{"id":"bgbl1-2004-18-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":18,"date":"2004-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_18.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen","law_date":"2004-04-23T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nGesetz\nzur Förderung der Ausbildung\nund Beschäftigung schwerbehinderter Menschen\nVom 23. April 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4a. § 40 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                       „(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren\nwerden für drei Monate erbracht. Die Leistungs-\nÄnderung                                      dauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt wer-\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch                            den, wenn während des Eingangsverfahrens im\n– Rehabilitation und                               Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere\nTeilhabe behinderter Menschen –                            Leistungsdauer ausreichend ist.“\n(860-9)                                 b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation                    „wenn“ die Wörter „auf Grund einer rechtzeitig\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-                 vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt              abzugebenden fachlichen Stellungnahme“ ein-\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezem-                   gefügt.\nber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:           5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-\n1. (entfallen)                                                    gefügt:\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                     „(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistun-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 gen zur medizinischen Rehabilitation eine stufen-\nweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird\n„Kann der Rehabilitationsträger, an den der An-           das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter-\ntrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte        gezahlt.“\nLeistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6\nAbs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach       6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nseiner Auffassung zuständigen Rehabilitations-            „5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der\nträger, von wem und in welcher Weise über den                  Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung,\nAntrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2                 die den besonderen Bedürfnissen der behin-\nund 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber               derten Menschen entspricht,“.\nden Antragsteller.“\n7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „an-               gefügt:\nzuwenden“ die Wörter „ , es sei denn, die Reha-\nbilitationsträger vereinbaren Abweichendes“ ein-             „(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt\ngefügt.                                                   sind auch behinderte Jugendliche und junge\nErwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer\nc) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort                    Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,\n„Wochen“ die Wörter „nach Auftragserteilung“              auch wenn der Grad der Behinderung weniger als\nangefügt.                                                 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht\n3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 2             festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“            durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit\nersetzt.                                                      oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teil-\nhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen\n4. § 35 wird wie folgt geändert:                                  Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, wer-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            den nicht angewendet.“\n„(2) Werden Leistungen zur beruflichen Aus-       8. § 69 wird wie folgt geändert:\nbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabi-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nEignung der behinderten Menschen darauf hin-\nwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in                       „Beantragt eine erwerbstätige Person die\nBetrieben und Dienststellen durchgeführt wer-                      Feststellung der Eigenschaft als schwer-\nden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabili-                   behinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die\ntation unterstützen die Arbeitgeber bei der be-                    in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5\ntrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung                       Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60\nder auszubildenden behinderten Jugendlichen.“                      Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                607\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nabweichend von Satz 1 geregelt werden.“\n„Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Aus-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Eine Fest-                   bildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in\nstellung nach Absatz 1 ist“ durch die Wörter                      einem Betrieb oder einer Dienststelle durch-\n„Feststellungen nach Absatz 1 sind“ ersetzt.                      geführt wird.“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „für die Durch-                 bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nführung des Bundesversorgungsgesetzes“ ge-\nstrichen.                                                    cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  „Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Be-\nschäftigungsverhältnis durch den ausbil-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durch-                   denden oder einen anderen Arbeitgeber im\nführung des Bundesversorgungsgesetzes“                       Anschluss an eine abgeschlossene Aus-\ngestrichen.                                                  bildung wird der schwerbehinderte Mensch\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „wird befristet“                  im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei\ndurch die Wörter „soll befristet werden“ er-                 Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1\nsetzt.                                                       bleibt unberührt.“\n9. § 71 wird wie folgt geändert:                            15. § 77 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „bis                  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nzu 39“ durch die Angabe „weniger als 40“ und\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu 39“\ndie Angabe „bis zu 59“ durch die Angabe „weni-\ndurch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt.\nger als 60“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu 59“\ndurch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt.\n10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Neu-\n„Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertre-              bestimmung“ die Wörter „der Beträge der Aus-\ntung im Sinne des § 93 und der Schwerbehinderten-                gleichsabgabe“ eingefügt.\nvertretung zu beraten.“\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“\ndurch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem                    „Die Integrationsämter leiten den in der Rechts-\nWort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit            verordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz\nin der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“                  des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den\neingefügt.                                                       Ausgleichsfonds (§ 78) weiter.“\n12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 59“ durch die     16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „ab-\nAngabe „weniger als 60“ ersetzt.                              