{"id":"bgbl1-2004-19-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":19,"date":"2004-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/19#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_19.pdf#page=33","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin","law_date":"2004-04-27T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":33,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                      661\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin*)\nVom 27. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                          Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                          bis 11 nachzuweisen.\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert                                                     §4\nworden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                                     Ausbildungsberufsbild\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der                 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                      tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1\n4. Umweltschutz,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\ntechniken,\nDer Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In-\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil-                            formationen, Arbeiten im Team,\ndung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der\nAnlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie                      7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen, Durchführen von Messungen,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\n8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,\nstaatlich anerkannt.\n9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nMaschinen und technischen Einrichtungen,\n§2\n10. Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glas-\nAusbildungsdauer\nähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbil-\n11. Herstellen von Klebeverbindungen,\ndungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen\n12. Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glas-\n1. Kanten- und Flächenveredelung,\nbearbeitung,\n2. Schliff und Gravur,\n13. Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,\n3. Glasmalerei und Kunstverglasung\n14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kun-\ngewählt werden.                                                               denorientierung.\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\n§3                                     richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nZielsetzung der Berufsausbildung                           und Kenntnisse:\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                  1. in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                       a) Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polier-\nprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen                              arbeiten,\nKanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur so-\nwie Glasmalerei und Kunstverglasung vermittelt werden.                      b) Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliff-\nDiese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt                          arten,\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                          c) Durchführen von Formveränderungs- und Aus-\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2                    brucharbeiten,\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-                      d) Herstellen von Säuremattierungen,\nlieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-                         e) Herstellen von Strahlmattierungen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des          f) Herstellen von Beschichtungen,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-\nordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von           g) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähn-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-         lichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.             h) Herstellen von Glaskonstruktionen,","662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\ni) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestal-        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\ntungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werk-     Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-\nstoffen,                                              bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nk) Elektrotechnik;\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\n2. in der Fachrichtung Schliff und Gravur:                   er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,                 (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine\nArbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen\nb) Durchführen von abtragenden Arbeiten und Ober-\nsoll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen\nflächenbehandlungen,\ndokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens\nc) Ausführen von Formveränderungen und Ausbruch-         15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus\narbeiten,                                             mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür\nkommt insbesondere in Betracht:\nd) Gravieren oder Schleifen;\nHerstellen eines Werkstückes unter Anwendung von Be-\n3. in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:\narbeitungstechniken einschließlich Oberflächenverede-\na) Herstellen von Kunstverglasungen,                     lung.\nb) Anfertigen von Glasmalereien,                         Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-\nnen, Arbeitsmittel festlegen, Vorlagen nutzen, Ergebnisse\nc) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähn-\nkontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kunden-\nlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,\norientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und\nd) Ausführen von Glasätzungen,                           Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der\nWirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fach-\ne) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestal-\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\ntungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werk-\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nstoffen,\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nf) Schützen von Glasgestaltungen,                        zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung\nder Arbeitsaufgabe begründen kann.