{"id":"bgbl1-2004-20-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=18","order":5,"title":"Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte  11. BImSchV)","law_date":"2004-04-29T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":18,"num_pages":12,"content":["694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nElfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte – 11. BImSchV)\nVom 29. April 2004\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des             reich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklä-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                rung oder ein Emissionsbericht nach § 3 nur für diese\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                    Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben.\nS. 3830) verordnet die Bundesregierung:\n§2\nBegriffsbestimmungen\n§1\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\nAnwendungsbereich                             1. Betriebseinrichtung\nDiese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige                   eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen\nAnlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden                eines Betreibers an demselben Standort,\nNummern des Anhangs der Verordnung über genehmi-                  2. Emissionen\ngungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-\ndie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen\nmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt\neinschließlich der klimarelevanten Stoffe,\ndurch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004\n(BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8;      3. Emissionsfaktor\n2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22;             das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der\n3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchsta-          Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der\nben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j           eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge\nund Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2);        der eingesetzten oder umgewandelten Energien,\n7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2);\n7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22     4. Energie- und Massenbilanzen\n(Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28        die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien\n(Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2);        und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewan-\n7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2);     delten Energien, den erzeugten Stoffen, den entste-\nalle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11;                    henden Abfällen sowie den Emissionen,\n10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16;\n5. Abgase\n10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verord-\nnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrich-                   die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen\ntungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbe-                  Emissionen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                       695\n§3                                      (4) Emissionserklärung und Emissionsbericht sind in\nder Regel in elektronischer Form gegenüber der zustän-\nInhalt, Umfang und Form der                           digen Behörde abzugeben. Das Format der elektroni-\nEmissionserklärung und des Emissionsberichts                        schen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklä-              Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.\nrung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang 2 entspricht.                 Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde\nEmissionen sind anzugeben für                                           auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von\nAmts wegen abweichende Regelungen von den Festle-\n1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksil-                   gungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.\nber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff),\nNummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen\n§4\naußer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbin-\ndungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen)                                  Erklärungszeitraum, Zeitpunkt\nder Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft                             der Erklärung, Erklärungspflichtiger\n(TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr\n(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionser-\ngiftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissionen je\nklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr\nAnlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilo-\n2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr\ngramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlo-\neine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzu-\nrierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in\ngeben.\nToxizitätsäquivalenten nach Anhang I der Verordnung\nüber die Verbrennung und die Mitverbrennung von                        (2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht\nAbfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom                      sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeit-\n14. August 2003, BGBl. I S.1633) und Stoffe mit ver-                raum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige\ngleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig               Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die\nvon der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,                    Frist bis zum 15. Juni verlängern. Für einen Emissionsbe-\nricht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die\n2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer\nspätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die\nkrebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische\nKommission nach Absatz 4 nicht erschwert. Der Verlän-\nAromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach\ngerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen\nNummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage\nEmissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des\nden Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum\ndem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt wer-\nübersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und\nden.\nHexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emissi-\non je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklä-                       (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines\nrungszeitraum übersteigt, und                                       Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder\ndie Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben\n3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je                   hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung wäh-\nAnlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungs-                    rend des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen,\nzeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen                  stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der\nvon Einzelstoffen die Angabe auch als Summenpara-                   Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in\nmeter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid                  denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben\nals Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefel-                 worden ist.\ndioxid erfolgen kann.\n(4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an\nSind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzu-                  die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß\ngeben, können die Angaben unter „Emissionsverursa-                      Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kom-\nchender Vorgang“ und „Emissionen“ des Anhangs 2 ent-                    mission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli\nfallen.                                                                 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Euro-\npäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die\nder Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte\nnach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-\nMonate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für\nzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige\nbestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionser-\nBehörde die Emissionsberichte in elektronischer Form\nklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf\nbis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungs-\nAntrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor\nzeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für\nAblauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die\nnach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können.\nvon diesem beauftragte Stelle.\n(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen\nEmissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 ent-                                                   §5\nspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten\nStoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte                                Ermittlung der Emissionen\nüberschritten sind.\n(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:\n1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Mes-\n1) Es gelten die Begriffsbestimmungen und die Einstufungen der Gefahr-       sungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbe-\nstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. 2000 I\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai      sondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder\n2003 (BGBl. I S. 712).                                                    § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,","696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\n2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten                                         §6\nRechnungen unter Verwendung von Emissionsfakto-\nren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysener-                                 Ausnahmen\ngebnissen,\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\n3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen,         von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung\nMessergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungs-          befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in gerin-\ndaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder     gem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.\nKapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar\nsind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleich-\nbarer Grundlagen.\nMessungen, Berechnungen und Schätzungen sind als                                          §7\ngleichberechtigt anzusehen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach\nwelchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind.          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAuf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzel-       Kraft. Gleichzeitig tritt die Emissionserklärungsverord-\nheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die Unter-       nung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt\nlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklä-      geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom\nrung aufzubewahren.                                          18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. April 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                                               697\nAnhang 1\nBetriebseinrichtung\nAnlagen1) , aus denen                 Nummer gemäß                                             Quellenkategorien,\nsich eine Betriebsein-                  Anhang I der                               deren NOSE-P-Code in der Entscheidung\nrichtung                     Richtlinie 96/61/EG                              2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist\nzusammensetzt                   (ABl. Nr. L 257 S. 26)                                     (ABl. Nr. L 192 S. 36)\nI. Energiewirtschaft\n1.1; 1.4; 1.5; 8.2                        1.1               Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ≥ 50 MW\n4.4                              1.2               Mineralöl- und Gasraffinerien\n1.11                              1.3               Kokereien\n1.14                              1.4               Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen\nII. Herstellung und Verarbeitung von Metallen\n3.1                              2.1               Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfi-\ndischer Erze\n3.2                              2.2               Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär-\noder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer\nKapazität ≥ 2,5 t/Stunde\n3.6                              2.3.a             Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen\nmit einer Leistung ≥ 20 t Rohstahl/Stunde\n3.11                              2.3.b             Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden\nmit Hämmern (Schlagenergie ≥ 50 kJ/Hammer bei einer Wärme-\nleistung ≥ 20 MW)\n3.9                              2.3.c             Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen\nvon schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer\nVerarbeitungskapazität ≥ 2 t Rohstahl/Stunde\n3.7                              2.4               Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität ≥ 20 t/Tag\n3.3                              2.5.a             Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen,\nKonzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische,\nchemische oder elektrolytische Verfahren\n3.4; 3.8                             2.5.b             Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich\nLegierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffi-\nnation, Gießen) mit einer Schmelzkapazität ≥ 4 t/Tag bei Blei und\nKadmium oder ≥ 20 t/Tag bei allen anderen Metallen\n3.10                              2.6               Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunst-\nstoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit\neinem Volumen der Wirkbäder ≥ 30 m2\nIII. Mineralverarbeitende Industrie\n2.3; 2.42)                            3.1               Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit\neiner Produktionskapazität ≥ 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit\neiner Produktionskapazität ≥ 50 t/Tag oder von Kalk mit einer\nProduktionskapazität ≥ 50 t/Tag\n1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\nS. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der\nSpalte „Quellenkategorien“ festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten.\n2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären.","698                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nAnlagen1) , aus denen        Nummer gemäß                                   Quellenkategorien,\nsich eine Betriebsein-         Anhang I der                       deren NOSE-P-Code in der Entscheidung\nrichtung             Richtlinie 96/61/EG                     2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist\nzusammensetzt          (ABl. Nr. L 257 S. 26)                           (ABl. Nr. L 192 S. 36)\n2.8                       3.3           Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Her-\nstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität ≥ 20 t/Tag\n2.11                       3.4           Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich\nAnlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzka-\npazität ≥ 20 t/Tag\n2.10                       3.5           Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit\neiner Ofenkapazität ≥ 4 m3 und einer Besatzdichte ≥ 300 kg/m3\n2.6                       3.2           Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von\nErzeugnissen aus Asbest\nIV. Chemische Industrie und Chemieanlagen\n4.1a – 4.1k                   4.1           Herstellung von organischen Grundchemikalien\n4.1l – 4.1p                   4.2           Herstellung von anorganischen Grundchemikalien\n4.1q                       4.3           Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Dünge-\nmitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)\n4.1r                      4.4           Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und\nvon Bioziden\n4.1t                      4.6           Herstellung von Explosivstoffen\n4.1s; 4.3                    4.5           Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines\nchemischen oder biologischen Verfahrens\nV. Abfallbehandlung\n8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a;               5.1           Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen\n8.10a; 8.11aa;                                Abfällen mit einer Kapazität ≥ 10 t/Tag\n8.11bb; 8.11cc;\n8.11dd; 8.11ff; 8.12;\n8.13\n8.1                       5.2           Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität\n≥ 3 t/ Stunde\n8.6b; 8.8b; 8.10b                 5.3           Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazi-\ntät ≥ 50 t/Tag\n8.13; 8.14                    5.4           Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem\nJahr mit einer Aufnahmekapazität ≥ 10 t/Tag oder einer Gesamt-\nkapazität von ≥ 25 000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertab-\nfällen\nVI. Sonstige Industriezweige\n6.1                       6.1.a         Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen\nFaserstoffen\n6.2                       6.1.b         Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspan-\nplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produk-\ntionskapazität ≥ 20 t/Tag\n10.10                      6.2           Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder\nTextilien mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                699\nAnlagen1) , aus denen       Nummer gemäß                                   Quellenkategorien,\nsich eine Betriebsein-         Anhang I der                       deren NOSE-P-Code in der Entscheidung\nrichtung             Richtlinie 96/61/EG                     2000/479/EG Anhang A 3 definiert ist\nzusammensetzt          (ABl. Nr. L 257 S. 26)                           (ABl. Nr. L 192 S. 36)\n7.14                       6.3           Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbei-\ntungskapazität ≥ 12 t/Tag\n7.2                       6.4.a         Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper)\n≥ 50 t/Tag\n6.4.b         Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von\nNahrungsmittelerzeugnissen:\n7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a;                            – aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktions-\n7.31a; 7.34a                                    kapazität ≥ 75 t/Tag\n7.19; 7.20; 7.21;                              – aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität\n7.22; 7.23; 7.24;                                 ≥ 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)\n7.27; 7.28b; 7.29;\n7.30; 7.31b; 7.34b\n7.32                       6.4.c         Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer\neingehenden Milchmenge ≥ 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert)\n7.8; 7.9; 7.12; 7.15;              6.5           Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und\n7.16; 7.17                                  tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität ≥ 10 t/Tag\n7.1a; 7.1b; 7.1c; 7.1d              6.6.a         Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit\n≥ 40 000 Plätzen für Geflügel\n7.1g                       6.6.b         Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit\n≥ 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine ≥ 30 kg)\n7.1h                       6.6.c         Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit\n≥ 750 Plätzen für Zuchtsäue\n5.1                       6.7           Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegen-\nständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen\nLösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität ≥ 150 kg/h oder\n≥ 200 t/Jahr\n4.7                       6.8           Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder\nElektrographit durch Brennen oder Graphitieren","700                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nAnhang 2\nEmissionserklärung\nInhalt der Emissionserklärung                                                           Erläuterung\nEmissionserklärung                                                        Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.