weichend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.\n13. § 75 wird wie folgt geändert:                            17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 4               a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsgemein-\noder 6“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 oder 4“               schaft, in der sich die Integrationsämter zu-\nersetzt.                                                     sammengeschlossen haben“ durch die Wörter\n„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrations-\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nämter und Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.\ngefügt:\n„Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeits-              b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“\nzeit auf weniger als 18 Stunden infolge von                  durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“\nAltersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend.“                    ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-           18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „von ihm\ngefügt:                                                   beauftragter“ gestrichen.\n„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im        19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nRahmen einer Maßnahme zur Förderung des                   gefügt:\nÜbergangs aus der Werkstatt für behinderte                  „(2a) In der Vereinbarung können insbesondere\nMenschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt                 auch Regelungen getroffen werden\n(§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung)\nbeschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die        1. zur angemessenen Berücksichtigung schwer-\nZahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.“                  behinderter Menschen bei der Besetzung freier,\nfrei werdender oder neuer Stellen,\n14. § 76 wird wie folgt geändert:\n2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote,\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „für“\neinschließlich eines angemessenen Anteils\ndie Wörter „schwerbehinderte Menschen im An-\nschwerbehinderter Frauen,\nschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt\nfür behinderte Menschen und für“ eingefügt.               3. zu Teilzeitarbeit,","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\n4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,               21a. § 90 wird wie folgt geändert:\n5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention               a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „6“ durch die\n(betriebliches Eingliederungsmanagement) und                  Angabe „5“ ersetzt.\nzur Gesundheitsförderung,                                  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Be-\ntriebsarztes auch für Beratungen über Leistun-                   „(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden\ngen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im               ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt\nArbeitsleben.“                                                der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehin-\nderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das\n20. § 84 wird wie folgt geändert:                                      Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69\nAbs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Mitwirkung nicht treffen konnte.“\n„(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres      22. § 95 wird wie folgt geändert:\nlänger als sechs Wochen ununterbrochen oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber\nmit der zuständigen Interessenvertretung im                   aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Durch-\nSinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-                         führung des Bundesversorgungsgesetzes“\nschen außerdem mit der Schwerbehinderten-                          durch die Angabe „nach § 69 Abs. 1“ er-\nvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der                     setzt.\nbetroffenen Person die Möglichkeiten, wie die                 bb) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch\nArbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wer-                       die Angabe „100“, der Punkt durch ein\nden und mit welchen Leistungen oder Hilfen                         Komma ersetzt und folgender Halbsatz an-\nerneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der                     gefügt:\nArbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches\nEingliederungsmanagement). Soweit erforder-                        „in Betrieben und Dienststellen mit mehr als\nlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzuge-                    200 schwerbehinderten Menschen, das mit\nzogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-                    der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte\ncher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betriebli-              weitere stellvertretende Mitglied.“\nchen Eingliederungsmanagements sowie auf Art                  cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\nund Umfang der hierfür erhobenen und verwen-\ndeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen                         „Die Heranziehung zu bestimmten Aufga-\nzur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeits-                   ben schließt die Abstimmung untereinander\nleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die                      ein.“\nörtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei              b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nschwerbehinderten Beschäftigten das Integra-\ntionsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin,                  „(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann\ndass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen                an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-\nunverzüglich beantragt und innerhalb der Frist                trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie\ndes § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zu-               als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist,\nständige Interessenvertretung im Sinne des § 93,              und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mit-\nbei schwerbehinderten Menschen außerdem die                   glieder der Schwerbehindertenvertretung nicht\nSchwerbehindertenvertretung, können die Klä-                  Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle\nrung verlangen. Sie wachen darüber, dass der                  sind.“\nArbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift ob-        23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nliegenden Verpflichtungen erfüllt.“                        Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nfügt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„dies umfasst auch Verhandlungen und den Ab-\n„(4) Die Rehabilitationsträger und die Integra-         schluss entsprechender Integrationsvereinbarun-\ntionsämter können Arbeitgeber, die ein betrieb-            gen.“\nliches Eingliederungsmanagement einführen,\n24. § 102 wird wie folgt geändert:\ndurch Prämien oder einen Bonus fördern.“\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze\n20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „des zuständigen                   angefügt:\nArbeitsamtes,“ gestrichen.\n„Die Integrationsämter werden so ausgestattet,\n21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-                  dass sie ihre Aufgaben umfassend und quali-\ngefügt:                                                           fiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders\ngeschultes Personal mit Fachkenntnissen des\n„(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und                  Schwerbehindertenrechts eingesetzt.