{"id":"bgbl1-2004-19-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":19,"date":"2004-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/19#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_19.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin","law_date":"2004-04-27T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":19,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004                  647\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin*)\nVom 27. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    5. Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                       Hilfsstoffen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\n8. Prüfen,\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n9. Branchenspezifische Fertigungstechniken,\n§1                                  10. Steuerungs- und Regelungstechnik,\nStaatliche                               11. Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Steuern des Materialflusses,\nDer Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/\n13. Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,\nMaschinen- und Anlagenführerin wird staatlich aner-\nkannt.                                                                 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§2                                                              §5\nAusbildungsdauer                                               Ausbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                      Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\nlen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall-\nund Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung,\n§3                                  Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbei-\nZielsetzung der Berufsausbildung                        tung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                  von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-              che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi-               insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nzierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des              sonderheiten die Abweichung erfordern.\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-                                                §6\nmenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi-                                    Ausbildungsplan\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9\nnachzuweisen.                                                             Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                        §7\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                            Berichtsheft\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                           eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                 bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n4. Umweltschutz,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                         Zwischenprüfung\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des\nveröffentlicht.                                                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","648               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der             d) Funktion von Maschinen und Anlagen,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-            e) Prüfverfahren und Prüfmittel,\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-                  f) Fertigungstechniken;\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung            1.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:\nwesentlich ist.\na) Arbeitsschritte,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stun-\nden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insge-              b) Qualitätssicherung,\nsamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusam-                    c) vorbeugende Instandhaltung,\nmenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich\nd) Produktionsanlagen,\nbearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\ne) Übergabeprotokoll;\nPositionieren von Maschinenelementen.\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte pla-  2. Schwerpunkt Textiltechnik:\nnen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nut-          2.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:\nzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei\na) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,\nder Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann.\nb) Produktionsverfahren, Prozessabläufe,\n§9                                     c) Funktion von Maschinen und Anlagen,\nAbschlussprüfung                                d) prozess- und leistungsbezogene Berechnun-\ngen,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\ne) Konstruktionstechniken und Produktmerk-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nmale,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   f) Fertigungstechniken;\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in      2.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:\nhöchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufga-\na) Arbeitsschritte,\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\ntracht:                                                              b) Qualitätssicherung,\n1. Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer                  c) vorbeugende Instandhaltung,\nMaschine oder Anlage,                                            d) Materialfluss,\n2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer                    e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterla-\nMaschine oder Anlage oder                                           gen;\n3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung ein-         3. Schwerpunkt Textilveredelung:\nschließlich der Inbetriebnahme.\n3.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\na) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,\nplanen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen,\nMessungen durchführen, technische Unterlagen nutzen,                 b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe,\nProzesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur                  c) Funktion von Maschinen und Anlagen,\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit\nsowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Auf-                d) prozess- und leistungsbezogene Berechnun-\ngabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4                   gen,\nAbs. 1 zu berücksichtigen.                                           e) Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,\n(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prü-            f) Umweltschutz und Arbeitssicherheit,\nfungsbereiche:\ng) Fertigungstechniken;\n1. Produktionstechnik,\n3.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:\n2. Produktionsplanung sowie                                          a) Arbeitsschritte,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     b) Qualitätssicherung,\nIn den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Pro-                 c) vorbeugende Instandhaltung,\nduktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxis-\nd) Materialfluss,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-\ngenden Gebieten in Betracht:                                         e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterla-\ngen;\n1. Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:\n4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:\n1.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:\n4.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:\na) technische Unterlagen,\na) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nb) Werkstoffe,                                                  kate,\nc) Werkzeuge,                                                b) Funktion von Maschinen und Anlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004               649\nc) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,       (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\nd) Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,             1. im praktischen Prüfungsteil und\ne) Kochen, Mischen und Haltbarmachen,                2. im schriftlichen Prüfungsteil\nf) lebensmittelrechtliche    Bestimmungen      und   jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nHygienevorschriften,                              wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen\nTeils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in\ng) Fertigungstechniken;                              dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügen-\n4.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:                den Leistungen erbracht worden sein.