\n– Erklärungszeitraum\n– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung\n– Name\n– Telefon/Fax/Email-Adresse\n– Ort, Datum\nBetreiber1)\n– Name\n– Anschrift\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\nWerk/Betrieb1)\n– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs\n– Name\n– Standort\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\n– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr\n– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs\n(NACE-Code)\nQuellen                                                                   Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise\n– Beschreibung                                                            den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-\nsphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzu-\n– Nummer                                                              lässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quel-\n– Bezeichnung                                                         lennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein\nund derselben Quelle.\n– Art\nDie Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-\n– Nummer der Anlage\nwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-\n– Lage                                                                    wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.\n– Rechtswert der Quelle [m]\n– Hochwert der Quelle [m]\n– Maße\n– Fläche [m2]\n– Geometrische Höhe [m]\n– Länge [m]\n– Breite [m]\n1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                                        701\nInhalt der Emissionserklärung                                                           Erläuterung\nAnlagen1)                                                                 Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage\neindeutig erkennbar sein.\n– Nummer\nUnter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-\n– Bezeichnung\nsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezo-\n– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV                                gen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.\n– Installierte Leistung/Kapazität\n– Maßzahl\n– Einheit\n– Bezug\n– Auslastung [%]\n– Betriebsstunden [h/a]\n– Betriebszeitraum (von/bis)\nAnlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN)1)                                Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind Teile\noder Nebeneinrichtungen der Anlage, die für sich oder\n– Nummer der Anlage\nmit anderen Teilen zusammen nach einer anderen\n– Nummer                                                                  Nummer gemäß dem Anhang der 4. BImSchV geneh-\n– Bezeichnung                                                             migungsbedürftig wären und zusammen mit der Anla-\nge genehmigt oder angezeigt wurden.\n– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV\n– Installierte Leistung/Kapazität\n– Maßzahl\n– Einheit\n– Bezug\n– Auslastung [%]\n– Betriebsstunden [h/a]\nEmissionsrelevante gehandhabte Stoffe                                     Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-\n– Nummer der Anlage                                                       gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen\nausgehenden Emissionen geschlossen werden kann\n– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen                          oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-\n– Bezeichnung                                                             derlich sind.\n– Verwendungsart                                                          Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B.\nverbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzu-\n– Heizwert (unterer) [kJ/kg]\ngeben.\n– Massenstrom [t/a]\nDer Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-\n– Zusammensetzung                                                         brannt werden.\n– Bezeichnung\n– Massengehalt [%]\nEmissionsverursachender Vorgang                                           Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-\n– Nummer der Anlage                                                       nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position\nQuellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der\n– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen                          Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge\n– Nummer der Quelle                                                       (z. B. Normal-, An- und Abfahrbetrieb, Betriebsstörun-\ngen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich\n– Nummer\nunterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingun-\n– Art                                                                     gen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und\n– Bezeichnung                                                             Prozessabläufe auftreten.\n1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.","702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nInhalt der Emissionserklärung                                       Erläuterung\n– Zeitliche Lage (Stunden/Monat)                          Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachen-\n– Gesamtdauer [h/a]                                       den Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu\nbenennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen\n– Abgas                                                   von Stahl).\n– Reinigungsart                                         Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen\n– Volumenstrom [m3/h]                                   Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen.\n– Feuchte [Vol-%]\n– Temperatur [°C]\nEmissionen                                                Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anla-\n– Nummer der Anlage                                       ge gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen\nFällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzu-\n– Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen          geben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rech-\n– Nummer der Quelle                                       nungen und Schätzungen zu unterteilen.\n– Nummer des emissionsverursachenden Vorganges            Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emis-\nsionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissi-\n– Emittierter Stoff\nonsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechen-\n– Bezeichnung                                           programme – berechnet werden.\n– Aggregatzustand                                       Die Konzentration ist trocken für den Normzustand\n– Konzentration [mg/m3] oder Emissionmassen-            (273 K, 1013 hPa) anzugeben.\nstrom [kg/h]\n– Jahresfracht [kg/a]\n– Ermittlungsart der Jahresfracht\n– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                703\nAnhang 3\nEmissionsbericht\nInhalt der Emissionserklärung                                        Erläuterung\nEmissionsbericht                                           Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.