{"id":"bgbl1-2004-17-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":17,"date":"2004-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_17.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen","law_date":"2004-04-15T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nVerordnung\nzur Änderung der EWG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverordnung\nund der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung\nvon Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen\nVom 15. April 2004\nEs verordnen                                                       Kontrollexemplar T 5 nicht vorlegen, wird der\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 12, des § 15 Satz 1 in           Nachweis, dass die Ware ihrer Bestimmung zuge-\nVerbindung mit § 16, des § 17 Abs. 3 Satz 1, des § 21               führt wurde, durch die Vorlage anderer gleichwerti-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des             ger Belege geführt, insbesondere durch Schriftstü-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                    cke nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG)\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                    Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I                     über gemeinsame Durchführungsvorschriften für\nS. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 15 Satz 1, § 17 Abs. 3             Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Er-\nSatz 1 und § 21 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Ver-           zeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                     geltenden Fassung.\ngeändert worden sind, das Bundesministerium für Ver-                   (3) Im Falle des Artikels 32 Abs. 1 Satz 3 der Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein-                ordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                    9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvor-\nund für Wirtschaft und Arbeit und                                   schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie\n– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsge-                  Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirt-\nsetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),                 schaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 152 S. 1) in\nder durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes                  der jeweils geltenden Fassung wird die Sicherheit\nvom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert                    auf Vorlage des Bescheids, aus dem hervorgeht,\nworden ist, das Bundesministerium der Finanzen:                     dass eine Kürzung der Ausfuhrerstattung nach\nArtikel 50 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999\nwegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7\nArtikel 1                                   Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 800/1999 vorgenommen wurde, vollständig\nÄnderung der EWG-Lizenz-Verordnung\nfreigegeben.“\nDie EWG-Lizenz-Verordnung vom 26. Oktober 1987\n(BGBl. I S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1634), wird wie                                 Artikel 2\nfolgt geändert:\nÄnderung der\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt                        Ausfuhrerstattungsverordnung\ngefasst:                                                     Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\n„(EG-Lizenz-Verordnung)“.                   (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235), wird wie folgt geän-\n2. § 2 wird aufgehoben.                                       dert:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                               1. § 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                                „§ 2\n„§ 5                                                     Zuständigkeit\nFreigabe der Sicherheit“.\nZuständig für die Durchführung der in § 1 genann-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      ten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehalt-\nc) In dem neuen Absatz 1 wird die Angabe „Arti-               lich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zu-\nkel 472“ durch die Angabe „Artikel 912a“ ersetzt.          ständige amtliche Stelle für die Durchführung der\nKontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nd) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit\n„(2) Kann der Beteiligte im Falle des Absatz 1          Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\naus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das              Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                 589\nlebender Rinder beim Transport als Voraussetzung           7. § 14 wird wie folgt gefasst:\nfür die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU\n„§ 14\nNr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                       Kontroll- und Überwachungsgesellschaften;\n(Bundesanstalt). Zuständig für die Gewährung der                        Schutz lebender Rinder beim Transport\nAusfuhrerstattung nach § 16 ist das Hauptzollamt                  (1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2\nHamburg-Jonas.“                                                Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie\nArtikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaf-\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung              ten werden von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle\n(EWG) Nr. 2454/93“ die Wörter „der Kommission              auf schriftlichen Antrag zugelassen.\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu             (2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Über-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur             wachungsgesellschaften wird von der zuständigen\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften                Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n(ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden\nFassung“ eingefügt.                                           (3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kon-\ntroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeit-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Aus-             punkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das\ngangszollstelle“ durch die Wörter „nach Arti-              Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während\nkel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93           der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-\nbezeichneten Bestimmungsstelle“ ersetzt.                   ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nc) In Absatz 3 werden                                          Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige\naa) die Angabe „nach Artikel 793 Abs. 2“ durch die         Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-\nAngabe „nach Artikel 912c Abs. 2“ und                 len sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu ge-\nwähren. Bei automatischer Buchführung sind die in\nbb) das Wort „Ausgangszollstelle“ durch das Wort           Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet,\n„Bestimmungsstelle“                                   auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\nersetzt.                                                   auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies ver-\nlangt.\n3. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 488“                (4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungs-\ndurch die Angabe „Artikel 912g“ ersetzt.                       gesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu\nführt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                   nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen\nim Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n„(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahr-\nzeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der Verord-               (5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Ver-\nnung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) können               ordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2\nzugelassen werden:                                         zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Aus-\nführer die Auslagen.“\n1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zollla-\ngers der Typen A, C, D und E nach Artikel 525\n8. § 14a wird aufgehoben.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile\ndavon oder\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in\neiner Freizone des Kontrolltypes I oder einem          a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.\nFreilager.“                                            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Verordnung\n„(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt,\n(EWG) 2913/92“ die Wörter „des Rates vom\nwenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\nauf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.“\nder Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer\njeweils geltenden Fassung“ eingefügt.\nArtikel 3\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil 1 die\nVerordnung über die Gewährung\nWörter „Beteiligte (Veredeler)“ durch das Wort\nvon Beihilfen für die private Lager-\n„Veredeler“ ersetzt.\nhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:               nissen von Schweinen, Rindern und Schafen\n„(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist         Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für\nder Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder         die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug-\neine von ihm beauftragte Person.“                      nissen von Schweinen, Rindern und Schafen vom\n15. März 1978 (BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch\n6. § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 6 werden aufge-      Artikel 48 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nhoben.                                                     S. 2018), wird wie folgt geändert:","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\n1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:                                                           Artikel 4\n„§ 3                                                    Bekanntmachungserlaubnis\nForm der Verträge                                   Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzu-                  rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der\nschließenden Lagerverträge haben dem von der Bun-                   EG-Lizenz-Verordnung, der Ausfuhrerstattungsverord-\ndesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten                      nung und der Verordnung über die Gewährung von Bei-\nMuster zu entsprechen.“                                             hilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und\nFleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Scha-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                         fen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nGewährung der Beihilfe“.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                                        Artikel 5\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                        Inkrafttreten\n„(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch                  Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBescheid fest.“                                                  Kraft.\nBonn, den 15. April 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}