngeltend gemacht wird. Die Frist beginnt\nGerichtliche\n1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfer-                   Festsetzung und Beschwerde\ntigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens\noder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berech-         (1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung\ntigten beauftragt hat,                                    oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen\nBeschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse\n2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder          die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht\nZeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Been-        sie für angemessen hält. Zuständig ist\ndigung der Vernehmung oder Zuziehung,\n1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen\n3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme            worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mit-\nund                                                           gewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des\n4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter         § 1 Abs. 4 gebildet ist;\noder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1          2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht,\nAbs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.                        wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft\nDie Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1          oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billi-\ngenannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlän-       gung durch die Polizei oder eine andere Strafverfol-\ngerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4          gungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentli-\nAbs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädi-         chen Klage jedoch das für die Durchführung des Ver-\ngung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unan-             fahrens zuständige Gericht;\nfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den      3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft\nAntrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach        besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig\nSatz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei             wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1\nWochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in\nSatz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.              deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung\n(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der           durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs-\nEinhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt          behörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen\nihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-         Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens\ngen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach                zuständige Gericht;\nBeseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert\n4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzie-\nund die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wieder-\nher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung\neinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von\ndurch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend\ndem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die\ndavon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das\nWiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen\nVollstreckungsgericht.\ndie Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Be-\nschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb        (2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehör-\nvon zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der    de im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewähren-\nZustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und     de Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss\nAbs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.                    durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der\nBerechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Fest-\n(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung\nsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für\nverjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in\ndas Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswid-\ndem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche\nrigkeiten.\nZeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vor-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.              (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der\nDurch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird     Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen,\ndie Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die          wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro\nVerjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.         übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefoch-\ntene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzli-\n(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Ver-\nchen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage\ngütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach\nin dem Beschluss zulässt.\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist.\n§ 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entspre-             (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig\nchend.                                                       und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist\ndie Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht\nvorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere\n§3\nGericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof\nVorschuss                           des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist\nan die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nicht-\nAuf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilli-      zulassung ist unanfechtbar.\ngen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten\noder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder                 (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das\nvoraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu            Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie\nerwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen    wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-\neinen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.                      dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-       ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des\ndung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546       Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regel-\nund 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.          mäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte,\nÜber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-          ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.\ndesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich-\n(6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der         neten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehr-\nGeschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht        beträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer-\nwerden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung          den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer\ngelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem               Umstände notwendig sind.\nGericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten\nwird.                                                           (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die\nFahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträ-\n(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch\nge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die\neines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für\nbeim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden\ndie Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung\nmüssten.\nvon einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-\nsen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der        (5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem\nKammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere               anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-       bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich\nweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung           angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen\nhat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-        als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten\nkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-    nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der\nlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt      Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstän-\nwerden.                                                       de genötigt war.\n(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nnicht erstattet.\n§6\n(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nwirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.                                 Entschädigung für Aufwand\n(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin\nstattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für\nAbschnitt 2                             die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung\nGemeinsame Vorschriften                        des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeits-\nmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen\nHöhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkom-\n§5                                mensteuergesetzes bestimmt.\nFahrtkostenersatz\n(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird\n(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig ver-         ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des\nkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich          Bundesreisekostengesetzes gewährt.\nentstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechen-\nden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse\nder Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservie-                                    §7\nrung und Beförderung des notwendigen Gepäcks\nersetzt.                                                                 Ersatz für sonstige Aufwendungen\n(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur        (1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders\nNutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden                    genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie\nnotwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten\n1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung\nnotwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitper-\nder Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnut-\nsonen.\nzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,\n2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten               (2) Für die Anfertigung von Ablichtungen werden\nAnspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaf-           0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro\nfungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur        für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien\nAbgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30            2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in der-\nEuro                                                       selben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-\nschale wird für Ablichtungen aus Behörden- und\nfür jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der          Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur\ndurch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der         sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Ange-\nReise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbeson-        legenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach\ndere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere        Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt\nPersonen kann die Pauschale nur einmal geltend                worden sind.\ngemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahr-\nzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder           (3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicher-\nSatz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Ausla-      ten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtun-\ngen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten          gen werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                779\nAbschnitt 3                          genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allge-\nmein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und\nVergütung von Sachverständigen,                   außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Hono-\nDolmetschern und Übersetzern                     rargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt\nentsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologi-\n§8                             sches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner\nGrundsatz der Vergütung                      Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf\nmehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische\n(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer\noder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände\nerhalten als Vergütung\nund sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiede-\n1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),            nen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das\n2. Fahrtkostenersatz (§ 5),                                  Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit\nnach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt\n3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie                     Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den\n4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen        Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis\n(§§ 7 und 12).                                           führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ndass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert\n(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu\ndes Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.\nbemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen\nDie Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch\nZeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten\nauf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.\ngewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll\ngerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die              (2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenz-\nErbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls       ordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen\nbeträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle       abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.\nStunde ergebenden Betrags.                                      (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede\n(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Auf-      Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Täti-\nwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer          ger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchs-\nAngelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der        tens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Ter-\nAnzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.                      mins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung\nnicht durch einen in seiner Person liegenden Grund ver-\n(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Über-\nanlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und\nsetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland\nihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der\nhaben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen\nbeiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.\nVerhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbs-\neinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die\nin Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.                                          § 10\nHonorar für besondere Leistungen\n§9                                (1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverstän-\nHonorar für die Leistung                     diger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2\nder Sachverständigen und Dolmetscher                 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Ent-\nschädigung nach dieser Anlage.\n(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein\nHonorar                                                         (2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren-\nverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur\nin der          in Höhe von\nHonorargruppe ...       ... Euro                 Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst\nsich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses\n1                 50                    Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebühren-\n2                 55                    satz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenord-\nnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben\n3                 60                    die §§ 7 und 12 unberührt.\n4                 65                       (3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach\n5                 70                    Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist,\nerhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorar-\n6                 75\ngruppe 1.\n7                 80\n8                 85                                                § 11\n9                 90                                   Honorar für Übersetzungen\n10                 95                       (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt\n1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des\nM1                  50\nschriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere\nM2                  60                    wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen\nM3                  85                    schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert,\nerhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhn-\nDie Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe       lich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die\nbestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf       Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; wer-\neinem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe       den jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische","780               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nSchriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge         Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung\ndes Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre              hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustim-\neine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem             mung und die Ablehnung der Zustimmung sind unan-\nAufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berück-             fechtbar.\nsichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge\nje Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.                                               § 14\n(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund                       Vereinbarung der Vergütung\ndesselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens\nMit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,\n15 Euro.\ndie häufiger herangezogen werden, kann die oberste\n(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Über-        Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine\nprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der             Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen,\nTelekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne          deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergü-\ndass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen      tung nicht überschreiten darf.\nmuss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.\n§ 12                                                       Abschnitt 4\nErsatz für besondere Aufwendungen                                         Entschädigung\nvon ehrenamtlichen Richtern\n(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die\n§ 15\nüblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des\nGutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbun-                        Grundsatz der Entschädigung\ndene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert               (1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung\nersetzt\n1. Fahrtkostenersatz (§ 5),\n1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutach-\ntens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendi-          2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),\ngen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit         3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),\nnotwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die        4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),\nfür eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk-\nzeuge;                                                     5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh-\nrung (§ 17) sowie\n2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutach-\ntens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle       6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).\ntretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug           (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes-\noder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren             sen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung\nAbzug oder Ausdruck;                                       einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten,\n3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75        jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt.\nEuro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der      Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.\nAnschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;               (3) Die Entschädigung wird auch gewährt,\n4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer,             1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen\nsofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteu-            staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungs-\nergesetzes unerhoben bleibt.                                   tagungen herangezogen werden,\n(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfal- 2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der\nlender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag             Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigen-\nvon 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als not-             schaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehe-\nwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist,            nen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Aus-\nes sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine            schüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsge-\noder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.             setzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsge-\nsetzes).\n§ 13\n§ 16\nBesondere Vergütung\nEntschädigung für Zeitversäumnis\n(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber\nDie Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je\nmit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzli-\nStunde.\nchen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstan-\nden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein\nausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.                                        § 17\n(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie                            Entschädigung für\nsich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen                  Nachteile bei der Haushaltsführung\nÜbersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefange-            Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für\nne 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht              mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädi-\nzustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn         gung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nach-\ndas Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen        teile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                781\nwenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbe-                                 § 20\nschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmä-                   Entschädigung für Zeitversäumnis\nßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die\nEntschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchs-           Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je\ntens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an         Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für\nStunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen           Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung\nArbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht           zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine\ngewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung            Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.\nerstattet werden.\n§ 21\n§ 18                                                  Entschädigung für\nEntschädigung für Verdienstausfall                            Nachteile bei der Haushaltsführung\nZeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Perso-\nFür den Verdienstausfall wird neben der Entschädi-\nnen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei\ngung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt,\nder Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie\ndie sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst ein-\nnicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt\nschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver-\nsind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen tägli-\nsicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je\nchen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädi-\nStunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro\ngung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn\nje Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben\nStunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden,\nVerfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder\ndie der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit\ninnerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens\nentspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit\nsechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzo-\nKosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.\ngen werden. Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für\nehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an\nmehr als 50 Tagen herangezogen werden.                                                     § 22\nEntschädigung für Verdienstausfall\nZeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten\nAbschnitt 5                          eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen\nEntschädigung von Zeugen und Dritten                   Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu\ntragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für\njede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die\n§ 19                             keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen\nGrundsatz der Entschädigung                    Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der ent-\ngangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.\n(1) Zeugen erhalten als Entschädigung\n1. Fahrtkostenersatz (§ 5),                                                                § 23\n2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),                                               Entschädigung Dritter\n3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),                        (1) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung\nnach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilpro-\n4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),\nzessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder ande-\n5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfüh-           re Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnah-\nrung (§ 21) sowie                                          me dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwe-\ncken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde\n6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).\n1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der\nDies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweis-          Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe\nfrage.                                                             entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfol-\n(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemes-                gungsbehörde abwenden,\nsen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung       2. Auskunft erteilen,\neinschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, je-\ndoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die      3. die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommu-\nletzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.               nikation ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozess-\nordnung) oder\n(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige\nHeranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veran-           4. durch telekommunikationstechnische Maßnahmen\nlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Ver-         die Ermittlung\nhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei geson-           a) von solchen Telekommunikationsanschlüssen er-\nderter Heranziehung begründet wären.                                  möglichen, von denen ein bestimmter Telekommu-\n(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im               nikationsanschluss angewählt wurde (Fangeinrich-\nAusland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer per-                 tung, Zielsuchläufe ohne Datenabgleich nach § 98a\nsönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen               der Strafprozessordnung),\nErwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere              b) der von einem Telekommunikationsanschluss her-\nals die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung                   gestellten Verbindungen ermöglichen (Zählver-\ngewährt werden.                                                       gleichseinrichtung),","782                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nwerden wie Zeugen entschädigt. Dies gilt nicht für die        Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt,\nZuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfä-       ein Betrag von 153 Euro für eine zweiadrige und ein\nhige Bereitstellung und die Überlassung von Wählan-           Betrag von 306 Euro für eine vier- oder mehradrige Fest-\nschlüssen sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von     verbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festver-\nFestverbindungen, die nicht für bestimmte Überwa-             bindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind\nchungsmaßnahmen eingerichtet werden.                          die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Ent-\ngelte zu ersetzen.\n(2) Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder\neiner anderen Person, werden ihm die Aufwendungen\ndafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3\nAbschnitt 6\ngilt entsprechend.\n(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten-\nSchlussvorschriften\nverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung\nwird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im                                  § 24\nEinzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr                             Übergangsvorschrift\nals 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt\nDie Vergütung und die Entschädigung sind nach bishe-\n1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis        rigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den\n25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die     Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor\ngesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden auf-        dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder\nzurunden;                                                 der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen wor-\nden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-\n2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen\nden, auf die dieses Gesetz verweist.\na) neben der Entschädigung nach Absatz 1 für jede\nStunde der Benutzung der Anlage bei der Entwick-                                 § 25\nlung eines für den Einzelfall erforderlichen, beson-\nderen Anwendungsprogramms 10 Euro und                                  Übergangsvorschrift aus\nAnlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nb) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich\nDas Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-\ndes hierbei erforderlichen Personalaufwands ein\nchen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom\nZehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde\n1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch\nfür die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist\nArtikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002\n(CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-\n(BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung\nSekunde.\nvon Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der\nDie Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit            Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),\nsind glaubhaft zu machen.                                     zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom\n22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen\n(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsan-\nauf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der\nlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Aus-\nAuftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder\nkunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kos-\nÜbersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berech-\nten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.\ntigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist in den         Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige     dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache\nBereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in     auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004             783\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 1)\nHonorar-                                                    Honorar-\nSachgebiet                                                  Sachgebiet\ngruppe                                                      gruppe\nAbbruch                                       5              Holz/Holzbau                                  4\nAbfallstoffe                                  5              Honorare (Architekten und Ingenieure)         7\nAbrechnung im Hoch- und Ingenieurbau          6              Immissionen                                   5\nAkustik, Lärmschutz                           5              Ingenieurbau                                  4\nAltbausanierung                               5              Innenausbau                                   5\nAltlasten                                     3              Kältetechnik                                  6\nBauphysik                                     5              Kraftfahrzeugschäden und -bewertung           6\nBaustoffe                                     5              Kraftfahrzeugunfallursachen                   6\nBauwerksabdichtung                            6              Kunst und Antiquitäten                        4\nBeton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau         5              Maschinen und Anlagen                         6\nBetriebsunterbrechungs- und                                  Mieten und Pachten                            5\n-verlagerungsschäden                          9              Möbel                                         3\nBewertung von Immobilien                      6              Musikinstrumente                              1\nBrandschutz und Brandursachen                 5              Rundfunk- und Fernsehtechnik                  4\nBriefmarken und Münzen                        2              Sanitärtechnik                                5\nBüroeinrichtungen und -organisation           5              Schäden an Gebäuden                           6\nDachkonstruktionen                            5              Schiffe, Wassersportfahrzeuge                 4\nDatenverarbeitung                             8              Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und\nDiagrammscheibenauswertung                    5              Silberwaren                                   3\nElektrotechnische Anlagen und Geräte          5              Schriftuntersuchung                           3\nErd- und Grundbau                             3              Schweißtechnik                                3\nFahrzeugbau                                   6              Sprengtechnik                                 2\nFenster, Türen, Tore                          5              Stahlbau                                      4\nFliesen und Baukeramik                        5              Statik im Bauwesen                            4\nFußböden                                      4              Straßenbau                                    5\nGarten- und Landschaftsgestaltung/                           Tiefbau                                       4\nGarten- und Landschaftsbau                    3              Unternehmensbewertung                        10\nGrafisches Gewerbe                            6              Vermessungstechnik                            1\nHausrat                                       3              Wärme- und Kälteschutz                        6\nHeizungs-, Klima- und Lüftungstechnik         4              Wasserversorgung und Abwässer                 3","784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nHonorar-\nGegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten\ngruppe\nEinfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere                                                       M1\n– in Gebührenrechtsfragen,\n– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung,\n– zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit,\n– zur Verlängerung einer Betreuung oder nach § 35a KJHG.\nBeschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller       M2\nKausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem\nSchwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten\n– in Verfahren nach dem SGB IX,\n– zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,\n– zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststel-\nlung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankhei-\nten,\n– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei\nVerletzungen und anderen Unfallfolgen),\n– zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlich-\nkeitsdiagnostik,\n– zur Einrichtung einer Betreuung,\n– zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit,\n– zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.\nGutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge                   M3\nund/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung\nstrittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten\n– zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,\n– zu ärztlichen Behandlungsfehlern,\n– in Verfahren nach dem OEG,\n– in Verfahren nach dem HHG,\n– zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,\n– in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entzie-\nhung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen),\n– zur Kriminalprognose,\n– zur Aussagetüchtigkeit,\n– zur Widerstandsfähigkeit,\n– in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG,\n– in Unterbringungsverfahren,\n– in Verfahren nach § 1905 BGB,\n– in Verfahren nach dem TSG,\n– in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,\n– zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,\n– zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,\n– zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang\nmit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurtei-\nlung der Schuldfähigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                          785\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 1)\nNr.                                                