{"id":"bgbl1-2004-17-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":17,"date":"2004-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_17.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin","law_date":"2004-04-15T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                  571\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin*)\nVom 15. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                             §5\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                          Ausbildungsberufsbild\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes                 Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-                  die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nfür Bildung und Forschung:\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n§1                                   4. Umweltschutz,\nStaatliche                                5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kun-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                               denorientierung,\nDer Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin                     6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nwird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung                         techniken,\nfür das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herren-\n7. Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstof-\nschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-\nfen,\nordnung staatlich anerkannt.\n8. Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgerä-\n§2                                       ten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,\nAusbildungsdauer                               9. Ausführen von gestalterischen Arbeiten,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                               10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie\nGrundkonstruktion von Schnitten,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-               11. Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,\nrufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß                    12. Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,\n§ 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-                13. Fertigstellen von Bekleidung,\nliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                           14. Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,\n15. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§3\nZielsetzung der Berufsausbildung                                                   §6\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                                 Ausbildungsrahmenplan\nKenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts-                     Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt                   (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung\nwerden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer                     der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2           Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-                   chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\nbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-                   menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-\ntrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamt-                  rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene                   rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10                    soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nund 11 nachzuweisen.                                                   chung erfordern.\n§4                                                             §7\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                             Ausbildungsplan\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-                  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Aus-                   Ausbildungsplan zu erstellen.\nbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nBerichtsheft\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der        Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\nveröffentlicht.                                                     genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-","572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das            heitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durch-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         führen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling\nzeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\n§9                             Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevan-\nten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-\nZwischenprüfung                          hensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Gestal-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie        tung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem             de geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung\nRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für      und Fertigung sowie Gestaltung und Konstruktion sind\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          fachliche Probleme mit verknüpften technologischen,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun-    mathematischen und gestalterischen Inhalten zu bewer-\nden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag ent-         ten und zu lösen. Dabei sollen die Sicherheit und der\nspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen      Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz\ndokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in Be-             sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen wer-\ntracht:                                                       den. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden\nGebieten in Betracht:\n1. Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung\nfolgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Ver-         1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:\nschluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum,              Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zutaten\nKante sowie Kragen oder Manschette,                           für Bekleidung, Planen der Fertigungsschritte sowie\n2. Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung            Erstellen von Planungsunterlagen. Dabei soll der Prüf-\nfolgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Ver-             ling zeigen, dass er Werkzeuge und Maschinen aus-\nschluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum,              wählen, Materialeigenschaften berücksichtigen und\nBund und Futter.                                              Verarbeitungstechniken anwenden kann;\nBei der Anfertigung einer Hose kann eine zuvor gefer-     2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:\ntigte rechte Hosenseite verwandt werden.