{"id":"bgbl1-2004-20-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Postlaufbahnverordnung","law_date":"2004-04-19T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Postlaufbahnverordnung\nVom 19. April 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postper-               b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aktiengesell-\nsonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                   schaft“ die Wörter „oder eine von ihm bestimmte\nS. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verord-             Stelle“ eingefügt.\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nc) In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Beamte“\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-\ndie Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\nzen nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post\nAG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen\nTelekom AG sowie der Bundesanstalt für Post und                7. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort\nTelekommunikation Deutsche Bundespost im Einverneh-                „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I               aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines\nS. 868), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                         Beamten“ die Wörter „einer Beamtin oder“\n27. April 2003 (BGBl. I S. 639), wird wie folgt geändert:                  eingefügt und die Wörter „seiner Beförde-\nrung“ durch die Wörter „einer Beförderung“\n1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Beamten“                       ersetzt.\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tätigkeit“\ndie Wörter „einer beurlaubten Beamtin oder“\n2. In § 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter\neingefügt.\n„Beamtinnen und“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „der Beur-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                      laubte“ die Wörter „die Beurlaubte als Beamtin\noder“ und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          „Beamtinnen und“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Das Bundesministerium der Finanzen             9. § 9 wird wie folgt geändert:\nkann seine Befugnis nach Absatz 1 in Verbindung            a) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nmit § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverord-               Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nnung zur Anerkennung geeigneter Einrichtungen\nund Tätigkeitsbereiche dem Vorstand der Aktien-            b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\ngesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen              angefügt:\nund Beamten beschäftigt sind, allgemein für Ein-                 „(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen\nrichtungen und für Tätigkeitsbereiche bei Unter-              und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im\nnehmen übertragen, deren Anteile ganz oder                    Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach\nmehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören.“                 Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderun-\ngen entspricht.\n4. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  (4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens\na) Vor dem Wort „Beamten“ werden die Wörter                       erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahn-\n„Beamtinnen und“ eingefügt.                                   vorschriften.“\nb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:              10. In § 10 Satz 1 und 4 werden jeweils vor dem Wort\n„Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n„das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaub-\nten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im\nSinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahn-       11. In § 11 Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nverordnung.“                                               Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\n5. In § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 werden jeweils vor dem\nWort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ ein-           12. § 12 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                        a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ande-\nre“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ sowie\na) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die                    vor dem Wort „Beamten“ jeweils die Wörter\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                            „Beamtinnen und“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004                 681\nc) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamten“ die               der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                       von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverord-\nnung abweichen.“\n13. § 13 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13                           14. In § 14 Satz 1, §§ 15 und 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 wer-\nden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter\nDienstliche Beurteilung\n„Beamtinnen und“ eingefügt.\nZur Herstellung einer mit den entsprechenden\nRegelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann\nArtikel 2\nder Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die\nbetroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          Kraft.\nBerlin, den 19. April 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}