Bezeichnung der Leistung                                                              Honorar in Euro\nAbschnitt 1\nLeichenschau und Obduktion\nDas Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der\nNummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält\njeder Obduzent gesondert.\n100     Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus\noder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau ..................................................                                  49,00\nfür mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................                                             119,00\n101     Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-\nschrift zu geben ist........................................................................................................             25,00\nfür mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens .........................                                              84,00\n102     Obduktion.....................................................................................................................          195,00\n103     Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:\nDas Honorar 102 beträgt ..............................................................................................                  275,00\n104     Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche\netc.):\nDas Honorar 102 beträgt ..............................................................................................                  396,00\n105     Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen\nFetus.............................................................................................................................       84,00\n106     Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:\nDas Honorar 105 beträgt ..............................................................................................                  119,00\nAbschnitt 2\nBefund\n200     Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-\nhere gutachtliche Äußerung..........................................................................................                     21,00\n201     Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:\nDas Honorar 200 beträgt ..............................................................................................              bis zu 44,00\n202     Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter\nkurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf\nVorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten\nerfordern .......................................................................................................................        38,00\n203     Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:\nDas Honorar 202 beträgt ..............................................................................................              bis zu 75,00\nAbschnitt 3\nUntersuchungen, Blutentnahme\n300     Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,\nGasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze\nschriftliche gutachtliche Äußerung:\nDas Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ............................................                                4,00 bis 51,00\n301     Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich\noder schwierig:\nDas Honorar 300 beträgt ..............................................................................................             bis zu 1 000,00\n302     Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-\ngische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren\nstammt:\nDas Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...................................................                            5,00 bis 51,00","786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nNr.                                                  Bezeichnung der Leistung                                                               Honorar in Euro\nDas Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-\ndelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.\n303      Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich\noder schwierig:\nDas Honorar 302 beträgt ..............................................................................................               bis zu 1 000,00\n304      Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-\nlekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)..........                                                bis zu 205,00\nDas Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-\ndelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.\n305      Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ................................................                                  13,00 bis 115,00\nDas Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-\nbundenen Aufwand.\n306      Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit\nAnalysenzusatz.............................................................................................................         13,00 bis 300,00\nDas Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-\nbundenen Aufwand.\n307      Blutentnahme ...............................................................................................................                9,00\nDas Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.\nAbschnitt 4\nAbstammungsgutachten\n(1) Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt.\n(2) Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare\nBestimmung honoriert.\n(3) Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.\n400      Bestimmung der AB0-Blutgruppe ................................................................................                             10,00\n401      Bestimmung der Untergruppe ......................................................................................                           8,00\n402      MN-Bestimmung ..........................................................................................................                    8,00\n403      Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je\nMerkmal........................................................................................................................            10,00\nbei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................                                           56,00\n404      Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar,\nje Merkmal ....................................................................................................................            10,00\nbei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................                                           56,00\n405      Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ......                                                       23,00\nbei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens...............................................                                           86,00\n406      Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests\nmit mindestens 180 Antiseren ......................................................................................                       357,00\nDas Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.\n407      Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch...................................................................                             25,00\n408      Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts\nusw.) .............................................................................................................................        23,00\n409      Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphogluco-\nmutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Trans-\naminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer\nEnzymsysteme .............................................................................................................                 23,00\n410      Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ........                                                            23,00\nbei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens ..............................................                                           75,00\n411      Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach\nElektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal .................                                                23,00\n412      Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophore-\nse oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal..........................                                               39,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                         787\nNr.                                               Bezeichnung der Leistung                                                              Honorar in Euro\n413      Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems\nje verwendete Sonde ....................................................................................................            140,00\ninsgesamt jedoch höchstens ........................................................................................                 800,00\nDas Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die\nTrennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.\n414      Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System........................................................                                   40,00\ninsgesamt jedoch höchstens ........................................................................................                 600,00\nDas Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR\nund die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.\n415      Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person .................................................                               16,00\nAbschnitt 5\nErbbiologische Abstammungsgutachten\n(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersu-\nchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige\nAbformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und\nTelekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für\neinen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.\n(2) Das Honorar umfasst nicht\n1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,\n2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte)\nund\n3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.\n(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er\ndas Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-\nmern 502 und 503.\n500      Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen\nMethoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ...........................................                                   713,00\n501      Untersuchung jeder weiteren Person............................................................................                      175,00\n502      Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht\nwerden..........................................................................................................................    214,00\n503      Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person..........................                                         55,00","788                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nArtikel 3                                                     Abschnitt 5\nGesetz                                      Mediation und außergerichtliche Tätigkeit\nüber die Vergütung der                        § 34 Mediation\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte                      § 35 Hilfeleistung in Steuersachen\n(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)\n§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem\nSchiedsgericht\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 6\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                         Gerichtliche Verfahren\n§ 1 Geltungsbereich                                           § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten\n§ 2 Höhe der Vergütung                                        § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften\n§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten\n§ 4 Vereinbarung der Vergütung                                § 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beige-\nordneter Rechtsanwalt\n§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsan-\nwalts                                                    § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt\n§ 6 Mehrere Rechtsanwälte                                     § 41 Prozesspfleger\n§ 7 Mehrere Auftraggeber\n§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung                                                  Abschnitt 7\n§ 9 Vorschuss                                                                   Straf- und Bußgeldsachen\n§ 10 Berechnung                                               § 42 Feststellung einer Pauschgebühr\n§ 11 Festsetzung der Vergütung                                § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs\n§ 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe\nAbschnitt 8\nAbschnitt 2\nBeigeordneter oder\nGebührenvorschriften                                 bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe\n§ 13 Wertgebühren                                             § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe\n§ 14 Rahmengebühren\n§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten\n§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren                                 Rechtsanwalts\n§ 46 Auslagen\nAbschnitt 3\n§ 47 Vorschuss\nAngelegenheit\n§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung\n§ 16 Dieselbe Angelegenheit\n§ 17 Verschiedene Angelegenheiten                             § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse\n§ 18 Besondere Angelegenheiten                                § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe\n§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammen-  § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeld-\nhängen                                                         sachen\n§ 20 Verweisung, Abgabe                                       § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen\n§ 21 Zurückverweisung                                         § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum\nBeistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten\nAbschnitt 4                          § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechts-\nGegenstandswert                               anwalts\n§ 22 Grundsatz                                                § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergü-\ntungen und Vorschüsse\n§ 23 Allgemeine Wertvorschrift\n§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnun-     § 56 Erinnerung und Beschwerde\ngen                                                      § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbe-\n§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung                     hörde\n§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung               § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen\n§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung                  § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse\n§ 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren\n§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schiff-                           Abschnitt 9\nfahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem\nAsylverfahrensgesetz                                     § 60 Übergangsvorschrift\n§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem      § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses\nSpruchverfahrensgesetz                                         Gesetzes\n§ 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren                 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)\n§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren            Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                   789\nAbschnitt 1                          werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.\nDer Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfah-\nAllgemeine Vorschriften                     ren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803\nbis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung ver-\n§1                               pflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers\nGeltungsbereich                        auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beige-\ntrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsan-\n(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwalt-     spruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht\nliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsan-        durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Ver-\nwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für    gütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten\neine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58      Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis\nder Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechts-     zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des\nanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sons-        Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergü-\ntige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne       tung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es\ndieses Gesetzes gleich.                                      zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Vor-  Beweislast den Auftraggeber.\nmund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testaments-         (3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der\nvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des   Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü-\nGläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsver-          tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest-\nwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähn-    setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils\nliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-      überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.\nbuchs bleibt unberührt.\n(4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der\n§2                               Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter\nBerücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch,\nHöhe der Vergütung                       kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag\n(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts      bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt\nanderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der           werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-\nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegen-            achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzu-\nstandswert).                                                 holen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsan-\nwaltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festge-\n(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem         setzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.\nVergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.\nGebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf-               (5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der\noder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.                Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine\nVergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht\n§3                               begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-\nbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb\nGebühren in                          zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden\nsozialrechtlichen Angelegenheiten                 hat.\n(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-       (6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.\nbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzu-\nwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sons-\n§5\ntigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegen-\nstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu                         Vergütung für Tätigkeiten\nden in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Per-                   von Vertretern des Rechtsanwalts\nsonen gehört.\nDie Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außer-  nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz\nhalb eines gerichtlichen Verfahrens.                         bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechts-\nanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei\n§4                               einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewie-\nsenen Referendar vertreten wird.\nVereinbarung der Vergütung\n(1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die                                    §6\ngesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die\nErklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und                         Mehrere Rechtsanwälte\nnicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück      Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemein-\nnicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergü-      schaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechts-\ntungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsver-          anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.\neinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abge-\nsetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vor-\n§7\nbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb\nzurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des                       Mehrere Auftraggeber\nSatzes 1 oder 2 nicht entspricht.                               (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit\n(2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können          für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur\nPauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart           einmal.","790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und     wendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu\nAuslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt      den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, wer-\nnur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Doku-        den sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftrag-\nmentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungs-            gebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festge-\nverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur     setzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.\ndurch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstan-\nden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht            (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-\nmehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und         lig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.\ndie insgesamt entstandenen Auslagen fordern.                Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das\nKostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104\nAbs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschrif-\n§8                              ten der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstre-\nFälligkeit, Hemmung der Verjährung                ckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten ent-\nsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten\n(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestset-\noder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt    zungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahl-\nin einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung  ten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzu-\nauch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen          nehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht\noder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren      statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.\nlänger als drei Monate ruht.\n(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-\n(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in   richtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozial-\neinem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange         gerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten\ndas Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der       der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige\nrechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Been-       Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinne-\ndigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die        rung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entspre-\nHemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die       chend.\nHemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das\nVerfahren weiter betreibt.                                     (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen-\nstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Ver-\nfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschie-\n§9\nden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).\nVorschuss\n(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der\nDer Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für        Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die\ndie entstandenen und die voraussichtlich entstehenden       nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auf-\nGebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss          traggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derarti-\nfordern.                                                    ge Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhe-\nbung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des\n§ 10                             Festsetzungsverfahrens abhängig.\nBerechnung                              (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der\nGeschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwir-\n(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund     kung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die §§ 129a\neiner von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber          und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\nmitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjäh-\nrungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht         (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung\nabhängig.                                                   wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.\n(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen        (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren\nGebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze               nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden\nBezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die         oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrück-\nBezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Num-         lich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des\nmern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren,         Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustim-\ndie nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch           mungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag\ndieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekom-      vorlegt.\nmunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des\nGesamtbetrags.\n§ 12\n(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne\ndie Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung                           Anwendung von\nder Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt                 Vorschriften für die Prozesskostenhilfe\nzur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Pro-\nzesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Ver-\n§ 11                             fahren über die Prozesskostenhilfe sind in den Fällen des\n§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 4a der In-\nFestsetzung der Vergütung\nsolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewil-\n(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42     ligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach\nfestgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Auf-      § 4a der Insolvenzordnung gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  791\nAbschnitt 2                             (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene\nGebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile\nGebührenvorschriften                       gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als\ndie aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem\n§ 13                            höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.\nWertgebühren                              (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit\n(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstands-           dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss,\nwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstands-       wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der\nwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei         Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.\neinem                                                            (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Ange-\nfür jeden                       legenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben An-\nGegenstandswert                                    um       gelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr\nangefangenen Betrag\nbis ... Euro                                ... Euro\nvon weiteren ... Euro                an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornhe-\nrein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auf-\n1 500                     300              20        trag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die\nweitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem\n5 000                     500              28\nGesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.\n10 000                    1 000              37           (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen\n25 000                    3 000              40        beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit\nder gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt\n50 000                    5 000              72\nfür die gleiche Tätigkeit erhalten würde.\n200 000                  15 000               77\n500 000                  30 000             118\nAbschnitt 3\nüber\nAngelegenheit\n500 000                  50 000             150\n§ 16\nEine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000\nEuro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.                                 Dieselbe Angelegenheit\nDieselbe Angelegenheit sind\n(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.\n1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder\n§ 14                                 Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über\neinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte\nRahmengebühren                               Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abände-\n(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt                rung oder Aufhebung in den genannten Fällen,\ndie Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller           2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das\nUmstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit              Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt\nder anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angele-              worden ist,\ngenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhält-\n3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in\nnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein\ndemselben Rechtszug,\nbesonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei\nder Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmenge-                4. eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621\nbühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert rich-              Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, 5 der Zivilpro-\nten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die            zessordnung),\nGebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem           5. ein Verfahren über die Aufhebung der Lebenspart-\nRechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich,              nerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623\nwenn sie unbillig ist.                                             Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung),\n(2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des        6. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung\nVorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit               eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung, auf\ndie Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfah-        Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anord-\nren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten             nung, auf Anordnung oder Wiederherstellung der\nist kostenlos zu erstatten.                                        aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollzie-\nhung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung\n§ 15                                 eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren auf deren\nAbänderung oder Aufhebung,\nAbgeltungsbereich der Gebühren\n7. das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus-\n(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz\nführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nnichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des\nDeutschland und der Republik Österreich vom\nRechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Ange-\n6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und\nlegenheit.\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,\n(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben             Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und\nAngelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Ver-            Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.            Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten berei-","792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des             b) Erlass einer einstweiligen Verfügung, einer einst-\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geän-               weiligen Anordnung oder einer vorläufigen Anord-\ndert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Abs. 2               nung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\ndes genannten Gesetzes,                                      c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-\n8. das Aufgebotsverfahren und das Verfahren über den                benden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung\nAntrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach                     oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines\n§ 1020 der Zivilprozessordnung,                                  Verwaltungsakts sowie\n9. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung             d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Ver-\neiner vorläufigen oder sichernden Maßnahme und                   fahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen\ndas Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder               Entscheidung,\nÄnderung einer Entscheidung über die Zulassung           5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das\nder Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),            ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom\nUrkunden- oder Wechselprozess oder nach einem\n10. das schiedsrichterliche Verfahren und das gericht-\nVorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der\nliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrich-\nZivilprozessordnung),\nters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung\neines Schiedsrichters oder über die Beendigung des       6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die\nSchiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Be-            Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder\nweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger rich-           sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über\nterlicher Handlungen,                                        einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer\nEntscheidung über die Zulassung der Vollziehung\n11. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die                 (§ 1041 der Zivilprozessordnung),\ngerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer\n7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegange-\nFrist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die\nnes\nAblehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des\nArbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer             a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustiz-\nBeweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106                     verwaltung eingerichteten oder anerkannten\nAbs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes),                             Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessord-\nnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsver-\n12. im Kostenfestsetzungsverfahren einerseits und im                 such einvernehmlich unternehmen, vor einer\nKostenansatzverfahren andererseits jeweils mehrere               Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a\nVerfahren über                                                   Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess-\na) die Erinnerung,                                               ordnung),\nb) die Beschwerde in demselben Beschwerde-                   b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111\nrechtszug,                                                   Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten\nArt,\n13. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über             c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen\ndie Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für             Entscheidung von Arbeitssachen und\ndas Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-\nzulassung eines Rechtsmittels; und                           d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten\nEinigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstel-\n14. das Verfahren über die Privatklage und die Widerkla-             len,\nge und zwar auch im Fall des § 388 Abs. 2 der Straf-\n8. das Vermittlungsverfahren nach § 52a des Gesetzes\nprozessordnung.\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches\n§ 17                                  Verfahren,\nVerschiedene Angelegenheiten                    9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfah-\nren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nVerschiedene Angelegenheiten sind\ndes Rechtsmittels,\n1. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem             10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein\ngerichtlichen Verfahren vorausgehende und der                nach dessen Einstellung sich anschließendes Buß-\nNachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere             geldverfahren,\nVerwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsver-\nfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das     11. das Strafverfahren und das Verfahren über die im\nUrteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und\nVerwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstwei-    12. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederauf-\nlige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter              genommene Verfahren, wenn sich die Gebühren\nund ein gerichtliches Verfahren,                             nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses\nrichten.\n2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,\n3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Min-                                  § 18\nderjähriger und das streitige Verfahren,                               Besondere Angelegenheiten\n4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren         Besondere Angelegenheiten sind\nüber einen Antrag auf\n1. jedes Verfahren über eine einstweilige Anordnung\na) Anordnung eines Arrests,                                  nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                 793\na) § 127a der Zivilprozessordnung,                       12. das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877,\n882 der Zivilprozessordnung);\nb) den §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessord-\nnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der        13. