{"id":"bgbl1-2004-19-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":19,"date":"2004-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_19.pdf#page=14","order":3,"title":"Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)","law_date":"2004-04-26T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nGrundstoff-Kostenverordnung\n(GÜG-KostV)\nVom 26. April 2004\nAuf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffüberwa-                                        §3\nchungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835),\nder zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 der Verordnung vom                       Neuerteilung einer Erlaubnis\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden             (1) Für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-     Abs. 3 Satz 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) ver-       wird bei der\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-          1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der\nnisterium des Innern und dem Bundesministerium für               neu aufgenommenen Verkehrsarten oder\nWirtschaft und Arbeit:                                           Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des\nGrundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr\n§1                                   je Verkehrsart und Grundstoff von            120 Euro,\nAnwendungsbereich                             jedoch je Betriebsstätte\nvon nicht mehr als                           480 Euro,\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-\ndukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet         2. Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers\ndes Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen)            im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüber-\nnach dieser Verordnung.                                          wachungsgesetzes eine Gebühr von             140 Euro,\n3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten\n§2                                   im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüber-\nErteilung einer Erlaubnis                        wachungsgesetzes eine Gebühr von               60 Euro,\n(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1     erhoben.\noder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG)              (2) Für eine Änderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3\nNr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über             Satz 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird je\nMaßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe             Betriebsstätte eine Gebühr von 80 Euro erhoben.\nzur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psy-           (3) Für die Verlängerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1\nchotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der         des Grundstoffüberwachungsgesetzes befristeten Erlaub-\njeweils geltenden Fassung wird für jede der nachfolgen-      nis wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.\nden Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstätte fol-\ngende Gebühr erhoben:\n§4\n1. Herstellung, auch einschließlich Handel\ninnerhalb oder außerhalb oder                                            Bestätigung einer Anzeige\ninnerhalb und außerhalb\nder Europäischen Gemeinschaften,           230 Euro,        (1) Für die Bestätigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                       des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird eine Gebühr\nnicht mehr als                             920 Euro,\nje Grundstoff von                                100 Euro,\n2. Handel innerhalb der                                      jedoch je Betriebsstätte\nEuropäischen Gemeinschaften                150 Euro,     von nicht mehr als                                400 Euro\njedoch insgesamt je Betriebsstätte\nnicht mehr als                             600 Euro,     erhoben.\n3. Handel außerhalb der                                         (2) Für die Bestätigung einer Anzeige hinsichtlich der\nEuropäischen Gemeinschaften                150 Euro,     Änderung der Anschrift im Sinne von § 15 Satz 1 oder\njedoch insgesamt je Betriebsstätte                       Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der\nnicht mehr als                             600 Euro.     jeweils geltenden Fassung wird eine Gebühr von 60 Euro\nerhoben.\n(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwe-\ncken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder analy-              (3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zweckset-\ntischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1      zung erfolgt, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erheben-\nzu erhebende Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte         de Gebühr je Grundstoff und Betriebsstätte auf 60 Euro,\nauf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht         wobei insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 240 Euro\nmehr als 240 Euro erhoben werden.                            erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004               643\n§5                                 (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nAusfuhrgenehmigung,                         eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für\noffene Einzelgenehmigung                      die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr\nerhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des-\n(1) Für die Erteilung einer                                halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah-\n1. individuellen Ausfuhrgenehmigung nach                      rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-\nArtikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und                   fahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\nArtikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG)                    Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-\nNr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung              entscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens\nwird je Grundstoff eine Gebühr von            100 Euro,   10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Wider-\nspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung,\n2. offenen Einzelgenehmigung nach                             jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\nArtikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3                    die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in                       den Sätzen 1 und 2. Die Gebühr beträgt in den Fällen des\nder jeweils geltenden Fassung wird                        Satzes 1 mindestens 30 Euro, in den Fällen der Sätze 2\nje Grundstoff und Land eine Gebühr von        100 Euro,   und 3 mindestens 10 Euro.\njedoch insgesamt je Grundstoff\nnicht mehr als                               1 000 Euro      (3) Für die nachträgliche Erteilung einer Auflage zur\nerhoben.                                                      Erlaubnis gilt Absatz 1.\n(2) Für die Änderung offener Einzelgenehmigungen\nnach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung                                   §9\n(EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hin-\nsichtlich der Bezeichnung des Ausführers wird je Grund-                        Gebührenermäßigung,\nstoff eine Gebühr von 60 Euro erhoben.                                            Gebührenbefreiung\nAuf Antrag des Kostenschuldners wird von der Fest-\n§6                              setzung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen,\nBescheinigungen,                         wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder ande-\nBeglaubigungen, Auskünfte                      ren im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von\nbesonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in\nFür Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf\neinem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaft-\nAntrag vorgenommen werden, sowie für nicht einfache\nlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.\nschriftliche Auskünfte wird eine Gebühr von 60 Euro\nerhoben.\n§ 10\n§7\nGebühr bei besonderem Aufwand\nAuslagen\nFür die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-           Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außerge-\ntungskostengesetzes.                                          wöhnlich hohen Aufwand erfordert, wird die Gebühr auf\ndas Doppelte erhöht. Der Gebührenschuldner ist zu\n§8                              hören, wenn mit einer Erhöhung nach Satz 1 zu rechnen\nist.\nGebühren in besonderen Fällen\n(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung\nzurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-                                         § 11\ntung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht been-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amts-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nhandlung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt § 15         Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundstoff-Kostenverordnung\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.                     vom 13. Februar 1996 (BGBl. I S. 230) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}