“\nAbs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ent-\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz an-\nscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des\ngefügt:\nEingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird inner-\nhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,              „Das Integrationsamt benennt in enger Abstim-\ngilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4              mung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeits-\ngelten entsprechend.“                                             marktes Ansprechpartner, die in Handwerks-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004               609\nsowie in Industrie- und Handelskammern für die       25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach\nArbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über             dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen\nFunktion und Aufgaben der Integrationsfach-               Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.\ndienste aufzuklären, über Möglichkeiten der\nbegleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informie-      26. § 109 wird wie folgt geändert:\nren und Kontakt zum Integrationsfachdienst her-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der\nzustellen.“                                                  Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitations-\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     träger und der Integrationsämter“ gestrichen.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„2. an Arbeitgeber                                      „Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen\na) zur behinderungsgerechten Einrich-              seelisch behinderter oder von einer seelischen\ntung von Arbeits- und Ausbildungs-             Behinderung bedrohter Menschen Rechnung\nplätzen für schwerbehinderte Men-              getragen.“\nschen,\n27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) für Zuschüsse zu Gebühren, insbe-\nsondere Prüfungsgebühren, bei der           a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a\nBerufsausbildung besonders betrof-             und 1b eingefügt:\nfener schwerbehinderter Jugendli-              „1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren An-\ncher und junger Erwachsener,                          forderung bei der Berufsorientierung und\nc) für Prämien und Zuschüsse zu den                       Berufsberatung in den Schulen einschließ-\nKosten der Berufsausbildung be-                       lich der auf jeden einzelnen Jugendlichen\nhinderter Jugendlicher und junger                     bezogenen Dokumentation der Ergebnisse\nErwachsener, die für die Zeit der                     zu unterstützen,\nBerufsausbildung schwerbehinder-\nten Menschen nach § 68 Abs. 4                   1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehin-\ngleichgestellt worden sind,                           derter, insbesondere seelisch und lernbe-\nhinderter Jugendlicher zu begleiten,“.\nd) für Prämien zur Einführung eines be-\ntrieblichen Eingliederungsmanage-           b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nments und                                      „7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur\ne) für außergewöhnliche Belastungen,                    Verfügung zu stehen, über die Leistungen für\ndie mit der Beschäftigung schwer-                   die Arbeitgeber zu informieren und für die\nbehinderter Menschen im Sinne des                   Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,“.\n§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d,\nvon schwerbehinderten Menschen              c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-\nim Anschluss an eine Beschäftigung             gefügt:\nin einer anerkannten Werkstatt für             „8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitations-\nbehinderte Menschen oder im Sinne                   trägern und den Integrationsämtern die für\ndes § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor                 den schwerbehinderten Menschen benötig-\nallem, wenn ohne diese Leistungen                   ten Leistungen zu klären und bei der Be-\ndas Beschäftigungsverhältnis ge-                    antragung zu unterstützen.“\nfährdet würde,“.\n28. § 111 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. an Träger von Integrationsfachdiensten           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-\neinschließlich psychosozialer Dienste              desanstalt für Arbeit,“ gestrichen.\nfreier gemeinnütziger Einrichtungen und         b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Num-\nOrganisationen sowie an Träger von In-             mer 5a eingefügt:\ntegrationsprojekten.“\n„5a. den Handwerks-, den Industrie- und Han-\nd) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze\ndelskammern sowie den berufsständigen\nangefügt:\nOrganisationen,“.\n„Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung\nzur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so             c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter\nkann das Integrationsamt die Leistung vorläufig              Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des\nerbringen. Hat das Integrationsamt eine Leis-                Dritten Buches auf der Grundlage einer bundes-\ntung erbracht, für die ein anderer Träger zustän-            weiten Mustervereinbarung, die die Bundes-\ndig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung            anstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der\nentfallenden Aufwendungen.“                                  nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der\nArbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrati-\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:              onsämter zusammengeschlossen haben, unter\n„(7) Das Integrationsamt kann seine Leistun-              Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darun-\ngen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch              ter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich\nals persönliches Budget ausführen. § 17 gilt ent-            die Integrationsfachdienste zusammengeschlos-\nsprechend.“                                                  sen haben, abgestimmt hat,“ gestrichen.","610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                     31. § 125 wird wie folgt geändert:\n„(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin,          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndass die berufsbegleitenden und psychosozia-              b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nlen Dienste bei den von ihnen beauftragten Inte-              angefügt:\ngrationsfachdiensten konzentriert werden.“\n„(2) Besteht die Schwerbehinderteneigen-\n29. § 113 wird wie folgt geändert:                                    schaft nicht während des gesamten Kalender-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         jahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für\njeden vollen Monat der im Beschäftigungs-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-                verhältnis vorliegenden Schwerbehinderten-\ndesagentur für Arbeit oder“ gestrichen.                       eigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des\nZusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               von Urlaubstagen, die mindestens einen halben\n„(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inte-               Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzu-\ngrationsämter und Hauptfürsorgestellen verein-                runden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem\nbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6                  Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei\nAbs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeb-              einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehen-\nlichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-                  den Beschäftigungsverhältnis nicht erneut ge-\ngemeinschaft, in der sich die Integrationsfach-               mindert werden.