{"id":"bgbl1-2004-2-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2004-01-07T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":3,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                        43\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 7. Januar 2004\nAuf Grund                                                          2.   In der Anlage 2.4 zu § 4 wird Nummer 1 Buchstabe b\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, e und v sowie des                      wie folgt gefasst:\n§ 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der                    „b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln“.\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), in Verbindung mit dem 2. Ab-                3.   Die Anlage 2.5 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                      Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n1970 (BGBl. I S. 821) und\n– des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-                  3a. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 3\ngesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6                     zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nAbs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des\nGesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und                  4.   Die Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 erhält in Zeile 2 Spalte 2\nzuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung                 folgende Fassung:\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 11 Abs. 4\nzuletzt geändert durch Artikel 245 Nr. 1 der Verordnung                 „Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),                                 mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittel-\nstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen ge-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                      trennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Rich-\nWohnungswesen:                                                             tung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei\nStunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, min-\ndestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben\nArtikel 1                                   genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegren-\nÄnderung der                                  zung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung\nFahrerlaubnis-Verordnung                                nicht unter 120 km/h)“.\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\n(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des               5.   In § 5 Abs. 5 wird nach den Wörtern „der Klassen“ die\nGesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird                    Abkürzung „BE,“ eingefügt.\nwie folgt geändert:\n6.   Die Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang 4\n1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden im Klammerzusatz nach                      zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nden Wörtern „in der Regel nicht weniger als zwei\nWochen“ die Wörter „ , bei einem Täuschungsver-\nsuch mindestens vier Wochen“ eingefügt.                                                    Artikel 3\nÄnderung der Gebührenordnung\n2. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 erhält                          für Maßnahmen im Straßenverkehr\ndie aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung\nIm 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-\nersichtliche Fassung.\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni\n1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 7 der\n3. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II                Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) ge-\nBuchstabe a nach der Schlüsselzahl „05.07“ die                   ändert worden ist, werden die Gebührennummern 402.4\nSchlüsselzahl „05.08 kein Alkohol“ eingefügt.                    bis 402.10 durch folgende Gebührennummern 402.4\nbis 402.9 ersetzt:\nArtikel 2\n„402.4 Praktische Prüfung für eine Fahr-\nÄnderung der                                      erlaubnis der Klassen C, CE                111,00\nFahrschüler-Ausbildungsordnung\n„402.5 Praktische Prüfung für eine Fahr-\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August                           erlaubnis der Klassen C1, C1E              111,00\n1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), geändert durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird                 „402.6 Praktische Prüfung für eine Fahr-\nwie folgt geändert:                                                            erlaubnis der Klassen D, D1                111,00\n„402.7 Praktische Prüfung für eine Fahr-\n1.    Die Anlage 2.3 zu § 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu                     erlaubnisder Klassen DE, D1E               104,00\nArtikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahr-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/56/EG der          erlaubnis der Klasse M                      44,50\nKommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) zur\nÄnderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein „402.9 Praktische Prüfung für eine Fahr-\n(ABl. EG Nr. L 237 S. 1).                                                   erlaubnis der Klasse T                      89,00“.","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nArtikel 4                                  Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Aus-\nÄnderung der Durchführungs-                            stattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bun-\nverordnung zum Fahrlehrergesetz                          desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nim Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes-\n§ 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-                 behörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrs-\nsetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt             blatt bekannt gemacht wird.“\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August 2002\n(BGBl. I S. 3267, 3570) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 5\n„§ 4\nLehrmittel                                                          Inkrafttreten\nIn den Unterrichtsräumen müssen während des theo-                    Artikel 4 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des                 kündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am\nUnterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die              1. Juli 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Januar 2004\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 45\nAnhang 1 zu Artikel 1\nAnlage 7\n(zu § 16 Abs. 2,\n§ 17 Abs. 2 und 3)\nFahrerlaubnisprüfung\n1.        Theoretische Prüfung\n1.1       Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der\nNummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtli-\nnie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein\n(ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2000/56/EG der\nKommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und in\nfolgenden Sachgebieten:\n1.     Gefahrenlehre\n1.1    Grundformen des Verkehrsverhaltens\nDefensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung\n1.2    Verhalten gegenüber Fußgängern\nKinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger all-\ngemein\n1.3    Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse\n1.4    Dunkelheit und schlechte Sicht\n1.5    Geschwindigkeit\n1.6    Überholen\n1.7    Besondere Verkehrssituationen\nAnfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und\nZweirad, Wild\n1.8    Autobahn\n1.9    Alkohol, Drogen, Medikamente\n1.10 Ermüdung, Ablenkung\n1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr\n2.     Verhalten im Straßenverkehr\n2.1    Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2    Straßenbenutzung\n2.3    Geschwindigkeit\n2.4    Abstand\n2.5    Überholen\n2.6    Vorbeifahren\n2.7    Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2.8    Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.9    Einfahren und Anfahren\n2.10 Besondere Verkehrslagen\n2.11 Halten und Parken\n2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\n2.13 Sorgfaltspflichten\n2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen\n2.15 Warnzeichen\n2.16 Beleuchtung\n2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen","46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n2.18 Bahnübergänge\n2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse\n2.20 Personenbeförderung\n2.21 Ladung\n2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern\n2.24 Übermäßige Straßenbenutzung\n2.25 Sonntagsfahrverbot\n2.26 Verkehrshindernisse\n2.27 Unfall\n2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen\n2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n3.     