{"id":"bgbl1-2004-2-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV)","law_date":"2004-01-06T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2004\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland\n(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)\nVom 6. Januar 2004\nAuf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbil-              durch das Land Niedersachsen,\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-         10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei\nmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai            durch das Land Nordrhein-Westfalen,\n1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das    11. in Frankreich\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\ndurch das Land Rheinland-Pfalz,\n§1                              12. in Malta oder Portugal\nÖrtliche Zuständigkeit                           durch das Saarland,\n13. in Finnland\n(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbil-             durch das Land Sachsen-Anhalt,\ndungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die         14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland,\neine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist                  Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen,\n1. in Spanien                                                    der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Fö-\nderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien,\ndurch das Land Baden-Württemberg,\nTurkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder\n2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz                 Weißrussland\ndurch das Land Bayern,                                        durch das Land Sachsen,\n3. in Italien                                              15. in Dänemark, Island oder Norwegen\ndurch das Land Berlin,                                        durch das Land Schleswig-Holstein,\n4. in Afrika oder Ozeanien                                 16. in Kanada\ndurch das Land Brandenburg,                                   durch das Land Thüringen.\n5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten            (2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Aus-\nvon Amerika und mit Ausnahme von Kanada                 zubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbil-\ndungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach\ndurch das Land Bremen,                                  Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung\n6. in den Vereinigten Staaten von Amerika                  fort.\ndurch das Land Hamburg,\n§2\n7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechen-\nZeitlicher Anwendungsbereich\nland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montene-\ngro, Slowenien, Zypern oder Australien                     Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilli-\ngungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen.\ndurch das Land Hessen,\n8. in Schweden                                                                           §3\ndurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der         Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleich-\nTürkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaid-         zeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit\nschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turk-    für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27. Oktober\nmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder     1971 (BGBl. I S. 1699), geändert durch die Verordnung\nden Niederlanden                                        vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}