\ndienste zusammengeschlossen haben, eine ge-                      (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinder-\nmeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme                       ter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend\nder Integrationsfachdienste durch die Rehabili-               festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit\ntationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Fi-                 des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr\nnanzierung der Kosten, die dem Integrations-                  die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde lie-\nfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben                   genden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwen-\nder Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7              dung.“\nund 8 gilt entsprechend.“\n32. § 128 wird wie folgt geändert:\n30. § 114 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ er-\nsetzt.\n„(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert\nauch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur            33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nUnterstützung der Bundesagentur für Arbeit und            a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „die“ die\ndie Begleitung der betrieblichen Ausbildung                   Wörter „Leistungen nach dem Grundsiche-\nnach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbezie-               rungsgesetz oder“ eingefügt.\nhung geschlechtsdifferenzierter Daten und Be-\nsonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er            b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4“ durch die\nerstellt zum 30. September 2006 eine zusam-                   Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.\nmenfassende Darstellung der Ergebnisse und           33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter\nlegt diese dem zuständigen Integrationsamt vor.           „zuzüglich 20 Prozent“ gestrichen.\nDie Bundesarbeitgemeinschaft der Integrations-\nämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die          33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „80 Prozent“\nErgebnisse auf und stellt sie dem Bundesminis-            durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt.\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur      34. § 156 wird wie folgt geändert:\nVorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2\nbis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“                 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\n30a. § 115 wird wie folgt geändert:\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 79\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                              Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehin-\nderte Menschen nicht beschäftigt,“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „2 500“ durch die\n„(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemein-                  Zahl „10 000“ ersetzt.\nschaft der Integrationsämter und Hauptfürsor-\ngestellen und die Rehabilitationsträger nicht        35. § 160 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem das                                           „§ 160\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale\nÜberprüfungsregelung\nSicherung sie dazu aufgefordert hat, eine ge-\nmeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder                   (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetz-\nändern sie die unzureichend gewordene Emp-                gebenden Körperschaften des Bundes bis zum\nfehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das            30. Juni 2005 über die Situation behinderter und\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale              schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem\nSicherung Regelungen durch Rechtsverordnung               Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu\nmit Zustimmung des Bundesrates erlassen.“                 treffenden Maßnahmen vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                  611\n(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körper-         anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht\nschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die      bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-\nWirkungen der Instrumente zur Sicherung von Be-         prüfung stehen.“\nschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei\nwird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote                                 Artikel 2\nüberprüft.“\n(weggefallen)\n36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105\nAbs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeits-                                 Artikel 3\ngemeinschaft, in der sich die Integrationsämter\nzusammengeschlossen haben“ durch die Wörter                                      Änderung\n„Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter                  des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nund Hauptfürsorgestellen“ ersetzt.                                  – Gesetzliche Unfallversicherung –\n(860-7)\nArtikel 1a                             In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nÄnderung der Abgabenordnung                      zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\n(610-1-3)                           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird nach Satz 1\nIn § 68 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-           folgender Satz angefügt:\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes      „Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-         (§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der\nden ist, wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:                 betrieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) be-\nrücksichtigen.“\n„3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach\nden Vorschriften des Dritten Buches Sozialge-                                   Artikel 4\nsetzbuch förderungsfähig sind und Personen\nArbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung               Änderung der Werkstättenverordnung\nnicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein                               (871-1-7)\nkönnen,\nDie Werkstättenverordnung vom 13. August 1980\nb) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeits-         (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des\ntherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund       Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird\närztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäfti-    wie folgt geändert:\ngungsverhältnisses zum Träger der Therapieein-        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körper-\nliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwe-            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ncke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nwiederherzustellen oder die besonderen Fähigkei-\n„(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme\nten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und\ndes behinderten Menschen in die Werkstatt ge-\nzu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeits-\ngenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen\nleben erforderlich sind, und\nRehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob\nc) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1                 der behinderte Mensch für seine Teilhabe am\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn                     Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das\nmindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten                   Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für be-\nbesonders betroffene schwerbehinderte Men-                    hinderte Menschen benötigt oder ob andere Leis-\nschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten                   tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht\nBuches Sozialgesetzbuch sind,“.                               kommen.