{"id":"bgbl1-2004-20-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin","law_date":"2004-04-30T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":30,"num_pages":9,"content":["706                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)\nVom 30. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                      Informationen, Arbeiten im Team,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\n7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterla-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngen, Durchführen von Messungen,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                  8. Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplät-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                  zen,\n9. Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von\n§1                                       Holz und Rohmaterialien,\nStaatliche                               10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                              Maschinen und Anlagen,\nDer Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/                   11. Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerk-\nHolzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.                     zeugen,\n12. Überwachen von Produktionsprozessen,\n§2                                  13. Herstellen von Erzeugnissen,\nAusbildungsdauer                              14. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  15. Trocknen von Holz,\n16. Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Roh-\n§3                                       materialien und Erzeugnissen,\nZielsetzung der Berufsausbildung                         17. Versenden von Erzeugnissen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                      Kundenorientierung.\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-\n(2) Für die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnis-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-\nse nach Absatz 1 Nr. 13 haben die Ausbildenden eine\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des\nWahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\nfolgender Auswahlliste festzulegen:\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                   1. Sägewerkserzeugnisse,\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-\n2. Hobelwerkserzeugnisse,\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.                                                         3. Leimholzerzeugnisse,\n4. Holzwerkstofferzeugnisse.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                        §5\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                                    Ausbildungsrahmenplan\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                          Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\n4. Umweltschutz,                                                    besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten die Abweichung erfordern.\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Ausbildungsplan\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im      Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                     707\n§7                               Vorgaben selbständig planen, die Arbeitszusammen-\nhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und\nBerichtsheft                           dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form           zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegen-      Umweltschutz ergreifen kann.\nheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-               (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichts-      den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-\nheft regelmäßig durchzusehen.                                  und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-\ntechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbe-\n§8\nsondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften infor-\nZwischenprüfung                           mationstechnischen, technologischen und mathemati-\nschen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine          lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,\nHilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeu-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstel-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-\nlerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnah-\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Auf-\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                      1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in        Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von\ninsgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe               Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstoffen\ndurchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesonde-              unter Berücksichtigung der Produktqualität; Erstellen\nre in Betracht:                                                    von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren von\nArbeitsabläufen;\nBearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung                   2. im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:\nmaschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und\nStapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holz-            Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten,\nfeuchtemessung.                                                    Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,\nSteuern von Produktionsabläufen und Instandhalten\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt         von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen;\nhöchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammen-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nhang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen,          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndass er Arbeitsschritte und Arbeitabläufe planen, Arbeits-\nmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie              (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz             den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nbei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssi-          1. im Prüfungsbereich\ncherung berücksichtigen kann.                                      Fertigungstechnik                           120 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich\n§9                                   Maschinen- und Anlagentechnik               120 Minuten,\nAbschlussprüfung                          3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in    Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ninsgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufga-           der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nbe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbeson-         reiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\ndere in Betracht:                                              entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nHerstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswäh-\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nlen und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nund Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder\nProduktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von           1. Prüfungsbereich\nHolzerzeugnissen.                                                  Fertigungstechnik                             40 Prozent,\nBei der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte Wahlqualifikati-    2. Prüfungsbereich\nonseinheit zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zei-        Maschinen- und Anlagentechnik                 40 Prozent,\ngen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirt-          3. Prüfungsbereich\nschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher        Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-       schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens         parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der          dieser Verordnung.\nschriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsberei-\nche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen,\nin dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenü-                                      § 11\ngenden Leistungen erbracht werden.                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nÜbergangsregelung                          dung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbear-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-     beitungsmechanikerin vom 19. August 1980 (BGBl. I\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-      S. 1524) außer Kraft.\nBerlin, den 30. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                 709\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.           Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                 1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat       Monat\n1                 2                                             3                                      4\n1   Berufsbildung,              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)          b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetrie-         erläutern\nbes                         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-\nklären\nc) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nheitsschutz bei der Arbeit     Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-      während\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)             meidung ergreifen                                         der gesamten\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-       zu vermitteln\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)          beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","710                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                  2                                                   3                                      4\n5    Umgang mit Informations-        a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nund Kommunikations-             b) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und an-\ntechniken                                                                                         2*)\nwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten\nd) Branchen-Software nutzen, Daten sichern und Daten-\nschutzvorschriften anwenden                                                  3*)\ne) Daten aktualisieren und archivieren\nf) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n6    Vorbereiten von Arbeits-        a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbar-\nabläufen, Auswerten von            keit prüfen\nInformationen, Arbeiten         