{"id":"bgbl1-2004-20-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes (Kriminal-Laufbahnverordnung  KrimLV)","law_date":"2004-04-20T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["682                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes\n(Kriminal-Laufbahnverordnung – KrimLV)\nVom 20. April 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei-                                   Abschnitt 4\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                        Aufstieg\nvom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3\n§ 24 Allgemeine Regelungen\nNr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)\nneu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:        § 25 Ausbildungsaufstieg\n§ 26 Praxisaufstieg\nInhaltsübersicht\nKapitel 3\nKapitel 1\nAndere Bewerberinnen und Bewerber\nAllgemeines\n§ 27 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 28 Probezeit\n§ 2 Leistungsgrundsatz\n§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit\nKapitel 4\n§ 4 Gestaltung der Laufbahnen\n§ 5 Einstellung                                                                    Sonstige Vorschriften\n§ 6 Ausschreibung und Auslese                                 § 29 Dienstliche Beurteilung\n§ 7 Erwerb der Befähigung                                     § 30 Fortbildung\n§ 8 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erfor-    § 31 Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\nderlichen Hochschulausbildung\n§ 32 Ausnahmen\n§ 9 Laufbahnwechsel\n§ 10 Probezeit                                                                           Kapitel 5\n§ 11 Dauer der Probezeit\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 12 Dienstbezeichnung vor der Anstellung\n§ 33 Übergangsvorschrift\n§ 13 Anstellung\n§ 14 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten            § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 15 Beförderung\nKapitel 2\nKapitel 1\nLaufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber                                      Allgemeines\nAbschnitt 1                                                       §1\nGemeinsame Vorschriften                                         Anwendungsbereich\n§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn-\nbewerber                                                   Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten\ndes kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundes-\n§ 17 Ausbildung, Prüfung, Lehrende\nkriminalamt und im Bundesministerium des Innern.\nAbschnitt 2\n§2\nGehobener Kriminaldienst\n§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nLeistungsgrundsatz\n§ 19 Vorbereitungsdienst                                         (1) Über Einstellung, Anstellung, Übertragung von\n§ 20 Prüfung\nDienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen\nund Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-\nlicher Leistung zu entscheiden.\nAbschnitt 3\nHöherer Kriminaldienst                       (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten-\nrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach\n§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nAbsatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche\n§ 22 Vorbereitungsdienst                                      Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu\n§ 23 Prüfung                                                  berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                 683\n(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Ver-                                  §5\nwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertig-\nEinstellung\nkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder\ndes Beamten.                                                     Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines\nBeamtenverhältnisses.\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnis-\nsen.                                                                                       §6\nAusschreibung und Auslese\n§3                                   (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Be-\nFörderung der Leistungsfähigkeit                   werber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn\ndavon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\n(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind\nzes abgesehen werden kann.\nim Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch\nPersonalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu er-              (2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des\nhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem             Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer\nAusschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbe-\n1. die Fortbildung,\nsondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personal-\n2. die Beurteilung,                                           planung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.\n3. Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,              (3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männli-\n4. Zielvereinbarungen,                                        che als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen,\nin denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als\n5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten          Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung\ndurch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie          angesprochen werden.\n6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder               (4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertra-\nWechsel der Verwendung, insbesondere auch die              gung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grund-\nTätigkeit bei internationalen Organisationen.              sätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Vorausset-\n(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwick-             zungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium\nlungskonzepten entscheidet das Bundesministerium des          des Innern.\nInnern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminal-\namt für dessen Bereich übertragen. Die §§ 29 und 30 blei-                                  §7\nben unberührt.\nErwerb der Befähigung\n§4                                   (1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber\nerwerben die Laufbahnbefähigung durch\nGestaltung der Laufbahnen\n1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschrie-\n(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs-              benen Laufbahnprüfung oder\ndienstes sind:\n2. Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.\n1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und\nLaufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch\n2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.                 eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Voll-\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen            zugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren\noder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem       Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.\nim Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.                (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des\nZur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und             Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähi-\nProbezeit.                                                    gung nach § 27.\n(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbil-                                       §8\ndungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbeson-\ndere geregelt werden:                                                  Zugang zu einer höheren Laufbahn bei\nBesitz der erforderlichen Hochschulausbildung\n1. Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,\n(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-\n2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der        dienstes, die die für den höheren Kriminaldienst erforder-\nVorbereitungsdienste,                                      liche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, können zu\n3. Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung           dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für\nvon Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiens-          Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen\nten,                                                       Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.\n4. Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststel-          (2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten neh-\nlung des Prüfungsergebnisses,                              men am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vor-\ngeschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit ver-\n5. Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähi-            bleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.\ngungsnachweisen,\n(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-\n6. Laufbahnämter und\ndienstes, denen die Befähigung für die Laufbahn des\n7. Aufstieg in den höheren Kriminaldienst.                    höheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt wer-","684                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nden kann, müssen ebenfalls erfolgreich an dem für                                          § 10\nRegelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebe-\nProbezeit\nnen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist\nauf sie nicht anzuwenden.                                         (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf\nProbe, während der sich die Beamtinnen und Beamten\n(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der             für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung\nneuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach            bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erwei-\nErwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Auf-              sen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbei-\ngaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewäh-             tung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll\nrungszeit beträgt sechs Monate.                                zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Ver-\nwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders\ngeeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten wer-\n§9                                den während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als\nLaufbahnwechsel                           einem Dienstposten eingesetzt.