{"id":"bgbl1-2004-17-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":17,"date":"2004-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_17.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin","law_date":"2004-04-15T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["580                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin*)\nVom 15. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                              §4\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I                                        Berufsfeldbreite Grundbildung\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes                 Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nvom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2934) geändert wor-                  eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\nden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                  che Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                  die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-\n(BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der             rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304)                     jahr erfolgen.\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                                          §5\nAusbildungsberufsbild\n§1\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nStaatliche                                die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung                        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nfür das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt 1 der Handwerksordnung sowie\n4. Umweltschutz,\n2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes\nstaatlich anerkannt.                                                     5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n6. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\n§2                                          techniken,\nAusbildungsdauer                                  7. Umgang mit Kunden,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                 8. Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werk-\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                       zeugen und Maschinen,\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-\n9. Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder gemäß § 29                      10. Herstellen von Filz- und Strohhüten,\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                11. Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Mate-\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                 rialien,\n12. Ausgestalten von Kopfbedeckungen,\n§3\n13. Herstellen von Unterformen,\nZielsetzung der Berufsausbildung\n14. Kopieren von Kopfbedeckungen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                  15. Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer quali-                 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nfizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-                                              §6\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nlieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu-                                     Ausbildungsrahmenplan\nsammenhang einschließt. Diese in Satz 2 beschriebene                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9                     der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund 10 nachzuweisen.                                                   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-      Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der     zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-    sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.        heiten die Abweichung erfordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                581\n§7                               1. Planen und Herstellen einer Kopfbedeckung aus\nStroh nach eigenem Entwurf,\nAusbildungsplan\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            2. Herstellen einer Kopfbedeckung aus Filz nach Vor-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen              lage,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n3. Herstellen einer genähten Kopfbedeckung aus texti-\nlen Flächen mit Unterform nach eigenem Entwurf.\n§8\nBerichtsheft                          Die Entwürfe sind dem Prüfungsausschuss zur Geneh-\nmigung vorzulegen. Durch die Durchführung der Arbeits-\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          aufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Ge-          zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirt-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-         schaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            selbständig und kundenorientiert planen und durch-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         führen, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung,\nKonstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unter-\n§9                              schiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen,\nZwischenprüfung                           Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen sowie Maß-\nnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge und\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Reklamationen annehmen sowie fachbezogene Prob-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      leme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeits-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-      aufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen\nbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-      und die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeits-\nse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend        aufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeits-\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit         aufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu ge-\nwichten.\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine\nArbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht,             (3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-\ndurchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens          fungsbereichen Entwurf und Gestaltung, Planung und\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür          Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nkommt insbesondere in Betracht:                               geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Entwurf und\nGestaltung sowie Planung und Fertigung soll der Prüfling\nHerstellen einer Kopfbedeckung mit Garnitur aus einer\nzeigen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften infor-\nFilzstumpe oder einem Strohrohling.