Vorfahrt, Vorrang\n4.     Verkehrszeichen\n4.1    Gefahrzeichen\n4.2    Vorschriftzeichen\n4.3    Richtzeichen\n4.4    Verkehrseinrichtungen\n5.     Umweltschutz\n6.     Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n6.1    Untersuchung der Fahrzeuge\n6.2    Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis\n6.3    Anhängerbetrieb\n6.4    Lenk- und Ruhezeiten\n6.5    EG-Kontrollgerät\n6.6    Abmessungen und Gewichte\n6.7    Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung\n7.     Technik\n7.1    Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik\n7.2    Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen\n7.3    Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elek-\ntrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung\n7.4    Schmier- und Frostschutzmittel\n7.5    Verwendung und Wartung von Reifen\n7.6    Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler\n7.7    Anhängerkupplungssysteme\n7.8    Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung\nvon Reparaturen\n7.9    Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter\n7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen\n8.     Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der\nFragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nals Richtlinie bekannt gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                   47\n1.2       Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,\nBewertung der Prüfung\n1.2.1     Allgemeines\nJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-\nstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klas-\nsen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus\nden besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.\nBei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal\ngeprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der\nGrundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.\n1.2.2     Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen\nDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung\nfür die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinspa-\nrung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragen-\nkatalog bei jeder Frage angegeben.\nDie Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zuläs-\nsige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:\nErsterwerb\nZahl der                Summe der               Zulässige\nKlasse\nFragen                   Punkte              Fehlerpunkte\nA                             30                      110                    10*)\nA1                            30                      110                    10*)\nB                             30                      110                    10*)\nM                             30                      110                    10*)\nL                             30                      110                    10*)\nT                             30                      110                    10*)\nMofa                          20                       69                      7*)\n*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.\nEinzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.\nErweiterung\nZahl der                Summe der               Zulässige\nKlasse\nFragen                   Punkte              Fehlerpunkte\nA                             20                       72                      6*)\nA1                            20                       72                      6*)\nB                             20                       72                      6*)\nM                             20                       72                      6*)\nL                             20                       72                      6*)\nT                             20                       72                      6*)\nC                             37                      128                    10*)\nCE                            30                      105                    10*)\nC1                            30                      105                    10*)\nD                             40                      138                    10*)\nD1                            35                      121                    10*)\n*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.\nEinzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.\nDie Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der\nPrüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nbekannt gemacht wird.","48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n1.2.3     Bewertung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei\nden einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehler-\npunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch\nbeantwortet werden.\nEine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu\nwiederholen.\n1.3       Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache\nabzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen\nobersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in ande-\nren Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffent-\nlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf\nKosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremd-\nsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch\nmit Audio-Unterstützung gestellt werden.\nFür Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Mög-\nlichkeit – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft\nzu werden.\nBei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder\nÜbersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf\nTonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich\nstatt.\nDie mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftli-\nchen Prüfung entsprechen.\nBei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzu-\nlassen.\n1.4       Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht\nbestanden.\n2.        Praktische Prüfung\n2.1       Prüfungsstoff\nDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1     Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2     Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1und T)\nHandfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)\n2.1.3     Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE,\nC1E, DE, D1E und T)\n2.1.4     Grundfahraufgaben\n2.1.4.1   Bei den Zweiradklassen\n2.1.4.1.1 Bei den Klassen A und A1\nObligatorisch\n– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n– Ausweichen ohne Abbremsen\n– Ausweichen nach Abbremsen\nAlternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist\na) – Slalom oder\n– Langer Slalom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 49\nb) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n– Stop and Go oder\n– Kreisfahrt\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs\n2.1.4.1.2 Bei der Klasse M\nObligatorisch\n– Slalom\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nAlternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist\na) – Ausweichen ohne Abbremsen\n– Ausweichen nach Abbremsen\nb) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n– Stop and Go\n– Kreisfahrt\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier\n2.1.4.2   Bei der Klasse B\nObligatorisch\n– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-\ndung, Kreuzung oder Einfahrt oder\n– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\nAlternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss\n– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)\n– Umkehren\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.3   Bei den Klassen C, C1, D, D1\nObligatorisch\n– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.\n– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)\nAlternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss\n– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-\ndung, Kreuzung oder Einfahrt\n– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\n– Rückwärts quer oder schräg einparken\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.4   Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n– zusätzlich bei Klasse C1E\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE\nund D1E: eine\n2.1.4.5   Bei der Klasse CE","50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)\n– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.6   Bei der Klasse T\n– Rückwärtsfahren geradeaus\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine\n2.1.5     Prüfungsfahrt\nDer Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in\nschwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.