b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter\nim Team                            und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                                                                                2*)\nc) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichti-\ngung technischer, wirtschaftlicher und ergonomischer\nGesichtspunkte festlegen und vorbereiten\nd) Mengen auftragsbezogen ermitteln\ne) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\nund dokumentieren, Zeitaufwand dokumentieren\nf) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situa-\ntionsgerecht führen, Sachverhalte darstellen\ng) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-                              3*)\nden\nh) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\ni) technische Veränderungen feststellen und auf Umsetz-\nbarkeit prüfen\n7    Anfertigen und                  a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden\nAnwenden von techni-            b) auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden\nschen Unterlagen, Durch-\nführen von Messungen            c) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Be-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                 triebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicher-\nheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden                   5*)\nd) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen\ne) Messungen durchführen und dokumentieren, Mess-\nwerte berücksichtigen\nf) Ausbeuteberechnungen durchführen                                             2*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                       711\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                  2                                                   3                                      4\n8   Vorbereiten, Einrichten          a) Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische Ge-\nund Sichern von                     sichtspunkte berücksichtigen\nArbeitsplätzen                   b) persönliche Schutzausrüstung verwenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Arbeitshilfen auf- und abbauen                                 4*)\nd) Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung\ndurchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen\nAbfällen veranlassen\n9    Sortieren, Vermessen,           a) Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten\nKontrollieren und                  unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften\nEinteilen von Holz und             und Verwendungszweck beurteilen                                  6\nRohmaterialien                  b) Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prüfen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)                 und dokumentieren\nc) Werkseingangskontrollen durchführen und Ergebnisse\ndokumentieren\n4\nd) Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen und\nunter Berücksichtigung der Mengenausnutzung einteilen\n10    Einrichten, Bedienen            a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produkti-\nund Instandhalten von              onseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge,\nGeräten, Maschinen                 Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen aus-\nund Anlagen                        wählen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)             b) handgeführte Maschinen einrichten und bedienen                   8\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter\nVerwendung von Schutzeinrichtungen bedienen\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erken-\nnen, Störungsbeseitigung veranlassen\ne) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektroni-\nsche Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen\nf) Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen                                  5\ninstand halten, Systemkomponenten austauschen,\nReparaturarbeiten durchführen\n11    Einrichten und                  a) Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck unter-\nInstandhalten von                  scheiden und auswählen\nMaschinenwerkzeugen             b) Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)                                                                                 8\nc) Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten\nd) Maschinenwerkzeuge lagern\n12    Überwachen von                  a) Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und\nProduktionsprozessen               überwachen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)             b) Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung\nnach Unterlagen und Anweisungen optimieren und\ndokumentieren\nc) Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungsprozes-                          18\nse korrigieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.           Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nd) Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlas-\nsen\ne) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektroni-\nsche Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und Ein-\nstellungsparameter überwachen\nf) Fördervorgänge überwachen\n13   Herstellen von            a) Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftragsbe-\nErzeugnissen                  zogen zuordnen und bereitstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)       b) Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach Bear-           14\nbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung optima-\nler Mengen- und Güteausnutzung auswählen, prüfen,\ntransportieren und bearbeitungsgerecht zurichten\nc) Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen und\nbesäumen oder Holzwerkstoffe zurichten\nd) Schnittholzerzeugnisse nach Normen herstellen und\nsortieren                                                     14\ne) Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwer-\ntung vorbereiten\nf) Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen sor-\ntieren und vermessen                                                        4\nAlternative A:\nSägewerkserzeugnisse\na) Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher Schnitt-\nprodukte erstellen und auswerten\nb) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen-\nund Güteausnutzung einschneiden\nAlternative B:\nHobelwerkserzeugnisse\na) Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung\noptimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln und\nprofilieren\nb) Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Berück-\nsichtigung optimaler Mengen- und Güteausnutzung,\nkappen und endbearbeiten\nc) Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertragen\nd) Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorbereiten\nund beschichten\n16\nAlternative C:\nLeimholzerzeugnisse\na) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen\nund für die Verarbeitung vorbereiten\nb) Lamellen herstellen und unter Beachtung von Press-\ndruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärtedauer\nnach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen verleimen\nc) Leimholzerzeugnisse endbearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                713\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.           Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nAlternative D:\nHolzwerkstofferzeugnisse\na) Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung opti-\nmaler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und\nzusammensetzen\nb) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag auswählen\nund für die Verarbeitung vorbereiten\nc) Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen, Schlei-\nfen und Formatieren, herstellen\nd) Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten\n14   Durchführen von Holz-     a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen\nschutzmaßnahmen               unter Berücksichtigung ökologischer und technischer\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)           Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes\nunterscheiden und auswählen\n6\nb) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des\nGesundheits- und Umweltschutzes durchführen\nc) Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen\n15   Trocknen von Holz         a) Holzfeuchtemessungen durchführen                                4\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)       b) Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen\nc) technische Holztrocknung unter Berücksichtigung der\nAusgangsbedingungen, geforderter Trocknungsquali-\ntät sowie unter wirtschaftlicher Energieverwendung                          4\nund Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbereiten,\ndurchführen und dokumentieren\n16   Transportieren, Lagern    a) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und\nund Pflegen von Holz,         materialgerecht lagern\nRohmaterialien und        b) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den internen\nErzeugnissen                  Transport vorbereiten                                          6\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)\nc) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von\nHolz und Rohmaterialien durchführen\nd) Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabelstab-\nler, bedienen\n6\ne) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung von\nErzeugnissen durchführen\n17   Versenden von             a) Erzeugnisse kennzeichnen                                        2\nErzeugnissen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb) Erzeugnisse kommissionieren und verpacken\nc) Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen\n4\nd) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollstän-\ndigkeit prüfen","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nZeitliche Richtwerte\nQualifikationen,                         in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                       1.–18.      19.–36.\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\nMonat        Monat\n1                  2                                                   3                                      4\n18    Durchführen von                 a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nqualitätssichernden                men anhand betrieblicher Beispiele erläutern                   3*)\nMaßnahmen, Kunden-              b) eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen\norientierung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)\nc) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-\nreich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesse-\nrung von Arbeitsvorgängen beitragen\nd) Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitaufwand                            3*)\nund Materialverbrauch kontrollieren und dokumentie-\nren\ne) Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}