\ng) Restaurieren von Glasgestaltungen.\n§9\n§5\nAusbildungsrahmenplan                                  Gesellenprüfung/Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen          (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-         richtung Kanten- und Flächenveredelung erstreckt sich\nbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem          auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II A aufgeführten\nAusbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-        Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-       schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten      Berufsausbildung wesentlich ist.\ndie Abweichung erfordern.                                       (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\ninsgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\n§6                               die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen\nund mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nAusbildungsplan                          sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des           30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen         gespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                stehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in\nBetracht:\n§7                               Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung\nvon Zuschnitt, Kanten- und Oberflächenveredelung so-\nBerichtsheft\nwie Zusammenfügen und Montieren.\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nDer Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-\nschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausfüh-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nrung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\nder Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beach-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ntung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer\nVorgaben selbständig und kundenorientiert planen und\n§8                               durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen\nGestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den\nZwischenprüfung\nEinsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berück-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        sichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   und Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                  663\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene       Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die           des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\nArbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-        bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der        der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nArbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der             gewichten.\nArbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch           (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nmit 20 Prozent zu gewichten.                                  Prüfungsteil und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nden Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei-           In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungs-\ntung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-        teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in\nde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung           dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügen-\nund Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins-       den Leistungen erbracht worden sein.\nbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-\nonstechnischen, technologischen, mathematischen und                                        § 10\nzeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und\nzu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die                   Gesellenprüfung/Abschlussprüfung\nArbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-                    in der Fachrichtung Schliff und Gravur\nschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung               (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-\nder Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen               richtung Schliff und Gravur erstreckt sich auf die in der\nzuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbe-            Anlage Teil I sowie Teil II B aufgeführten Fertigkeiten und\nziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins-           Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                 mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:                    wesentlich ist.\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Planen und               (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nEntwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf-      insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\nling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden,        die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen\nEntwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen      und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nund technologischen Gesichtspunkten erstellen so-         sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nwie Kundenwünsche berücksichtigen kann;                   30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-\ngespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:            stehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten            Betracht:\nvon Glas und glasähnlichen Stoffen in verschiedenen       1. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichti-\nSchliff- und Flächenveredelungstechniken einschließ-          gung von einer oder mehreren Grundschlifftechniken,\nlich Montage und Instandsetzung von Glasgestaltun-            Flächenschliffen sowie Trennarbeiten und Verklebun-\ngen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeits-         gen oder\nschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen,\nMaterialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Be-        2. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichti-\narbeitungstechniken unterscheiden kann;                       gung von einer oder mehreren Grundschliff- und Gra-\nvurtechniken sowie Trennarbeiten und Verklebungen.