\nSeine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und\ndem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch\nzeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen\neines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und\neiner umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie\nanzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs\nund den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.\nInsbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhal-\ntensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:\nFahrtechnische Vorbereitung\nLenkradhaltung\nVerhalten beim Anfahren\nGangwechsel\nSteigung und Gefällstrecken\nAutomatische Kraftübertragung\nVerkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -ein-\nrichtungen\nFahrgeschwindigkeit\nAbstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug\nÜberholen und Vorbeifahren\nVerhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahn-\nübergängen\nAbbiegen und Fahrstreifenwechsel\nVerhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bus-\nhaltestellen\nFahren außerhalb geschlossener Ortschaften\nFahrtechnischer Abschluss der Fahrt.\n2.2       Prüfungsfahrzeuge\nAls Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1     Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 44 kW","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 51\n2.2.2     Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW\n– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg\n– Hubraum mindestens 250 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h.\n2.2.3     Für Klasse A1:\nKrafträder der Klasse A1\n– Hubraum mindestens 95 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n100 km/h.\n2.2.4     Für Klasse B:\nPersonenkraftwagen\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h\n– mindestens vier Sitzplätze\n– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.\n2.2.5     Für Klasse BE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die\nals Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, min-\ndestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.6     Für Klasse C:\nFahrzeuge der Klasse C\n– Mindestlänge 8,0 m\n– Mindestbreite 2,4 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t\n– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so\nhoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.7     Für Klasse CE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener\nLenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppel-\nachse","52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m\n– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t\n– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-\nkombination mindestens 80 km/h\n– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m\n– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\noder\nSattelkraftfahrzeuge\n– Länge mindestens 14 m\n– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t\n– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System\n(ABS)\n– Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so\nhoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.8     Für Klasse C1:\nFahrzeuge der Klasse C1\n– Länge mindestens 5,5 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so\nhoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.9     Für Klasse C1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse C1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-\nkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004 53\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahr-\nzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.10    Für Klasse D:\nFahrzeuge der Klasse D\n– Länge mindestens 10 m\n– Mindestbreite 2,4 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.11    Für Klasse DE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse D und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m\n– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-\nkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens 2,0 m breit und hoch\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.12    Für Klasse D1:\nFahrzeuge der Klasse D1\n– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.13    Für Klasse D1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der\nKlasse D1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-\nkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens 2,0 m breit und hoch\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.14    Für Klasse M:\nZweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindes-\ntens 40 km/h.","54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n2.2.15    Für Klasse T:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klas-\nse T und einem Anhänger\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugma-\nschine mehr als 32 km/h\n– Höchstgeschwindigkeit        der   Fahrzeugkombination    mehr  als\n32 km/h\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell\nohne geschlossenen Boden nicht zulässig)\n– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhän-\ngers mindestens 4,5 m\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.\n2.2.16    Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nUnter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger\nvorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verste-\nhen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Was-\nserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstan-\ngenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und\nEinrichtungen.\nDie Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei\nFahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muss gewährleistet sein,\ndass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den\nAblauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge be-\nobachten kann.\nBei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T\nmuss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens\ngestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen\n(einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der\nKlasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkann-\nten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden\nsind.\nAls Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge\nverwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akus-\ntisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der\nPedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-\nlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebe-\nnenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel\nausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je\neinem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet\nsein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausrei-\nchende Sicht nach hinten ermöglichen.\n2.2.17    Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-\nzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung\nzum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss\nentfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen\nund Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anla-\nge 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nach-\nträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.\n2.2.18    Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung\n(Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchel-\nhohes festes Schuhwerk – z. B. Stiefel) tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004               55\n2.2.19    Übergangsvorschrift\nDie Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem\n1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschrif-\nten dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung ent-\nsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.