{"id":"bgbl1-2004-20-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":20,"date":"2004-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2004-04-29T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["678               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 29. April 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (3) Die beteiligten Landesversicherungsanstalten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                legen der nach der Vereinigung zuständigen Auf-\nsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur\nArtikel 1                              Berufung der Mitglieder der Organe und eine Verein-\nbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.\nÄnderung\nDie Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nmit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               deren Gebiete sich die Landesversicherungsanstalt\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,             die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeit-\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes           punkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit die-\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt         sem Zeitpunkt tritt die neue Landesversicherungs-\ngeändert:                                                       anstalt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Lan-\ndesversicherungsanstalten ein.\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung der neuen\n§ 127 folgende Angaben eingefügt:\nLandesversicherungsanstalt, die von der im Vereini-\n„§ 127a Vereinigung von Landesversicherungsan-               gungsbeschluss getroffenen Festlegung über den\nstalten auf Beschluss ihrer Vertreterver-          Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung\nsammlungen                                         wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung\n§ 127b    Vereinigung von Landesversicherungsan-             der für die Sozialversicherung zuständigen obersten\nstalten durch Rechtsverordnung“.                   Landesbehörden der Länder, auf die sich die neue\nLandesversicherungsanstalt erstreckt.\n2. Nach § 127 werden folgende §§ 127a und 127b einge-\nfügt:                                                                                 § 127b\n„§ 127a                                              Vereinigung von Landes-\nVereinigung von Landesversicherungs-                     versicherungsanstalten durch Rechtsverordnung\nanstalten auf Beschluss ihrer\nVertreterversammlungen                            (1) Haben in einem Land mehrere Landesversiche-\nrungsanstalten ihren Sitz, kann die Landesregierung\n(1) Landesversicherungsanstalten können sich zur          zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leis-\nVerbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungs-          tungsfähigkeit zwei oder mehrere Landesversiche-\nfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen         rungsanstalten durch Rechtsverordnung vereinigen.\nzu einer Landesversicherungsanstalt vereinigen, wenn         Das Nähere regelt die Landesregierung nach An-\nsich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich         hörung der beteiligten Landesversicherungsanstalten\nder neuen Landesversicherungsanstalt nicht über mehr         in der Rechtsverordnung nach Satz 1.\nals drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss\nbedarf der Genehmigung der für die Sozialversiche-               (2) Die Landesregierungen von höchstens drei\nrung zuständigen obersten Landesbehörden der be-             Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwe-\ntroffenen Länder.                                            cken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich\nauf ihre Gebiete erstreckende Landesversicherungs-\n(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson-             anstalten vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\ndere Festlegungen über Name und Sitz der neuen               chend.“\nLandesversicherungsanstalt getroffen werden. Auf Ver-\nlangen der für die Sozialversicherung zuständigen\nobersten Landesbehörde mindestens eines betroffe-\nnen Landes muss bei länderübergreifenden Vereini-                                   Artikel 2\ngungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeits-\nInkrafttreten\nmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getrof-\nfen werden, auf die sich die an der Vereinigung betei-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nligten Landesversicherungsanstalten erstrecken.           Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2004 679\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}