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek\nZivilprozessordnung,                                      (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);\nc) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-       14. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der\ndung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,            Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch\nd) § 621g der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-            die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt\ndung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,            wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozessordnung);\ne) § 641d der Zivilprozessordnung,                       15. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstre-\nckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangs-\nf) § 644 der Zivilprozessordnung, auch in Verbin-             mittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren\ndung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,            zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf\ng) § 64b Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-              Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Hand-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;                  lung durch Zwangsmittel und einer besonderen Ver-\nfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt\nmehrere Verfahren, die unter demselben Buchstaben             (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\ngenannt sind, sind jedoch eine Angelegenheit; die             freiwilligen Gerichtsbarkeit);\nGegenstandswerte sind zusammenzurechnen; dies\ngilt auch dann, wenn die mehreren Verfahren densel-      16. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß\nben Gegenstand betreffen;                                     § 890 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;\n2. nicht in Nummer 1 genannte Verfahren über eine           17. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im\neinstweilige oder vorläufige Anordnung in Verfahren           Fall des § 890 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit; mehrere Anordnun-      18. das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-\ngen in derselben Hauptsache sind eine Angelegen-              sicherung (§§ 900 und 901 der Zivilprozessordnung,\nheit; die Gegenstandswerte sind zusammenzurech-               § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die\nnen; dies gilt auch dann, wenn die mehreren Verfah-           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit);\nren denselben Gegenstand betreffen;\n19. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im\n3. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den\nSchuldnerverzeichnis (§ 915a der Zivilprozessord-\ndurch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs-\nnung);\nhandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;\ndies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfah-       20. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;\nren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) und für\n21. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der\njede Maßnahme nach § 33 des Gesetzes über die\nZwangsvollsteckung nach § 17 Abs. 4 der Schiff-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;\nfahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und\n4. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung\neines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung         22. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Voll-\n(§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung),             streckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiff-\ndie sich nicht auf die Zustellung beschränkt;                 fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung).\n5. jedes Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren\nüber eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des                                      § 19\nRechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die                     Rechtszug; Tätigkeiten, die\nGebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses                  mit dem Verfahren zusammenhängen\nrichten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes\nergibt;                                                    (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören\nauch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätig-\n6. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei-         keiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder\nlung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der        Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht\nZivilprozessordnung anzuwenden ist;                      nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu\n7. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreck-   gehören insbesondere\nbaren Ausfertigung;                                       1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der\n8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,                Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gericht-\n813b, 851a oder § 851b der Zivilprozessordnung und            liches oder behördliches Verfahren stattfindet;\njedes Verfahren über Anträge auf Änderung der             2. außergerichtliche Verhandlungen;\ngetroffenen Anordnungen;\n3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen\n9. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän-\nGerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in\ndung (§ 811a der Zivilprozessordnung);\nder Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung\n10. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der Zivil-         von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der\nprozessordnung;                                               Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festset-\nzung des Streit- oder Geschäftswerts;\n11. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein\ngepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung               4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten\n(§ 857 Abs. 4 der Zivilprozessordnung);                       Richter;","794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivil-     5. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.\nprozessordnung) und die Rüge wegen Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der                                    § 20\nZivilprozessordnung);\nVerweisung, Abgabe\n6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung\noder ihres Tatbestands;                                    Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen\noder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verwei-\n7. Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;              senden oder abgebenden und vor dem übernehmenden\n8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene       Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht\nVervollständigung der Entscheidung;                     eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgege-\nben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein\n9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei-\nneuer Rechtszug.\ndungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mittei-\nlung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einle-\ngung der Sprungrevision, der Antrag auf Entschei-                                  § 21\ndung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen,                          Zurückverweisung\ndie nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines\n(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht\nUrteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Not-\nzurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor die-\nfrist- und des Rechtskraftzeugnisses, die Ausstel-\nsem Gericht ein neuer Rechtszug.\nlung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des\nAnerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-             (2) In den Fällen des § 629b der Zivilprozessordnung,\nsetzes;                                                 auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessord-\nnung, bildet das weitere Verfahren vor dem Familienge-\n10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht\nricht mit dem früheren einen Rechtszug.\ndesselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die\nGebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsver-\nzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels\ndurch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug\nAbschnitt 4\ndes Rechtsmittels;                                                          Gegenstandswert\n11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Auf-\n§ 22\nhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine\nabgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt-                              Grundsatz\nfindet;                                                    (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte meh-\n12. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel,     rerer Gegenstände zusammengerechnet.\nwenn deswegen keine Klage erhoben wird;                    (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit\n13. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Ver-     höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts\ngütung;                                                 anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit\n14. die Festsetzung des für die Begründung von Renten-      mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede\nanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-       Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch\ncherung zu leistenden Betrags nach § 53e Abs. 2 des     nicht mehr als 100 Millionen Euro.\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit;                                                                   § 23\n15. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll-                    Allgemeine Wertvorschrift\nstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der           (1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert\nZivilprozessordnung genannten Urkunden;                 richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtli-\n16. die Aussetzung der Vollziehung (§ 24 Abs. 2 und 3       chen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren gel-\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-      tenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen im\nligen Gerichtsbarkeit) und die Anordnung der sofor-     Gerichtskostengesetz Festgebühren bestimmt sind, sind\ntigen Wirksamkeit einer Entscheidung und                die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes ent-\nsprechend anzuwenden. Diese Wertvorschriften gelten\n17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersen-\nauch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines\ndung an einen anderen Rechtsanwalt.\ngerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der\n(2) Zu den in § 18 Nr. 3 und 4 genannten Verfahren        Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfah-\ngehören ferner insbesondere                                 rens sein könnte. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\n1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilpro-          (2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebüh-\nzessordnung,                                             ren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erho-\n2. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1   ben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der\nund § 854 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) oder eines     Wert unter Berücksichtigung des Interesses des\nSequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),     Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen,\nsoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der\n3. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung         Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde lie-\ngegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts    genden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erin-\nzu betreiben,                                            nerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen\n4. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von       Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerde-\nOrdnungsgeld und                                         verfahren geltenden Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                795\n(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes                                       § 26\nergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegen-\nstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5                           Gegenstandswert\nund 6, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kos-                     in der Zwangsversteigerung\ntenordnung entsprechend. Soweit sich der Gegen-\nIn der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegen-\nstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch\nstandswert\nsonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu\nbestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher            1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen\nAnhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermö-              nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangs-\ngensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert              versteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten\nmit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder               nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteilig-\nhöher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.                 ten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen\neiner Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur\n§ 24                                   maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1\nNr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und\nGegenstandswert für\ndie Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch\nbestimmte einstweilige Anordnungen\nhandelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der\nIm Verfahren über eine einstweilige Anordnung der in           Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66\n§ 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der Zivilprozessordnung             Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs-\nbezeichneten Art ist von einem Wert von 500 Euro auszu-           versteigerung und die Zwangsverwaltung), im Vertei-\ngehen. Wenn die einstweilige Anordnung nach § 621g der            lungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös,\nZivilprozessordnung eine Familiensache nach § 621 Abs. 1          sind maßgebend, wenn sie geringer sind;\nNr. 7 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit\n§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, betrifft, ist jedoch    2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbe-\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entspre-            sondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegen-\nchend anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstwei-           stands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsver-\nlige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die Ange-             fahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gelten die          Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                       der Anteil maßgebend;\n3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter\n§ 25                                   ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftragge-\nGegenstandswert                              ber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot\nin der Zwangsvollstreckung                        nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegen-\nstands der Zwangsversteigerung.\n(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der\nGegenstandswert\n1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde-                                      § 27\nrung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein\nbestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat                                 Gegenstandswert\ndieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert                       in der Zwangsverwaltung\nmaßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitsein-         In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen-\nkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung         standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach\ngepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche         dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt\nnach § 42 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes         ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü-\nzu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5,       chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der\n§§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist       Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung\nhöchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;        des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert\n2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis-           nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche,\ntenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch            wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertre-\nden Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe-       tung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Abs. 3 Satz 2.\noder Räumungsanspruch nach den für die Berech-\nnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften\nzu bewerten ist;                                                                      § 28\n3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Dul-                             Gegenstandswert\ndung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und                            im Insolvenzverfahren\n4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eides-\n(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im\nstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozess-\nFall der Beschwerde gegen den Beschluss über die\nordnung nach dem Betrag, der einschließlich der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500\nNebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch\nund 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn\ngeschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens\nder Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der\n1 500 Euro.\nInsolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) be-\n(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der       rechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsver-\nWert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem      zeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch min-\nErmessen zu bestimmen.                                        destens 4 000 Euro.","796                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt,                               § 32\nwerden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die\nGebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der For-                                   Wertfestsetzung\nderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurech-                              für die Gerichtsgebühren\nnen.                                                             (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende\n(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenz-       Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für\nverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen         die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.\nInteresses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt,          (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die\nnach § 23 Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen.                         Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel\ngegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die\n§ 29                             gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist,\nkann er aus eigenem Recht einlegen.\nGegenstandswert im\nVerteilungsverfahren nach der\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung                                          § 33\nIm Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-                             Wertfestsetzung\nlungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe,                        für die Rechtsanwaltsgebühren\ndass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die fest-\n(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtli-\ngesetzte Haftungssumme tritt.\nchen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren\nmaßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert,\n§ 30                             setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegen-\nstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch\nGegenstandswert                         Beschluss selbstständig fest.\nin gerichtlichen Verfahren\nnach dem Asylverfahrensgesetz                       (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fäl-\nlig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auf-\nIn Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz be-        traggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den\nträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asyl-    Fällen des § 45 die Staatskasse.\nanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraus-\nsetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und             (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die\ndie Feststellung von Abschiebungshindernissen betref-         Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der\nfen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1 500 Euro.      Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.\nIn Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen auf-        Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht,\nenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfah-             das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen\nrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1 500 Euro, im         der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\nÜbrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind             stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die\nmehrere natürliche Personen an demselben Verfahren            Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei\nbeteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in    Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt\nKlageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläu-       wird.\nfigen Rechtsschutzes um 600 Euro.\n(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig\nund begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist\n§ 31                             die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht\nvorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere\nGegenstandswert\nGericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119\nin gerichtlichen Verfahren\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-\nnach dem Spruchverfahrensgesetz\nzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine\n(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem        Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes\nSpruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel-         findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die\nlern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem              Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-\nBruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden              sung ist unanfechtbar.\nGeschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl\nder Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der              (5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden\nAnteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt    verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von\nfür die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller        dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden\nentfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt   hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\nder Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antrag-      ren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach\nsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird      der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsa-\nvermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert       chen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaub-\nbeträgt mindestens 5 000 Euro.                                haft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der\nversäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinset-\n(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstel-         zung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung\nlern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller     der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist\nentfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008             nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen einge-\ndes Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzu-         legt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-\nwenden.                                                       scheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                   797\n(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das         (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechts-\nLandgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie         anwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-         ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.\ndung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.\nSie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-\ndung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546\nund 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.                                  Abschnitt 6\nÜber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlan-\ndesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und                           Gerichtliche Verfahren\nAbsatz 5 gelten entsprechend.\n(7) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der                                      § 37\nGeschäftsstelle gegeben oder schriftlich eingereicht wer-\nden; die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gel-                Verfahren vor den Verfassungsgerichten\nten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht            (1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1\neinzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.             Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten\n(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch           entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundes-\neines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für verfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Ver-\ndie Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung            fassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:\nvon einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlas-\n1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den\nsen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der\nVerlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen\nKammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere\nund Abstimmungen,\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-\nweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung           2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,\nhat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-\nkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unter-    3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsiden-\nlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt         ten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder\nwerden.                                                          gegen einen Abgeordneten oder Richter und\n(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.         4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem\nKosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren       dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt wer-\nüber die Beschwerde.                                             den.\n(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfas-\nAbschnitt 5                           sungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes\ngelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-\nMediation und außergerichtliche Tätigkeit               schnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend.\nDer Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in\n§ 34                              § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermes-\nMediation                            sen zu bestimmen; er beträgt mindestens 4 000 Euro.\nFür die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf\neine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Ver-                                       § 38\neinbarung getroffen worden ist, bestimmt sich die Ge-\nbühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.                                Verfahren vor dem\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n§ 35                                (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichts-\nHilfeleistung in Steuersachen                   hof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vor-\nschriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnis-\nFür die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steu-   ses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich\nerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchfüh-       nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren\nrungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39     des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorle-\nder Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit         gende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag\nden §§ 10 und 13 der Steuerberatergebührenverordnung          durch Beschluss fest. § 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren\n§ 36                              nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses rich-\nten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungs-\nSchiedsrichterliche Verfahren\nverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungs-\nund Verfahren vor dem Schiedsgericht\nverzeichnisses entsprechend anzuwenden.\n(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnis-\nses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren          (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vor-\nentsprechend anzuwenden:                                      gelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Ver-\nfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n1. schiedsrichterliche Verfahren nach dem Zehnten             schaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrens-\nBuch der Zivilprozessordnung und                           recht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber\n2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeits-       dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\ngerichtsgesetzes).                                         abgegeben wird.","798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n§ 39                             stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Abs. 1\nIn Scheidungs- und Lebenspartner-                 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und\nschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt               andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens\nganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.\nDer Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessord-\nnung dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von die-           (3) Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit\nsem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten          einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache\nbestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlan-         dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es\ngen. Die für einen in einer Scheidungssache beigeordne-      zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-\nten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in    ten ist.\neiner Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechts-           (4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsver-\nanwalt entsprechend anzuwenden.                              fahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und\nfür einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der\n§ 40                             Vergütung bindend.\nAls gemeinsamer                             (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor\nVertreter bestellter Rechtsanwalt                der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag\nDer Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er        entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Ent-\nnach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-            scheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt\nordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren       werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über\nAuftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten         Ordnungswidrigkeiten.\nRechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.\n§ 43\n§ 41                                                      Abtretung\nProzesspfleger                                     des Kostenerstattungsanspruchs\nDer Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilpro-      Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An-\nzessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist,        spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von\nkann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbe-           Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts-\nvollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er        anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem\nkann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der          Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrech-\nZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.             nung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des\nRechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies\ngilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine\nAbschnitt 7                          Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Be-\nschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in\nStraf- und Bußgeldsachen                      den Akten vorliegt.\n§ 42\nFeststellung einer Pauschgebühr\nAbschnitt 8\n(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Ver-\nfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechts-                          Beigeordneter oder\nhilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-                bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe\nGesetz stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk\ndas Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag                                      § 44\ndes Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze\nVerfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch                Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe\nunanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4         Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält\nbis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebüh-         der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz\nren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs           aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in\noder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.       Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfege-\nDies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Be-          setzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die\nschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensab-    Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 des Vergütungs-\nschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsver-          verzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.\nzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu\nbezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für\n§ 45\ndie Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträ-\nge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses                       Vergütungsanspruch des\nnicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bun-              beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts\ndesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch     (1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete\nfür die Entscheidung über den Antrag zuständig.              oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum\n(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung        Prozesspfleger bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in\nüber die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der        diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die ge-\ngerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt         setzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bun-\nkann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52       des aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1,   eines Landes aus der Landeskasse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                   799\n(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozess-    kasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der\nordnung beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der        Rechtsanwalt, der nach § 625 der Zivilprozessordnung\nVerwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Ver-      beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwal-\ngütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur           tungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss\nZahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der   nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39\nVergütung im Verzug ist.                                     oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.\n(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder     (2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen\nbeigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Lan-     Vorschuss fordern.\ndeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsan-\nwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der                                      § 48\nBundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und\nUmfang des\nsodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt be-\nAnspruchs und der Beiordnung\nstellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergü-\ntung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der                (1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den\nBestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bun-        Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt\ndes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt       und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden\ndarüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entspre-      ist.\nchend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann            (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren\nein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder        nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen\nbeigeordnet hat.                                             und die Beiordnung eine Berufung oder Revision betrifft,\n(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wie-      wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die\nderaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen        Rechtsverteidigung gegen eine Anschlussberufung oder\ndie Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Abs. 1         eine Anschlussrevision und, wenn der Rechtsanwalt für\nSatz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder      die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfü-\ndas Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2       gung, einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung\nder Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im     beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstre-\ngerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 des Geset-       ckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbe-\nzes über Ordnungswidrigkeiten).                              schluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.\n(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwal-         (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf\ntungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle          den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000\ndes Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.                   