\nBestimmen, Konstruieren und Modifizieren von\nBei der Durchführung der Arbeitsaufgabe und der Doku-             Schnittteilen, Erstellen von Entwurfszeichnungen und\nmentation soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-          technischen Zeichnungen. Dabei soll der Prüfling\nschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Un-          zeigen, dass er die Grundlagen der Farb- und Form-\nterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung                gebung sowie Gestaltungstechniken anwenden und\nsowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheits-             modische sowie historische Gesichtspunkte berück-\nschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der               sichtigen kann;\nWirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 10                                allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nGesellenprüfung\n(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeit-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nAnlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für   1. im Prüfungsbereich Planung und\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              Fertigung                                   150 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   2. im Prüfungsbereich Gestaltung und\ninsgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe                Konstruktion                                120 Minuten,\ndurchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen do-\nkumentieren und hierüber während dieser Zeit in ins-          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\ngesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen,              Sozialkunde                                  60 Minuten.\ndas aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.                  (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nHierfür kommt insbesondere in Betracht:                       Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nEntwerfen und Anfertigen eines Großstücks unter Be-           in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nrücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren.             Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nDer Prüfling hat den Entwurf für die Arbeitsaufgabe dem       der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nPrüfungssausschuss zur Genehmigung vorzulegen.                bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und\nIm praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen,     die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\ndass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,      zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben selbständig\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\nund kundenorientiert planen und durchführen kann,\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\ndabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentie-\nren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-            1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung         50 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                573\n2. Prüfungsbereich Gestaltung und                                                          § 11\nKonstruktion                                30 Prozent,\nÜbergangsregelung\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nSozialkunde                                 20 Prozent.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn                   Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\n1. im praktischen Teil der Prüfung und\nten dieser Verordnung.\n2. im schriftlichen Teil der Prüfung\njeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht                                        § 12\nwurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leis-\ntungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schrift-                Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden               Gleichzeitig tritt die Maßschneiderausbildungsverord-\nLeistungen erbracht worden sein.                                 nung vom 8. August 1980 (BGBl. I S. 1277) außer Kraft.\nBerlin, den 15. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTa c k e","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin\nI. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                  Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.           Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                        2                                         3                                 4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\nTarifrecht                              insbesondere Abschluss, Dauer und\n(§ 5 Nr. 1)                             Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbil-\ndung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nnennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarif-\nverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nAusbildungsbetriebes                    Betriebes erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                          b) Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betrie-\nbes und seiner Beschäftigten zu Wirt-\nschaftsorganisationen, Berufsvertretun-\ngen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-    während der\nvertretungsrechtlichen Organe des          gesamten Ausbildung\nausbildenden Betriebes beschreiben         zu vermitteln\n3   Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesund-\nbei der Arbeit                          heit am Arbeitsplatz feststellen und Maß-\n(§ 5 Nr. 3)                             nahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und\nUnfallverhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei-\nben sowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brand-\nschutzes anwenden; Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und Maßnah-\nmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umwelt-\n(§ 5 Nr. 4)                          belastungen im beruflichen Einwirkungs-\nbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den\nAusbildungsbetrieb und seinen Beitrag\nzum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende\nRegelungen des Umweltschutzes anwen-\nden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004              575\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                       2                                         3                                 4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und Materi-\nalverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien\neiner umweltschonenden Entsorgung\nzuführen\n5  Planen und Vorbereiten von Arbeits-  a) Arbeitsaufträge annehmen und auf\nabläufen, Kundenorientierung            Umsetzbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 5)                          b) Arbeitsschritte anhand der Auftrags-\nunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe\ndokumentieren\nc) Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten,         