\n2.3       Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit\nDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens\nbei                 Prüfungsdauer insgesamt              davon reine Fahrzeit1)\nKlasse A            60 Minuten                           25 Minuten\nKlasse A1           45 Minuten                           25 Minuten\nKlasse B            45 Minuten                           25 Minuten\nKlasse BE           45 Minuten                           25 Minuten\nKlasse C            75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse CE           75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse C1           75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse C1E          75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse D            75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse DE           70 Minuten                           45 Minuten\nKlasse D1           75 Minuten                           45 Minuten\nKlasse D1E          70 Minuten                           45 Minuten\nKlasse M            30 Minuten                           13 Minuten\nKlasse T            60 Minuten                           30 Minuten\n1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkei-\nten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe\ndes Ergebnisses).\nsofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den\nAnforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.\nIn folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung\num ein Drittel:\na) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das\nFühren von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung,\nb) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis\nder Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-\njährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.\n2.4       Prüfungsstrecke\nEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außer-\nhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der\nAutobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,\ndie durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt\nsind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet\nwerden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M mög-\nlichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die\nPrüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die\nnicht Prüforte im Sinn von § 17 Abs. 4 sind.\n2.5       Bewertung der Prüfung\n2.5.1     Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind\na) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahr-\naufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),\nb) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und\nc) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)","56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\njeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander\nbewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wie-\nderholen.\n2.5.2     Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen\n– erhebliche Fehler,\n– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als\nEinzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.\n2.5.3     Verhalten des Fahrlehrers\nVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die\nBeurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist\ndiese als nicht bestanden zu beenden.\n2.5.4     Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt\nDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass\nder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.\n2.6       Nichtbestehen der Prüfung\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sach-\nverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer\nBenennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm\nein Prüfprotokoll auszuhändigen.\n2.7       Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungs-\nrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nbekannt gemacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                     57\nAnhang 1 zu Artikel 2\nAnlage 2.3\n(§ 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)\n1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz                6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen;\na) Fahrerlaubnis                                               Geschwindigkeitsregler\nErteilungsvoraussetzungen, Befristung                       a) Dauerbremsen\nb) Papiere                                                     b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)\nPersönliche, Fahrzeugpapiere                                c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage\nc) Sozialvorschriften\nd) Fahrzeuguntersuchungen\nEG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten\ne) Geschwindigkeitsregler\nd) Arbeitsplatz\nSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)\n7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physika-\nKlimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund       lische Gesetzmäßigkeiten\nder Bauart des Fahrzeugs\nKraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand,\nSteigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft,\n2. Besondere Vorschriften aus der Straßenver-                     Auswirkungen unterschiedlicher Ladung\nkehrs-Ordnung/Transportvorschriften\na) Geschwindigkeit, Abstand\n8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs-\nb) Bahnübergänge                                               und Sicherheitsbestimmungen\nc) Halten und Parken\na) Fahrzeug\nd) Personenbeförderung\nUnterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Park-\ne) Fahrverbote                                                     warntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen\nSonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung,       b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen\nsonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz\nf) Vorschriften zum Transport von Gütern                       c) Geschwindigkeitsbegrenzer\nLadungspapiere (national und grenzüberschreitend)           d) die Entgegennahme, den Transport und die Abliefe-\nrung von Gütern\n3. Kraftstrang                                                        – Gefahrgut\na) Motor                                                           – Abfall\nb) Kupplung, Wandler                                           e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)\nc) Getriebe                                                        Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe\nd) Antriebswellen\nEin- und Aussteigen\ne) Differential(e)\nf) Achsantrieb, Radantrieb\n9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle\ng) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR)\na) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)\n4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen                                   b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B.\nflüssiges oder hängendes Ladegut)\na) Federung\nb) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten                 c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern\nc) Aufbauten                                                   d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfa-\ncher Störungen\nd) Lichtmaschine/Batterie(n)\ne) Beleuchtung\n10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren;\nf) Sonstige elektrische Einrichtungen\nStraßenkarten, Streckenplanung\n5. Lkw-Bremsen                                                    a) Wartung, Pflege und Kontrolle\na) hydraulische Bremsanlage                                    b) Energiesparende Fahrweise\nb) Druckluftbeschaffungsanlage                                 c) Alternative Kraftstoffe\nc) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage              d) Zeit- und Streckenplanung\nd) Zweikreis-Druckluftbremsanlage                              e) Luftwiderstand\ne) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)                          (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)\nf) Feststellbremse                                             f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme","58                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nAnhang 2 zu Artikel 2\nAnlage 2.5\n(zu § 4)\nRahmenplan\nfür den klassenspezifischen Zusatzstoff\nin den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)\n1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis                     5. Bremsanlagen (1)\nD1 und D                                                              a) Bauteile\na) Personenbeförderung in Bussen                                      b) gesetzliche Vorschriften\nSicherheit, Unfallbeteiligung                                    c) Arten von Bremsanlagen\nb) Definition Kraftomnibusse\nc) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Ver-             6. Bremsanlagen (2)\nwendung                                                          a) Einzelaggregate der Bremsanlage\nb) Feststellbremsanlage\n2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage\na) Rahmen und