{"id":"bgbl1-2004-19-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":19,"date":"2004-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","law_date":"2004-04-27T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004\nGesetz\nüber die Errichtung des Bundesamtes\nfür Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\nVom 27. April 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\nverwaltungsamt“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt\nfür Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt.\nArtikel 1\nGesetz\nüber die Errichtung des                                                      Artikel 3\nBundesamtes für Bevölkerungs-                                                    Änderung\nschutz und Katastrophenhilfe                                 des Bundesbesoldungsgesetzes\n(BBKG)\n§1                                   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nErrichtung des Bundesamtes                     des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nDer Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungs-        das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde.          23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nEs untersteht dem Bundesministerium des Innern.              ist, wird wie folgt geändert:\n§2\n1. In der Besoldungsgruppe B 4 werden\nAufgaben des Bundesamtes\na) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bun-\n(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf\ndeskriminalamt“ und der Funktionszusatz „– als\nden Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Kata-\nLeiter einer Hauptabteilung –“ gestrichen,\nstrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz\noder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser                  b) nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer\nGesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung                Landesversicherungsanstalt“ die Amtsbezeich-\nes vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen                  nung „Erster Direktor im Bundeskriminalamt“ ein-\nZustimmung von anderen fachlich zuständigen obersten                 gefügt,\nBundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere              c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident“ die\nZuständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-               Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesam-\nzes festgelegt ist.                                                  tes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhil-\n(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium               fe“ und der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt sowie\ndes Innern auf den in Absatz 1 genannten Gebieten und\nd) die Fußnote „6)“ wie folgt gefasst:\nmit dessen Zustimmung die fachlich zuständigen obers-\nten Bundesbehörden.                                                  „6) Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung.“\n(3) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem ande-\nren Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums          2. In der Besoldungsgruppe B 6 werden\ndes Innern wahrnimmt, untersteht es der fachlichen Auf-          a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\nsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.                        desamtes für Bauwesen und Raumordnung“ die\nAmtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes\nfür Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe“\nArtikel 2\neingefügt,\nÄnderung\nb) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ und\ndes Zivilschutzgesetzes                              dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer obers-\nIn § 4 Abs. 1 und 2 des Zivilschutzgesetzes vom                   ten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden\n25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Arti-              Abteilung – “ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident\nkel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                   beim Bundeskriminalamt“ eingefügt sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004               631\nc) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundes-          S. 1233, 2471), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nkriminalamtes“ gestrichen.                              10. August 1971 (BGBl. 1971 II S. 1025) geändert worden\nist, werden die Wörter „Bundesamt für Zivilschutz“ durch\ndie Wörter „Bundesamt für Bevölkerungsschutz und\nArtikel 4                            Katastrophenhilfe“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Gesetzes zu der Konvention\nvom 14. Mai 1954 zum Schutz von                                              Artikel 5\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten\nInkrafttreten\nIn Artikel 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zu der Konven-\ntion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei                Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nbewaffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II       dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}