{"id":"bgbl1-2004-18-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":18,"date":"2004-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern","law_date":"2004-04-23T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["598                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften über die\nAnfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von\nBezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen\nund zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern\nVom 23. April 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheira-\ntet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher\nGemeinschaft zusammengelebt hat.“\nArtikel 1                                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nÄnderung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                      3. § 1600a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                    „Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3             anfechten.“\nAbs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),\nwird wie folgt geändert:\n4. In § 1600b Abs. 1 Satz 2 werden der abschließende\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\n1. § 1592 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                            Halbsatz angefügt:\n„3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h                 „das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im\nAbs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festge-         Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den\nstellt ist.“                                               Lauf der Frist nicht.“\n2. § 1600 wird wie folgt geändert:                              5. § 1600e wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    „§ 1600e\n„(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten,                     Zuständigkeit des Familiengerichts;\nsind folgende Personen:                                                    Aktiv- und Passivlegitimation\n1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1               (1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im\nund 2, § 1593 besteht,                                  Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen\n2. der Mann, der an Eides statt versichert, der              das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1\nMutter des Kindes während der Empfängniszeit            Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen\nbeigewohnt zu haben,                                    den Mann entscheidet das Familiengericht über die\nFeststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine\n3. die Mutter und                                            Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung\n4. das Kind.“                                                nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben,\nso ist die Klage nur gegen die andere Person zu rich-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                ten.\neingefügt:\n(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu rich-\n„(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt            ten wäre, verstorben, so entscheidet das Familienge-\nvoraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater              richt auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klage-\nim Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre           befugt wäre.“\nBeziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes\nbestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher\nVater des Kindes ist.                                     6. In § 1618 Satz 2 wird das Wort „zurzeit“ durch die\nWörter „zur Zeit“ ersetzt.\n(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Ab-\nsatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Ab-\n7. In § 1685 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwor-\ntung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen              „(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des\nhat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung              Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verant-\nliegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von          wortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004                599\nBeziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verant-                                        Artikel 2a\nwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Per-\nÄnderung des Gesetzes\nson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemein-\nüber die Angelegenheiten\nschaft zusammengelebt hat.“\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 69e des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 2\nTeil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-\nAnpassung anderer Rechtsvorschriften                   nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,            1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom\n31. März 2004 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist,         2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwird folgender § 10 angefügt:\n„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n„§ 10                                durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen\nauf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von\nÜberleitungsvorschrift zum                      Vergütung Vordrucke einzuführen. Soweit Vordrucke\nGesetz zur Änderung der Vorschriften                  eingeführt sind, müssen sich Personen, die die Be-\nüber die Anfechtung der Vaterschaft                  treuung innerhalb der Berufsausübung führen, ihrer\nund das Umgangsrecht von Bezugspersonen                    bedienen und als elektronisches Dokument einrei-\ndes Kindes, zur Registrierung von Vorsorge-               chen, wenn dieses für die automatische Bearbeitung\nverfügungen und zur Einführung von Vordrucken                durch das Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine\nfür die Vergütung von Berufsbetreuern                 ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne von\nvom 23. April 2004                         § 1836 Abs. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nIm Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des          vor. Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nBürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die              durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\nAnfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen                tungen übertragen.“\nGesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.“\nArtikel 2b\n2. Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten                                    Änderung\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 34                        der Bundesnotarordnung\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I                    Nach § 78 der Bundesnotarordnung in der im Bundes-\nS. 3022), wird wie folgt geändert:                          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffent-\na) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640h        lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30\nwie folgt geändert:                                     des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geän-\ndert worden ist, werden folgende §§ 78a bis 78c einge-\n„§ 640h Wirkungen des Urteils“.                         fügt:\nb) § 640h wird wie folgt gefasst:\n„§ 78a\n„§ 640h\n(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisiertes\nWirkungen des Urteils                  Register über Vorsorgevollmachten (Zentrales Vorsorge-\n(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der    register). In dieses Register dürfen Angaben über Voll-\nParteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein    machtgeber, Bevollmächtigte, die Vollmacht und deren\nUrteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Ver-       Inhalt aufgenommen werden. Das Bundesministerium\nhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt,       der Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbe-\nwirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das           hörde.\nelterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für        (2) Dem Vormundschaftsgericht wird auf Ersuchen\nsich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem        Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im\nRechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf sol-      Wege der Datenfernübertragung erteilt werden. Dabei\nche rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die       sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\ndas Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des           Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\nBürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.                   Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-\nlichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten\n(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das\ngewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-\nNichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des\ncher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent-\nBürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung\nsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.\nnach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der          (3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch\nVaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nist im Tenor des Urteils von Amts wegen auszu-          näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Füh-\nsprechen.“                                              rung des Registers, die Auskunft aus dem Register und","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2004\nüber Anmeldung, Änderung, Eintragung, Widerruf und             des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geän-\nLöschung von Eintragungen zu treffen.                          dert worden ist, wird folgender § 20a eingefügt:\n„§ 20a\n§ 78b\nVorsorgevollmacht\n(1) Die Bundesnotarkammer kann für die Aufnahme\nBeurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll\nvon Erklärungen in das Register nach § 78a Gebühren\ner auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-\nerheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den\nlen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotar-\nmit der Einrichtung und dauerhaften Führung des Regis-\nordnung hinweisen.“\nters sowie den mit der Nutzung des Registers durch-\nschnittlich verbundenen Personal- und Sachkosten.\nHierbei kann insbesondere der für die Anmeldung einer\nArtikel 2d\nEintragung gewählte Kommunikationsweg angemessen\nberücksichtigt werden.                                                         Änderung der Kostenordnung\n(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren               In § 147 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\ndurch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung              blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1 veröffentlichten\ndurch das Bundesministerium der Justiz.                        bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 39 des\nGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ge-\n§ 78c                              ändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt geändert:\n(1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer              1. In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das\nnach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde nach                Wort „,und“ ersetzt.\nden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus\n2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nden nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt.\n„6. die Übermittlung von Anträgen an das Zentrale\n(2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer\nVorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundes-\neinzulegen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Be-\nnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen\nschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landge-\ngebührenpflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang\nricht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.\nsteht; Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen\n(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.“                     bei dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der\nBeteiligten.“\nArtikel 2c\nÄnderung                                                        Artikel 3\ndes Beurkundungsgesetzes                                                Inkrafttreten\nNach § 20 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August             Artikel 1 bis 2a dieses Gesetzes treten am 30. April\n1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 4    2004, Artikel 2b bis 2d am 31. Juli 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}