Fahrgestelle                                         7. Bremsanlagen (3)\nunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter-           a) Betriebsbremsanlage\nrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen\nb) Dauerbremsanlage\nb) Räder und Reifen\nArten, Reifenschäden                                          8. Bremsanlagen (4)\nRadwechsel                                                       a) Gelenkbusanlage\nSchneeketten:                                                    b) Luftfederung – Gelenkbus\n– Arten                                                          c) Drehgelenk – Knickschutz\n– Montage                                                        d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer\nc) Lenkung                                                                Blockierverhinderer (ABV)\nd) Elektrische Anlage                                                 e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)\nBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser,               f) Anhängerkupplung\nBordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimati-            g) Anhänger hinter Kraftomnibussen\nsierung, weitere Stromverbraucher\n9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförde-\n3. Fahrerplatz – Innenraum                                               rungsdokumente\nZugang von außen\na) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs\na) Fahrerplatz\nGrundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistel-\nLinienbus, Reisebus                                                  lungsverordnung\nBegleitpersonal                                                  b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs\nSignalanlagen:                                                       Gelegenheitsverkehr\n– Video – Außenbeobachtung                                           Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theater-\nb) Informations- und Unterhaltungsanlage                                  fahrten, grenzüberschreitender Verkehr\nLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage            c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den\ninnerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-\nc) Innenraum                                                              kehr\nFahrgastraum – Beleuchtung:                                      d) Haltestellen\nInnenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch-                e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbus-\ntung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei               sen\nReisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter\n10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften\n4. Kraftstrang\na) BO-Kraft\na) Motoren\nAllgemeine Vorschriften\nb) Einspritzanlage\nFahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht,\nc) Abgasanlage\nAusrüstung und Beschaffenheit\nd) Kupplung\nb) Sondervorschriften\ne) Getriebe\nO-Bus\nf) Antriebswellen\nLinienverkehr\ng) Differential\nFahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft\nc) Ordnungswidrigkeiten\n*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassen-\nspezifischer Stoff.                                                         Nichtraucherzonen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                      59\nKennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von       15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren\nSitzplätzen für behinderte Menschen                        mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiespa-\nRollstuhlfahrer                                            rendes und wirtschaftliches Fahren; Straßen-\nkarten, Streckenplanung\nGurtanlegepflicht\na) Umweltschutz\nd) Verhalten im Fahrdienst\nEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm-\nmitzuführende Papiere                                          schutz\nFundsachen                                                 b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe\nc) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen\ndes Kraftomnibusses\n11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen\nd) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen\nSondervorschriften für Kraftomnibusse\ne) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssyste-\nBauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,                           me\nAbmessung,\nAnhängerbetrieb,\n16. Fahren mit Kraftomnibussen\nVerhalten bei Pannen und nach Unfällen\nKurvenlaufeigenschaften,\na) Verhalten in schwierigen Situationen\nAchslasten, Gesamtgewicht,\nbesondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomni-\nBesetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,              bussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten\nAnordnung der Fahrgastsitze,                                       als Schulbusfahrer\nEinrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung,        b) Liegenbleiben von Bussen\nBelüftung,                                                         Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,\nEvakuierung\nEinrichtungen zum Auf- und Absteigen,\nc) Fahrerbedingte Unfallfaktoren\nFußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste Hilfe-\nMaterial, Gänge, Bereifung,                                        Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medika-\nmente, Krankheit, Ablenkung\nLenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,\nd) Verhalten bei Unfällen\nScheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,\nAbgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,      17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestim-\nGeschwindigkeitsschilder                                       mungen\na) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\n12. Fahrphysik                                                     b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens\nüber die Arbeit des im internationalen Straßenver-\na) Wirkung von Kräften                                             kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nKraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungs-     c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes\nwiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurven-\nfahrten                                                    d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung\nb) Benutzung von Spiegeln                                      e) Verordnung      über     das    Kontrollgerät    (EWG)\nNr. 3821/85\nf) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge\n13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (1)                         g) Kontrollmittelverordnung\nh) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\nVerhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltens-\nweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwor-        i)  Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes\ntung als Kraftomnibus-Fahrer\nFahren in Fahrstreifen                                     18. Sicherheitskontrollen\nSonderfahrstreifen                                             a) Abfahrkontrolle\nGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor-            Verkehrs- und Betriebssicherheit\nfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück-\nwärtsfahren, Einfahren, Anfahren                                   Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Brems-\nanlage, Ausrüstung\nb) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rah-\n14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-                        men der praktischen Ausbildung und Prüfung\ngen mit integrierter Gefahrenlehre (2)                             beherrscht werden müssen\nHalten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aus-       Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von\nsteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen,         Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige\nBahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte-           Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,\nstellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers,       Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonder-\nVerkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-      heiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klas-\ngen, Ordnungswidrigkeiten                                      se D1.","60                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nAnhang 3 zu