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDer Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      schuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Aus-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.              führung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation\n(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden   soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                           Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisa-\ntorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert\n1. im Prüfungsbereich Planung und                             planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang\nEntwurf                                     120 Minuten,  zwischen Gestaltung, Verarbeitung und den Einsatz un-\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und                         terschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,\nHerstellung                                 180 Minuten,  Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und                        Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und\nSozialkunde                                  60 Minuten.  Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fach-\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die     Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                      Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\n1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf           30 Prozent,  zeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der\nArbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der\n2. Prüfungsbereich Bearbeitung und                            Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch\nHerstellung                                  50 Prozent,  mit 20 Prozent zu gewichten.\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nSozialkunde                                  20 Prozent.  den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei-\n(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des       tung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche           und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins-\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-","664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nonstechnischen, technologischen, mathematischen und                                        § 11\nzeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung\nzu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nin der Fachrichtung Glasmalerei\nArbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\nund Kunstverglasung\nschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\nder Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu-             (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fach-\nordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-          richtung Glasmalerei und Kunstverglasung erstreckt sich\nhen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins-             auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II C aufgeführten Fer-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:                   ausbildung wesentlich ist.\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Planen und              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nEntwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf-     insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe,\nling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden,       die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen\nEntwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen     und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren\nund technologischen Gesichtspunkten erstellen so-        sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens\nwie Kundenwünsche berücksichtigen kann;                  30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fach-\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:           gespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen be-\nstehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten           Betracht:\nvon Glas in verschiedenen Schliff- und Gravurtechni-\nken sowie Verklebung und Instandsetzung von Glas-        Herstellen einer Glasgestaltung unter Einbeziehung von\nkörpern; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er         Glasmalerei oder Kunstverglasung und mindestens einer\nArbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken aus-        weiteren Veredelungstechnik.\nwählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen         Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsaus-\nsowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann;          schuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Aus-\nführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nsoll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-     Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisato-\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.             rischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert pla-\nnen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang\n(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden\nzwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nund den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe\n1. im Prüfungsbereich Planung und                            berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und\nEntwurf                                    120 Minuten,  beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum\nGesundheits- und Umweltschutz durchführen kann.\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und                        Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nHerstellung                                180 Minuten,  fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und                       die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-\nSozialkunde                                 60 Minuten.  gründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durch-\nführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Aus-\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die    führung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                     Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.