des Vergütungsverzeichnisses, der den gegenseitigen\nUnterhalt der Ehegatten, den Unterhalt gegenüber den\nKindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die\n§ 46\nSorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjähri-\nAuslagen                           gen Kinder, die Regelung des Umgangs mit einem Kind,\n(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht      die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem\nvergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der          Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güter-\nAngelegenheit nicht erforderlich waren.                      recht betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens-\npartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\n(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des        Zivilprozessordnung entsprechend.\nRechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine\nReise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Fest-    (4) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt-\nsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren        verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das\nvor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Ge-       Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü-\nrichts die Verwaltungsbehörde. In Angelegenheiten, in        tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich\ndenen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Ver-     auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für\ngütungsverzeichnisses bestimmen, gelten die Sätze 1          1. die Zwangsvollstreckung und den Verwaltungszwang;\nund 2 entsprechend auch für andere Auslagen.                 2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfü-\n(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbe-             gung und die einstweilige sowie die vorläufige Anord-\nreitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für             nung;\ndas die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten,         3. das selbstständige Beweisverfahren;\nwerden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b\nAbs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden        4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die\nist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b            Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesa-\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat.              chen und in Verfahren über Lebenspartnerschaftssa-\nDies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85            chen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-\nAbs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).                   nung.\n(5) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach\n§ 47                            den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ers-\nten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die\nVorschuss\nVergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt sei-\n(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung          ner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätig-\nein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für      keit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeld-\ndie entstandenen Gebühren und die entstandenen und           sachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungs-\nvoraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staats-        behörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nRechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in die-     den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58\nsem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit-         auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von die-\npunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden,         sem abzuziehen.\nkann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf\ndiejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbin-                                § 51\ndung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.\nFestsetzung einer\n§ 49\nPauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen\nWertgebühren aus der Staatskasse\n(1) In Straf- und Bußgeldsachen, Verfahren nach dem\nBestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen-               Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von             und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz ist dem\nmehr als 3 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1     gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt\nfolgende Gebühren vergütet:                                  für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab-\nschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die\nGegenstandswert       Gebühr\nbis ... Euro        … Euro                 über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis\nhinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergü-\n3 500            195                   tungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des\n4 000            204                   besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit\nnicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren\n4 500            212                   entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne\n5 000            219                   Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Ver-\ngütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr\n6 000            225                   treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch\n7 000            230                   für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein\nAnspruch nach § 48 Abs. 5 besteht. Auf Antrag ist dem\n8 000            234\nRechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilli-\n9 000            238                   gen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer\ndes Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden\n10 000             242\nPauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Fest-\n13 000             246                   setzung der Pauschgebühr abzuwarten.\n16 000             257                      (2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesge-\n19 000             272                   richt, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechts-\nzugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontakt-\n22 000             293                   person (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\n25 000             318                   fassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Be-\nzirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren\n30 000             354                   Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entschei-\nüber                                 dung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.\nIn dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Abs. 3\n30 000             391\nist entsprechend anzuwenden.\n§ 50                              (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwal-\ntungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach\nWeitere                          Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehör-\nVergütung bei Prozesskostenhilfe                  de gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.\n(1) Nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilpro-\nzessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat                                        § 52\ndie Staatskasse über die Gebühren des § 49 hinaus wei-\ntere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 einzu-                         Anspruch gegen den\nziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilpro-                  Beschuldigten oder den Betroffenen\nzessordnung und nach den Bestimmungen, die das                  (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von\nGericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung   dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines\nist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige    gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen\nEntscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die     Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldig-\nvon der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder      ten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren\nwegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das         gezahlt hat.\nbewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist\noder aussichtslos erscheint.                                    (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht\nwerden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch\n(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech-\ngegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ers-\nnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro-\nten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt,\nzessakten mitteilen.\ndass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn\n(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be-          und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung\nmessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfal-      oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Ver-\nlenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unter-     fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet\nschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und           das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                801\n(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt    (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren\ndas Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung       nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,\nseiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;       erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des\n§ 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-     Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht\nchend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine       durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger\nErklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im       Weise beendet ist.\nSinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.\n(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a\n(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die soforti-    des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-\nge Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304               setz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten\nbis 311a der Strafprozessordnung zulässig.                   der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk\n(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende          die Justizvollzugsanstalt liegt.\nZeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren\n(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von\nabschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermange-\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4\nlung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens\nAbs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts\nein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Ver-\nfestgesetzt.\njährungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach\nder Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den         (5) § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\nAntrag.                                                      chend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und\n(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfah-    welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der\nren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwal-        Antragstellung erhalten hat; Zahlungen, die er nach die-\ntungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwal-    sem Zeitpunkt erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-\ntungsbehörde.                                                gen.\n(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung\n§ 53                             der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffor-\ndern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der\nAnspruch gegen den Auftraggeber,\nGeschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte\nAnspruch des zum Beistand\nangehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für\nbestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten\ndie ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zuste-\n(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem            hen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlun-\nNebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs-          gen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsan-\nverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen        walt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine\nsich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungs-      Ansprüche gegen die Staatskasse.\nverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsan-\nwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.        (7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren\nvor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle\n(2) Der dem Nebenkläger oder dem nebenklagebe-            des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwal-\nrechtigten Verletzten als Beistand bestellte Rechtsanwalt    tungsbehörde.\nkann die Gebühren eines gewählten Beistands nur von\ndem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt inso-\nweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.                                      § 56\nErinnerung und Beschwerde\n§ 54\nVerschulden eines                          (1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der\nbeigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts             Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entschei-\ndet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festset-\nHat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt          zung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3\ndurch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder             entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall\nBestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst,           der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des\nkann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsan-         Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.\nwalt entstehen, nicht fordern.\n(2) § 33 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Das Verfahren\nüber die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebüh-\n§ 55\nrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.\nFestsetzung der\naus der Staatskasse zu zahlenden\nVergütungen und Vorschüsse                                                 § 57\n(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung                        Rechtsbehelf in Bußgeld-\nund der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechts-                sachen vor der Verwaltungsbehörde\nanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\ndes Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das        Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im\nVerfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt       Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab-\ndie Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Ge-             schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt wer-\nschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt     den. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ord-\nhat.                                                         nungswidrigkeiten.","802               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n§ 58                                 (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.\nAnrechnung\nvon Vorschüssen und Zahlungen\nAbschnitt 9\n(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des\nBeratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus                Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.\n§ 60\n(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren\nnach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,                              Übergangsvorschrift\nsind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt             (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu\nvor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf      berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung\ndie Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch            derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem\ngegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus-       Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der\nsetzungen des § 50 besteht.                                  Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt\n(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren         oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im\nnach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses         Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in\nbestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der            derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches\nRechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung      Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits\noder Beiordnung für seine Tätigkeit für bestimmte Verfah-    tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechts-\nrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse     mittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist,\nfür diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren         nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gel-\nanzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfan-          ten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die\ngen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten        dieses Gesetz verweist.\nhat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflich-       (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten\ntet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit     Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die\nder Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr          gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann,\nals den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung       wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände\ndes § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren            gelten würde.\nerhalten würde.\n§ 61\n§ 59\nÜbergangsvorschrift aus\nÜbergang von                                   Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nAnsprüchen auf die Staatskasse\n(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in\n(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nnach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder        368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nnach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord-         ändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März\nnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung          2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind wei-\nein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichti-     ter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi-\ngen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedi-      gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem\ngung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese       1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeit-\nüber. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts-       punkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist\nanwalts geltend gemacht werden.                              der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angele-\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die       genheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig\nVorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtli-   ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Ver-\nchen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staats-          fahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt\nkasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs           eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist ent-\nangesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein         sprechend anzuwenden.\nGericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundes-         (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor-\nkasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen      schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn\nobersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Ent-      nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenord-\nscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinne-      nung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die\nrung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskos-      Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004\ntengesetzes entsprechend.                                    abgegeben worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                          803\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nVergütungsverzeichnis\nGliederung\nTeil 1 Allgemeine Gebühren\nTeil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren\nAbschnitt 1 Beratung und Gutachten\nAbschnitt 2 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels\nAbschnitt 3 Herstellung des Einvernehmens\nAbschnitt 4 Vertretung\nAbschnitt 5 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten\nAbschnitt 6 Beratungshilfe\nTeil 3 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen\nGerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht\nUnterabschnitt 2 Revision\nAbschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren\nUnterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren\nUnterabschnitt 2 Mahnverfahren\nUnterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entschei-\ndung\nUnterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nUnterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nUnterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren\nAbschnitt 4 Einzeltätigkeiten\nAbschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung\nTeil 4 Strafsachen\nAbschnitt 1 Gebühren des Verteidigers\nUnterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren\nUnterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren\nUnterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren\nErster Rechtszug\nBerufung\nRevision\nUnterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren\nUnterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren\nAbschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung\nAbschnitt 3 Einzeltätigkeiten\nTeil 5 Bußgeldsachen\nAbschnitt 1 Gebühren des Verteidigers\nUnterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr\nUnterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde\nUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem Amtsgericht\nUnterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde\nUnterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren\nAbschnitt 2 Einzeltätigkeiten","804               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nTeil 6 Sonstige Verfahren\nAbschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem IStGH-\nGesetz\nAbschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht\nUnterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren\nUnterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren\nUnterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren\nErster Rechtszug\nZweiter Rechtszug\nDritter Rechtszug\nUnterabschnitt 4 Zusatzgebühr\nAbschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen\nAbschnitt 4 Besondere Verfahren und Einzeltätigkeiten\nTeil 7 Auslagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                 805\nTeil 1\nAllgemeine Gebühren\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                                oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nVorbemerkung 1:\nDie Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.\n1000   Einigungsgebühr ......................................................................................................           1,5\n(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der\nStreit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei\ndenn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.\nDies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG\nbezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4146 anzuwenden.\n(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn,\ndass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.\n(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem\nVorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung\neingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.\n(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2\nauch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.\n(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspart-\nnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den\nUnterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert die-\nser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.\n1001   Aussöhnungsgebühr ................................................................................................               1,5\nDie Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille\neines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig\nzu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortset-\nzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei\nLebenspartnerschaften.\n1002   Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .................................................                               1,5\nDie Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung\noder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die\nanwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil-\nweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.\n1003   Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi-\nges Beweisverfahren anhängig:\nDie Gebühren 1000 bis 1002 betragen .....................................................................                        1,0\nDies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht\nlediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt\nwird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000\nerstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).\n1004   Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:\nDie Gebühren 1000 bis 1002 betragen .....................................................................                        1,3\n1005   Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im\ngerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):\nDie Gebühren 1000 und 1002 betragen ...................................................................                 40,00 bis 520,00 EUR\n1006   Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:\nDie Gebühr 1005 beträgt ..........................................................................................      30,00 bis 350,00 EUR\n1007   Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:\nDie Gebühr 1005 beträgt ..........................................................................................      40,00 bis 460,00 EUR\n1008   Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:\nDie Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um.......                                               0,3\n(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der-                                    oder\nselbe ist.                                                                                                                      30 %\n(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich                                 bei Festgebühren,\nbeteiligt sind.                                                                                                         bei Betragsrahmen-\n(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festge-                             gebühren erhöhen sich\nbühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebüh-                                        der Mindest-\nren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.                                                       und Höchstbetrag\num 30 %","806                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n1009      Hebegebühr\n1. bis einschließlich 2 500,00 EUR ...........................................................................                 1,0 %\n2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR .......................................                                 0,5 %\n3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR ...........................................................                           0,25 %\ndes aus- oder zurück-\n(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen\nGeldbeträgen erhoben.                                                                                                   gezahlten Betrags\n– mindestens\n(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Abliefe-                                     1,00 EUR\nrung an den Auftraggeber entnommen werden.\n(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die\nGebühr von jedem Betrag besonders erhoben.\n(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht\ndie in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.\n(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde wei-\ntergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene\nBeträge auf die Vergütung verrechnet werden.\nTeil 2\nAußergerichtliche Tätigkeiten\neinschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren\nGebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nVorbemerkung 2:\n(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.\n(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die\nGebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren.\nFür die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ent-\nstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem\nOberlandesgericht.\n(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach Abschnitt 1 und nach den Nummern 2202, 2203, 2600\nund 2601 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.\nAbschnitt 1\nBeratung und Gutachten\n2100      Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist..................                                        0,1 bis 1,0\n(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft\n(Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusam-\nmenhängt.\n(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der\nBeratung zusammenhängt.\n2101      Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren\nBetragsrahmengebühren entstehen.........................................................................              10,00 bis 260,00 EUR\nDie Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend.\n2102      Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes\nBeratungsgespräch:\nDie Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens ..................................................                           190,00 EUR\n2103      Gutachtengebühr ..................................................................................................... angemessene Gebühr\n(1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.\n(2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                             807\nGebühr\nNr.                                                     Gebührentatbestand                                                                oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nAbschnitt 2\nPrüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels\n2200    Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num-\nmer 2202 nichts anderes bestimmt ist......................................................................                             0,5 bis 1,0\nDie Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\n2201    Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines\nschriftlichen Gutachtens verbunden:\nDie Gebühr 2200 beträgt ..........................................................................................                          1,3\n2202    Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtli-\nchen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebüh-\nren entstehen (§ 3 RVG), und in Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt\nsind ..........................................................................................................................  10,00 bis 260,00 EUR\nDie Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\n2203    Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines\nschriftlichen Gutachtens verbunden:\nDie Gebühr 2202 beträgt ..........................................................................................               40,00 bis 400,00 EUR\nAbschnitt 3\nHerstellung des Einvernehmens\n2300    Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG...........                                                    in Höhe der einem\nBevollmächtigten\noder Verteidiger\nzustehenden\nVerfahrensgebühr\n2301     Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:\nDie Gebühr 2300 beträgt ..........................................................................................                     0,1 bis 0,5\noder\nMindestbetrag\nder einem Bevollmäch-\ntigten oder Verteidiger\nzustehenden\nVerfahrensgebühr\nAbschnitt 4\nVertretung\nVorbemerkung 2.4:\n(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 5 genannten Angelegenheiten.\n(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der\nGestaltung eines Vertrags.\n2400    Geschäftsgebühr .....................................................................................................                   0,5 bis 2,5\nEine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich\noder schwierig war.\n2401    Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:\nDie Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende\nVerwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................                        0,5 bis 1,3\n(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der\nTätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.\n(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-\nreich oder schwierig war.","808               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                                oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n2402    Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:\nDie Gebühr 2400 beträgt ..........................................................................................              0,3\nEs handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche\nAusführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.\n2403    Geschäftsgebühr für\n1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder\nanerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den\nEinigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die\nStreitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),\n2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgeset-\nzes bezeichneten Art,\n3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits-\nsachen und\n4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen\noder Schiedsstellen.............................................................................................           1,5\nSoweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 ent-\nstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Ver-\nfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.\nAbschnitt 5\nVertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten\nVorbemerkung 2.5:\n(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Vorbemerkung 2.4 Abs. 3 gilt entsprechend.\n2500    Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen\nVerfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .........................................                          40,00 bis 520,00 EUR\nEine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit\numfangreich oder schwierig war.\n2501    Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:\nDie Gebühr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende\nVerwaltungsverfahren beträgt ..................................................................................        40,00 bis 260,00 EUR\n(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der\nTätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.\n(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit\numfangreich oder schwierig war.\nAbschnitt 6\nBeratungshilfe\nVorbemerkung 2.6:\nIm Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.\n2600    Beratungshilfegebühr................................................................................................         10,00 EUR\nNeben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.\n2601    Beratungsgebühr ......................................................................................................       30,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen\ngebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.\n(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der\nBeratung zusammenhängt.\n2602    Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-\ngern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1\nNr. 1 InsO):\nDie Gebühr 2601 beträgt ...........................................................................................          60,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                               809\nGebühr\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n2603      Geschäftsgebühr.......................................................................................................      70,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information\noder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.\n(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist\ndiese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar-\nerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die\nGebühr zu einem Viertel anzurechnen.\n2604      Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über\ndie Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):\nDie Gebühr 2603 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ......................................................                    224,00 EUR\n2605      Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................       336,00 EUR\n2606      Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2603 beträgt ...........................................................................................       448,00 EUR\n2607      Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2603 beträgt ..........................................................................................        560,00 EUR\n2608      Einigungs- und Erledigungsgebühr ..........................................................................               125,00 EUR\n(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.\n(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit\nden Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1\nNr. 1 InsO).\nTeil 3\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten,\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren\nGebühr\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nVorbemerkung 3:\n(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach die-\nsem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.\n(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.\n(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die\nWahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Ver-\nmeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Bespre-\nchungen mit dem Auftraggeber.\n(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, wird diese\nGebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens\nangerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrech-\nnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.\n(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die\nVerfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.\n(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor\ndiesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.\n(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nVorbemerkung 3.1:\n(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine beson-\nderen Gebühren bestimmt sind.\n(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.","810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand                                                              oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3100  Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist .................                                        1,3\n(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähri-\nger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit ent-\nsteht (§§ 651 und 656 ZPO).\n(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfah-\nrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme\nvom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt\n(§§ 596, 600 ZPO).\n(3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Ver-\nfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.