{"id":"bgbl1-2004-18-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":18,"date":"2004-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_18.pdf#page=18","order":5,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren  28. BImSchV)","law_date":"2004-04-20T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["614                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BlmSchV)*)\nVom 20. April 2004\nAuf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1, des § 37 und des § 48a             1. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung\nAbs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                          von\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\na) 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar\n(BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach\n2001,\nAnhörung der beteiligten Kreise:\nb) 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2002,\n§1                                        c) 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar\nAnwendungsbereich                                        2003,\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                      d) 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar\nMotoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte                              2004\nnach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I                  die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in\nNr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parla-                      Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,\nments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei-\n2. bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nvon 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasför-\nbetrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwer-\nmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln\nte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richt-\naus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und\nlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,\nGeräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2002/88/EG vom 9. Dezember 2002                   3. bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung\n(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 28), soweit sie ihrer Bauart nach                bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach\nnicht ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwe-                  der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/\ncke bestimmt sind.                                                         EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)\n4. und bei\n§ 1a\na) handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer\nBezugnahme auf                                         Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hub-\nRichtlinien der Europäischen Gemeinschaft                               raum von\nDie in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtli-                        aa) unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,\nnie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der\njeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese                               bb) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem\nRichtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen                               1. Februar 2008,\nVerfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt                       cc) ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,\nsie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen\nb) nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit\nUnion veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der\neiner Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem\nAnpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.\nHubraum von\n§2                                            aa) unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,\nInverkehrbringen                                       bb) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem\n1. Februar 2005,\n(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen\ngewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-                            cc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab\nnehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                                  dem 1. Februar 2008,\nsie                                                                            dd) ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2001/63/EG der     die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in\nKommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie             Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,\n97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-   5. sie die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine\nmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen            Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII\nund luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für\nmobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG     der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn\nNr. L 227 S. 41) und 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie          6. sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG\n97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten     erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind. Mo-\nüber Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen              toren, die die Grenzwerte schon vor den unter den\nSchadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungs-\nmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU 2003 Nr. L 35          Nummern 2 und 3 genannten Terminen einhalten,\nS. 28).                                                                 können entsprechend gekennzeichnet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                615\n(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in          (2) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 gel-\nAbsatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert die Ge-         ten bis zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeit-\nnehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für jede         punkten auch Typgenehmigungen, die in Anhang XII der\nKategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1     Richtlinie 97/68/EG genannt werden.\ngenannten Anforderungen um zwei Jahre.\n(3) Die für die Typgenehmigung vorzulegenden Unter-\n(3) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten ent-           lagen und durchzuführenden Prüfungen müssen den An-\nsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ers-          hängen I bis VII der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.\nten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeich-            (4) Selbstzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-\nnung „Austauschmotor“ ist auf einem an dem Motor              genehmigung nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleis-\nangebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzer-         tung von\nhandbuch aufzunehmen.\n1. 18 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2000,\n§3                                2. 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2001,\nAusnahmen                             3. 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2002,\n4. 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2003\n(1) Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus aus-\nlaufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten        die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I\nZeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die Ge-       Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.\nnehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 ergebenden\n(5) Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von\nFristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in Artikel 10\n18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben\nAbs. 2 erster bis fünfter Anstrich der Richtlinie 97/68/EG\nwerden, können eine Typgenehmigung nur erhalten,\naufgeführten Anforderungen und stellt hierüber eine\nwenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der\nKonformitätsbescheinigung oder ein konsolidiertes Do-\nTabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab\nkument gemäß Artikel 10 Abs. 2 neunter Anstrich der\ndem 31. Dezember 2005 einhalten.\nRichtlinie aus.