\n1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf          30 Prozent,     (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n2. Prüfungsbereich Bearbeitung und                           den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbei-\nHerstellung                                 50 Prozent,  tung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\nde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                          und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind ins-\nSozialkunde                                 20 Prozent.  besondere fachliche Probleme mit verknüpften informati-\n(6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des      onstechnischen, technologischen, mathematischen und\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses         zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche          zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der         Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung         schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-         der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu-\nbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis        ordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu      hen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben ins-\ngewichten.                                                   besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf:\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nund im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens aus-        Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und\nreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü-           Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüf-\nfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen             ling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden,\nmindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren              Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen             und technologischen Gesichtspunkten erstellen so-\nerbracht worden sein.                                            wie Kundenwünsche berücksichtigen kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                665\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung:                (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen,            in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nMontieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen,         Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nGlasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten         Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\noder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen,     des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-\ndass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken       bereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nauswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichti-          der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\ngen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden              gewichten.\nkann;\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:            und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens\nausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-       Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen\nsammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.               mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren\nPrüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen\n(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden     erbracht worden sein.\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsbereich Planung und                                                          § 12\nEntwurf                                   120 Minuten,                        Übergangsregelung\n2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und                             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nHerstellung                               180 Minuten,     treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und                         tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nSozialkunde                                60 Minuten.     ten dieser Verordnung.\n(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die\n§ 13\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf         30 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\n2. Prüfungsbereich Bearbeitung und                             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nHerstellung                                50 Prozent,     dung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin vom 13. De-\nzember 1989 (BGBl. I S. 2238), geändert durch Artikel 2\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                            der Verordnung vom 8. September 1992 (BGBl. I\nSozialkunde                                20 Prozent.     S. 1611), außer Kraft.\nBerlin, den 27. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","666              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin\nI. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.                Teil des                                                                     im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                      2                                          3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nTarifrecht                             insbesondere Abschluss, Dauer und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                     Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fort-\nbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nnennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes               Betriebes erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Angebot, Beschaffung,\nFertigung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-         während der\nvertretungsrechtlichen Organe des               gesamten\nausbildenden Betriebes beschreiben              Ausbildung\n3   Sicherheit und Gesundheits-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-            zu vermitteln\nschutz bei der Arbeit                  heit am Arbeitsplatz feststellen und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                     Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und\nUnfallverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen\nbeschreiben sowie erste Maßnahmen\neinleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden, Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maß-\nnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 