\nmationstechnischen, technologischen, mathematischen\nDurch die Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüf-      und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und\nling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel     lösen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er die\nfestlegen, Skizzen erstellen und nutzen, Arbeitsabläufe       Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\ndokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und beurteilen,       schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\nGrundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderun-           der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zu-\ngen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, des Um-         ordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezie-\nweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen       hen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbe-\nkann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,        sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ndass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen\ndarstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachli-     1. im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung:\nchen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise\nEntwerfen und Gestalten von Kopfbedeckungen, Er-\nbei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen\nstellen von Entwurfsskizzen, Bearbeiten von Schnitt-\nkann.\nteilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er modi-\nsche, historische, funktionale und technologische Ge-\n§ 10                                 sichtspunkte sowie Kundenwünsche berücksichtigen\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung                       kann;\n(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt         2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-            Erstellen von Planungsunterlagen zur Fertigung und\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           Ausgestaltung von Kopfbedeckungen. Dabei soll der\nwesentlich ist.                                                   Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge, Maschinen und\nGestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffen-\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt\nheit berücksichtigen sowie Verarbeitungstechniken\nhöchstens 21 Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kun-\nanwenden kann;\ndenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebs-\nüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb             3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\ndieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber\nein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kom-             allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nmen insbesondere in Betracht:                                     sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.","582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\n(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen      ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind\nHöchstwerten auszugehen:                                       das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n1. im Prüfungsbereich Entwurf und\nGestaltung                                120 Minuten,         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A\nund im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende\n2. im Prüfungsbereich Planung und                              Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei-\nFertigung                                 120 Minuten,      che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und                         de Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen\nSozialkunde                                60 Minuten.      keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.\n(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-                                    § 11\nbereiche wie folgt zu gewichten:\nÜbergangsregelung\n1. Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 40 Prozent,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\n2. Prüfungsbereich Planung und Fertigung      40 Prozent,      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\nSozialkunde                                20 Prozent.\nten dieser Verordnung.\n(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                                        § 12\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nInkrafttreten\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nBerlin, den 15. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTa c k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                     583\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin\nI. Berufliche Grundbildung\nFertigkeiten und Kenntnisse,                Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                           3                                       4\n1  Berufsbildung, Arbeits- und         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nTarifrecht                              insbesondere Abschluss, Dauer und\n(§ 5 Nr. 1)                             Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fort-\nbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nnennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation des         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nAusbildungsbetriebes                    Betriebes erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                         b) Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Beschäftigten zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\n3  Sicherheit und Gesundheits-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-            während der\nschutz bei der Arbeit                   heit am Arbeitsplatz feststellen und            gesamten\n(§ 5 Nr. 3)                             Maßnahmen zu ihrer Vermeidung                   Ausbildung\nergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und\nUnfallverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei-\nben sowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden, Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maß-\nnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-\n(§ 5 Nr. 4)                         belastungen im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende\nRegelungen des Umweltschutzes\nanwenden","584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                         3                                  4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und\nMaterialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung\nzuführen\n5  Planen und Vorbereiten von        a) Arbeitsaufträge annehmen und auf\nArbeitsabläufen                       Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 5)                       b) Informationen und Bezugsquellen nutzen,\nProdukteigenschaften von Werk- und\nHilfsstoffen vergleichen\nc) Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten,\n4\nWerk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und\n-geräte auswählen und bereitstellen\nd) Arbeitsabläufe dokumentieren\ne) Aufgaben im Team planen und\nbearbeiten, Ergebnisse der Zusammen-\narbeit im Team auswerten\n6  Umgang mit Informations- und      a) Geräte zur Eingabe, Übertragung und\nKommunikationstechniken               Ausgabe von Daten nutzen\n(§ 5 Nr. 6)                       b) Organisations- und Bürokommunikations-\n3\nmittel anwenden\nc) Informationen beschaffen, auswerten und\nnutzen\n7  Umgang mit Kunden                 a) bei Kundengesprächen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 7)                           bei Beratung, Verkauf und Reklamation,\nmitwirken\n6\nb) Kunden über Leistungen des Betriebes\ninformieren\nc) Kopfweite ermitteln\n8  Handhaben und Warten von          a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und\nArbeitsgeräten, Werkzeugen und        Maschinen, insbesondere nach Material\nMaschinen                             und Arbeitstechnik, auswählen\n(§ 5 Nr. 8)                       b) Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten\nund einsetzen\nc) Maschinen einrichten, Zusatz-\n6\neinrichtungen