\n3101  1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einlei-\ntenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die\nZurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einge-\nreicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen\nhat,\n2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über\nin diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen\noder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor\nGericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder\n3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag\ngestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,\nbeträgt die Gebühr 3100 ..........................................................................................           0,8\n(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt-\nbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag\nauf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen\nAngelegenheit entsteht.\n(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in\nFamiliensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren\nnach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwen-\nden.\n3102  Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen-\ngebühren entstehen (§ 3 RVG)..................................................................................      40,00 bis 460,00 EUR\n3103  Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung\ndes Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:iiiiiiiiiiiiiiiiiiii\nDie Gebühr 3102 beträgt ........................................................................................... 20,00 bis 320,00 EUR\nBei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätig-\nkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des\nVerwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.\n3104  Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist......................                                         1,2\n(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn\n1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis\nmit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung\nentschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,\n2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand-\nlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder\n3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündli-\nche Verhandlung endet.\n(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht\nrechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne\nBerücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über-\nsteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer\nanderen Angelegenheit entsteht.\n(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien\noder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                             811\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                              oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3105      Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht\nordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder\nzur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:\nDie Gebühr 3104 beträgt ..........................................................................................            0,5\n(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn\n1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von\nAmts wegen trifft oder\n2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.\n(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.\n(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.\n3106      Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmenge-\nbühren entstehen (§ 3 RVG)......................................................................................   20,00 bis 380,00 EUR\nDie Gebühr entsteht auch, wenn\n1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis\nmit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,\n2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschie-\nden wird oder\n3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.\nAbschnitt 2\nBerufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht\nVorbemerkung 3.2:\n(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.\n(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen\nVerfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach\nAbschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen\nVollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nUnterabschnitt 1\nBerufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht\nVorbemerkung 3.2.1:\n(1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden\n1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,\n2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen\n1. a) in Familiensachen,\n1. b) in Lebenspartnerschaftssachen,\n1. c) in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes,\n1. d) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und\n1. e) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,\n3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Voll-\nstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf\nAufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,\n4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,\n5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,\n6. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundes-\npatentgerichts,\n7. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG.\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bun-\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.\n3200      Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist .................                                       1,6","812                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                            oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3201    Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3200 beträgt ..........................................................................................          1,1\nEine vorzeitige Beendigung liegt vor,\n1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen\nSchriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-\nnahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gericht-\nlichen Termin wahrgenommen hat, oder\n2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem\nVerfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278\nAbs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche\ngeführt werden.\nSoweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag\nder Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine\nVerfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele-\ngenheit entsteht.\n3202    Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist......................                                      1,2\n(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.\n(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne\nmündliche Verhandlung entschieden wird.\n3203    Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der\nBerufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und\nlediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung\ngestellt wird:\nDie Gebühr 3202 beträgt ..........................................................................................          0,5\nDie Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten\nentsprechend.\n3204    Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags-\nrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................           50,00 bis 570,00 EUR\n3205    Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrah-\nmengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................         20,00 bis 380,00 EUR\nDie Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.\nUnterabschnitt 2\nRevision\nVorbemerkung 3.2.2:\nDieser Unterabschnitt ist auch auf die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren anzuwenden, wenn sich die Parteien\nnur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.\n3206    Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist .................                                         1,6\n3207    Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................            1,1\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\n3208    Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:\nDie Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................            2,3\n3209    Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:\nDie Gebühr 3206 beträgt ..........................................................................................            1,8\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\n3210    Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist......................                                        1,5\nDie Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                             813\nGebühr\nNr.                                         Gebührentatbestand                                                             oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3211    Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsge-\nmäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess-\noder Sachleitung gestellt wird:\nDie Gebühr 3210 beträgt ..........................................................................................          0,8\nDie Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten\nentsprechend.\n3212    Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags-\nrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) .....................................................................           80,00 bis 800,00 EUR\n3213    Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah-\nmengebühren entstehen (§ 3 RVG)...........................................................................         40,00 bis 700,00 EUR\nDie Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.\nAbschnitt 3\nGebühren für besondere Verfahren\nUnterabschnitt 1\nBesondere erstinstanzliche Verfahren\n3300    Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2\nund 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB ....................................................                         2,3\n3301    Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3300:\nDie Gebühr 3300 beträgt ..........................................................................................          1,8\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\n3302    Verfahrensgebühr\n1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheber-\nrechtswahrnehmungsgesetzes und\n2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem\nOberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) .............................................                           1,6\n3303    Vorzeitige Beendigung des Auftrags in den Fällen der Nummer 3302:\nDie Gebühr 3302 beträgt ..........................................................................................          1,0\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\n3304    Terminsgebühr in den in den Nummern 3300 und 3302 genannten Verfahren .........                                             1,2\nUnterabschnitt 2\nMahnverfahren\n3305    Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ...........................................                          1,0\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-\nnet.\n3306    Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden\nAntrag eingereicht hat:\nDie Gebühr 3305 beträgt ..........................................................................................          0,5\n3307    Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners........................................                              0,5\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-\nnet.\n3308    Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den\nAntrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ....................................................                        0,5\nDie Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist\nkein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt\nworden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.\nUnterabschnitt 3\nZwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung\nVorbemerkung 3.3.3:\nDieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33\nFGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).","814                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3309      Verfahrensgebühr.....................................................................................................              0,3\nDie Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend\nkeine besonderen Gebühren bestimmt sind.\n3310      Terminsgebühr .........................................................................................................            0,3\nDie Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Ter-\nmin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.\nUnterabschnitt 4\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\n3311      Verfahrensgebühr ......................................................................................................            0,4\nDie Gebühr entsteht jeweils gesondert\n1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs-\nverfahrens;\n2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar\nauch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;\n3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren\nüber den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;\n4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver-\nfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;\n5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im gan-\nzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und\n6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung\nder Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand-\nlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.\n3312      Terminsgebühr ..........................................................................................................         0,4\nDie Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei-\nligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwal-\ntung keine Terminsgebühr.\nUnterabschnitt 5\nInsolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\nVorbemerkung 3.3.5:\n(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.\n(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils\nbesonders.\n(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren\nwie für die Vertretung des Schuldners.\n3313      Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren .........                                              1,0\nDie Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\n3314      Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren ..........                                             0,5\nDie Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\n3315      Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:\nDie Verfahrensgebühr 3313 beträgt..........................................................................                      1,5\n3316      Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:\nDie Verfahrensgebühr 3314 beträgt..........................................................................                      1,0\n3317      Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........................................................                           1,0\nDie Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\n3318      Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan.................................                                     1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                        815\nGebühr\nNr.                                                   Gebührentatbestand                                                              oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3319    Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:\nDie Verfahrensgebühr 3318 beträgt..........................................................................                            3,0\n3320    Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:\nDie Verfahrensgebühr 3317 beträgt..........................................................................                            0,5\nDie Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\n3321    Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Wider-\nruf der Restschuldbefreiung .....................................................................................                      0,5\n(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.\n(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des\nInsolvenzverfahrens gestellt wird.\n3322    Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll-\nstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ..........................................................................                           0,5\n3323    Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre-\nckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)........................................................                                   0,5\nUnterabschnitt 6\nSonstige besondere Verfahren\nVorbemerkung 3.3.6:\nDie Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.\n3324    Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren.........................................................                                   1,0\n3325    Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2\nAktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG.........................................................................                             0,75\n3326    Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich\ndie Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist\n(§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters\n(§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisauf-\nnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) be-\nschränkt ...................................................................................................................          0,75\n3327    Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü-\nchen und Anwaltsvergleichen, wenn sich die Tätigkeit auf die Bestellung eines\nSchiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, auf die Ablehnung eines Schiedsrich-\nters oder auf die Beendigung des Schiedsrichteramts, auf die Unterstützung bei\nder Beweisaufnahme oder auf die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen\nbeschränkt ...............................................................................................................            0,75\n3328    Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung\noder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ..............................................................                                  0,5\nDie Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber statt-\nfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, ent-\nsteht die Gebühr nur einmal.\n3329    Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel-\nanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)..........................                                            0,5\n3330    Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO)..........................................................................                           0,5\n3331    Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Voll-\nstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO...................................................................                              0,5\nDer Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.\n3332    Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren..................                                                    0,5\n3333    Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteige-\nrung und der Zwangsverwaltung..............................................................................                            0,4\nDer Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.\n3334    Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf\nBewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a\nZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbun-\nden ist ......................................................................................................................         1,0","816                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3335     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Num-\nmer 3336 nichts anderes bestimmt ist......................................................................                      1,0\n(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der\nBewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die\nHauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem\nErmessen zu bestimmen.\n(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe\nbeantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.\n3336     Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der\nSozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bean-\ntragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ........................................                        30,00 bis 320,00 EUR\n3337     Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334\nund 3335:\nDie Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen ...........................................                                  0,5\nEine vorzeitige Beendigung liegt vor,\n1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag\noder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags\nenthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenom-\nmen hat, oder\n2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.\nAbschnitt 4\nEinzeltätigkeiten\nVorbemerkung 3.4:\n(1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.\n(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den\nNummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder\nim weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der\nGebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weite-\nren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.\n3400     Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Ver-\nfahrensbevollmächtigten:\nVerfahrensgebühr.....................................................................................................       in Höhe der\nDie gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der                                 dem Verfahrens-\nÜbersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße-                                    bevollmächtigten\nrungen verbunden sind.                                                                                                     zustehenden\nVerfahrensgebühr,\nhöchstens 1,0,\nbei Betragsrahmen-\ngebühren höchstens\n260,00 EUR\n3401     Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbe-\nmerkung 3 Abs. 3:\nVerfahrensgebühr.....................................................................................................   in Höhe der Hälfte\nder dem Verfahrens-\nbevollmächtigten\nzustehenden\nVerfahrensgebühr\n3402     Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........................................                               in Höhe der\neinem Verfahrens-\nbevollmächtigten\nzustehenden\nTerminsgebühr\n3403     Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts\nanderes bestimmt ist................................................................................................            0,8\nDie Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der\nRechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in die-\nsem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                    817\nGebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand                                                               oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3404   Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:\nDie Gebühr 3403 beträgt ..........................................................................................                 0,3\nDie Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus-\nführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.\n3405   Endet der Auftrag\n1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt\noder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig ge-\nworden ist,\n2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:\nDie Gebühren 3400 und 3401 betragen ...................................................................                     höchstens 0,5,\nIm Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.                                                               bei Betragsrahmen-\ngebühren höchstens\n130,00 EUR\n3406   Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der\nSozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ............                                       10,00 bis 200,00 EUR\nDie Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.\nAbschnitt 5\nBeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung\nVorbemerkung 3.5:\nDie Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten\nBeschwerdeverfahren.\n3500   Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in\ndiesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ................................                                          0,5\n3501   Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über\ndie Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh-\nren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren\nbestimmt sind .......................................................................................................... 15,00 bis 160,00 EUR\n3502   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ........                                                  1,0\n3503   Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3502 beträgt ..........................................................................................                 0,5\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\n3504   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist................                                               1,6\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren\nangerechnet.\n3505   Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3504 beträgt ..........................................................................................                 1,0\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\n3506   Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist.................                                              1,6\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-\nrechnet.\n3507   Vorzeitige Beendigung des Auftrags:\nDie Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................                 1,1\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\n3508   In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nkönnen sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt vertreten lassen:\nDie Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................                 2,3","818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                       Gebührentatbestand                                                                oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:\nDie Gebühr 3506 beträgt ..........................................................................................              1,8\nDie Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\n3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht\n1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss\nrichtet,\na) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird\noder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt\nangeordnet wird,\nb) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung die-\nser Anordnung erlassen wird,\nc) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung,\nden Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,\n2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen\nBeschluss richtet,\na) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,\nb) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,\n3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss\nrichtet,\na) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen\nAntrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen\nBeschluss entschieden worden ist oder\nb) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder\neiner Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,\n4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen\nBeschluss richtet,\na) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,\nb) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,\n5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen\nBeschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters\nzurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden wor-\nden ist,\n6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen\nBeschluss des Widerspruchsausschusses richtet ...............................................                                1,3\n3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren\nentstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 50,00 bis 570,00 EUR\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange-\nrechnet.\n3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren\nentstehen (§ 3 RVG)................................................................................................... 80,00 bis 800,00 EUR\nDie Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-\nrechnet.\n3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ...................................                                     0,5\n3514 Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückwei-\nsung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Ver-\nfügung durch Urteil:\nDie Gebühr 3513 beträgt ...........................................................................................             1,2\n3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ................................... 15,00 bis 160,00 EUR\n3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3506 und 3510 genannten Verfahren .................                                             1,2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                         819\nGebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                   oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n3517      Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ................................... 12,50 bis 215,00 EUR\n3518      Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ................................... 20,00 bis 350,00 EUR\nTeil 4\nStrafsachen\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                              Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt           oder beigeordneter\nRechtsanwalt\nVorbemerkung 4:\n(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-\nten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\nsind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.\n(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-\nanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu\nvertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis\ngesetzt worden ist.\n(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.\n(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:\n1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfah-\nren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese\nErinnerung,\n2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch\noder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungs-\nbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.\nAbschnitt 1\nGebühren des Verteidigers\nVorbemerkung 4.1:\n(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung.\n(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des\nTäter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Gebühren\n4100      Grundgebühr ........................................................................ 30,00 bis 300,00 EUR           132,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den\nRechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-\nabschnitt sie erfolgt.\n(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene\nGebühr 5100 ist anzurechnen.\n4101      Gebühr 4100 mit Zuschlag ....................................................        30,00 bis 375,00 EUR           162,00 EUR\n4102      Terminsgebühr für die Teilnahme an\n1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnah-\nmen,\n2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine\nandere Strafverfolgungsbehörde,\n3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen\nüber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs-\nhaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt\nwird,","820               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                                 Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt           oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs\nsowie\n5. Sühneterminen nach § 380 StPO .....................................                      30,00 bis 250,00 EUR           112,00 EUR\nMehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr\nentsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für\ndie Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.\n4103    Gebühr 4102 mit Zuschlag ....................................................               30,00 bis 312,50 EUR           137,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nVorbereitendes Verfahren\nVorbemerkung 4.1.2:\nDie Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.\n4104    Verfahrensgebühr ..................................................................         30,00 bis 250,00 EUR           112,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum\nEingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbe-\nfehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag\nder Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.\n4105    Gebühr 4104 mit Zuschlag ....................................................               30,00 bis 312,50 EUR           137,00 EUR\nUnterabschnitt 3\nGerichtliches Verfahren\nErster Rechtszug\n4106    Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amts-\ngericht ................................................................................... 30,00 bis 250,00 EUR           112,00 EUR\n4107    Gebühr 4106 mit Zuschlag ....................................................               30,00 bis 312,50 EUR           137,00 EUR\n4108    Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 4106 genannten Verfahren .............................................                  60,00 bis 400,00 EUR           184,00 EUR\n4109    Gebühr 4108 mit Zuschlag ....................................................               60,00 bis 500,00 EUR           224,00 EUR\n4110    Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-\nlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........                                                                 92,00 EUR\n4111    Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 ........                                                                184,00 EUR\n4112    Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf-\nkammer .................................................................................    40,00 bis 270,00 EUR           124,00 EUR\nDie Gebühr entsteht auch für Verfahren\n1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Num-\nmer 4118 bestimmt,\n2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.\n4113    Gebühr 4112 mit Zuschlag ....................................................               40,00 bis 337,50 EUR           151,00 EUR\n4114    Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 4112 genannten Verfahren..............................................                  70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\n4115    Gebühr 4114 mit Zuschlag ....................................................               70,00 bis 587,50 EUR           263,00 EUR\n4116    Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-\nlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 .......                                                                 108,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                 821\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                              Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt            oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 ........                                                                 216,00 EUR\n4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Ober-\nlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer\nnach den §§ 74a und 74c GVG ..............................................                   80,00 bis 580,00 EUR           264,00 EUR\nDie Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer,\nsoweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vor-\nschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.\n4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag ....................................................                80,00 bis 725,00 EUR           322,00 EUR\n4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 4118 genannten Verfahren..............................................                  110,00 bis 780,00 EUR           356,00 EUR\n4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag ....................................................               110,00 bis 975,00 EUR           434,00 EUR\n4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-\nlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........                                                                 178,00 EUR\n4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 ........                                                                 356,00 EUR\nBerufung\n4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ......................                           70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\nDie Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13\nStrRehaG.\n4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag ....................................................                70,00 bis 587,50 EUR           263,00 EUR\n4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsver-\nfahren ....................................................................................  70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\nDie Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13\nStrRehaG.\n4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag ....................................................                70,00 bis 587,50 EUR           263,00 EUR\n4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-\nlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 ........                                                                 108,00 EUR\n4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 .......                                                                  216,00 EUR\nRevision\n4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren .......................                         100,00 bis 930,00 EUR           412,00 EUR\n4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag .................................................... 100,00 bis 1 162,50 EUR                       505,00 EUR\n4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsver-\nfahren .................................................................................... 100,00 bis 470,00 EUR           228,00 EUR\n4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag ....................................................               100,00 bis 587,50 EUR           275,00 EUR\n4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhand-\nlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........                                                                 114,00 EUR","822                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                                 Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt           oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n4135    Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt\nnimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 ........                                                                228,00 EUR\nUnterabschnitt 4\nWiederaufnahmeverfahren\nVorbemerkung 4.1.4:\nEine Grundgebühr entsteht nicht.\n4136    Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ............                                   in Höhe der Verfahrensgebühr\nDie Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags                                     für den ersten Rechtszug\nabgeraten wird.\n4137    Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit\ndes Antrags ...........................................................................           in Höhe der Verfahrensgebühr\nfür den ersten Rechtszug\n4138    Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........................                             in Höhe der Verfahrensgebühr\nfür den ersten Rechtszug\n4139    Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372\nStPO) .....................................................................................       in Höhe der Verfahrensgebühr\nfür den ersten Rechtszug\n4140    Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ............................                                in Höhe der Terminsgebühr\nfür den ersten Rechtszug\nUnterabschnitt 5\nZusätzliche Gebühren\n4141    Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand-\nlung entbehrlich:\nZusätzliche Gebühr ...............................................................                     