\n– Erklärungszeitraum\n– Ansprechpartner/-in des Emissionsberichts\n– Name\n– Telefon/Fax/Email-Adresse\n– Ort, Datum\nBetreiber                                                  Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betrei-\n– Name                                                     bers identisch mit den Angaben zu Namen und Stand-\nort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum\n– Anschrift                                                Betreiber.\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\nBetriebseinrichtung                                        Die geografischen Koordinaten sind nach den in den\n– Identifikationsnummer der Betriebseinrichtung            Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzuge-\nben. Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Be-\n– Name                                                     triebseinrichtung. Die Genauigkeit soll in der Größen-\n– Standort                                                 ordnung von 100 Metern liegen.\n– Postleitzahl                                           Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die\nden Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind\n– Ort/Ortsteil\nals Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B.\n– Straße/Nummer                                          NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind\n– Geographische Koordinaten                                dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schät-\nzungen zu unterteilen.\n– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr\n– Zuständige Behörde\n– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs\n(NACE-Code) und wirtschaftliche Haupttätigkeit\n– Aufzählung der Haupttätigkeit und der übrigen\nTätigkeiten nach Anhang 1 mit den zugehörigen\nNOSE-P-Codes\n– Emittierter Stoff nach Stoffliste Anhang 4\n– Jahresfracht der Betriebseinrichtung [kg/a]\n– Ermittlungsart der Jahresfracht\n– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt","704                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nAnhang 4\nStoffdaten\nSchwellenwert Luft\nSchadstoffe/Stoffe                                 Feststellung\nin kg/Jahr\n1. Umweltprobleme\nCH4                                                                                                               100 000\nCO                                                                                                                500 000\nCO2                                                                                                          100 000 000\nHFC                                                                                                                   100\nN2O                                                                                                                10 000\nNH3                                                                                                                10 000\nNMVOC                                                                                                             100 000\nNOx                                                          als NO2                                              100 000\nPFC                                                                                                                   100\nSF6                                                                                                                     50\nSOx                                                          als SO2                                              150 000\n2. Metalle und Verbindungen\nAs und Verbindungen                                      als As-gesamt                                                  20\nCd und Verbindungen                                      als Cd-gesamt                                                  10\nCr und Verbindungen                                      als Cr-gesamt                                                100\nCu und Verbindungen                                      als Cu-gesamt                                                100\nHg und Verbindungen                                      als Hg-gesamt                                                  10\nNi und Verbindungen                                      als Ni-gesamt                                                  50\nPb und Verbindungen                                      als Pb-gesamt                                                200\nZn und Verbindungen                                      als Zn-gesamt                                                200\n3. chlorhaltige org. Stoffe\n1,2-Dichlorethan (DCE)                                                                                              1 000\nDichlormethan (DCM)                                                                                                 1 000\nHexachlorbenzol (HCB)                                                                                                   10\nHexachlorcyclohexan (HCH)                                                                                               10\nPCDD+PCDF (Dioxine/Furane)                                    als Teq                                               0,001\nPentachlorphenol (PCP)                                                                                                  10\nTetrachlorethen (PER)                                                                                               2 000\nTetrachlormethan (TCM)                                                                                                100\nTrichlorbenzol (TCB)                                                                                                    10\n1,1,1-Trichlorethan (TCE)                                                                                             100\nTrichlorethen (TRI)                                                                                                 2 000\nTrichlormethan                                                                                                        500\n4. sonstige org. Verbindungen\nBenzol                                                                                                              1 000\nPolyzyklische aromatische Kohlen-\nwasserstoffe (inklusive)1)                                                                                              50\n1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3- cd)pyren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004      705\nSchwellenwert Luft\nSchadstoffe/Stoffe                    Feststellung\nin kg/Jahr\n5. sonstige Verbindungen\nChlor und andere anorganische                   als HCl                                  10 000\nChlorverbindungen\nFluor und anorganische Fluor-\nverbindungen                                    als HF                                    5 000\nHCN                                                                                         200\nPM 10                                                                                    50 000"]}