belastungen im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende\nRegelungen des Umweltschutzes\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                    667\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und\nMaterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung\nzuführen\n5  Anwenden von Informations-       a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten\nund Kommunikationstechniken          von Informations- und Kommunikations-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                   systemen unter Einschluss des Internets\nfür den Ausbildungsbetrieb erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von\n2\nInformations- und Kommunikations-\nsystemen bearbeiten\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n6  Vorbereiten von Arbeitsabläufen, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf\nAuswerten von Informationen,         Umsetzbarkeit prüfen\nArbeiten im Team                 b) Informationen, insbesondere Gebrauchs-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                   anweisungen, Kataloge, Fachzeit-\nschriften und Fachbücher, beschaffen,\nauswerten und nutzen\nc) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln,\nArbeitsmaterialien zusammenstellen\n2\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\nergonomischer, konstruktiver, fertigungs-\ntechnischer und wirtschaftlicher\nGesichtspunkte festlegen und vor-\nbereiten\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter\nBeachtung der Vorschriften planen und\nSicherungsmaßnahmen anwenden\nf) Zeitaufwand und personelle Unter-\nstützung abschätzen und dokumentieren\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen,\nErgebnisse gemeinsam abstimmen und                            2\nauswerten\nh) Gespräche situationsgerecht führen,\nSachverhalte darstellen\n7  Anfertigen und Anwenden von      a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und\ntechnischen Unterlagen,              Pläne umsetzen\nDurchführen von Messungen        b) Normen, technische Richtlinien, Sicher-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                   heitsregeln, Merkblätter, Zulassungs-\nbescheide und Arbeitsanweisungen\nanwenden                                          2\nc) Messverfahren auswählen, Messgeräte\nauf Funktion prüfen, Maße nehmen und\ndokumentieren\nd) Material- und Stücklisten erstellen und\nanwenden","668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\ne) Bauzeichnungen anwenden und\nLeistungsbeschreibungen beachten\nf) technische Unterlagen, insbesondere\nTabellen, Diagramme, Betriebs-\nanleitungen, Handbücher sowie\n2\nMontage- und Verwendungsanleitungen,\nanwenden\ng) technische Vorgaben unter Berück-\nsichtigung der Montagesituation\numsetzen\n8  Einrichten und Sichern von       a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unter-\nArbeitsplätzen                       halten und räumen, ergonomische\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                   Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) persönliche Schutzausrüstung\nverwenden\nc) Transportwege auf ihre Eignung\nbeurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und\nzur Sicherung veranlassen\nd) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem                3\nVerwendungszweck auswählen und\neinsetzen\ne) Gefahrstoffe erkennen und Schutz-\nmaßnahmen ergreifen, Lagerung und\nTransport von Gefahrstoffen und Abfällen\nsicherstellen\nf) erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur\nVersorgung verletzter Personen einleiten,\nUnfallstelle sichern\n9  Handhaben und Warten von         a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nWerkzeugen, Geräten,                 technische Einrichtungen auswählen\nMaschinen und technischen        b) Werkzeuge handhaben und instand\nEinrichtungen                        halten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nc) Geräte, Maschinen und technische                   4\nEinrichtungen einrichten und unter\nVerwendung der Schutzeinrichtungen\nbedienen\nd) Maschinenwerkzeuge auswählen,\neinrichten und instand halten\ne) Geräte, Maschinen und technische\nEinrichtungen warten, Entsorgung von\nBetriebsstoffen veranlassen\n2\nf) Störungen an Geräten, Maschinen und\ntechnischen Einrichtungen erkennen,\nStörungsbeseitigung veranlassen\n10   Bearbeiten von Glas, Glas-       a) Glasarten, Glaserzeugnisse und\nerzeugnissen und glasähnlichen       glasähnliche Stoffe auswählen,\nStoffen sowie sonstigen Werk-        transportieren, lagern und kennzeichnen\nstoffen                          b) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                  Stoffe auf Mängel prüfen, Mängel-\nbeseitigung veranlassen\nc) Schablonen anfertigen, Maße übertragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                    669\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\nd) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche\nStoffe von Hand schneiden und brechen             18\ne) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche\nStoffe mit Maschinen bearbeiten,\ninsbesondere sägen, bohren, schleifen\nund polieren\nf) sonstige Werkstoffe auswählen und\nbearbeiten\ng) Hilfsstoffe auswählen und einsetzen\nh) Abdeckmaterialien auswählen und\naufbringen\ni) Ätztechniken unterscheiden                                     6\nk) Strahlarbeiten in unterschiedlichen\nTechniken ausführen\n11   Herstellen von Klebe-            a) Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten\nverbindungen                     b) Glaskleber zuordnen und verarbeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)\nc) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige\n4\nWerkstoffe an Flächen und Kanten\nfixieren und kleben\nd) Glasklebearbeiten reinigen\n12   Anwenden von Grundlagen der      a) lineare und plastische Zeichnungen\ngestalterischen Glasbearbeitung      anfertigen und umsetzen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)              b) Ornamente und Dekore unter Beachtung\nder Stilkunde entwerfen und umsetzen\nc) Schriften und Monogramme unter\nBeachtung typografischer Grundregeln\n20\nmit Hilfe von Vorlagen entwerfen und\numsetzen\nd) Glasgestaltungen unter Einbeziehung\nästhetischer und gestalterischer Grund-\nlagen, insbesondere der Stilkunde und\nder heraldischen Regeln, entwerfen\ne) Entwürfe überarbeiten und maßstabs-\ngerecht übertragen\nf) Werkzeichnungen, Pausen, Modelle,                              6\nFormen und Hilfskonstruktionen\nanfertigen\n13   Herstellen und Instandsetzen     a) Techniken der gestalterischen Glas-\nvon Glasgestaltungen                 bearbeitung unter Berücksichtigung der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)                  Statik anwenden\n20\nb) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige\nWerkstoffe zu Glasgestaltungen und\nGlaskörpern zusammenfügen\nc) Glasgestaltungen und Glaskörper lagern\nund transportieren\n8\nd) Glasgestaltungen und Glaskörper instand\nsetzen","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.                Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\n14   Durchführen qualitäts-           a) qualitätssichernde Maßnahmen im\nsichernder Maßnahmen,                eigenen Arbeitsbereich durchführen,\nKundenorientierung                   dabei zur kontinuierlichen Verbesserung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)                  von Arbeitsvorgängen und Arbeits-\nergebnissen beitragen\nb) Endkontrolle anhand des Arbeits-\nauftrages durchführen und Arbeits-                3\nergebnisse dokumentieren\nc) Arbeitsaufträge kundenorientiert\nbearbeiten\nd) Wartungs- und Pflegehinweise dem\nKunden erläutern\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2\nA. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.                Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\n1  Durchführen von Vorreiß-,        a) Schleifscheiben bestimmen, ausrichten\nFeinschliff- und Polierarbeiten      und profilieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)   b) Glas entsprechend der Schliffart mit\nSchleifscheiben unterschiedlicher Profile\nvorreißen, schlichten und feinmachen                                    6\nc) Polituren ausführen\nd) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren\nund gravieren\n2  Gestalten von Dekoren durch      a) Keil- und Scharfschnitte sowie Kugel-\nverschiedene Schliffarten            und Olivschliffe ausführen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                                                                               5\nb) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facetten-\nschliffe herstellen\n3  Durchführen von Form-            a) Formveränderungen durch unterschied-\nveränderungs- und Ausbruch-          liche Schliffarten vornehmen\narbeiten                         b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)       und Kanten bearbeiten                                                   5\nc) Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und\nLochausschnitte herstellen\nd) Werkstücke trennen und fräsen\n4  Herstellen von Säure-            a) Säurebäder und -pasten unter Beachtung\nmattierungen                         der Arbeits- und Umweltschutz-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)       vorschriften ansetzen\nb) Werkstücke im Vorbad behandeln\nc) Glasflächen in Tönen, Tiefen und\n5\nStrukturen ätzen\nd) Aufhell- und Überfangätzungen durch-\nführen\ne) Säurebäder und -pasten der Entsorgung\nzuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                    671\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\n5  Herstellen von Strahl-           a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungs-\nmattierungen                         grad bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)   b) Abdecktechniken zum Strahlen aus-\nwählen, Abdeckmaterialien aufbringen\nund bearbeiten                                                          6\nc) Glasflächen in Tönen, Tiefen und\nStrukturen strahlen\nd) Glasoberflächen eisblumieren\n6  Herstellen von Beschichtungen    a) Werkstücke vorreinigen, visitieren und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)       polieren\nb) Werkstücke in unterschiedlichen\n4\nTechniken beschichten, insbesondere\nsilberbelegen\nc) Schutzbeläge auftragen\n7  Verformen und Verschmelzen       a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige\nvon Glas, glasähnlichen Stoffen      Werkstoffe für thermische Prozesse\nund sonstigen Werkstoffen            auswählen und vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g)   b) Formen herstellen und Trennmittel\nauswählen                                                               6\nc) thermische Prozesse vorbereiten, steuern\nund überwachen\nd) thermisch bearbeitete Produkte ent-\nnehmen und beurteilen\n8  Herstellen von Glas-             a) Glas, Glaserzeugnisse und Glas-\nkonstruktionen                       gestaltungen mit chemischen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h)       mechanischen Befestigungsmitteln zu\nfunktionalen Flächen und Körpern\nzusammenfügen                                                           5\nb) bewegliche Teile, insbesondere mit\nBeschlägen, integrieren\nc) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen\nausführen\n9  Montieren von Glas, Glas-        a) Falze vorbereiten\nerzeugnissen, Glasgestaltungen,  b) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-\nglasähnlichen Stoffen und            gestaltungen, glasähnliche Stoffe und\nsonstigen Werkstoffen                sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i)       abdichten und zur Sicherung kenntlich\nmachen\nc) Reparatur- und Notverglasungen durch-\nführen\nd) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-\ngestaltungen, glasähnliche Stoffe und\nsonstige Werkstoffe mit besonderen\nEigenschaften, insbesondere Spiegel und\nSpiegelwände, ein- und ausbauen                                         7\ne) Leitern und Arbeitsgerüste auf Ver-\nwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit\nbeurteilen\nf) Bereitstellung der Energieversorgung\nveranlassen, Sicherheitsmaßnahmen\nbeim Umgang mit elektrischem Strom\nergreifen","672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\ng) Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen, Beschädigungen und\nDiebstahl schützen\nh) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen\n10   Elektrotechnik                   a) Spannung, Strom, Widerstand und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k)       Leistung in Stromkreisen zuordnen,\nmessen und ihre Abhängigkeit zueinander\nberechnen                                                               3\nb) Gefahren des elektrischen Stroms\nberücksichtigen, Sicherheitsvorschriften\nund Schutzmaßnahmen anwenden\nB. Fachrichtung Schliff und Gravur\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\n1  Durchführen von vorbereitenden   