in Höhe der jeweiligen\n(1) Die Gebühr entsteht, wenn                                                                          Verfahrensgebühr\n(ohne Zuschlag)\n1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder\n2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen\noder\n3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-\nspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision\ndes Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erle-\ndigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, ent-\nsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die\nRevision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für\ndie Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des\nVerfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.\n(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in\ndem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt\nbemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.\n4142    Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-\nmen .......................................................................................            1,0                     1,0\n(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten,\ndie sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen\nZwecken dienende Beschlagnahme bezieht.\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-\nger als 25,00 EUR ist.\n(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs\neinschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren\nRechtszug.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                823\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                                  Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt            oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n4143      Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über\nvermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines\nErben .....................................................................................           2,0                      2,0\n(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im\nBerufungsverfahren geltend gemacht wird.\n(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die\nfür einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs\nentsteht, angerechnet.\n4144      Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren\nüber vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder\nseines Erben ..........................................................................               2,5                      2,5\n4145      Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen\neine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25\nAbs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG ........................................                           1,5                      1,5\n4146      Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des\nStrafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:\nDie Gebühr 1000 beträgt ......................................................              20,00 bis 150,00 EUR          68,00 EUR\nFür einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere\nEinigungsgebühr nach Teil 1.\nAbschnitt 2\nGebühren in der Strafvollstreckung\nVorbemerkung 4.2:\nIm Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.\n4200      Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über\n1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unter-\nbringung\na) in der Sicherungsverwahrung,\nb) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder\nc) in einer Entziehungsanstalt,\n2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe\noder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder\n3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder\nden Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besse-\nrung und Sicherung zur Bewährung ................................                       50,00 bis 560,00 EUR           244,00 EUR\n4201      Gebühr 4200 mit Zuschlag ....................................................               50,00 bis 700,00 EUR           300,00 EUR\n4202      Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren                                     50,00 bis 250,00 EUR           120,00 EUR\n4203      Gebühr 4202 mit Zuschlag ....................................................               50,00 bis 312,50 EUR           145,00 EUR\n4204      Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstre-\nckung.....................................................................................  20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR\n4205      Gebühr 4204 mit Zuschlag ....................................................               20,00 bis 312,50 EUR           133,00 EUR\n4206      Terminsgebühr für sonstige Verfahren ...................................                    20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR\n4207      Gebühr 4206 mit Zuschlag ....................................................               20,00 bis 312,50 EUR           133,00 EUR\nAbschnitt 3\nEinzeltätigkeiten\nVorbemerkung 4.3:\n(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung über-\ntragen ist.","824                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                           Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt           oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen\nvermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 und 4144.\n(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt\nunberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.\n(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem\nAbschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.\n4300    Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung\neiner Schrift\n1. zur Begründung der Revision,\n2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger\noder Nebenkläger eingelegte Revision oder\n3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ....................                   50,00 bis 560,00 EUR           244,00 EUR\nNeben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für\ndie Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.\n4301    Verfahrensgebühr für\n1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,\n2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur\nRechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der\nvon dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger\neingelegten Berufung,\n3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,\n4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer\nrichterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die\nStaatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungs-\nbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündli-\nchen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,\n5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen\nErzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO)\noder\n6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..................                35,00 bis 385,00 EUR           168,00 EUR\nNeben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht\nfür die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.\n4302    Verfahrensgebühr für\n1. die Einlegung eines Rechtsmittels,\n2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,\nGesuche oder Erklärungen oder\n3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte\nBeistandsleistung ............................................................. 20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR\n4303    Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache...                         25,00 bis 250,00 EUR           110,00 EUR\nDer Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidi-\ngung übertragen war.\n4304    Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsan-\nwalt (§ 34a EGGVG) ...............................................................                               3 000,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                            825\nTeil 5\nBußgeldsachen\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                              Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt            oder beigeordneter\nRechtsanwalt\nVorbemerkung 5:\n(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachver-\nständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für\neinen Verteidiger in diesem Verfahren.\n(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.\n(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-\nwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu ver-\ntreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt\nworden ist.\n(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:\n1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über\ndie Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung\nund für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der\nGebühren und Auslagen (§ 108 OWiG),\n2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerde-\nverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.\nAbschnitt 1\nGebühren des Verteidigers\nVorbemerkung 5.1:\n(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.\n(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt fest-\ngesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Ver-\nwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift\nRegelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Gebühr\n5100      Grundgebühr .........................................................................   20,00 bis 150,00 EUR            68,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den\nRechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-\nabschnitt sie erfolgt.\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen\nStrafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 ent-\nstanden ist.\nUnterabschnitt 2\nVerfahren vor der Verwaltungsbehörde\nVorbemerkung 5.1.2:\n(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69\nOWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.\n(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.\n5101      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als\n40,00 EUR ............................................................................. 10,00 bis 100,00 EUR            44,00 EUR\n5102      Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in\nNummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .....................                       10,00 bis 100,00 EUR            44,00 EUR\n5103      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis\n5 000,00 EUR ........................................................................   20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR\n5104      Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in\nNummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .....................                       20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR","826                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                                  Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt           oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n5105      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als\n5 000,00 EUR.........................................................................       30,00 bis 250,00 EUR           112,00 EUR\n5106      Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in\nNummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .....................                           30,00 bis 250,00 EUR           112,00 EUR\nUnterabschnitt 3\nVerfahren vor dem Amtsgericht\nVorbemerkung 5.1.3:\n(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.\n(2) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert;\ndie Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.\n5107      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als\n40,00 EUR .............................................................................     10,00 bis 100,00 EUR            44,00 EUR\n5108      Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 5107 genannten Verfahren..............................................                  20,00 bis 200,00 EUR            88,00 EUR\n5109      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis\n5 000,00 EUR.........................................................................       20,00 bis 250,00 EUR           108,00 EUR\n5110      Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 5109 genannten Verfahren..............................................                  30,00 bis 400,00 EUR           172,00 EUR\n5111      Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00\nEUR ....................................................................................... 40,00 bis 300,00 EUR           136,00 EUR\n5112      Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-\nmer 5111 genannten Verfahren..............................................                  70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\nUnterabschnitt 4\nVerfahren über die Rechtsbeschwerde\n5113      Verfahrensgebühr ..................................................................         70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\n5114      Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag..............................                         70,00 bis 470,00 EUR           216,00 EUR\nUnterabschnitt 5\nZusätzliche Gebühren\n5115      Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der\nVerwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung\nentbehrlich:\nZusätzliche Gebühr ...............................................................                     in Höhe der jeweiligen\n(1) Die Gebühr entsteht, wenn                                                                           Verfahrensgebühr\n1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder\n2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen\nwird oder\n3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbe-\nhörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbe-\nscheid kein Einspruch eingelegt wird oder\n4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-\nspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe-\nschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbetei-\nligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung\nbestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder die\nRechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn des\nTages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückge-\nnommen wird, oder\n5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss ent-\nscheidet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                827\nGebühr\noder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG\nNr.                                  Gebührentatbestand\ngerichtlich bestellter\nWahlanwalt            oder beigeordneter\nRechtsanwalt\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des\nVerfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.\n(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in\ndem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt\nbemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.\n5116      Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnah-\nmen .......................................................................................           1,0                            1,0\n(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die\nsich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen\n(§ 46 Abs. 1 OWiG, § 442 StPO) oder auf eine diesen Zwecken die-\nnende Beschlagnahme bezieht.\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedri-\nger als 25,00 EUR ist.\n(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der Ver-\nwaltungsbehörde und dem Amtsgericht. Im Rechtsbeschwerdever-\nfahren entsteht die Gebühr besonders.\nAbschnitt 2\nEinzeltätigkeiten\n5200      Verfahrensgebühr ..................................................................          10,00 bis 100,00 EUR           44,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem\nRechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.\n(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit\nnichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.\n(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren\nübertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebüh-\nren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerech-\nnet.\n(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der\nVollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Vertei-\ndigung übertragen war.\nTeil 6\nSonstige Verfahren\nGebühr\nNr.                                  Gebührentatbestand                                                Wahlverteidiger        gerichtlich bestellter\noder Verfahrens-         oder beigeordneter\nbevollmächtigter           Rechtsanwalt\nVorbemerkung 6:\n(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach\ndiesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.\n(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.\n(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsan-\nwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu\nvertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis\ngesetzt worden ist.\nAbschnitt 1\nVerfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nund Verfahren nach dem IStGH-Gesetz\n6100      Verfahrensgebühr ..................................................................          80,00 bis 580,00 EUR          264,00 EUR\n6101      Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................                    110,00 bis 780,00 EUR          356,00 EUR","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                             Gebührentatbestand                                                Wahlverteidiger       gerichtlich bestellter\noder Verfahrens-      oder beigeordneter\nbevollmächtigter         Rechtsanwalt\nAbschnitt 2\nDisziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht\nVorbemerkung 6.2:\n(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.\n(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.\n(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:\n1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über\ndie Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinne-\nrung,\n2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerde-\nverfahren gegen diese Entscheidung.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine Gebühren\n6200      Grundgebühr ......................................................................... 30,00 bis 300,00 EUR          132,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den\nRechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrens-\nabschnitt sie erfolgt.\n6201      Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ..                         30,00 bis 312,50 EUR          137,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen\nAnhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweis-\nerhebung.\nUnterabschnitt 2\nAußergerichtliches Verfahren\n6202      Verfahrensgebühr ..................................................................   30,00 bis 250,00 EUR          112,00 EUR\n(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem\ndem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung\nder Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtli-\nchen Verfahren.\n(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis\nzum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei\nGericht.\nUnterabschnitt 3\nGerichtliches Verfahren\nErster Rechtszug\nVorbemerkung 6.2.3:\nDie nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.\n6203      Verfahrensgebühr ..................................................................   40,00 bis 270,00 EUR          124,00 EUR\n6204      Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................              70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR\n6205      Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und\nbis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................                                                  108,00 EUR\n6206      Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als\n8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 .........................                                                  216,00 EUR\nZweiter Rechtszug\n6207      Verfahrensgebühr ..................................................................   70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR\n6208      Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................              70,00 bis 470,00 EUR          216,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                         829\nGebühr\nNr.                        Gebührentatbestand                                                Wahlverteidiger       gerichtlich bestellter\noder Verfahrens-      oder beigeordneter\nbevollmächtigter         Rechtsanwalt\n6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und\nbis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................                                                  108,00 EUR\n6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als\n8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 .........................                                                  216,00 EUR\nDritter Rechtszug\n6211 Verfahrensgebühr ..................................................................  100,00 bis 930,00 EUR          412,00 EUR\n6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag .......................................             100,00 bis 470,00 EUR          228,00 EUR\n6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und\nbis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................                                                  114,00 EUR\n6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als\n8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:\nZusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 .........................                                                  228,00 EUR\n6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision .................................               60,00 bis 930,00 EUR          396,00 EUR\nUnterabschnitt 4\nZusatzgebühr\n6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver-\nhandlung entbehrlich:\nZusätzliche Gebühr ...............................................................              in Höhe der jeweiligen\n(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit                                Verfahrensgebühr\nZustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht\noder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungs-\ntermin nicht widersprochen wird.\n(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des\nVerfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.\n(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in\ndem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt\nbemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.\nAbschnitt 3\nGerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen\n6300 Verfahrensgebühr bei erstmaliger Freiheitsentziehung nach\ndem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-\nentziehungen und bei Unterbringungsmaßnahmen nach\n§ 70 Abs. 1 FGG ....................................................................  30,00 bis 400,00 EUR          172,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.\n6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ....................                      30,00 bis 400,00 EUR          172,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.\n6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen....................................              20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die\nFortdauer der Freiheitsentziehung und über Anträge auf Aufhebung\nder Freiheitsentziehung sowie des Verfahrens über die Aufhebung\noder Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70i\nFGG.\n6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ....................                      20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR\nDie Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.","830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                 Wahlverteidiger      gerichtlich bestellter\noder Verfahrens-      oder beigeordneter\nbevollmächtigter         Rechtsanwalt\nAbschnitt 4\nBesondere Verfahren und Einzeltätigkeiten\nVorbemerkung 6.4:\nDie Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren\n1. auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. § 42 WDO,\n2. auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,\n3. vor dem Dienstvorgesetzten über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und\n4. auf gerichtliche Entscheidung über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme.\n6400      Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-\nscheidung nach der WBO vor dem Truppendienstgericht .....                                     70,00 bis 570,00 EUR\n6401      Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400\ngenannten Verfahren .............................................................             70,00 bis 570,00 EUR\n6402      Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-\nscheidung nach der WBO vor dem Bundesverwaltungsge-\nricht ....................................................................................... 85,00 bis 665,00 EUR\n6403      Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402\ngenannten Verfahren .............................................................             85,00 bis 665,00 EUR\n6404      Verfahrensgebühr für die übrigen Verfahren und für Einzeltä-\ntigkeiten.................................................................................    20,00 bis 250,00 EUR          108,00 EUR\n(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem\nRechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.\n(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,\nsoweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.\n(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für\ndas Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstan-\ndenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entste-\nhenden Gebühren angerechnet.\nTeil 7\nAuslagen\nNr.                                                        Auslagentatbestand                                                         Höhe\nVorbemerkung 7:\n(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt\nist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.\n(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des\nRechtsanwalts befindet.\n(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Ver-\nhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der\nseine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Num-\nmern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.\n7000      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. für Ablichtungen\na) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen\nBearbeitung der Rechtssache geboten war,\nb) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevoll-\nmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das\nGericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hier-\nfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                                        831\nNr.                                                 Auslagentatbestand                                                                     Höhe\nc) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100\nAblichtungen zu fertigen waren,\nd) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber\nzusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:\nfür die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ....................................................                            0,50 EUR\nfür jede weitere Seite ...............................................................................................           0,15 EUR\n2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Num-\nmer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen:\nje Datei.....................................................................................................................    2,50 EUR\nDie Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in\ngerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.\n7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......................................                                 in voller Höhe\nFür die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz\nverlangt werden.\n7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ................                                             20 % der\nDie Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Num-                                           Gebühren\nmer 7001 gefordert werden.                                                                                                         – höchstens\n20,00 EUR\n7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für\njeden gefahrenen Kilometer ..........................................................................................                0,30 EUR\nMit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die\nAbnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.\n7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,\nsoweit sie angemessen sind .........................................................................................              in voller Höhe\n7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise\n1. von nicht mehr als 4 Stunden...................................................................................                  20,00 EUR\n2. von mehr als 4 bis 8 Stunden...................................................................................                  35,00 EUR\n3. von mehr als 8 Stunden ...........................................................................................               60,00 EUR\nBei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.\n7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......                                             in voller Höhe\n7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,\nsoweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt ...........                                          in voller Höhe\nSoweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-\nmie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden\nVersicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.\n7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung...................................................................................                 in voller Höhe\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nAnlage 2\n(zu § 13 Abs. 1)\nGegenstandswert        Gebühr            Gegenstandswert        Gebühr\nbis ... EUR          ... EUR              bis ... EUR        ... EUR\n300               25                 40 000              902\n600               45                 45 000              974\n900               65                 50 000           1 046\n1 200                85                 65 000           1 123\n1 500               105                 80 000           1 200\n2 000               133                 95 000           1 277\n2 500               161               110 000            1 354\n3 000               189               125 000            1 431\n3 500               217               140 000            1 508\n4 000               245               155 000            1 585\n4 500               273               170 000            1 662\n5 000               301               185 000            1 739\n6 000               338               200 000            1 816\n7 000               375               230 000            1 934\n8 000               412               260 000            2 052\n9 000               449               290 000            2 170\n10 000                486               320 000            2 288\n13 000                526               350 000            2 406\n16 000                566               380 000            2 524\n19 000                606               410 000            2 642\n22 000                646               440 000            2 760\n25 000                686               470 000            2 878\n30 000                758               500 000            2 996\n35 000                830","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                833\nArtikel 4                             (6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001\n(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des\nÄnderung von Rechtsvorschriften                    Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836)\n(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom           geändert worden ist, wird die Angabe „§ 17a des Geset-\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:     zes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         ständigen“ durch die Angabe „§ 23 des Justizvergü-\ntungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen und           (7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSI-\nSachverständigen entschädigt“ durch die Wörter       Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838,\n„erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach     2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezem-\ndem Justizvergütungs- und -entschädigungsge-         ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden\nsetz“ ersetzt.                                       jeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        vergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die Angabe „§ 1\n„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung      Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen\nnach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9            und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2\nAbs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschä-    Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\ndigungsgesetzes.“                                    setzes“ und das Wort „Entschädigung“ durch das Wort\n„Vergütung“ ersetzt.\n2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung“\nein Komma und die Wörter „die Vergütung“ eingefügt.        (8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I\n(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nS. 102) wird wie folgt geändert:\nvom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt\ndurch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002       1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese\n(BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem           in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die\nWort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein-            Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\ngefügt und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung             entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese in ent-\nvon Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter                sprechender Anwendung des Justizvergütungs- und\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.           -entschädigungsgesetzes eine Vergütung“ ersetzt.\n(3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes        2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie\nvom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das           auf Antrag in entsprechender Anwendung des Geset-\nzuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. De-          zes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\nzember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird          verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten\nwie folgt geändert:                                              sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine\n1. In Satz 2 werden die Wörter „ist wie ein Sachverstän-\nEntschädigung oder Vergütung“ ersetzt.\ndiger nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen zu entschädigen“               (9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengeset-\ndurch die Wörter „erhält eine Vergütung wie ein Sach-    zes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch\nverständiger nach dem Justizvergütungs- und -ent-        Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nschädigungsgesetz“ ersetzt.                              S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset-\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 des Gesetzes über die\nständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen“\n-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 4 des Justizvergütungs- und\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent-\n-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.\n(4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen\n(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fas-\nnach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. De-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I\nzember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober\nS. 2141; 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des\n1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert\n11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden\nworden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des\nist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung\nGerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1\nvon Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter\nSatz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\n(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchfüh-\n(5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundge-\nrung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003\nsetzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die\n(BGBl. I S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Ent-\nWörter „werden entsprechend dem Gesetz über die Ent-\nschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie“ die Wör-\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der\nter „die Vergütung von“ eingefügt; die Wörter „Gesetzes\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\n(Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6\ngen“ werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und\ndes Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur\n-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nVereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt“          (12) In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgeset-\ndurch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Ver-      zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ngütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-            mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ngungsgesetz“ ersetzt.                                        zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Dezember","834               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird die             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAngabe „§ 13 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch                „Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt\ndie Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“                  nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen\nersetzt.                                                             Gebühren vereinbart wird.“\n(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des         c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des § 52 der\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädi-                   Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“\ngungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966                  durch die Wörter „der Nummer 3400 der Anlage 1\n(BGBl. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach               zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.\nMaßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen in der Fassung vom                   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)“ durch                    „(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren\ndie Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach                   nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt\nMaßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungs-                   vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.“\ngesetzes“ ersetzt.                                           2. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n(14) § 83b des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung           a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1 erster\nder Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),              Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts-\ndas zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. De-                anwälte“ durch die Angabe „Nummer 7005 der\nzember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird              Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“\nwie folgt geändert:                                                  ersetzt.\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  b) In Satz 2 wird die Angabe „des § 28 Abs. 2 und 3\nSatz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                         wälte“ durch die Angabe „der Nummern 7003,\n(15) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Auslandskostengesetzes                7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwalts-\nvom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch             vergütungsgesetz“ ersetzt.\nArtikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I           (19) Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980\nS. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter „Geset-      (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-           Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie\nständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und           folgt geändert:\n-entschädigungsgesetzes“, die Angabe „§ 1 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“ und das Wort „Ent-      1. § 8 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2\nschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.                  wird einziger Absatz.\n2. § 9 Satz 4 wird aufgehoben.\n(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),        3. § 15 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                                   „§ 15\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:\n§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebühren-\n1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi-         ordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechts-\ngung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter            anwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-            der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwen-\nsetzt.                                                       den.“\n2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes            (20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter“       blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\ndurch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\n-entschädigungsgesetzes“ ersetzt.                        Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598),\nwird wie folgt geändert:\n(17) In § 21 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nvember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2   1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebüh-\nAbs. 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)           renordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 19 der Bundes-           „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.\ngebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe          2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.          3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-\n(18) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-             digung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-         Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          setz“ ersetzt.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592),  4. § 413 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n„§ 413\n1. § 49b wird wie folgt geändert:                                   Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“\n„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Ausla-     5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngen zu vereinbaren oder zu fordern, als das                  „(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit           Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des\ndieses nichts anderes bestimmt.“                         Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  835\n(21) Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung           2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 auf-\nvom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), geändert durch             gehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung\nArtikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I            „(6)“ gestrichen.\nS. 3574), wird wie folgt geändert:\n3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49\n1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesgebüh-              und 54 des Gerichtskostengesetzes“ durch die An-\nrenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Wörter „des           gabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengeset-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.                     zes“ ersetzt.\n2. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „wird er gesondert        4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nnach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeu-\ngen und Sachverständigen entschädigt“ durch die              (25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der\nWörter „erhält er gesondert eine Vergütung nach dem       Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-          S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes\nsetzt.                                                    vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt\ngeändert:\n(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,            1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Ent-\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-         schädigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die\nzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt ge-        Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nändert:                                                           setz“ ersetzt.\n1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädi-      2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ngung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die\n„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsan-\nWörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfä-\nsetz“ ersetzt.\nhig.“\n2. § 84 wird wie folgt gefasst:\n(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung\n„§ 84                            der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nDer Sachverständige erhält eine Vergütung nach         zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-\ndem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“         zember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:\n3. § 304 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                       1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-\ndigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter\n„(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder not-\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ er-\nwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig,\nsetzt.\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro\nübersteigt.“                                              2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der\n4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichts-           Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimm-\nkostengesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des             ten Pauschsatz“ durch die Angabe „Nummer 7002 der\nGerichtskostengesetzes“ ersetzt.                              Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be-\nstimmten Höchstsatz der Pauschale“ ersetzt.\n(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nLandwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      (27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung\nGliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten         der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes       2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geän-     zes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert\ndert:                                                         worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-\ndigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter\n1. § 33 wird wie folgt gefasst:                               „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\n„§ 33\n(28) Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nFür die in diesem Abschnitt geregelten gerichtli-      zung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-\nchen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-3, veröffent-\naus den folgenden Vorschriften nichts anderes er-         lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\ngibt.“                                                    kel 37 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),\n2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        der durch Artikel 5 Abs. 1a Nr. 6 des Gesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden\n3. § 46 wird aufgehoben.                                      ist, wird wie folgt geändert:\n(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\nzuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-             über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\ndert:                                                                 ständigen, des Gesetzes über die Entschädigung\nder ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter\n1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nersetzt.\nSachverständigen entschädigt“ durch die Wörter\n„erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach              b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3\ndem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“                  bis 7 der Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 14\nersetzt.                                                          Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung“ ersetzt.","836                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 des Gerichtskos-            Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden\ntengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 des Ge-                sind.\nrichtskostengesetzes“ und die Wörter „nach § 16               (3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung\ndes Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen             können der Kostenschuldner und die Staatskasse\nund Sachverständigen und nach § 12 des Geset-              Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-\nzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen              degegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwer-\nRichter“ durch die Angabe „und nach § 4 des Jus-           de ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die\ntizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes“ er-            angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der\nsetzt.                                                     grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 der Bundesgebüh-             stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.\nrenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe\n„§ 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er-                (4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zuläs-\nsetzt.                                                     sig und begründet erachtet, hat es ihr abzuhelfen; im\nÜbrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Be-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      schwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist\n„§ 3                                  das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen\ndas Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver-\nFür die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004\nfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden\ngeltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die\nhat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.\nanzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der\nEine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des\nGeschäftsstelle übermittelt worden ist.“\nBundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist\n(29) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt               an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-          Nichtzulassung ist unanfechtbar.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2d des\nGesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie                 (5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn\nfolgt geändert:                                                     das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden\nund sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\n1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              zur Entscheidung stehenden Frage in dem\n„(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet               Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf\nstets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die               gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer\nBeschwerde statt. § 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend          Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547\nanzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in                   der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\nGrundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grund-              Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.\nbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach den             Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n§§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das\nVerfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.                  (6) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll\nKosten werden nicht erstattet.“                               der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ein-\ngereicht werden; die §§ 129a und 130a der Zivilpro-\n2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 4“              zessordnung gelten entsprechend. Die Erinnerung ist\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 10“ ersetzt.                bei dem Gericht einzulegen, das für die Entschei-\n3. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   dung über die Erinnerung zuständig ist. Die Be-\nschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen\n„Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher\nEntscheidung angefochten wird.\nGeldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berück-\nsichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder ent-                (7) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung\nsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung              durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies\nist.“                                                         gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene\n4. § 14 wird wie folgt gefasst:                                    Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem\nRechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter\n„§ 14\nüberträgt das Verfahren dem Gericht zur Entschei-\nKostenansatz,                             dung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-\nErinnerung, Beschwerde                         schriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere\n(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt,          Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art\nbei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt           aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche\nanhängig war, auch wenn die Kosten bei einem                  Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch\nersuchten Gericht entstanden sind oder die Angele-            immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf\ngenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die           eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann\nKosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei                ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.\ndem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht ange-                 (8) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-\nsetzt.                                                        schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Be-\n(2) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und            schwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts\nder Staatskasse gegen den Kostenansatz entschei-              wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilwei-\ndet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.           se anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entschei-\nWar das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren            dung berufen, entscheidet der Vorsitzende des\nGerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es               Gerichts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                     837\n(9) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer-       8. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden nicht erstattet.\n„Die Gebühr erhöht sich bei einem\n(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg                 Geschäftswert\nfür jeden\num\nberichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche                                   angefangenen Betrag\nbis ... Euro                             ... Euro“\nEntscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtli-                                von weiteren ... Euro\nchen Entscheidung über den Kostenansatz eine Ent-                         5 000               1 000              8\nscheidung, durch die der Geschäftswert anders fest-\ngesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls                           50 000                3 000              6\nberichtigt werden.“                                                 5 000 000                10 000             15\n5. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:             25 000 000                 25 000             16\n50 000 000                 50 000             11\n„Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im\nAbsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einle-                   über\ngung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rücker-\n50 000 000               250 000               7\nstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhe-\nbung gehemmt.“                                            9. § 99 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n6. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                   „(3) Im Verfahren über den Versorgungsausgleich\nbeträgt der Geschäftswert, wenn dem Versorgungs-\n„Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen            ausgleich\nEuro, soweit nichts anderes bestimmt ist.“\n1. ausschließlich Anrechte\n7. In § 31 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende                a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:                                             hältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-\n„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet                     lichen Grundsätzen,\ndie Beschwerde statt, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die                     b) der gesetzlichen Rentenversicherung und\nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht,              c) der Alterssicherung der Landwirte\ndas die angefochtene Entscheidung erlassen hat,\nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-                 unterliegen, 1 000 Euro;\nscheidung stehenden Frage in dem Beschluss                   2. ausschließlich sonstige Anrechte unterliegen,\nzulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie               1 000 Euro;\ninnerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist ein-\ngelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen          3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unter-\nMonat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,                liegen, 2 000 Euro.\nkann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustel-            Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Bürgerlichen\nlung oder nach Bekanntmachung durch formlose                 Gesetzbuchs beträgt der Geschäftswert 1 000 Euro,\nMitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt             im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden\nwerden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der           Betrags nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes über\nBeschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe              die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nzur Post als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1       300 Euro. Im Übrigen bestimmt sich der Geschäfts-\nund 3 und Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die            wert nach § 30.“\nweitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach\n10. § 136 wird wie folgt geändert:\nZustellung der Entscheidung des Beschwerdege-\nrichts einzulegen.                                           a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils das Wort\n„Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ und\n(4) War der Beschwerdeführer ohne sein Ver-                   das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“\nschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf          ersetzt.\nAntrag von dem Gericht, das über die Beschwerde\nzu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nStand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen                 aa) In Nummer 1 werden das Wort „Abschriften“\nzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses                      durch das Wort „Ablichtungen“ und das Wort\neinlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinset-                    „Abschrift“ durch das Wort „Ablichtung“ er-\nzung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf                       setzt.\neines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr\nbeantragt werden. Gegen die Entscheidung über den                      „2. für jeden Beteiligten und seinen bevoll-\nAntrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zuläs-                       mächtigten Vertreter jeweils\nsig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt                            a) eine vollständige Ausfertigung oder\nwird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ent-                             Ablichtung jeder gerichtlichen Ent-\nscheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3                        scheidung und jedes vor Gericht\nund Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.                                         abgeschlossenen Vergleichs,\n(5) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten wer-                          b) eine Ausfertigung ohne Entschei-\nden nicht erstattet.“                                                           dungsgründe und","838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nc) eine Ablichtung jeder Niederschrift          11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise\nüber eine Sitzung.“                              zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder\nUntersuchung und für die Rückreise gezahlt\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nwerden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergü-\n11. § 137 wird wie folgt gefasst:                                      tungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen\nzu zahlenden Beträge;\n„§ 137\n12. an Dritte zu zahlende Beträge für\nSonstige Auslagen\na) die Beförderung von Tieren und Sachen mit\n(1) Als Auslagen werden ferner erhoben                               Ausnahme der für Postdienstleistungen zu\n1. Entgelte für Telegramme;                                            zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tie-\nren und Sachen sowie die Fütterung von Tie-\n2. Entgelte für\nren,\na) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,                       b) die Durchsuchung oder Untersuchung von\nb) Einschreiben mit Rückschein;                                    Räumen und Sachen einschließlich der die\nDurchsuchung oder Untersuchung vorberei-\n3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach                    tenden Maßnahmen;\n§ 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung anstelle\nder tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von            13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-\n7,50 Euro;                                                    kostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Straf-\nvollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft\n4. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sen-                nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Straf-\ndung einschließlich Rücksendung pauschal ein                  vollzugsgesetzes zu erheben wären;\nBetrag von 12 Euro;\n14. nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Be-\n5. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen                      träge;\na) bei Veröffentlichung in einem elektronischen          15. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli-\nInformations- und Kommunikationssystem,                   chen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz\nwenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das             für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 be-\nEntgelt nicht für den Einzelfall berechnet                zeichneten Art zustehen, und zwar auch dann,\nwird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,                wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-\nb) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Entgelte;             waltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren\nGründen keine Zahlungen zu leisten sind; diese\n6. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-                     Beträge sind durch die Höchstsätze für die be-\ngungsgesetz zu zahlende Beträge mit Aus-                      zeichneten Auslagen begrenzt;\nnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschä-         16. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrich-\ndigungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscher                   tungen oder Personen im Ausland zustehen,\nund an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte               sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem\nblinder oder sehbehinderter Personen herange-                 Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Grün-\nzogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas-               den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsverein-\nsungsgesetzes), zu zahlenden Beträge, und zwar                fachung oder aus vergleichbaren Gründen keine\nauch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-                  Zahlungen zu leisten sind;\nkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-         17. an Verfahrenspfleger gezahlte Beträge.\ngleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten              (2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschäfte\nsind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Jus-        veranlasst, werden sie auf die mehreren Geschäfte\ntizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes               angemessen verteilt.“\nkeine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu\nerheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen        12. § 139 wird wie folgt geändert:\nwäre;                                                    a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze\n7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle                   ersetzt:\na) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzli-               „Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte\ncher Vorschriften gewährte Vergütung (Reise-             bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet,\nkosten, Auslagenersatz),                                 wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbrin-\ngung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind\nb) die Auslagen für die Bereitstellung von Räu-              5 Euro zu erheben.“\nmen,\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nc) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für             ersetzt:\njeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;\n„Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde\n8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Aus-                 statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-\nnahme der nach § 59 des Rechtsanwaltsvergü-                  stands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das\ntungsgesetzes auf die Staatskasse übergegan-                 die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die\ngenen Ansprüche;                                             Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeu-\ntung der zur Entscheidung stehenden Frage in\n9. Rechnungsgebühren (§ 139);\ndem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9\n10. Auslagen für die Beförderung von Personen;                    gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  839\n13. In § 148a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „72 Euro“           Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustel-\ndurch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.                        lung. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent-\n14. § 152 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       punkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs.“\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort\n„Abschriften“ durch das Wort „Ablichtungen“ er-     17. § 155 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Semi-                                    „§ 155\nkolon ersetzt.\nBeitreibung der Kosten und Zinsen“.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kosten“ die\n„3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an                    Wörter „und die auf diese entfallenden Zinsen“\nUrkundszeugen zu zahlende Vergütungen;                   eingefügt.\nsind die Auslagen durch verschiedene Ge-\nschäfte veranlasst, werden sie unter Berück-    18. In § 156 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein-\nsichtigung der auf die einzelnen Geschäfte           schließlich solcher gegen“ die Wörter „die Verzin-\nverwendeten Zeit angemessen verteilt; und“.          sungspflicht (§ 154a),“ eingefügt.\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                    19. Dem § 157 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„4. die gezahlte Prämie für eine für den Einzelfall      „Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel emp-\nabgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen         fangenen Betrag vom Tag des Eingangs der\nVermögensschäden, soweit die Prämie auf              Beschwerde bei dem Landgericht an mit jährlich fünf\nHaftungsbeträge von mehr als 60 Millionen            Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247\nEuro entfällt; soweit sich aus der Rechnung          des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Gel-\ndes Versicherers nichts anderes ergibt, ist von      tendmachung eines weitergehenden Schadens ist\nder Gesamtprämie der Betrag zu erstatten,            nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-\nder sich aus dem Verhältnis der 60 Millionen         schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten\nEuro übersteigenden Versicherungssumme               Betrags nicht fordern.“\nzu der Gesamtversicherungssumme ergibt.“\n20. Dem § 162 wird folgender Satz angefügt:\n15. § 153 wird wie folgt geändert:\n„In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe               genannten Gebiet sind die Maßgaben in Anlage I\n„15 Euro“ durch die Angabe „20 Euro“, die Anga-          Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buch-\nbe „31 Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ und die          stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nAngabe „56 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“              (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab 1. Juli 2004 nicht mehr\nersetzt.                                                 anzuwenden.“\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die   21. Nach § 162 wird folgender § 163 angefügt:\nAngabe „0,30 Euro“ ersetzt.\n„§ 163\n16. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt:\nÜbergangsvorschrift zum\n„§ 154a                                       Kostenrechtsmodernisierungsgesetz\nVerzinsung des Kostenanspruchs                          Für die Beschwerde und die Erinnerung finden die\nDer Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzin-         vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter\nsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der          Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004\nKostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Anga-         angesetzt oder die anzufechtende Entscheidung vor\nben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung,            dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt wor-\nden Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die         den ist.“","840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(30) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 40 des\nGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 bis 6 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 2 bis 8 des\nGerichtskostengesetzes“ ersetzt.\nb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Erinnerung oder Beschwerde“ durch die Wörter „eines Rechtsbehelfs“\nersetzt.\n3. § 20 wird aufgehoben.\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nummer 700 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                    Auslagentatbestand                                                                 Höhe\n„700      Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ablichtungen,\na) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,\nb) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erfor-\nderliche Zahl von Ablichtungen beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite...........................................................................              0,50 EUR\nfür jede weitere Seite...........................................................................................          0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ablichtungen:\nje Datei ................................................................................................................ 2,50 EUR“\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden\nAuftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu\nberechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.\n(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung eines mit eidesstattlicher Versi-\ncherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von\ndem die Gebühr 260 zu erheben ist.\nb) Nummer 703 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                    Auslagentatbestand                                                                 Höhe\n„703      Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu\nzahlende Beträge .....................................................................................................          in voller\n(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-                                           Höhe“\nwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n(2) Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) und für Übersetzer, die\nzur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden\n(§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.\n(31) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung“ durch die Angabe\n„§ 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 der Kostenordnung“ ersetzt.\n2. § 13 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13\nÜber Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7\nAbs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kosten-\nordnung gilt entsprechend.“\n3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\n„§ 17\nFür die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzu-\nfechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                  841\n(32) In § 1 Abs. 6 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung         (37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsge-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         setzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das\n365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt        zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001               26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden\n(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird die Angabe          ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender\n„§ 55 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe              Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von\n„§ 27 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.                      Zeugen und Sachverständigen entschädigt“ durch die\n(33) In Artikel IX Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ände-      Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung\nrung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der        in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,         und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch            (38) In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsübereinkom-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I             mens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001\nS. 1503) geändert worden ist, werden die Wörter „Die            (BGBl. I S. 2950) werden das Wort „Entschädigung“\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die              durch das Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über\nWörter „Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ ersetzt.             die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“\n(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der           durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,               gungsgesetz“ ersetzt.\n2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgeset-\nGesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ngeändert:\nmer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n1. § 1835 wird wie folgt geändert:                              zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. De-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        zember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, wer-\nden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes          ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten“ durch die\nüber die Entschädigung von Zeugen und              Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“\nSachverständigen“ durch die Angabe „§ 5 des        ersetzt.\nJustizvergütungs- und -entschädigungsge-\nsetzes“ ersetzt.                                      (40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                              und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:        4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die\n„(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von        Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ent-\nAbsatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens         schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-\nzwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung           ten“ durch die Angabe „§ 6 des Justizvergütungs- und\nist über die Folgen der Versäumung der Frist zu          -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nbelehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormund-\nschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch              (41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nerlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt\nwird.“                                                   geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:\n„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entspre-\nchend.“                                                                             „§ 128a\n2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwan-\nZeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver-\nzigfachen“ durch das Wort „Neunzehnfachen“ ersetzt\nständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs-\nund nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Angabe „(§ 22\nund -entschädigungsgesetz.“\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)“\neingefügt.                                                  2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-\n3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vor-              bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe\nmundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwen-                   „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ er-\ndung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über             setzt.\ndie Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-\n(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\ngen eine abweichende Frist bestimmen“ durch die\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),\nWörter „§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom\n(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgeset-           12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:\nzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.\n1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)“ das\n(36) In § 48 Abs. 1 Satz 5 des Wohnungseigentumsge-              Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und über die Entschädi-\nnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 gung von Zeugen und die Vergütung von Sachver-\ndas zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom               ständigen (§ 128a)“ eingefügt.