anbringen, Maschinen\neinsetzen\nd) Arbeitsgeräte, Werkzeuge und\nMaschinen pflegen, Funktionen prüfen\ne) Störungen erkennen, beheben, Störungs-\nbeseitigung veranlassen\n9  Entwickeln und Gestalten von      a) Anregungen aufnehmen, auswerten und\nModellentwürfen                       umsetzen\n(§ 5 Nr. 9)                       b) Skizzen und Zeichnungen erstellen\n5\nc) Entwürfe, insbesondere von Garnituren\nmit unterschiedlichen Materialien,\nerarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004              585\nFertigkeiten und Kenntnisse,           Zeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       in Wochen im\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                         3                                  4\n10   Herstellen von Filz- und Stroh-   a) Filzstumpen appretieren und mit Dampf\nhüten                                 behandeln, Strohrohlinge anfeuchten\n(§ 5 Nr. 10)                      b) Stumpen und Strohrohlinge zur Form-\ngebung über Hutformen ziehen und\ntrocknen, Strohhüte appretieren\nc) Ränder bearbeiten, insbesondere                          16\nzuschneiden und Blenden gestalten\nd) Oberflächen bearbeiten\ne) Gefährdungen durch lösemittelhaltige\nStoffe und Gefahr von Verbrennungen\nerkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen\n11   Herstellen von Kopf-              a) Schnittteile zuordnen, Grundschnitte\nbedeckungen aus anderen               bestimmen\nMaterialien                       b) Schnittschablonen erstellen und hand-\n(§ 5 Nr. 11)                          haben\nc) Werk- und Hilfsstoffe aus textilen\nMaterialien nach Schnittmuster\n6\nzuschneiden\nd) Einlagestoffe befestigen\ne) Schnittteile zusammenfügen\nf) Kopfbedeckungen blocken\ng) Vollfutter herstellen und einarbeiten\n12   Ausgestalten von Kopf-            a) Futterbänder einnähen\nbedeckungen                       b) Standardgarnituren, insbesondere                          2\n(§ 5 Nr. 12)                          Bandgarnituren, befestigen\n13   Durchführen von qualitäts-        a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung der\nsichernden Maßnahmen                  betrieblichen Qualitätssicherung unter-\n(§ 5 Nr. 16)                          scheiden\nb) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse\nbewerten und dokumentieren\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopf-\nbedeckungen unter Beachtung ihrer\nEigenschaften lagern\n4\nd) Kopfbedeckungen für den Transport\nvorbereiten\ne) Auswirkungen von Materialfehlern auf\nVerarbeitung und Produktqualität\nbeurteilen\nf) Endkontrolle anhand des Arbeits-\nauftrages durchführen, Ergebnisse\ndokumentieren","586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    2. und 3. Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2              3\n1                     2                                         3                                     4\n1  Planen und Vorbereiten von        a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\nArbeitsabläufen                       betrieblicher Abläufe und Auftragsunter-\n(§ 5 Nr. 5)                           lagen festlegen, Liefertermine beachten\n3\nb) Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatz-\nmöglichkeiten unterscheiden, Arbeits-\ntechnik und -material festlegen\nc) Qualität und Preise von Werk- und\nHilfsstoffen vergleichen; Produkt-\ninformationen beurteilen                                              5\nd) Aufgaben zeit- und kostenorientiert\ndurchführen\n2  Umgang mit Informations- und      a) Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten\nKommunikationstechniken               und weiterleiten\n(§ 5 Nr. 6)                                                                            2\nb) Daten pflegen und sichern, Vorschriften\ndes Datenschutzes anwenden\n3  Umgang mit Kunden                 a) Termine mit Kunden abstimmen\n(§ 5 Nr. 7)                       b) Entwürfe und Modelle präsentieren                 3\nc) Verkaufsflächen dekorieren und gestalten\nd) Kundengespräche führen, insbesondere\nKundenwünsche ermitteln, mit dem\nbetrieblichen Leistungsangebot\nvergleichen und daraus Vorgehensweisen                                5\nfür die Kundenberatung ableiten\ne) Reklamationen aufnehmen und\nbearbeiten\n4  Entwickeln und Gestalten von      a) Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen,\nModellentwürfen                       Mustervorlagen erstellen\n(§ 5 Nr. 9)                       b) Entwürfe unter Berücksichtigung der               4\nFarben- und Formenlehre sowie der\nMaterialien erarbeiten\nc) Entwürfe nach modischen, historischen,\nfunktionalen und technologischen\nGesichtspunkten gestalten und aus-                                   12\narbeiten\nd) Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten\n5  Herstellen von Filz- und Stroh-   a) Oberflächen veredeln\nhüten                             b) Ränder von Hand ziehen                                       7\n(§ 5 Nr. 10)\n6  Herstellen von Kopf-              a) Materialbeschaffenheit beim Legen und\nbedeckungen aus anderen               Schneiden, insbesondere Muster, Faden-\nMaterialien                           lauf und Strichrichtung, berücksichtigen         3\n(§ 5 Nr. 11)                      b) Materialien miteinander kombinieren\nc) Schnitte abnehmen, Grundschnitte\nherstellen\nd) Schnittmuster abändern                                                10\ne) Pelze und Leder zuschneiden und\nverarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                  587\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,    2. und 3. Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2              3\n1                     2                                         3                                     4\n7  Ausgestalten von Kopf-            a) Garnituren fertigen und befestigen                6\nbedeckungen\n(§ 5 Nr. 12)                      b) Hüte in Form bügeln, insbesondere\nFassonbügeln sowie mit Knicken und\nVertiefungen\n10\nc) Gestaltungstechniken, insbesondere\nNähen, Kleben, Schneiden und\nDrapieren, anwenden\n8  Herstellen von Unterformen        a) Unterformen, insbesondere aus Vlies-\n(§ 5 Nr. 13)                          stoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und\nDraht, herstellen und beziehen                   3\nb) Unterformen nach Verwendungszweck\nappretieren\n9  Kopieren von Kopfbedeckungen      a) Maße anhand von Bild- und Modell-\n4\n(§ 5 Nr. 14)                          vorlagen ermitteln\nb) Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen,\ninsbesondere nach gestalterischen und\ntechnischen Gesichtspunkten, anfertigen                              14\nc) Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen\nanfertigen\n10   Aufarbeiten und Ändern von        a) Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen\nKopfbedeckungen                       und färben                                       2\n(§ 5 Nr. 15)                      b) schadhafte Stellen ausbessern\nc) Kopfbedeckungen, insbesondere nach\nmodischen Gesichtspunkten, ändern und                                 6\numarbeiten\n11   Durchführen von qualitäts-        a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vor-\nsichernden Maßnahmen                  gaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale\n(§ 5 Nr. 16)                          feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen\n5\nfeststellen, Korrekturen und Vor-\nbeugungsmaßnahmen durchführen\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsabläufen beitragen"]}