\na) Arbeitsschritte,                                                               § 10\nb) Qualitätssicherung,                                           Fortsetzung der Berufsausbildung\nc) vorbeugende Instandhaltung,                         (1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anla-\nd) Materialfluss,                                    genführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann im\ne) Maschinenbelegung;                                1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem\nder Ausbildungsberufe\n5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:               Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk-\n5.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik:                    technik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und\nKautschuktechnik,\na) Funktion von Maschinen und Anlagen,\nFeinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,\nb) Werkstoffe,\nFertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,\nc) Werkzeuge,\nIndustriemechaniker/Industriemechanikerin,\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel,\nWerkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,\ne) Fertigungstechniken;\nZerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;\n5.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung:\n2. Schwerpunkt Textiltechnik in einem der Ausbildungs-\na) Arbeitsschritte,                                      berufe\nb) Qualitätssicherung,                                   Textilmechaniker – Weberei/Textilmechanikerin – We-\nberei,\nc) vorbeugende Instandhaltung,\nTextilmechaniker – Bandweberei/Textilmechanikerin –\nd) Produktionsanlagen.\nBandweberei,\nIm Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kom-\nTextilmechaniker – Spinnerei/Textilmechanikerin –\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle be-\nSpinnerei,\nziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:                                                         Textilmechaniker – Maschenindustrie/Textilmechani-\nkerin – Maschenindustrie,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                             Textilmechaniker – Vliesstoff/Textilmechanikerin –\nVliesstoff,\n(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nTextilmechaniker – Tufting/Textilmechanikerin – Tuf-\n1. im Prüfungsbereich                                             ting,\nProduktionstechnik                         120 Minuten,\nSchmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstelle-\n2. im Prüfungsbereich                                             rin;\nProduktionsplanung                          60 Minuten,\n3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungs-\n3. im Prüfungsbereich                                             beruf\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\nTextilveredler/Textilveredlerin;\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Aus-\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche               bildungsberufe\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der              Fachkraft für Lebensmitteltechnik,\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-               Molkereifachmann/Molkereifachfrau,\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und            Fachkraft für Fruchtsafttechnik,\ndie entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-               Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\neinem der Ausbildungsberufe\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nBuchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchferti-\n1. Produktionstechnik                            50 Prozent,\ngung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),\n2. Produktionsplanung                            30 Prozent,\nVerpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittel-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.      mechanikerin","650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nnach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbil-         Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Fein-\ndungsjahres fortgesetzt werden.                               werkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375)\n(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungs-            in das Gesamtergebnis einbezogen.\nberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und\nAnlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der\n§ 11\nFortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkme-\nchaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der                                Inkrafttreten\nAbschlussprüfung entsprechend der Verordnung über\ndie Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die            Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBerlin, den 27. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004              651\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin\nI. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nim 1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                            3                                      4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht                   schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der\n3     Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am               gesamten\nGesundheitsschutz                Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-      Ausbildung zu\nbei der Arbeit                   meidung ergreifen                                         vermitteln\n(§ 4 Nr. 3)                   b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                       4\n5   Zuordnen und Handhaben        a) Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungs-\nvon Werk-, Betriebs- und         zweck unterscheiden\nHilfsstoffen                                                                                         4\nb) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicher-\n(§ 4 Nr. 5)                      heitsvorschriften auswählen und verwenden\n6   Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten\nKommunikation                 b) technische Unterlagen und Grundbegriffe der Nor-\n(§ 4 Nr. 6)                      mung anwenden\nc) Skizzen erstellen\nd) produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergeb-\nnisse dokumentieren                                                 8\ne) betriebliche Vorschriften beachten\nf) Informations- und Kommunikationstechniken anwen-\nden\ng) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften\nzum Datenschutz beachten\n7   Planen und Vorbereiten        a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen\nvon Arbeitsabläufen              Arbeitsbereich festlegen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge\n4\nauswählen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten einrichten\n8   Prüfen                        a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck\n(§ 4 Nr. 8)                      auswählen\nb) Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und\nToleranzen durchführen                                              6\nc) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\nd) Korrekturmaßnahmen einleiten\n9   Branchenspezifische           a) manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unter-\nFertigungstechniken              scheiden und auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                   b) branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden\nc) Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterla-\ngen bearbeiten\nd) Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewer-\nten\n22\n10   Steuerungs- und               a) Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden\nRegelungstechnik              b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funk-\n(§ 4 Nr. 10)                     tion unterscheiden\n11   Einrichten und Bedienen       Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der\nvon Produktionsanlagen        Funktion und des Einsatzes unterscheiden\n(§ 4 Nr. 11)\n12   Steuern des Materialflusses a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte\n(§ 4 Nr. 12)                     transportieren und lagern                                           2\nb) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004              653\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n13   Warten und Inspizieren von    Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben\nMaschinen und Anlagen         kontrollieren und warten                                              4\n(§ 4 Nr. 13)\n14   Durchführen von               Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-\nqualitätssichernden           men unterscheiden\nMaßnahmen                                                                                           2\n(§ 4 Nr. 14)\nII. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nA. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n1   Zuordnen und Handhaben        a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nvon Werk-, Betriebs- und         beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-\nHilfsstoffen                     zweck auswählen und handhaben\n(§ 4 Nr. 5)                   b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach\nVorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen\n8\n2   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nArbeitsabläufen                  wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abstimmen\nc) Werkzeuge und Materialien auswählen\n3   Branchenspezifische           a) Anforderungen an die zu fertigenden Produkte be-\nFertigungstechniken              rücksichtigen\n(§ 4 Nr. 9)                   b) Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und\nUmformen, herstellen\nc) Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren\nund demontieren\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen-\nbeschaffenheit zuordnen                                            18\ne) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der\nWerkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen\nsowie Technologiedaten ermitteln und einstellen\n4   Steuerungs- und               Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen\nRegelungstechnik              und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-\n(§ 4 Nr. 10)                  ten bedienen","654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                          3                                       4\n5   Einrichten und Bedienen      a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben\nvon Produktionsanlagen          rüsten und umrüsten\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Prozessdaten einstellen und optimieren\nc) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen\nd) Produktionsprozesse        nach    Verfahrensparametern\nüberwachen\ne) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen                18\nf) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich\noptimieren\ng) Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette\nsichern\nh) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\n6   Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n(§ 4 Nr. 12)                    und sicherstellen\n2\nb) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren\n7   Warten und Inspizieren von   a) Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren\nMaschinen und Anlagen           sicherstellen\n(§ 4 Nr. 13)                 b) Verschleißteile austauschen und deren Austausch\nveranlassen                                                         4\nc) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf\nBetriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\n8   Durchführen von              a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nqualitätssichernden             Korrekturmaßnahmen einleiten\nMaßnahmen                    b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-                   2\n(§ 4 Nr. 14)                    gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004              655\nB. Schwerpunkt: Textiltechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                       4\n1   Zuordnen und Handhaben        a) Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken\nvon Werk-, Betriebs- und         und Produktmerkmale bestimmen\nHilfsstoffen                  b) Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht dar-\n(§ 4 Nr. 5)                      stellen, insbesondere Bindungen und Bindungsele-\nmente\nc) Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produk-\ntionsprozesse der Faden- und Flächenerzeugung                      10\ndarstellen\n2   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nArbeitsabläufen                  wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abstimmen\n3   Branchenspezifische           a) technische Patronen oder Schablonen auf techni-\nFertigungstechniken              sche Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktions-\n(§ 4 Nr. 9)                      techniken für die Faden- und Flächenerzeugung an-\nwenden\nb) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen\nund von Produkteigenschaften anwenden\nc) technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen                  16\n4   Steuerungs- und               a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Ma-\nRegelungstechnik                 schinen und Anlagen unter Beachtung der Sicher-\n(§ 4 Nr. 10)                     heitsvorschriften bedienen\nb) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschi-\nnen und Anlagen steuern\n5   Einrichten und Bedienen       a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben\nvon Produktionsanlagen           rüsten und umrüsten\n(§ 4 Nr. 11)                  b) Mehrstellenarbeit rationell organisieren\nc) Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und\nkorrigieren\nd) Warenausfall prüfen und optimieren\ne) Prozessdaten einstellen und optimieren\nf) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen                          18\ng) Produktionsprozesse        nach    Verfahrensparametern\nüberwachen\nh) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen\ni) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\n6   Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n(§ 4 Nr. 12)                     und sicherstellen\n2\nb) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren","656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n7   Warten und Inspizieren von    a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-\nMaschinen und Anlagen            beugenden Instandhaltung durchführen und veran-\n(§ 4 Nr. 13)                     lassen                                                             4\nb) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebs-\nbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\n8   Durchführen von               a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-\nqualitätssichernden              chungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten\nMaßnahmen                     b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\n(§ 4 Nr. 14)                     gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                         2\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) produktions- und instandsetzungstechnische Daten\ndokumentieren\nC. Schwerpunkt: Textilveredelung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n1   Zuordnen und Handhaben        a) Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien,\nvon Werk-, Betriebs- und         Farb- und Textilhilfsmittel gemäß den Rezepturvorga-\nHilfsstoffen                     ben zusammenstellen\n(§ 4 Nr. 5)                   b) Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen\nc) Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbe-\nstimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes ein-\nsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung,\nWiederverwertung und Entsorgung lagern\n2   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung                    10\nArbeitsabläufen                  wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Berei-\nchen abstimmen\nc) Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische\nZusammenhänge der verschiedenen Produktionsbe-\nreiche unterscheiden\nd) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen\ne) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen\nund von Produkteigenschaften anwenden\n3   Branchenspezifische           a) Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen\nFertigungstechniken           b) Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbe-\n(§ 4 Nr. 9)                      zogen einsetzen\nc) Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unter-\nscheiden                                                             16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004              657\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                          3                                       4\n4   Steuerungs- und              a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nRegelungstechnik                nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-\n(§ 4 Nr. 10)                    vorschriften bedienen\nb) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen\nund Anlagen steuern\n5   Einrichten und Bedienen      a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben\nvon Produktionsanlagen          rüsten und umrüsten\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicher-\nheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen\nc) Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen\nd) Prozessdaten