\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengeset-         2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesge-\nzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichts-             bührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe\nkostengesetzes“ ersetzt.                                            „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.","842               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n(43) In § 8 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Durch-         (48) In § 88 Abs. 1 Satz 3 der Patentanwaltsordnung\nführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in         vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004\n422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt   (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe\ndurch die Verordnung vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I          „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nS. 3459) geändert worden ist, werden die Angaben „§§ 2       Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung       26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 754)“ durch\nder ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom           die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12“ durch   setz“ ersetzt.\ndie Angaben „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizver-\n(49) § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von\ngütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4“ ersetzt.\nPatentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fassung\n(44) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I        des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBl. I\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert     S. 557), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes\ndurch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004        vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:                   wird wie folgt gefasst:\n1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der                                „§ 2\nAngabe „§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache“ die\nAngabe „§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergü-              Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des\ntung von Sachverständigen“ eingefügt.                     beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung\n2. In § 85 Abs. 5 Satz 4 und § 140 Abs. 3 wird jeweils die   bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden\nAngabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für                Maßgaben anzuwenden:\nRechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des Rechts-\nanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.                       1. Der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem\nGebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Ver-\n3. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:\nhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen\n„§ 93a                              hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0\nEntschädigung von Zeugen,                       nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.\nVergütung von Sachverständigen                2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen\nZeugen erhalten eine Entschädigung und Sachver-            Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur\nständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs-            ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die\nund -entschädigungsgesetz.“                                   Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat.“\n(45) § 19 der Verordnung über das Deutsche Patent-           (50) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der\nund Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997),        im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4,\ndie zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezem-     veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird auf-    durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\ngehoben.                                                     (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:\n(46) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom              1. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:\n15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I                                      „II.\nS. 390), wird wie folgt geändert:                                         Verfahren vor dem Deutschen Patent-\n1. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge-              und Markenamt und dem Bundespatentgericht“.\nsetzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge-       2. § 7 wird wie folgt gefasst:\nsetzes“ ersetzt.\n„§ 7\n2. In Nummer 302.420 der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden\njeweils die Wörter „Gesetz über die Entschädigung                Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des\nvon Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter             Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“, die            Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-\nAngabe „§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädi-           tung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit\ngung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die               folgenden Maßgaben anzuwenden:\nAngabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und\n-entschädigungsgesetzes“ und das Wort „Entschädi-             1. Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-\ngung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.                         bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen\nmit einem Gebührensatz von 1,0;\n(47) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12      2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-\ndes Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird                kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des\nwie folgt geändert:                                                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2\nSatz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 des             der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-\nGerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 des                den.“\nGerichtskostengesetzes“ ersetzt.\n3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 12 wird die Angabe „§ 10 des Gerichtskostenge-\nsetzes“ durch die Angabe „§ 5 des Gerichtskostenge-           „Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder\nsetzes“ ersetzt.                                              Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                     843\nZwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsan-              Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und\nwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei            Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten“\nProzesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwen-              ersetzt.\nden.“\n2. § 59 wird wie folgt gefasst:\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 59\n„§ 9\nVergütung von Sachverständigen,\nIn Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden                           Dolmetschern und Übersetzern,\ndem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen                     Entschädigung von Zeugen und Dritten\nin entsprechender Anwendung der Vorschriften des\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-              Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet-\ntung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.“               schern und Übersetzern sowie die Entschädigung von\nZeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und\n(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom              -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs-\n20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), geändert durch               und -entschädigungsgesetz anzuwenden.“\nArtikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1325), wird wie folgt geändert:                            3. § 107 wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11        a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro“\ndes Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtli-               durch die Angabe „20 Euro“ und die Angabe\nchen Richter“ durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7                  „6 500 Euro“ durch die Angabe „7 500 Euro“ er-\nund 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädi-               setzt.\ngungsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro“ durch die\n2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe                    Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nder §§ 2 bis 6, 8 bis 12 und 14 des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen;                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 15“ durch die                 „(3) Als Auslagen werden erhoben\nAngaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5\nbis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und                 1. Entgelte für Telegramme;\n-entschädigungsgesetzes; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2\n2. Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsur-\nSatz 1 bis 3“ ersetzt.\nkunde;\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Ver-\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3                     waltungsbehörde anstelle der tatsächlichen\ndes Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe                       Aufwendungen ein Betrag von 7,50 Euro;\n„§ 34 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt.\n4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\na) bei Veröffentlichung in einem elektronischen\n„(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der                     Informations- und Kommunikationssystem,\n§§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 des                     wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder\nGerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit,                        das Entgelt nicht für den Einzelfall berechnet\ndie Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den                      wird, je Veröffentlichung pauschal 1 Euro,\nAuslagenvorschuss, die Nachforderung und die\nNichterhebung der Kosten sowie den Kosten-                         b) in sonstigen Fällen die zu zahlenden Ent-\nschuldner sind entsprechend anzuwenden.“                               gelte;\nc) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         5. nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-\ngungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar\n„§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7\nauch dann, wenn aus Gründen der Gegensei-\nSatz 1 und Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes\ntigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus\nsind entsprechend anzuwenden; über die Be-\nvergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu\nschwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-\nleisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2\nhöhere Gericht.“\ndes Justizvergütungs- und -entschädigungs-\n(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes                         gesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird die Angabe „§ 11                   Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch                         zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch ver-\ndie Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-                         schiedene Rechtssachen veranlasst, werden\nzes“ ersetzt.                                                              sie auf die einzelnen Rechtssachen angemes-\nsen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur\n(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der\nErfüllung der Rechte blinder oder sehbehin-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nderter Personen herangezogen werden (§ 191a\n(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nAbs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wer-\nGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird\nden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdol-\nwie folgt geändert:\nmetscher werden nur entsprechend den\n1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsüber-                 §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\nsicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeu-                     § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung\ngen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 59                       erhoben;","844                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle             (54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des\na) die den Bediensteten der Verwaltungsbe-        Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nhörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften      vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Arti-\ngewährte Vergütung (Reisekosten, Ausla-       kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\ngenersatz),                                   S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) die Auslagen für die Bereitstellung von        „Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach\nRäumen,                                       dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.“\nc) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen         (55) In § 5 der Kriegsdienstverweigerungsverordnung\nfür jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro;     vom 2. Januar 1984 (BGBl. I S. 42)*) werden die Wörter\nsind die Auslagen durch verschiedene Rechts-      „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen\nsachen veranlasst, werden sie auf die einzel-     Richter“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -ent-\nnen Rechtssachen angemessen verteilt;             schädigungsgesetz“ ersetzt.\n7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;                 (56) In § 10 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. Au-\ngust 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 17\n8. Auslagen für die Beförderung von Personen;\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\n9. Beträge, die mittellosen Personen für die          geändert worden ist, werden die Wörter „werden in ent-\nReise zum Ort einer Verhandlung, Verneh-          sprechender Anwendung des Gesetzes über die Ent-\nmung oder Untersuchung und für die Rückrei-       schädigung von Zeugen und Sachverständigen entschä-\nse gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem      digt“ durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder\nJustizvergütungs- und -entschädigungsge-          Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizver-\nsetz an Zeugen zu zahlenden Beträge;              gütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\n10. an Dritte zu zahlende Beträge für                      (57) Die Abgabenordnung in der Fassung der\na) die Beförderung von Tieren und Sachen mit      Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\nAusnahme der für Postdienstleistungen zu      2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Geset-\nzahlenden Entgelte, die Verwahrung von        zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt\nTieren und Sachen sowie die Fütterung von     geändert:\nTieren,\n1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese\nb) die Durchsuchung oder Untersuchung von              in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die\nRäumen und Sachen einschließlich der die           Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\nDurchsuchung oder Untersuchung vorbe-              entschädigt“ durch die Wörter „erhalten diese eine\nreitenden Maßnahmen,                               Vergütung in entsprechender Anwendung des Justiz-\nc) die Bewachung von Schiffen und Luftfahr-            vergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.\nzeugen;                                       2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag\n11. Kosten einer Erzwingungshaft;                            in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n12. nach dem Auslandskostengesetz im Rahmen\nentschädigt“ durch die Wörter „erhalten auf Antrag\nder Amtshilfe zu zahlende Beträge;\neine Entschädigung oder Vergütung in entsprechen-\n13. Beträge, die inländischen Behörden, öffentli-            der Anwendung des Justizvergütungs- und -entschä-\nchen Einrichtungen oder Bediensteten als               digungsgesetzes“ ersetzt.\nErsatz für Auslagen der in den Nummern 1\nbis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar        3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach\nauch dann, wenn aus Gründen der Gegen-                 dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder          Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter\naus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen             „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung\nzu leisten sind; diese Beträge sind durch die          nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nHöchstsätze für die bezeichneten Auslagen              setz“ ersetzt.\nbegrenzt;                                            (58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zur\n14. Beträge, die ausländischen Behörden, Ein-           Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nrichtungen oder Personen im Ausland zuste-        S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1b des\nhen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfe-      Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert\nverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch           worden ist, wird aufgehoben.\ndann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,\n(59) In § 104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-\nder Verwaltungsvereinfachung oder aus ver-\nsung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\ngleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leis-\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-\nten sind.“\nzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sendung“ die          worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-\nWörter „einschließlich Rücksendung“ eingefügt           digung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter\nund die Angabe „acht Euro“ durch die Angabe             „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\n„12 Euro“ ersetzt.\n4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe          *) Hinweis der Schriftleitung: Die Kriegsdienstverweigerungsverordnung\nist zwischenzeitlich durch Artikel 4 Satz 2 des Kriegsdienstverweige-\n„fünfzig Euro“ durch die Angabe „zweihundert Euro“            rungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) am\nersetzt.                                                      1. November 2003 außer Kraft getreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                845\n(60) In den §§ 45 und 46 der Steuerberatergebühren-       über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom\nverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442),         26. September 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 753)“ durch\ndie zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April      die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\n2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden jeweils   setzes“ ersetzt.\ndie Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte“ durch die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungs-          (68) In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Verord-\ngesetzes“ ersetzt.                                          nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom\n(61) In § 265 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsge-       23. August 2001 (BGBl. I S. 2250) werden die Wörter „der\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni        Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die\n1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch     Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 52 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz        (69) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-        tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\ngen entschädigt“ durch die Wörter „Justizvergütungs-        rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fas-\nund -entschädigungsgesetz vergütet“ ersetzt.                sung, die zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\n(62) In § 80 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-     ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem\nsung der Bekanntmachung vom 5. November 1975                Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\n(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten\nvom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert wor-        eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem\nden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschä-        Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\ndigung der ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.         (70) In § 39 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ver-\ntragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n(63) In § 80 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-     derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten\nwerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-           Fassung, die zuletzt durch Artikel 314 der Verordnung\nchung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt    vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\ndurch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003       den ist, werden die Wörter „werden entsprechend dem\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter    Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sach-\n„Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und             verständigen entschädigt“ durch die Wörter „erhalten\nSachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs-       eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem\nund -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.                       Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\n(64) In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über eine Untersu-           (71) In § 17 der Schiedsamtsverordnung in der im Bun-\nchung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bun-    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, ver-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröf-    öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-    kel 19 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I\nkel 287 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I       S. 2190) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\nS. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 8          „eine Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ ein-\nbis 11, 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes    gefügt; die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-          Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Wörter\ndigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902)“         „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§§ 2, 3 und 5 bis 7 des Justizvergü-\ntungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.                   (72) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-\nwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-\n(65) In § 43 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im       sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1,       S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch     vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt\nArtikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003            geändert:\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-         1. In § 19 Abs. 2 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter\ngen und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 23 des            „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.         des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen\nund Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter\n(66) In § 38 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes in der           „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997                dung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\n(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 19 des      setzes eine Vergütung“ und in Halbsatz 2 das Wort\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert            „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.\nworden ist, wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebühren-\nordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 13 des       2. In § 21 Abs. 3 Satz 4 werden in Halbsatz 1 nach dem\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes“ ersetzt.                       Wort „Zeugen“ das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und nach dem Wort „Sachverständige“ die\n(67) In § 26 Satz 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes        Wörter „und Dritte“ eingefügt sowie die Wörter „wer-\nvom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Arti-      den sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des\nkel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I              Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\nS. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „Gesetzes         Sachverständigen entschädigt“ durch die Wörter","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\n„erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwen-            schädigung vereinbaren“ durch die Wörter „Vergü-\ndung des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-            tung vereinbaren, deren Höhe die nach dem Justizver-\nsetzes eine Entschädigung oder Vergütung“ und in             gütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Ver-\nHalbsatz 2 das Wort „Entschädigung“ durch das Wort           gütung nicht überschreiten darf“ ersetzt.\n„Vergütung“ ersetzt.\n(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seedienst-\n(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes         tauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die\nvom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Arti- zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August\nkel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I        2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die\nS. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz      Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-         lichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschä-       1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)“ durch die\ndigungsgesetz“ ersetzt.                                      Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-\n(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maß-      zes“ ersetzt.\nnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I             (77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen\nS. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung    in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61\nvom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,    S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nwerden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung           20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491) geändert worden\nvon Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter            ist, wird wie folgt geändert:\n„Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“, die\nAngabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2“     1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das\nund das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergü-              Wort „Vergütung“ ersetzt.\ntung“ ersetzt.\n2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung“ durch das\n(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenver-        Wort „Vergütung“ und die Wörter „Gesetz über die\nordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die             Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“\ndurch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember 2002                  durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädi-\n(BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130) geändert worden ist, wird       gungsgesetz“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung“ durch das\n1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung“ durch das             Wort „Vergütung“ und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5\nWort „Vergütung“ ersetzt.                                    des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rah-            und Sachverständigen“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3\nmen der nach dem Gesetz über die Entschädigung               bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\nvon Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent-              setzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                          847\nArtikel 5\nÄnderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung\nder Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung\nund des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006\n(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 5\nAußergerichtliche Beratung und Vertretung“.\nb) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\n„§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation“.\n2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 5\nAußergerichtliche Beratung und Vertretung“.\n3. § 34 wird wie folgt gefasst:\n„§ 34\nBeratung, Gutachten und Mediation\n(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen\ngebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die\nTätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1\ndes Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist,\nerhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auf-\ntraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutach-\ntens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die\nGebühr jedoch höchstens 190 Euro.\n(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätig-\nkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“\n4. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird Teil 2 wie folgt gefasst:\n„Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren\nAbschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels\nAbschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens\nAbschnitt 3 Vertretung\nAbschnitt 4 Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten\nAbschnitt 5 Beratungshilfe“.\nb) Teil 2 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 2\nAußergerichtliche Tätigkeiten\neinschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand                                     oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nVorbemerkung 2:\n(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.\n(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich\ndie Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Ver-\nfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungs-\nausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des\nersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.\n(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten\nnicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.","848            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                          oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\nAbschnitt 1\nPrüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels\n2100     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in\nNummer 2102 nichts anderes bestimmt ist .................................................                              0,5 bis 1,0\nDie Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\n2101     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-\ntung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:\nDie Gebühr 2100 beträgt .............................................................................                      1,3\n2102     Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozial-\nrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags-\nrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in\nden Teilen 4 bis 6 geregelt sind ....................................................................            10,00 bis 260,00 EUR\nDie Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\n2103     Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbei-\ntung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:\nDie Gebühr 2102 beträgt .............................................................................            40,00 bis 400,00 EUR\nAbschnitt 2\nHerstellung des Einvernehmens\n2200     Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28\nEuRAG .........................................................................................................    in Höhe der einem\nBevollmächtigten oder\nVerteidiger zustehenden\nVerfahrensgebühr\n2201     Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:\nDie Gebühr 2200 beträgt .............................................................................                  0,1 bis 0,5\noder\nMindestbetrag der einem\nBevollmächtigten oder\nVerteidiger zustehenden\nVerfahrensgebühr\nAbschnitt 3\nVertretung\nVorbemerkung 2.3:\n(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.\n(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung\nbei der Gestaltung eines Vertrags.\n2300     Geschäftsgebühr .........................................................................................              0,5 bis 2,5\nEine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit\numfangreich oder schwierig war.\n2301     Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:\nDie Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts\ndienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................                           0,5 bis 1,3\n(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang\nder Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.\n(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit\numfangreich oder schwierig war.\n2302     Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:\nDie Gebühr 2300 beträgt .............................................................................                      0,3\nEs handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige\nrechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004                                            849\nGebühr\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                        oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n2303    Geschäftsgebühr für\n1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichte-\nten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn\ndie Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor\neiner Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),\n2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichts-\ngesetzes bezeichneten Art,\n3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von\nArbeitssachen und\n4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,\nGütestellen oder Schiedsstellen .............................................................                  1,5\nSoweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Num-\nmer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegen-\nstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebüh-\nrensatz von 0,75, angerechnet.\nAbschnitt 4\nVertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten\nVorbemerkung 2.4:\n(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.\n(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.\n2400    Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im\ngerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ......                                  40,00 bis 520,00 EUR\nEine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die\nTätigkeit umfangreich oder schwierig war.\n2401    Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:\nDie Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts\ndienende Verwaltungsverfahren beträgt ......................................................              40,00 bis 260,00 EUR\n(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang\nder Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.\n(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die\nTätigkeit umfangreich oder schwierig war.\nAbschnitt 5\nBeratungshilfe\nVorbemerkung 2.5:\nIm Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.\n2500    Beratungshilfegebühr ..................................................................................        10,00 EUR“\nNeben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen\nwerden.\n2501    Beratungsgebühr.........................................................................................       30,00 EUR“\n(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer\nanderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.\n(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die\nmit der Beratung zusammenhängt.\n2502    Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den\nGläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans\n(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):\nDie Gebühr 2501 beträgt .............................................................................           60,00 EUR“\n2503    Geschäftsgebühr .........................................................................................       70,00 EUR“\n(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor-\nmation oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.\n(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Ver-\nfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren\nauf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c\nAbs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004\nGebühr\nNr.                                    Gebührentatbestand                                                   oder Satz der Gebühr\nnach § 13 RVG\n2504    Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-\ngern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305\nAbs. 1 Nr. 1 InsO):\nDie Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ........................................                 224,00 EUR“\n2505    Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2503 beträgt .............................................................................    336,00 EUR“\n2506    Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2503 beträgt .............................................................................    448,00 EUR“\n2507    Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:\nDie Gebühr 2503 beträgt .............................................................................    560,00 EUR“\n2508    Einigungs- und Erledigungsgebühr .............................................................           125,00 EUR“\n(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.\n(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Eini-\ngung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines\nPlans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).\nc) In Vorbemerkung 3 Abs. 4 wird die Angabe „2400 bis 2403“ durch die Angabe „2300 bis 2303“ ersetzt.\n(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie\nfolgt geändert:\n1. In Nummer 1110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „23,00 EUR“ ersetzt.\n2. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „18,00 EUR“ ersetzt.\nArtikel 6                                         mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes\nAufhebung von Rechtsvorschriften                                   vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).\nEs werden aufgehoben:\n1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nArtikel 7\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des                                                  Rückkehr\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),                                   zum einheitlichen Verordnungsrang\n2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen in der Fassung der Bekanntma-                         Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7, 11, 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60,\nchung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt               68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geän-\ngeändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom                   derten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981),                                 jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nordnung geändert werden.\n3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtli-\nchen Richter in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geän-                                                     Artikel 8\ndert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom\n22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und                                                              Inkrafttreten\n4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in                          Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 851\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}