{"id":"bgbl1-2004-18-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":18,"date":"2004-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_18.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung","law_date":"2004-04-23T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["602                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nGesetz\nüber den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung\nVom 23. April 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               „oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-\nausbildungsverhältnisses“ eingefügt.\nArtikel 1                           09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe „§ 218 Abs. 3“ durch\nÄnderung des                               die Angabe „§ 220 Abs. 1“ ersetzt.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –         1. § 284 wird wie folgt geändert:\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,         a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-\nder Europäischen Gemeinschaft oder nach\ndert:\ndem Abkommen über den Europäischen\nWirtschaftsraum zur Ausübung einer Be-\n01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f wie                  schäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für\nfolgt gefasst:                                                        Staatsangehörige derjenigen Staaten, die\n„§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer                      nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über\nbeim Eingliederungszuschuss“.                               den Beitritt der Tschechischen Republik, der\nRepublik Estland, der Republik Zypern, der\n02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch                     Republik Lettland, der Republik Litauen, der\ndas Wort „ihrer“ ersetzt.                                             Republik Ungarn, der Republik Malta, der\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und\n03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das                    der Slowakischen Republik zur Europäischen\nWort „sie“ ersetzt.                                                   Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitritts-\nvertrag) der Europäischen Union beitreten,\nsoweit nach Maßgabe dieses Vertrages ab-\n04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern\nweichende Regelungen Anwendung finden,“.\n„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit\nnach § 145“ eingefügt.                                        b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“\ndie Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/\n05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Säum-                EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder“ ein-\nniszeit nach § 145“ gestrichen.                                   gefügt.\n06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“          „Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverord-\nersetzt.                                                  nung ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach\ndem EU-Beitrittsvertrag der Europäischen Union bei-\nb) In Satz 5 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“          treten, gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaa-\nersetzt.                                                  ten vorrangig eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, so-\nweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.“\n07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten    3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\nTag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen              bildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort\nnicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung         „und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitslosen-\nan dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit            geld“ das Komma gestrichen und das Wort „und“\ndienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die              eingefügt.\nAgentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“\n4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,\n08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „dessen“ durch\n„auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter                 das Wort „deren“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                603\n5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das       17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\nWort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.\n„(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in\n§ 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1\n6. In § 334 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ er-          Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5\nsetzt.                                                         Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135\nNr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2,\n7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „dessen“            § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle\ndurch das Wort „deren“ ersetzt.                                des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.“\n8. § 371 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterinnen                   Arbeitsgenehmigungsverordnung\nund“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“            Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom\ngestrichen und das Wort „sowie“ durch das        17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch\nWort „und“ ersetzt.                              Artikel 109 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreterinnen       S. 2848) geändert worden ist, wird folgender § 12a einge-\nund“ gestrichen.                                 fügt:\nb) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 ein-                                  „§ 12a\ngefügt:                                                           Erweiterung der Europäischen Union\n„(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie    (1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach\nMitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten        dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der\neines Mitglieds.“                                     Tschechischen Republik, der Republik Estland, der\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                  Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-\n9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\nkischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II\nangefügt:\nS. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union\n„(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der    beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für\nAmtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-         einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf\ngane.“                                                    Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen\nwaren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\n10. § 377 wird wie folgt geändert:                            Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechti-\ngung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit-          nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Aus-\nnehmerinnen und“ gestrichen.                          land in das Bundesgebiet entsandt sind.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:           (2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familien-\n„(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten    angehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt,\nAbsatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2       wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen\nund 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellvertre-      Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai\nter ist abzuberufen, wenn die benennende Grup-        2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im\npe dies beantragt.“                                   Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006\nwird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen\nnach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von\n11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben „Arbeitnehme-          der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit\nrinnen,“ und „ , Beamtinnen“ gestrichen.                  nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Rege-\nlungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.\n12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter            Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspart-\n„Arbeitnehmerinnen und“ gestrichen.                       ner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch\nnicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der\n13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“       Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das            (3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsbe-\nWort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.                  rechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner\nNatur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder\n14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern           eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufge-\n„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumniszeit       hoben wird.“\nnach § 145“ eingefügt.\nArtikel 2a\n15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder\nSäumniszeit nach § 145“ gestrichen.                              Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\nIn § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in\n16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben.                             der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969","604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\n(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes   1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert wor-             durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nden ist, werden die Wörter „Verwaltungsausschuß des\n2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwaltungsausschuss\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nder Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nagentur“ ersetzt.\n3. In § 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\nArtikel 2b                               „Bundesagentur“ ersetzt.\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes\nIn § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-                                 Artikel 3\nkel 83 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nÄnderung der\nS. 2848) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitsäm-\nAnwerbestoppausnahmeverordnung\ntern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\nIn § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom\n17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch\nArtikel 2c                           Artikel 108 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nÄnderung des                           S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                    „Malta,“, „Schweiz,“ und „sowie Zypern“ gestrichen.\n§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes                               Artikel 4\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-\nÄnderung der Arbeitsaufenthalteverordnung\nden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für       18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch\nArbeit“ gestrichen.                                       Artikel 50 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Finn-\n2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ das         land“, „Island“, „Liechtenstein“, „Malta“, „Norwegen“,\nWort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.                  „Österreich“, „Schweden“ und „Zypern“ gestrichen.\nArtikel 2d\nArtikel 5\nÄnderung des Altersteilzeitgesetzes\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes        Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt       dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\ngeändert:                                                     der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nverordnung geändert werden.\n1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch                                     Artikel 6\ndas Wort „deren“ ersetzt.                                                         Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nArtikel 2e                           am 1. Mai 2004 in Kraft.\nÄnderung des                             (2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes\n(3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.\nDas     Verwaltungsdatenverwendungsgesetz           vom\n31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149) wird wie folgt geän-         (4) Artikel 1 Nr. 05 und Nr. 15 tritt am 1. Januar 2005 in\ndert:                                                         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004 605\nDie verfassungmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}