a) Grundschliffarten unterscheiden und\nArbeiten                             bestimmen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                                                                               8\nb) Schleifkörper auswählen, einrichten und\nprofilieren\n2  Durchführen von abtragenden      a) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren\nArbeiten und Oberflächen-            und karieren\nbehandlungen                     b) Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)       unterschiedlicher Profile bearbeiten,\ninsbesondere Keil- und Scharfschnitte,                                14\nKugel- und Olivschliffe ausführen\nc) Dekore mit unterschiedlichen Schleif-\nkörperprofilen erarbeiten\nd) Polituren ausführen\n3  Ausführen von Form-              a) Formveränderungen durch unterschied-\nveränderungen und Ausbruch-          liche Abtragstechniken vornehmen\narbeiten                         b) Ausbrucharbeiten ausführen sowie                                       10\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)       Ränder und Kanten bearbeiten\nc) Werkstücke trennen\n4  Gravieren oder Schleifen         a) Gravuren mit Handgeräten und Gravur-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)       maschine, insbesondere mit Diamant-\nscheiben, ausführen\nb) Rutschtechniken anwenden\nc) Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler\nund heraldischer Gestaltung sowie\nSchriften ausführen                                                   20\noder\nd) Glas vorreißen, schlichten und feinmachen\ne) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facetten-\nschliffe herstellen\nf) Hoch- und Tiefschnitte durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                     673\nC. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                    im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                         3                                       4\n1  Herstellen von Kunst-             a) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige\nverglasungen                          Werkstoffe mit Hilfe von Profilen,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)        insbesondere Bleiprofilen, zu Kunst-\nverglasungen mit floraler, figuraler,\nornamentaler und heraldischer\nGestaltung zusammenfügen                                              10\nb) Applikation in Form von Beschichtungen\nauf Kunstverglasungen ausführen\nc) Kunstverglasungen abdichten und\nstabilisieren\n2  Anfertigen von Glasmalereien      a) Glasmalfarben, Edelmetallpräparate,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)        Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen\nund aufbereiten\nb) substanzauftragende Maltechniken,\ninsbesondere mit Konturen, Lasuren und\nSchraffuren, ausführen\nc) Druckvorlagen erstellen, Druck-\nschablonen vorbereiten und Druck-\nmedien, insbesondere Farben, im Sieb-\ndruckverfahren aufbringen\nd) Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und\nSpritzschablonen auswählen und vor-\nbereiten; Spritzmedien, insbesondere                                  20\nFarben, in Spritztechnik aufbringen\ne) Pinsel, Feder, Druck- und Spritz-\nwerkzeuge reinigen\nf) Glaszuschnitte fixieren und substanz-\nabtragende Maltechniken ausführen,\ninsbesondere radieren, modellieren und\ndamaszieren\ng) Glasoberflächen mit Schmelzfarben und\nDiffusionsfarben veredeln\nh) Einbrennen vorbereiten, durchführen und\nüberwachen; Brennergebnisse beurteilen\n3  Verformen und Verschmelzen        a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige\nvon Glas, glasähnlichen Stoffen       Werkstoffe für thermische Prozesse\nund sonstigen Werkstoffen             auswählen und vorbereiten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)    b) Formen herstellen und Trennmittel\nauswählen                                                               6\nc) thermische Prozesse vorbereiten, steuern\nund überwachen\nd) thermisch bearbeitete Produkte ent-\nnehmen und beurteilen\n4  Ausführen von Glasätzungen        a) Ätzpräparate vorbereiten und unter\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)        Beachtung des Arbeits-, Gesundheits-\nund Umweltschutzes einsetzen\nb) Ätztechniken anwenden und Ergebnisse                                     2\nbeurteilen\nc) Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen\nEntsorgung zuführen","674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte in\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      Wochen\nLfd.               Teil des                                                                   im Ausbildungsjahr\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1. – 18.   19. – 24. 25. – 36.\nMonat       Monat     Monat\n1                     2                                        3                                       4\n5  Montieren von Glas, Glas-        a) Falze vorbereiten\nerzeugnissen, Glasgestaltungen,  b) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-\nglasähnlichen Stoffen und            gestaltungen, glasähnliche Stoffe und\nsonstigen Werkstoffen                sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)       und zur Sicherung kenntlich machen\nc) Reparatur- und Notverglasungen durch-\nführen\nd) Glas, Glaserzeugnisse, Glas-\ngestaltungen, glasähnliche Stoffe und\nsonstige Werkstoffe mit besonderen\nEigenschaften ein- und ausbauen\n6\ne) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwend-\nbarkeit prüfen, Betriebssicherheit\nbeurteilen\nf) Bereitstellung der Energieversorgung\nveranlassen, Sicherheitsmaßnahmen\nbeim Umgang mit elektrischem Strom\ndurchführen\ng) Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen, Beschädigungen und Dieb-\nstahl schützen\nh) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen\n6  Schützen von Glasgestaltungen    a) Gefährdungen von Glasgestaltungen und\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f)       Glasmalereien beurteilen\n4\nb) Schutzmaßnahmen festlegen; Schutz-\nvorrichtungen herstellen und einsetzen\n7  Restaurieren von Glas-           a) Glasgestaltungen unter Beachtung\ngestaltungen                         historischer und denkmalpflegerischer\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g)       Aspekte beurteilen und dokumentieren\nb) Restaurierungskonzeption unter\nEinbeziehung aller an der Restaurierung                                 4\nBeteiligten veranlassen\nc) Reproduktionen, Rekonstruktionen und\nReparaturen gemäß der Vorgaben durch-\nführen und dokumentieren"]}