{"id":"bgbl1-2004-20-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)","law_date":"2004-04-28T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 691\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren\ndurch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien\n(GebO-BPjM)\nVom 28. April 2004\nAuf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli\n2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend:\n§1\nGeltungsbereich\nFür Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin\noder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters ein-\ngeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium\n1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenom-\nmenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder\n2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,\nerhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.\n§2\nVorschusszahlung\nDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung\nüber einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses\nbis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.\n§3\nHöhe der Gebühren\nGebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Ver-\nordnung erhoben.\n§4\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2004\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nAnlage\n(zu § 3)\nGebührenverzeichnis\nTeil 1\nAblehnende Entscheidungen\n1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für\njugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23\nAbs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4\nAbs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)\nNr.                          Gebührentatbestand                                       Gebührenrahmen\n1.1    Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1                  1 000 Euro bis 2 900 Euro\nJuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist\n1.2    Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3           zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1\nJuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung                           1 100 Euro bis 1 500 Euro\nnach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium\ninhaltsgleich ist\n1.3    Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG                  1 350 Euro bis 3 500 Euro\n(12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist\n2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden\nMedien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)\nNr.                          Gebührentatbestand                                       Gebührenrahmen\n2.1    Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des                 500 Euro bis 1 300 Euro\nVerfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG\n2.2    Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1                   900 Euro bis 2 000 Euro\nund 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der\nListe gestrichen wird\n2.3    Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1                  zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\nEntscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1                    700 Euro bis 900 Euro\nund 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der\nListe gestrichen wird\n2.4    Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1                  zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\nEntscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG                  1 000 Euro bis 1 500 Euro\n(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste\ngestrichen wird\n2.5    Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag                  zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1\nnach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung                                       und 2.3\nin voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),               1 000 Euro bis 1 500 Euro\ndass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird\n2.6    Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3           zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2\nJuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung                           1 000 Euro bis 1 500 Euro\nnach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),\ndass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird\n2.7    Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG                  1 200 Euro bis 2 100 Euro\n(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste\ngestrichen wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004              693\nTeil 2\nStattgebende Entscheidungen\n1. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für\njugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23\nAbs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-\nStaatsvertrages)\nNr.                          Gebührentatbestand                                     Gebührenrahmen\n3.1    Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1                 1 200 Euro bis 3 500 Euro\nJuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht\ninhaltsgleich ist                                                                    ⁄\n3.2    Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3               1 600 Euro bis 4 200 Euro\nJuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5\nJuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht\ninhaltsgleich ist\n3.3    Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG                 1 600 Euro bis 4 200 Euro\n(12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist\n2. Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden\nMedien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)\nNr.                          Gebührentatbestand                                     Gebührenrahmen\n4.1    Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1                 1 100 Euro bis 2 400 Euro\nund 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste\ngestrichen wird\n4.2    Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1                      1 100 Euro bis 2 400 Euro\nEntscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1\nund 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste\ngestrichen wird\n4.3    Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1                      1 500 Euro bis 2 600 Euro\nEntscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG\n(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste\ngestrichen wird\n4.4    Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag                      1 500 Euro bis 2 600 Euro\nnach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung\nnach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium\naus der Liste gestrichen wird\n4.5    Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23                    1 500 Euro bis 2 600 Euro\nAbs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19\nAbs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium\naus der Liste gestrichen wird\n4.6    Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG                 1 500 Euro bis 2 600 Euro\n(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste\ngestrichen wird"]}