einstellen und optimieren\ne) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen\n18\nf) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern\nüberwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen\nberücksichtigen\ng) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen\nh) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\n6   Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n(§ 4 Nr. 12)                    und sicherstellen\n2\nb) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren\n7   Warten und Inspizieren von   a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-\nMaschinen und Anlagen           beugenden Instandhaltung durchführen und veran-\n(§ 4 Nr. 13)                    lassen                                                              4\nb) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-\ntriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\n8   Durchführen von              a) Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsab-\nqualitätssichernden             weichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einlei-\nMaßnahmen                       ten\n(§ 4 Nr. 14)                 b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                          2\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) produktions- und veredelungstechnische Daten doku-\nmentieren","658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nD. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                       4\n1   Zuordnen und Handhaben        a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nvon Werk-, Betriebs- und         beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-\nHilfsstoffen                     zweck auswählen und handhaben\n(§ 4 Nr. 5)                   b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach\nVorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen\n10\n2   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nArbeitsabläufen                  wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen\n3   Branchenspezifische           a) Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen\nFertigungstechniken           b) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwen-\n(§ 4 Nr. 9)                      den\nc) Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen\nd) Zwischenprodukte thermisch behandeln\ne) Produkte abfüllen und verpacken                                    16\n4   Steuerungs- und               a) Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinenge-\nRegelungstechnik                 schwindigkeit, Produktdurchsatz und Konzentration\n(§ 4 Nr. 10)                     überwachen\nb) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschi-\nnen und Anlagen steuern\n5   Einrichten und Bedienen       a) Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisations-\nvon Produktionsanlagen           anlagen, Etikettier-, Pack- und Palettieranlagen rüsten\n(§ 4 Nr. 11)                     und umrüsten\nb) Prozessdaten einstellen und optimieren\nc) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen\nd) Produktionsprozesse        nach    Verfahrensparametern\nüberwachen\ne) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen                18\nf) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen\ng) Mehrwegverpackungen reinigen\nh) lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygiene-\nvorschriften im Fertigungsprozess beachten und\nanwenden\ni) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\n6   Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n(§ 4 Nr. 12)                     und sicherstellen\n2\nb) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004              659\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n7   Warten und Inspizieren von    a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-\nMaschinen und Anlagen            beugenden Instandhaltung durchführen und veran-\n(§ 4 Nr. 13)                     lassen                                                             4\nb) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Be-\ntriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\n8   Durchführen von               a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabwei-\nqualitätssichernden              chungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten\nMaßnahmen                     b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\n(§ 4 Nr. 14)                     gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                         2\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) produktions- und instandsetzungstechnische Daten\ndokumentieren\nE. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                           3                                      4\n1   Zuordnen und Handhaben        a) Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und\nvon Werk-, Betriebs- und         Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen\nHilfsstoffen                  b) Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften\n(§ 4 Nr. 5)                      berücksichtigen\n2   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nArbeitsabläufen                  wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen                   8\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabstimmen\nc) Materialeinsatz planen und dokumentieren\nd) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse\nabstimmen und auswerten\n3   Branchenspezifische           a) maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und\nFertigungstechniken              Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und\n(§ 4 Nr. 9)                      Papierverarbeitung anwenden\nb) manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken\nbei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kunden-\nmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen\nc) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und\nPapierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen\nd) produkt- und produktionsspezifische Anforderungen                  16\nder Papierherstellung und -verarbeitung bei der Aus-\nwahl der Produktionsmittel berücksichtigen\n4   Steuerungs- und               a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nRegelungstechnik                 nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-\n(§ 4 Nr. 10)                     vorschriften bedienen\nb) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen\nund Anlagen steuern","660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nim 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                          3                                       4\n5   Einrichten und Bedienen      a) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach\nvon Produktionsanlagen          Vorgaben rüsten und umrüsten\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereit-\nstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter\neinstellen\nc) Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen\nd) Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen\nParameter korrigieren\ne) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und\nder Werkstoffe auswählen und einstellen\nf) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und über-\nwachen\ng) Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaft-\nlichen Aspekten während des Produktionsprozesses                   20\nsicherstellen\nh) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorberei-\nten\ni) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und ein-\nsetzen\nk) Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktions-\ndaten sichern\nl) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen\nfeststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen\nm) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\n6   Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen\n(§ 4 Nr. 12)                    und sicherstellen\n2\nb) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen,\nMaterialfluss optimieren\n7   Warten und Inspizieren von   a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vor-\nMaschinen und Anlagen           beugenden Instandhaltung durchführen und veran-\n(§ 4 Nr. 13)                    lassen                                                              4\nb) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Be-\ntriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen\n8   Durchführen von              a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,\nqualitätssichernden             Korrekturmaßnahmen einleiten\nMaßnahmen                    b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-                   2\n(§ 4 Nr. 14)                    gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen"]}