\n(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\n(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizei-       Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit\nlichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn die Beamtin         insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu be-\noder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.                werten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die\nBeamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkennt-\n(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen\nnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3\nVollzugsdienstes kann durch das Bundesministerium des\nsoll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum\nInnern als Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des\nAblauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann,\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden,\nkann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert\nwenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der\nwerden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht über-\nneuen Laufbahn erfolgreich eingeführt worden ist. Die\nschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer\nEntscheidung über die erfolgreiche Einführung trifft die\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraus-\nPräsidentin oder der Präsident des Bundeskriminal-\nsetzungen des Absatzes 5 vorliegen.\namtes.\n(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon\n(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für          auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als Zeiten\neine Laufbahn des polizeilichen oder des kriminalpolizei-      für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27\nlichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung        zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit\nfür den höheren Kriminaldienst durch Einführung in die         angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und\nAufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorge-               Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der\nschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwer-       betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probe-\nben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den            zeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im\nLaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach          öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäi-\n§ 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die           schen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaat-\nEinführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung für den           lichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.\ngehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden,\nwer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2             (4) Als Probezeit gelten die Zeiten\nbis 6 und § 20 gelten entsprechend.                            1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwi-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerbe-\noder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs-\nrinnen oder Bewerbern, die die Zweite juristische Staats-\nhilfe und\nprüfung bestanden haben und für den kriminalpolizei-\nlichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befähi-         2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen\ngung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes                 Interessen oder öffentlichen Belangen dient,\nzuerkennen.                                                    wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige\n(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vor-         Tätigkeit ausgeübt wird und das Bundesministerium des\nliegt, ist mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten         Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewäh-\nein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Ver-           rung des Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs\nwaltungsdienstes zulässig. Das Bundesministerium des           nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer vom Bundesministeri-\nInnern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungsdiens-           um des Innern angeordneten Tätigkeit bei einer öffent-\ntes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung          lichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nauf Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes             tung gleich.\nbeschränken, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten ausgeübt           (5) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel ver-\nhaben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für            kürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der\nden kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Ab-       Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende\nsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                            Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer\nbesseren Note als „befriedigend“ bestanden hat.\n(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden Dienst-\nzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit ange-         (6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5\nrechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwen-       dürfen die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht\nden.                                                           beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2)\nist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindest-\n(7) Die §§ 24 bis 26 bleiben unberührt.                     probezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                  685\nanzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Ge-            die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der\nschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern            Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere\nzurückgelegt worden ist.                                     Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum\nder Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal\n(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt\ngewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit\nhaben, werden entlassen. Sie können, soweit sie der\nbleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probe-\nLaufbahn des höheren Kriminaldienstes angehören, in\nzeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies\ndie Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes über-\nrechtfertigen.\nnommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein\ndienstliches Interesse vorliegt.                                (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen\nPflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pfle-\n§ 11                             gebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbeson-\ndere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegat-\nDauer der Probezeit                       ten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.\n(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen            (5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Ein-\nKriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren       gangsamt ihrer Laufbahn angestellt.\nKriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen\nund Bewerbern (§ 27) erhöht sich die Dauer der Probezeit        (6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangs-\num jeweils ein Jahr.                                         amt der Laufbahn kann nach § 32 Abs. 1 die Zulassung\nvon Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin\n(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.            oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet\nerscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt wer-\n§ 12                             den, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch beruf-\nDienstbezeichnung vor der Anstellung                liche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentli-\nchen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den\n(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis        von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordern-\nzur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als         den Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig\nDienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-          sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende\namtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung          Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend;\n(z.A.)“.                                                     die §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Für den Eignungs-\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann andere          nachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach\nDienstbezeichnungen festsetzen.                              dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu\nberücksichtigen sind, nicht in Betracht.\n§ 13\n§ 14\nAnstellung\nÜbertragung von höher bewerteten Dienstposten\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verlei-\nhung eines Amtes, das in einer Bundesbesoldungs-                Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die\nordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsiden-      Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erpro-\ntin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung            bungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im\nfestgesetzt hat.                                             gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Mona-\nte; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als ge-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolg-        leistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den\nreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetz-        Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung be-\nbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind      währt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet,\ndie Ergebnisse der Feststellung nach § 10 Abs. 3, die        soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der\nfachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss        Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 10 Abs. 4\nder Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung           anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\noder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu           staatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deut-\nberücksichtigen.                                             