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1b                               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                      „(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                          Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen\nverkürzt werden, wenn während des Eingangs-\n(610-1-4)\nverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine\nIn Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Ab-                  kürzere Dauer ausreichend ist.“\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,              b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert wor-         3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:          a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung                   „Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leis-\ndes Artikels 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I              tungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des\nS. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68                    Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fach-\nNr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor                 ausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf\ndiesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume                      dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme","612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\ndazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr       3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des\n„Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch).“\ndes Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                         Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger\ndurch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5\nSatz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozial-\nArtikel 4a\ngesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrations-\nÄnderung                                ämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits-\nder Schwerbehindertenausweisverordnung                     leben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unbe-\n(871-1-9)                              rührt.“\nIn § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverord-          4. (entfällt)\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des      5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c ein-\nGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)                 gefügt:\ngeändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:                                       „§ 26a\n„In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer                   Zuschüsse zu den Gebühren bei der\nwesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhält-              Berufsausbildung besonders betroffener schwer-\nnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen                  behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener\nsind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet\nausgestellt werden.“                                                Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71\nAbs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) be-\nsonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur\nArtikel 5\nBerufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu\nÄnderung                                den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei\nder Schwerbehinderten-                          der Berufsausbildung, erhalten.\nAusgleichsabgabeverordnung\n§ 26b\n(871-1-14)\nPrämien und Zuschüsse\nDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung                         zu den Kosten der Berufsausbildung\nvom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert                behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener\ndurch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I\nS. 77), wird wie folgt geändert:                                    Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu\nden Kosten der Berufsausbildung behinderter Ju-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu             gendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für\n§ 26 folgende Angaben eingefügt:                             die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten\n„§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufs-             Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.\nausbildung besonders betroffener schwer-\nbehinderter Jugendlicher und junger Erwach-                                   § 26c\nsener                                                                Prämien zur Einführung\n§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der                   eines betrieblichen Eingliederungsmanagements\nBerufsausbildung behinderter Jugendlicher              Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieb-\nund junger Erwachsener                              lichen Eingliederungsmanagements Prämien erhal-\n§ 26c    Prämien zur Einführung eines betrieblichen          ten.“\nEingliederungsmanagements“.                      6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:             a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 72 Abs. 1\na) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“ das              Nr. 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozi-\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt.                           algesetzbuch)“ die Wörter „oder im Anschluss an\neine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt\nb) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b                 für behinderte Menschen“ eingefügt.\nbis d eingefügt:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Be-\nrufsausbildung besonders betroffener schwer-             „Leistungen nach Satz 1 können auch in Probe-\nbehinderter Jugendlicher und junger Erwach-              beschäftigungen und Praktika erbracht werden,\nsener (§ 26a),                                           die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen\nbeschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rah-\nc)   für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der              men von Maßnahmen zur Förderung des Über-\nBerufsausbildung behinderter Jugendlicher                gangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5\nund junger Erwachsener (§ 26 b),                         Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert,\nwenn die dem Arbeitgeber entstehenden außer-\nd)   für Prämien zur Einführung eines betrieblichen\ngewöhnlichen Belastungen nicht durch die in die-\nEingliederungsmanagements (§ 26c) und“.\nser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitations-\nc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.                   träger abgedeckt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                613\n7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die                                Artikel 7\nWörter „die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden                                   Inkrafttreten\nPersonals sowie für“ eingefügt.                              (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\n8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils    kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-          den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt\nagentur“ ersetzt.                                         ist.\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 tritt in Kraft: Arti-\nArtikel 6                           kel 1 Nr. 33 Buchstabe a.\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                  (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft:\nArtikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.\nDie auf Artikel 4, 4a und 5 beruhenden Teile der dort\ngeänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils              (4) Am 1. Januar 2005 treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 13\neinschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem         Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16, 18, 21a Buch-\nArtikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-         stabe a, Nr. 25, 26 Buchstabe a, Nr. 28 Buchstabe a und c\nben werden.                                                   sowie Nr. 29 Buchstabe b.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}