Artikel 2\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1)\nSachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen\n1             Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt               8        Fahrgeschwindigkeit\n1.1           Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicher-       8.1      Umweltbewusstes Angleichen der Fahrge-\nheit des Fahrzeugs                                           schwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-\n1.2           Sitzposition                                                 und Wetterverhältnisse\n1.3           Einstellung der Spiegel                             8.2      Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug\n(auch bei geringer Geschwindigkeit)\n1.4           Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1)\n8.3      Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener\n1.5           Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes;                     Ortschaften\nHelm Auf- und Absetzen1)\n8.4      Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener\n1.6           Einstellung der Kopfstützen                                  Ortschaften\n1.7           Bedienungseinrichtungen                             8.5      Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraft-\nfahrstraßen\n2             Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Stei-\n8.6      Bremsen in Gefahrensituationen\ngungen und Gefällstrecken\n9        Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n3             Gangwechsel\n9.1      Einfahren, Ausfahren\n(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automa-\ntische Kraftübertragung, muss der Bewerber          9.2      Seitenstreifen\nmit deren Besonderheiten vertraut gemacht           9.3      Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-\nwerden.)                                                     streifen\n3.1           Umweltschonendes Anpassen der Getriebe-             9.4      Parkplätze, Raststätte und Tankstellen\ngänge an Verkehrslage, Straßenzustand und\nStraßenverlauf\n10       Überholen\n3.2           Schalten in Steigungen und Gefällstrecken,\nauch unter Umweltgesichtspunkten                             (Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-\nschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen\nund Kraftfahrstraßen zu üben)\n4             Fahrbahnbenutzung\n4.1           Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren       11       Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen\nFahrstreifen                                                 und Kreisverkehren\n4.2           Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrs-    11.1     Ausreichende Beobachtung der kreuzenden\nmittel                                                       Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-\nschwindigkeit an die Sichtverhältnisse\n5             Abbiegen und Fahrstreifenwechsel\n11.2     Heranfahren an die bevorrechtigte Straße\n5.1           Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen\n11.3     Einfahren in Vorfahrtstraßen\n5.2           Abbiegen in Grundstücke\n11.4     Bremsbereitschaft\n5.3           Einordnen zum Abbiegen\n11.5     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5.4           Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang                      mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-\nzeichen\n6             Rückwärtsfahren und Wenden                          11.6     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n6.1           Richtige Körperhaltung während der Rück-                     mit Verkehrszeichen\nwärtsfahrt 2)                                       11.7     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n6.2           Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungs-                 ohne Verkehrszeichen\nänderung2)                                          11.8     Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren\n6.3           Wenden                                              11.9     Verhalten an Bahnübergängen\n7             Beobachtung des Verkehrsraums, des Ver-             12       Verhalten gegenüber Fußgängern und Rad-\nlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn                    fahrern\nsowie Beachtung der Verkehrszeichen und\n-einrichtungen                                      12.1     beim Abbiegen\n1)\n12.2     beim Geradeausfahren\nGilt nur für Zweiradklassen.\n2) Gilt nicht für Zweiradklassen.                                 12.3     an Fußgängerüberwegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                61\n12.4          in verkehrsberuhigten Bereichen                              Lenkung\n12.5          an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel                  – Lenkschloss entriegeln\n12.6          an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kin-                 Bremsanlage\nder)\nFunktionsprüfung der Bremsen\n13            Halten und Parken                                            Flüssigkeitsstände\n13.1          Halten in Steigungen und in Gefällstrecken                   – Motoröl\n13.2          Einfahren in eine Parklücke 2)                               – Kühlmittel\n13.2.1        zwischen hintereinander stehenden Fahrzeu-          17.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\ngen                                                 17.2.1   Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindig-\n13.2.2        zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeu-                    keit\ngen                                                 17.2.2   Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n13.3          Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs              17.2.3   Ausweichen ohne Abbremsen\n13.4          Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener\n17.2.4   Ausweichen nach Abbremsen\nFahrzeuge\n17.2.5   Slalom\n14            Vorausschauendes Fahren                             17.2.6   Langer Slalom\n14.1          Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer              17.2.7   Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n14.2          Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen          17.2.8   Stop and Go\nFahrzeugführer\n17.2.9   Kreisfahrt\n14.3          Beobachtung des Verkehrsraumes\n17.3     Klassenspezifische Besonderheiten\n15            Verhalten in komplizierten Verkehrssituatio-        17.3.1   Fahren im Fahrstreifen\nnen\n17.3.2   Fahren in Kurven\n16            Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen         17.3.3   Fahren mit Schutzkleidung\n17            Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die        18       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\nKlassen A1, A und M                                          Klasse B\n17.1          Sicherheitskontrolle                                18.1     Sicherheitskontrolle\nÜberprüfung des ordnungsgemäßen Zustan-                      – Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Rei-\ndes von                                                        fendruck)\n– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Rei-            – Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe\nfendruck)\n– Ein- und Ausschalten\n– Not-Aus-Schalter\n– Funktion prüfen von\n– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kar-\ndan)                                                       – Standlicht\nScheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe                          – Abblendlicht\n– Ein- und Ausschalten                                         – Fernlicht\n– Funktion prüfen von:                                         – Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-\nleuchtung\n– Standlicht\n– Nebelschlussleuchte\n– Abblendlicht\n– Warnblinkanlage\n– Fernlicht\n– Blinker\n– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-\nleuchtung                                               – Hupe\n– Nebelschlussleuchte                                      – Bremsleuchte\n– Warnblinkanlage                                        – Kontrollleuchten benennen\n– Blinker                                                – Rückstrahler\n– Hupe                                                     – Vorhandensein\n– Bremsleuchte                                             – Beschädigung\n– Kontrollleuchten benennen                                  – Lenkung\n– Rückstrahler Vorhandensein                                   – Lenkschloss entriegeln\n– Beschädigung                                                 – Überprüfung des Lenkspiels\n2) Gilt nicht für Zweiradklassen.                                          – Bremsanlage","62             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nFunktionsprüfung von                            19.3.10 Ladungssicherung\n– Betriebsbremse\n20       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n– Feststellbremse                                        Klasse D1 und D\n– Flüssigkeitsstände                              20.1     Sicherheitskontrollen\n– Motoröl                                       20.1.1   praktische Unterweisung in der Erkennung und\n– Kühlmittel                                             Behebung technischer Mängel nach Anlage 6\n– Scheibenwaschflüssigkeit                      20.1.2   Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten\n18.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung                  20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der\n18.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-                 – Notausstiege\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-\n– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste\nfahrt\n– Einstiegshilfen\n18.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\nstellung)                                         20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung\n18.2.3   Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schräg-   20.1.2.3 Funktionsprüfung von\naufstellung)                                               – Betriebsbremse\n18.2.4   Umkehren                                                   – Feststellbremse\n18.2.5   Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung                  – Haltestellenbremse\n20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume\n19       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\nKlasse C1 und C                                   20.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n19.1     Sicherheitskontrollen                             20.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-\n19.1.1   praktische Unterweisung in der Erkennung und\nfahrt\nBehebung technischer Mängel nach Anlage 6\n20.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\n19.1.2   Zusätzliche Überprüfungen\nstellung)\n19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung\n20.2.3   Rückwärts quer oder schräg einparken\n19.1.2.2 Funktionsprüfung von\n20.2.4   Halten zum Ein- oder Aussteigen\n– Betriebsbremse\n20.3     Klassenspezifische Besonderheiten\n– Feststellbremse\n20.3.1   Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten\n19.2     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung                           Winkel“\n19.2.1   Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-        20.3.2   Nutzung von Fahrstreifen\nzung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-\n20.3.3   Einschätzen des besonderen Raumbedarfs\nfahrt\n20.3.4   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren\n19.2.2   Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-\n(Berücksichtigung stehender Fahrgäste)\nstellung)\n20.3.5   Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener\n19.2.3   Rückwärts quer oder schräg einparken\nHöchstgeschwindigkeiten\n19.2.4   Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an\n20.3.6   Vorausschauendes Fahren, behutsames Be-\neine Rampe zum Be- oder Entladen\nschleunigen und gefühlvolles Bremsen\n19.3     Klassenspezifische Besonderheiten\n20.3.7   Sicherheitsabstand\n19.3.1   Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten\n20.3.8   Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelle-\nWinkel“\nren Fahrzeugen\n19.3.2   Nutzung von Fahrstreifen\n20.3.9   Verhalten an Bahnübergängen\n19.3.3   Einschätzen des besonderen Raumbedarfs\n20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder\n19.3.4   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren                    und Motorbremse\n(Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszu-\nstandes)                                          21       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\n19.3.5   Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener                   Klassen BE, C1E, D1E und DE\nHöchstgeschwindigkeiten                           21.1     Zusammenstellen des Zuges\n19.3.6   Sicherheitsabstand                                21.1.1   Prüfen der Zugmaße\n19.3.7   Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelle-       21.1.2   Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul.\nren Fahrzeugen                                             Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des\n19.3.8   Verhalten an Bahnübergängen                                Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)\n19.3.9   Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder    21.2     Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsi-\nund Motorbremse                                            gem Anhänger (Kugelkopfkupplung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004              63\n21.2.1 Anhänger ankuppeln                                22.3.4   Funktion der elektrischen Einrichtung des\nAnhängers\n21.2.2 Anhänger abkuppeln\n22.3.5   Funktion der Bremsanlage\n21.3   Sicherheitskontrollen am Zug\n22.3.6   Ladungssicherung\n21.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und\nBehebung technischer Mängel nach Anlage 6         22.4     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der    22.4.1   Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links\nBefestigung und Sicherung)                                 (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)\n21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des An-     22.4.2   Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe\nhängers                                                    zum Be- oder Entladen\n21.3.4 Funktion der Bremsanlage                          22.4.3   Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sat-\ntelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr-\n21.4   Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\ndeichselanhänger)\n21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n22.4.4   Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an\n21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe                    eine Rampe zum Be- oder Entladen\nzum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)\n22.5     Klassenspezifische Besonderheiten\n21.5   Klassenspezifische Besonderheiten                 22.5.1   beim Fahren\n21.5.1 beim Fahren                                                – Einschätzen des besonderen Raumbedarfs\n– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren              – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren\nin Kurven, Gefällstrecken und Steigungen                    in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen\n– Verhalten an Bahnübergängen                              – Verhalten an Bahnübergängen\n– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der                    – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der\n„Toten Winkel“                                              „Toten Winkel“\n– Nutzung von Fahrstreifen                                 – Nutzung von Fahrstreifen\n– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener                 – Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener\nHöchstgeschwindigkeiten                                     Höchstgeschwindigkeiten\n– Sicherheitsabstand                                       – Sicherheitsabstand\n– Rückwärtsfahren (Absicherung)                            – Rückwärtsfahren (Absicherung)\n21.5.2 beim Abstellen                                    22.5.2   beim Abstellen\n– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen                  – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen\n(Feststellbremse, Unterlegkeile)                            (Feststellbremse, Unterlegkeile)\n– Kenntlichmachung                                         – Kenntlichmachung\n22     Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für          23       Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für\nKlasse CE                                                  Klasse T\n22.1   Zusammenstellen des Zuges                                  Zugmaschine im Solobetrieb\n22.1.1 Prüfen der Zugmaße                                23.1     Sicherheitskontrollen\n22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul.      23.1.1   Praktische Unterweisung in der Erkennung und\nGesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des                    Behebung technischer Mängel nach Anlage 6\nZuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern,\n23.1.2   Zusätzliche Überprüfungen\nggf. Aufliegelast, Motorleistung)\n23.1.2.1 Funktionsprüfung von\n22.2   Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-\nger bzw. Auf- und Absatteln                                – Betriebsbremse       (Einzelradbremse  außer\nFunktion)\n22.2.1 Anhänger ankuppeln\n– Feststellbremse\n22.2.2 Anhänger abkuppeln\n23.2     Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung\n22.2.3 Aufsatteln\nunter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen\n22.2.4 Absatteln                                                  anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser An-\n22.3   Sicherheitskontrollen am Zug                               lage entsprechend Punkt 1 bis 16\n22.