schen Bundestages, der Landtage oder des Europäi-\n(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbro-      schen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätig-\nchenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Ge-          keiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anfor-\nmeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert,        derungen des höher bewerteten Dienstpostens entspro-\ndarf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung       chen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen\nnicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu          Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im\ndem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur         Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11 stattfin-\nAnstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung        den. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist\num Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Be-          von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder\nendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im          die Übertragung zu widerrufen.\nAnschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorge-\nschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung                                   § 15\nzur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine\nBeförderung\nBeamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer\nKinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beur-          (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der\nlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der     Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höhe-\ntatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt       rem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-\nkönnen höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für       liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der","686                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nBeamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amts-                (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Be-\nbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem End-           förderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten\ngrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des       grundsätzlich gleich zu behandeln.\nBundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des\nGrundgehaltes.\n(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn                                   Kapitel 2\ndie Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Fest-\nstellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-            Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber\ntung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden\nAnforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind,\nAbschnitt 1\nangemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absol-\nvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen                 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nEinrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beför-\nderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise\n§ 16\nWahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausge-\ngangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen                      Einstellung der Laufbahn-\nLeistungen.                                                             bewerberinnen und Laufbahnbewerber\n(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen          (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber\nnicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durch-          werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den\nlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.           Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig                     Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im\ngehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kri-\n1. während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13\nminalkommissaranwärterin“ oder „Kriminalkommissar-\nAbs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und\nanwärter“, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeich-\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der        nung „Kriminalratanwärterin“ oder „Kriminalratanwärter“.\nletzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige\nAmt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauch-            (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu\nte.                                                        einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchst-\nalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen\n(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-        Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher\nsetzung für eine Beförderung sind, berechnen sich von          Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngrup-         Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Le-\npe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte      bensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von\nProbezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als         drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hin-\nDienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach                    zuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächli-\n1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,                                   che Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten\npflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13\n2. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine\nAbs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gel-\nTätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages,\nten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliede-\nder Landtage oder des Europäischen Parlaments\nrungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7\nerteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4\nAbs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nSatz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei\nJahren, und\n3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung                                         § 17\nnach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                       Ausbildung, Prüfung, Lehrende\ngesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein\nKind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht          (1) In den Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 sind\nund das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein       folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nKind im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungs-         sehr gut       (1) = eine Leistung, die den Anforderungen\ngeldgesetzes überwiegend betreut und erzieht.                                   in besonderem Maße entspricht;\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich\nnicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen           gut            (2) = eine Leistung, die den Anforderungen\nBundestages, der Landtage oder des Europäischen Par-                                voll entspricht;\nlaments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzu-         befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen\nwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der                               den Anforderungen entspricht;\ntatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt\nkönnen höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden,             ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nsoweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3 ange-                           weist, aber im Ganzen den Anforde-\nrechnet worden sind.                                                                rungen noch entspricht;\n(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung         mangelhaft     (5) = eine Leistung, die den Anforderungen\ngilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitrau-                          nicht entspricht, jedoch erkennen\nmes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsäch-                             lässt, dass die notwendigen Grund-\nlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten                            kenntnisse vorhanden sind und die\npflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im                                    Mängel in absehbarer Zeit behoben\nSinne des § 13 Abs. 4.                                                              werden könnten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                 687\nungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen            (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen\nnicht entspricht und bei der selbst die  eine praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezo-\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,      genen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.\ndass die Mängel in absehbarer Zeit       Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezoge-\nnicht behoben werden könnten.            ne Lehrveranstaltungen entfallen.\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistun-          (5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische\ngen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem             Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnauf-\nSystem von Punktzahlen bewertet werden.                       gaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfül-\n(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungs-           lung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind,\nbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden.            durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss\nIhre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der            eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen\nLeistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel       worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 be-\nangerechnet werden.                                           stimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische\n(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer        Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.\nüber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-          (6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs\nfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder    Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten\nzum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung           berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahn-\nkann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und päda-      befähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nach-\ngogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eig-        gewiesen worden sind.\nnung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in\neiner mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förder-                                 § 20\nlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis\nder pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teil-                                Prüfung\nnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstal-              (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\ntung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahr-         prüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5\nnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vor-         verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung\nschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhoch-        Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdiens-\nschulen bleiben unberührt.                                    tes.\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das\nAbschnitt 2                             Bundesministerium des Innern kann in begründeten Aus-\nnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.\nGehobener Kriminaldienst\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-\n§ 18                              schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobe-                              Abschnitt 3\nnen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die                      Höherer Kriminaldienst\nFachhochschulreife oder eine andere zu einem Hoch-\nschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen                                        § 21\ngleichwertigen Bildungsstand nachweist.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 19                                 In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Aus-\nVorbereitungsdienst                        richtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.             dienst förderliches Studium an einer Universität, einer\ntechnischen Hochschule oder einer anderen gleich-\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studien-         stehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung\ngang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fach-         oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-\nstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffent-          schlossen hat.\nliche Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hoch-\nschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studien-                                       § 22\nzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im\nWechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durch-                          Vorbereitungsdienst\ngeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten          (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei\nbilden eine Einheit.                                          Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezoge-\n(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen        nen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, ver-\nein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grund-            bunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die\nstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Kri-       für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähig-\nminaldienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte;        keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.\nsie sind für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldiens-           (2) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden,\ntes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-           soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähi-\ndienstes im Bundesgrenzschutz möglichst einheitlich zu        gung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\ngestalten.                                                    keiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des","688                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nVorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahn-       deskriminalamtes unter Berücksichtigung des Vor-\nbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten            schlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung über\nStaats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte beruf-        die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber\nliche Tätigkeit erworben worden sind. Der zu leistende        eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als\nVorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.               ein Jahr zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Be-\n(3) Nach Absatz 2 sind auch Zeiten einer praktischen       wertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge\nTätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Able-        vergleichbar gestaltet sind.\ngung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten                (6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teil-\nStaats- oder Hochschulprüfung sind. Eine mit der Lauf-        genommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die\nbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für einen ge-           Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach\nhobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst kann bis zur     § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolg-\nDauer von sechs Monaten angerechnet werden.                   los ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit aus-\nreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.\n§ 23                                  (7) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des\nPrüfung                               höheren Kriminaldienstes wird den Beamtinnen und\nBeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\nAmt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförde-\nprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 22 Abs. 2\nrungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit\num Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abge-\nvon einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes\nschlossenen beruflichen Bildungsganges verkürzt wor-\nder höheren Laufbahngruppe verliehen werden.\nden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesonde-\nre Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungs-\ndienstes.                                                                                 § 25\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das                            Ausbildungsaufstieg\nBundesministerium des Innern kann in begründeten Aus-            (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbil-\nnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.                dungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der\n(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwi-      ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminal-\nschenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die            dienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.                    zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall\nfestgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzu-\nAbschnitt 4                             rechnen.\nAufstieg                                  (2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und\nBeamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über\n§ 24                               die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die\nAllgemeine Regelungen                        Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vor-\nbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt\n(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminal-\nmit der Laufbahnprüfung ab.\ndienstes können von ihren Vorgesetzten für die Zulas-\nsung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminal-          (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprü-\ndienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.             fung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren\nKriminaldienstes erworben. Die Laufbahnprüfung kann\n(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den\neinmal wiederholt werden.\nAnforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eig-\nnung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Aus-\nwahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfah-                                        § 26\nrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundes-                                Praxisaufstieg\nkriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt\n(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer\nund besteht aus einem schriftlichen und einem mündli-\nzu Beginn der Einführung\nchen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung.\nDie Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für            1. das 40. Lebensjahr vollendet und\njedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der      2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nerfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Lauf-\n(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus         bahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie\nvier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes,            Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung\nvon denen mindestens zwei die Befähigung für den Kri-         dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge\nminaldienst besitzen müssen. Sie soll zu gleichen Teilen      von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die\nmit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind      erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustel-\nunabhängig und an Weisungen nicht gebunden.                   len. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung\n(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage           der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministeri-\nder dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforde-         um des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.\nrungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-             (3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kri-\nverfahren treffen.                                            minaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder\n(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das        ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach\nBundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bun-           einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                  689\nDas Bundesministerium des Innern kann das Feststel-                                        § 30\nlungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-\nFortbildung\nausschusses selbst regeln und durchführen. Das Fest-\nstellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.                (1) Das Bundesministerium des Innern fördert und\nregelt die dienstliche Fortbildung.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an\nKapitel 3                            Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen,\ndie der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für\nAndere Bewerberinnen und Bewerber\nihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten\ndienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die\n§ 27                              bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Anglei-\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung               chung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.\nIm Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflich-\n(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen               tet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderun-\ndurch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im      gen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer       dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforde-\nkünftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor-          rungen dient.\nbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und\nLaufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst             (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung\ndürfen von ihnen nicht gefordert werden.                      entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach\nBedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fort-\n(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur           bildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähi-\neingestellt werden, wenn                                      gung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die\n1. sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren Kri-        Beamtinnen und Beamten können von der oder dem\nminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,               zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder\nsich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und\n2. sie höchstens 45 Jahre alt sind und                        Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung\n3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag des Bundes-             besonders berücksichtigt werden.\nministeriums des Innern durch den Bundespersonal-            (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung\nausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmen-          ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich\nden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.       wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist\nAndere Bewerberinnen und Bewerber können abwei-               ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fach-\nchend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden                kenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzu-\nwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung\na) in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, wenn         nachzuweisen.\nsie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium an\neiner wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten         (5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im\nStaatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hoch-        Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Ver-\nschulprüfung abgeschlossen haben, und                     waltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse\ngleichwertiger Einrichtungen anzusehen.\nb) in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,\nwenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prü-\nfung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn                                     § 31\ngleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt.                      Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\n(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung             (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten\nregelt der Bundespersonalausschuss.                           und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienst-\nherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht,\n§ 28                              wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder\naufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nProbezeit                            Rechtsstellung übernommen werden.\nVon der Probezeit (§ 11) sollen neun Monate bei Polizei-      (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung\ndienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes geleis-       für eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugs-\ntet werden.                                                   dienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent-\nsprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugs-\ndienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt das Bundes-\nKapitel 4                            ministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung\nvorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\nSonstige Vorschriften\n(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet,\nsoweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen\n§ 29\nDienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entspre-\nDienstliche Beurteilung                     chenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt\nhat.\nFür die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und\nBeamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des           (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch\nBundes gelten die §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahn-           in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Ver-\nverordnung.                                                   ordnung hierfür nicht vorgelegen haben.","690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\n(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Über-            (3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach\nnahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwen-         Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beför-\nden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berech-           derungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich\nnet sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von        als Beförderung.\ndem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27\nAbs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bun-\ndesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein                                      Kapitel 5\nAmt übersprungen wird.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 32\n§ 33\nAusnahmen                                                 Übergangsvorschrift\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag                Ist die Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahl-\ndes Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle           verfahren zum Aufstieg nach § 20 der Kriminal-Laufbahn-\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden            verordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), die\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:                       zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. November\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27       2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, am 6. Mai\nAbs. 2 Nr. 2;                                              2004 bereits abgeschlossen, sind auf das weitere Aus-\nwahlverfahren und die Zulassung zum Aufstieg die bishe-\n2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 11;                          rigen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Beam-\ntinnen und Beamte, die am 6. Mai 2004 zum Aufstieg\n3. Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;       nach § 20 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli\n4. Erprobungszeit: § 14;                                       1971 (BGBl. I S. 1110), die zuletzt durch Artikel 25 des\nGesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geän-\n5. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beför-          dert worden ist, bereits zugelassen sind oder zugelassen\nderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;                       werden.\n6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung\ninnerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der                                     § 34\nletzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2.                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nNr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienst-           Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverordnung\nliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleich-        vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert\nwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es             durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. November 2000\nrechtfertigen.                                                 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.\nBerlin, den 20. April 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}