{"id":"bgbl1-2004-19-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":19,"date":"2004-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_19.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung","law_date":"2004-04-26T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["644               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nVerordnung\nüber die Verteilung der pauschalen Abgeltung\nfür Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen\ndurch den Bund und zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\nVom 26. April 2004\nAuf Grund des § 221 Abs. 2 und des § 266 Abs. 7 Satz 1                                   §3\nNr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nVerteilungsquote\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen             (1) Das Bundesversicherungsamt legt die Verteilungs-\n§ 221 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 141 des Gesetzes vom         quote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften\n14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) eingefügt und § 266       Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgel-\nAbs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verord-     tungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert         Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ge-          zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.\nsundheit und Soziale Sicherung:\n(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das\nArtikel 1                           Bundesversicherungsamt eine vorläufige Verteilungs-\nquote mit folgender Maßgabe fest:\nVerordnung über\n1. für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahres-\ndie Verteilung der pauschalen\nrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis\nAbgeltung für Aufwendungen\n31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe\nder Krankenkassen für versicherungs-                      der Ausgaben nach § 2,\nfremde Leistungen durch den Bund\n(Pauschal-Abgeltungsverordnung – PauschAV)                 2. für den Termin 1. November sind der gesamte Abgel-\ntungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahres-\n§1                                   rechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis\n30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach\nVerfahrensbeteiligte und zentrale Stelle                 §2\n(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Kranken-         zugrunde zu legen.\nkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2\nund § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch             (3) Das Bundesversicherungsamt teilt die nach den\ngenannten Körperschaften.                                     Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüg-\nlich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die\n(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale\nSpitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen,\nStelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozi-      für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der\nalgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das       Verteilungsquote erhalten. Das Bundesversicherungsamt\nBundesversicherungsamt.                                       macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.\n§2\n§4\nZu berücksichtigende Ausgaben\nVerteilungsverfahren\n(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen\nim Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufge-         (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede\nführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach          Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages,\n§ 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das           indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Aus-\nRechnungswesen in der Sozialversicherung in der im            gaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3\nErhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maß-             Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.\ngabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Trä-             (2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbe-\nger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wur-         träge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in\nden.                                                          § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai\n(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben           die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die\nist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen         in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt.\nVierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljah-       Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag\nresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis            gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten\n31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige           vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den\nSumme für die Berechnung der Verteilung auf die Kran-         nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag\nkenkassen.                                                    gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004             645\n(3) Das Bundesversicherungsamt leitet die vorläufigen         (5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge\nAbgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale        jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungser-\nStelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkas-     gebnissen aus.\nsen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbe-\n(6) Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-\ntrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufi-\nmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das\ngen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen\nVerteilungsverfahren vereinfachen.\nund -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den\nZeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden\nAusgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-                                     §5\nAusgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses                                Korrekturverfahren\nAusgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risiko-\nstruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des           Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach\nFolgejahres zu verrechnen.                                    § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den\nBerechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das\n(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungs-      Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungs-\nbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die           verfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungs-\nzentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesversi-          amt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der\ncherungsamt.                                                  Krankenkassen.\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nNr.                          Bezeichnung der Kontengruppe, der Kontenart und des Kontos\n1    Kontengruppe 47: Krankengeld und Beiträge aus Krankengeld\n1a    Konto 4710: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder bis unter 12 Jahre –\n1b    Konto 4715: Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes – Mitglieder ab 12 Jahre –\n1c    Konto 4720: Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter\n1d    Konto 4730: Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer\nRehabilitation für Mütter\n1e    Konto 4740: Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch\n2    Kontengruppe 53: Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch\n2a    Kontenart 530: Ärztliche Beratung und Behandlung\n2b    Kontenart 531: Krankenhausbehandlung\n2c    Kontenart 532: Arznei- und Verbandmittel\n2d    Kontenart 537: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG\n2e    Kontenart 539: Übrige Aufwendungen\n3    Kontengruppe 55: Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft\n3a    Kontenart 550: Ärztliche Betreuung\n3b    Kontenart 551: Hebammenhilfe\n3c    Kontenart 552: Stationäre Entbindung\n3d    Kontenart 553: Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung\n3e    Kontenart 554: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung\n3f   Kontenart 555: Sonstige Sachleistungen\n3g    Kontenart 556: Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/ Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit\n3h    Kontenart 559: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG\n4    Kontengruppe 56: Betriebs-, Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege\n4a    Kontenart 564: Gestellte Haushaltshilfe – Regelleistung –\n4b    Kontenart 565: Erstattungen für selbst beschaffte Haushaltshilfe – Regelleistung –","646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nArtikel 2\nÄnderung der\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\nIn § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar\n1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2004\n(BGBl. I S. 271) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“\ndie Wörter „sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 221\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. April 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}