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und               Für Zugmaschine mit Anhänger\nBehebung technischer Mängel nach Anlage 6         23.3     Zusammenstellen des Zuges\n22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der    23.3.1   Prüfen der Zugmaße\nBefestigung und Sicherung)\n23.3.2   Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul.\n22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-                  Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des\nschleiß, Beschädigung)                                     Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)","64           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\n23.4   Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-        23.5.3   Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-\nger                                                        schleiß, Beschädigung)\n23.4.1 Anhänger ankuppeln                                23.5.4   Funktion der elektrischen Einrichtung des\nAnhängers\n23.4.2 Anhänger abkuppeln\n23.5.5   Funktion der Bremsanlage\n23.5   Sicherheitskontrollen am Zug\n23.5.6   Ladungssicherung\n23.5.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und\nBehebung technischer Mängel nach Anlage 6         23.6     Übungen zur Fahrzeugbeherrschung\n23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der    23.6.1   Rückwärtsfahren geradeaus\nBefestigung und Sicherung)                        23.7     Klassenspezifische Besonderheiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004                   65\nAnhang 4 zu Artikel 2\nAnlage 6\n(zu § 5 Abs. 5)\nFür die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T\nFunktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten\nKontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nauf Verkehrs- und Betriebssicherheit\n1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)               4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtun-\ngen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)\nAusfüllen und Einlegen eines Schaublattes\nStandlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte\nBedienung der Schalter\nvorne, Funktion prüfen\nBedeutung der Kontrolllampen und Ausfall des Kon-\nBremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrah-\ntrollgerätes kennen\nler prüfen\nBenennung der Symbole auf dem Kontrollgerät\nHupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungs-\nAuswertung des Schaublattes                                  leuchten, Funktion prüfen\na) Wie viele Kilometer wurden gefahren?                      Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen\nb) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?                     Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-\nc) Nach wie viel Stunden wurde die erste Pause ein-          start benennen\ngelegt?                                                  Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/\nd) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?              Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Tem-\nperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder\n– am Ende einer Fahrt                                    Kontrollsysteme erläutern\n– bei Ausfall des Gerätes                                Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen\n2. Bremsen (alle Klassen)                                   5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)\nSichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit                Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle\ndes Kühlflüssigkeitsstandes\nPrüfen der Druckwarneinrichtung\nKontrolle des Motorölstandes\nVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen\nDichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraft-\nPrüfen, ob Pedalwege frei sind                               stoffvorrat prüfen\nSichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse               Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten\nWirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren           (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)\nFahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen              Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwasch-\nanlage kontrollieren\n3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle               Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen,\nKlassen)                                                     gegebenenfalls reinigen\nPrüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins            Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteran-\nlage\nPrüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindig-\nkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins\n6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klas-\nPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil,            sen)\nBeschädigung, Fremdkörper)\nWarnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste\nSichtprüfung des Sitzes der Radmuttern                       (Vorhandensein)\nPrüfen der Felgen auf Beschädigung                           Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)\nPrüfung Reserverad, Sicherung, Zustand                       Verbandkasten (Unterbringung)\nSichtprüfung der Radaufhängung\nBordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, La-\nFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender          deeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandkontrolle)\nMotor)\nSichtprüfung der Anhängekupplung\nLenkungsspiel prüfen\nZustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-\nÖlstand der Servolenkung prüfen                              schädigung)","66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nPlane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollie-           Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der\nren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von          Türen\nSchnee und Eis)\nBeschreibung der Handhabung des Feuerlöschers\nKontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung\n7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)                           des Sicherungsautomaten bei Ausfall\nErläutern eines Radwechsels                                   Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären\nAuswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf.\nerläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)            8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE\nund C1E)\nAuswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder\nSchlussleuchte                                                Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten\nFunktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Re-             Prüfung der Bremsanlagen\ngelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fah-            Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elek-\nrer- und Beifahrermikrofon                                    trischen Anschlüsse\nFunktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch               Funktionsprüfung der       Druckluftbremsanschlüsse\nvon außen)                                                    oder der Auflaufbremse\nErläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen           Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sons-\nAbsicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs                 tigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung"]}