\n(6) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-\n(2) Ein Antrag ist abzulehnen, sobald die Summe von        genehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleis-\nden nach Absatz 1 jeweils erfassten Motoren 10 Prozent        tung von oder unter 19 kW die zulässigen Emissions-\nder im Vorjahr in Deutschland unter den Voraussetzungen       grenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen          Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. August 2004 einhalten\nMotoren aller betroffenen Typen übersteigt.                   (Stufe I).\n(3) Maschinen und Geräte, die in Artikel 9a Nr. 7 der        (7) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typ-\nRichtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhal-      genehmigung nur erhalten, wenn sie\ntung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Termine be-\nzüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für einen         1. bei handgehaltenen Motoren mit einem Hubraum von\nZeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten der genann-           a) unter 20 ccm ab dem 1. August 2007,\nten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen;\nfür diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenz-         b) von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem\nwertanforderungen nach Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richt-                1. August 2007,\nlinie 97/68/EG.                                                   c) ab 50 ccm ab dem 1. August 2008\n(4) Die Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4           die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle\nAbs. 6 genannten Anforderungen werden für Motoren-                in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhal-\nhersteller, deren gesamtes Jahresproduktionsvolumen               ten (Stufe II),\nweniger als 25 000 Motoren beträgt, um drei Jahre ver-\nschoben.                                                      2. bei nicht handgehaltenen Motoren mit einem Hub-\nraum von\n(5) Für Fremdzündungs-Motorenfamilien, bei denen\na) unter 66 ccm ab dem 1. August 2004,\ndas gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als\n5 000 Einheiten beträgt, und die zusammen nicht                   b) von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem\n25 000 Einheiten, jeweils in der Bauausführung für den                1. August 2004,\nGeltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG, eines Herstel-\nc) von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem\nlers überschreiten, gelten die Anforderungen nach der Ta-\n1. August 2007,\nbelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. Die\nMotorenfamilien müssen dabei alle einen unterschied-              d) ab 225 ccm ab dem 1. August 2006\nlichen Hubraum haben.\ndie zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle\nin Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhal-\n§4                                    ten (Stufe II).\nTypgenehmigung\n§5\n(1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typ-\nTypgenehmigungsverfahren\ngenehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in\nder Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen              (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor\nAnforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2         oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der\nAbs. 1 und 3, genügen.                                        Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine","616               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nBeschreibungsmappe, deren Inhalt im Beschreibungs-            Einzelfall Daten über die Direktkäufer und die Identifizie-\nbogen in Anhang II der Richtlinie 97/68/EG angegeben          rungsnummern der Motoren, die gemäß § 7 Abs. 3 als\nist, sowie ein Nachweis beizufügen, dass der Antrag-          hergestellt gemeldet worden sind, soweit dies für die\nsteller dem zuständigen Technischen Dienst einen Motor        Kontrolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.\nzur Verfügung gestellt hat, der den in Anhang II Anlage 1\nder Richtlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merk-          (9) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der\nmalen des Motortyps entspricht.                               Genehmigungsbehörde die in § 7 und insbesondere im\nZusammenhang mit Absatz 8 festgelegten Anforderun-\n(2) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp       gen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den be-\noder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mit-    treffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie\ngliedstaat der Europäischen Union gestellt werden. Für        aufgrund dieser Verordnung widerrufen werden.\njeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu geneh-\nmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu\nstellen.                                                                                    §6\nÄnderung von Genehmigungen\n(3) Die Genehmigungsbehörde erteilt die Typgenehmi-\ngung unter Verwendung eines EG-Typgenehmigungs-                  (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde nach\nbogens nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG. Die           Erteilung der Typgenehmigung jede Änderung der in den\nGenehmigungsbehörde nummeriert den Typgenehmi-                Beschreibungsunterlagen genannten Einzelheiten mitzu-\ngungsbogen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 97/68/EG          teilen.\nund stellt ihn zusammen mit den dort aufgeführten Anla-\ngen dem Antragsteller zu.                                        (2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung\neiner Typgenehmigung ist ausschließlich an die Geneh-\n(4) Stellt die Genehmigungsbehörde im Falle eines          migungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen\nAntrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie            Union zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung\nfest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausge-    erteilt hat.\nwählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 der\nRichtlinie 97/68/EG beschriebene Motorenfamilie nicht            (3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte\nvollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und bei     Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmi-\nBedarf ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde          gungsbehörde folgende Unterlagen aus:\nzu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach              1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschrei-\nAbsatz 1 bereitzustellen.                                         bungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne\nSeite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und\n(5) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion           das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind;\noder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung           bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhalts-\nmit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobi-            verzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das\nlen Gerätes und kann aus diesem Grund die Einhaltung              dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt\neiner oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden,             ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;\nwenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten\noder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusam-          2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer\nmen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typ-           Erweiterungsnummer, sofern darin mit Ausnahme der\ngenehmigung für diesen Motor entsprechend einzu-                  Anhänge Angaben geändert wurden oder die Min-\nschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motor-               destanforderungen der Richtlinie 97/68/EG sich seit\ntyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle          dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert\nEinschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Ein-             haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen\nbauvorschriften aufzuführen.                                      müssen der Grund für seine Änderung und das Datum\nder Neuausgabe klar hervorgehen.\n(6) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmi-\ngung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identifizierungs- Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer\nnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderun-            an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Än-\ngen dieser Richtlinie hergestellten Motoren, bei Bedarf in    derung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt\nZusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der               sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regis-        die Unterlagen nach Satz 1 erst nach der Durchführung\ntriert und kontrolliert werden.                               erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.\n(7) Die Genehmigungsbehörde vergewissert sich vor\nErteilung einer Typgenehmigung, bei Bedarf in Zusam-                                        §7\nmenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen\nSerienübereinstimmung\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, dass geeignete\nVorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kon-             (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung\ntrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der An-    mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in\nforderungen des Anhangs I Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG       Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kenn-\nsicherzustellen.                                              zeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.\n(8) Der Hersteller oder seine in Mitgliedstaaten der          (2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der\nEuropäischen Union niedergelassenen Beauftragten über-        Verwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller\nmitteln der Genehmigungsbehörde auf Ersuchen im               jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004               617\nse Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften                                       §9\nbei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben\nZusammenarbeit\nMaschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm\nmit den Genehmigungsbehörden\ndieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffen-\nder übrigen Mitgliedstaaten\nden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur\neinmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tage            (1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt\nder Lieferung des ersten Motors.\n1. den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union jeden Monat eine\n(3) Der Hersteller übermittelt auf Ersuchen der Geneh-\nListe der Motoren und Motorenfamilien mit den in\nmigungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung\nAnhang IX der Richtlinie 97/68/EG geforderten Daten,\nbinnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und\nderen Genehmigung sie in dem betreffenden Monat\nunmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2\nerteilt, verweigert oder widerrufen hat;\nund sofort nach jedem von der Behörde angegebenen\nzusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungs-      2. auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines ande-\nnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit             ren Mitgliedstaates der Europäischen Union\nden Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG seit dem letzten\na) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für\nBericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften\nden Motor oder die Motorenfamilie mit oder ohne\ndieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, her-\nBeschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder\ngestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motor-\njede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie er-\nkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf\nteilt, verweigert oder widerrufen hat,\ndieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizie-\nrungsnummern und den entsprechenden Motortypen                   b) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteil-\noder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnum-                    ten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß\nmern angegeben werden. Außerdem muss die Liste                      der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach An-\nbesondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller              hang X der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Ein-\ndie Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer               zelheiten enthält,\ngenehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Geneh-\nc) eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4.\nmigungsbehörde keine regelmäßige Übermittlung dieser\nListe vom Hersteller verlangt, muss dieser die gespei-          (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kom-\ncherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jah-      mission von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf\nren aufbewahren.                                             Ersuchen der Kommission eine Abschrift des Datenblat-\ntes gemäß des Anhangs XI der Richtlinie 97/68/EG über\n(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehör-     die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung\nde nach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen         eine Genehmigung erteilt worden ist.\nnach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durch-\n(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmi-\nführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die Mo-\ngungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\ntortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden\nschen Union binnen eines Monats die Einzelheiten und\nIdentifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem\ndie Begründung für die einem Hersteller gewährte Aus-\nDatum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.\nnahmegenehmigung nach § 3 zu übermitteln.\n(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bun-\n§8                               desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr\nNichtübereinstimmung                        eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit\nmit dem genehmigten Typ                       ihren Begründungen.\noder der genehmigten Typfamilie\n(5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmi-\n(1) Stimmen Motoren, die mit einer Konformitäts-          gungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\nbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen ver-            Union jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Be-\nsehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Motor oder          gründung binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit\nder typgenehmigten Motorenfamilie überein, hat die           mit.\nGenehmigungsbehörde den Hersteller schriftlich aufzu-\nfordern, binnen einer von ihr festzusetzenden Frist und                                   § 10\nunter Androhung des Widerrufs der Typgenehmigung die\nGenehmigungsbehörde\nin Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem ge-\nund Technische Dienste\nnehmigten Motor oder der genehmigten Motorenfamilie\nin Übereinstimmung zu bringen. Kommt der Hersteller             (1) Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verord-\nder Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht     nung ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\nnach, so kann die Genehmigungsbehörde die Typgeneh-             (2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung\nmigung widerrufen.                                           sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richt-\nlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraft-\n(2) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten\nfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger be-\nMotortyp oder der genehmigten Motorenfamilie liegt bei\nkannt gegebenen Stellen.\nAbweichungen von den Merkmalen im Genehmigungs-\nbogen oder von den Beschreibungsunterlagen vor, die             (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ord-\nvon der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 aus-            nungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten\ngestellt worden sind.                                        übertragenen Aufgaben.","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\n§ 11                                                            § 12\nOrdnungswidrigkeiten                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-             Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Emissions-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 einen     grenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 11. November\nMotor in den Verkehr bringt.                                  1998 (BGBl. I S. 3411) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. April 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}