4\nWerk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und\nArbeitsgeräte auswählen und bereitstel-\nlen\nd) Kundengespräche führen, Termine mit\nKunden abstimmen\n6  Anwenden von Informations- und       a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten\nKommunikationstechniken                 von Informations- und Kommunikations-\n(§ 5 Nr. 6)                             systemen beschreiben\nb) Informationen beschaffen, nutzen und          2\nauswerten\nc) Daten pflegen und sichern, Vorschriften\ndes Datenschutzes beachten\n7  Auswählen und Vorbereiten von        a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, ins-\nWerk- und Hilfsstoffen                  besondere von Faserstoffen, Garnen,\n(§ 5 Nr. 7)                             Zwirnen und textilen Flächengebilden,\nunterscheiden\nb) Handelsbezeichnungen, Textilkennzeich-\nnung und Pflegesymbole anwenden               6\nc) Nähgarne auswählen\nd) Zutaten nach funktionellen und modi-\nschen Gesichtspunkten auswählen\ne) Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und\nlagern\n8  Nutzen und Warten von Werk-          a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen\nzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen       und Zusatzeinrichtungen, insbesondere\nund Zusatzeinrichtungen                 nach Materialbeschaffenheit und Einsatz-\n(§ 5 Nr. 8)                             gebieten, auswählen und einsetzen\nb) Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschi-\nnen einrichten                                6\nc) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen\npflegen, Funktionen prüfen\nd) Störungen erkennen, beheben und\nStörungsbeseitigung veranlassen\n9  Ausführen von gestalterischen        a) Anregungen aufnehmen und auswerten\nArbeiten                             b) Skizzen und Zeichnungen erstellen und\n(§ 5 Nr. 9)                             anwenden                                      2\nc) Grundlagen der Farben- und Formenlehre\nanwenden","576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                       2                                         3                                 4\n10   Zuschneiden von Werk- und Hilfs-     a) Schnittteile zuordnen\nstoffen sowie Grundkonstruktion      b) Schnittschablonen erstellen und anwen-\nvon Schnitten                           den\n(§ 5 Nr. 10)\nc) Fehler beim Legen und Schneiden fest-\nstellen und ihre Folgen für die Weiter-       6\nverarbeitung erkennen\nd) Werkteile ausschneiden, insbesondere\nFadenlauf- und Strichrichtung sowie\nmustergerechtes Ausschneiden beachten\n11   Bügeln und Fixieren von Werk- und    a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und\nHilfsstoffen                            Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen\n(§ 5 Nr. 11)                         b) Nähte, Abnäher und Einlagen form- und\nausbügeln\n10\nc) Werk- und Hilfsstoffe abbügeln\nd) Werk- und Hilfsstoffe fixieren\ne) Fixiereffekte und Festigkeit von Verbin-\ndungen prüfen\n12   Ausführen von Näh- und Teilarbeiten a) Zutaten und Zuschnitte nach Arbeits-\n(§ 5 Nr. 12)                            auftrag bereitstellen\nb) Körperhaltungen einnehmen, Grifftech-\nniken anwenden, insbesondere nach\n14\nergonomischen Gesichtspunkten\nc) Sticharten ausführen, insbesondere\nHeften, Steppen, Pikieren, Staffieren,\nSäumen und Knopflochstiche\n13   Durchführen von qualitätssichern-    a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung des\nden Maßnahmen                           betrieblichen Qualitätsmanagements-\n(§ 5 Nr. 15)                            systems beschreiben                           2\nb) Zwischenkontrollen durchführen\nc) Fehler erkennen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004              577\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                       2                                         3                                  4\n1  Planen und Vorbereiten von Arbeits-  a) Produktinformationen beurteilen, Pro-\nabläufen, Kundenorientierung            dukteigenschaften von Werk- und Hilfs-\n(§ 5 Nr. 5)                             stoffen vergleichen                                    2\nb) Verarbeitungstechniken festlegen, insbe-\nsondere Stich- und Nahtarten\nc) Aufgaben im Team planen und bearbei-\nten, Ergebnisse der Zusammenarbeit\nauswerten\nd) Kundenwünsche ermitteln, mit dem\n3\nbetrieblichen Leistungsangebot verglei-\nchen und daraus Vorgehensweisen für\ndie Kundenberatung ableiten\ne) Kosten abschätzen, Material disponieren\n2  Anwenden von Informations- und       Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-\nKommunikationstechniken              und Kommunikationssystemen bearbeiten,                        2\n(§ 5 Nr. 6)                          Anwenderprogramme nutzen\n3  Auswählen und Vorbereiten von        a) Auswirkungen von Mängeln in Werk-\nWerk- und Hilfsstoffen                  stoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf\n2\n(§ 5 Nr. 7)                             Verarbeitung und Erzeugnisqualität\nbeurteilen\nb) Auswirkungen von Veredlungsmaßnah-\n2\nmen unterscheiden\n4  Ausführen von gestalterischen        a) Gestaltungstechniken anwenden,\nArbeiten                                insbesondere Zierarbeiten, traditionelle\n5\n(§ 5 Nr. 9)                             Nähtechniken, Drapieren, Plissieren,\nFärben und Stäbchenverarbeitung\nb) Entwürfe nach modischen, historischen,\nfunktionalen und technologischen\nGesichtspunkten gestalten und ausarbei-\nten, Entwürfe präsentieren                                       4\nc) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen\nprüfen\n5  Zuschneiden von Werk- und Hilfs-     a) Körpermaße und individuelle Besonder-\nstoffen sowie Grundkonstruktion         heiten feststellen und ihre Bedeutung für\nvon Schnitten                           Grundschnitt, Passform und Verarbeitung\n(§ 5 Nr. 10)                            beachten                                                   4\nb) Zusammenhang zwischen Grund- und\nModellschnitten herstellen\n6  Bügeln und Fixieren von Werk- und    schnittergänzende Dressurarbeiten fest-\nHilfsstoffen                         legen, zugeschnittene Teile dressieren                    3\n(§ 5 Nr. 11)\n7  Ausführen von Näh- und Teilarbeiten a) Teilarbeiten ausführen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 12)                            Taschen, Kanten, Schlitze und Ver-\nschlüsse fertigen\nb) Bekleidungsstücke zur Anprobe richten,                 9\nÄnderungen markieren und vornehmen\nc) Teilarbeiten ausführen, insbesondere\nKragen und Ärmel fertigen","578             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                       2                                          3                                4\n8  Fertigstellen von Bekleidung         Kleinteile in verschiedenen Ausführungen\n(§ 5 Nr. 13)                         unter Anwendung unterschiedlicher\nVerarbeitungsweisen und unter Berück-\nsichtigung von Material, Modell, Funktion\nund Kundenanforderungen fertig stellen,\ninsbesondere\na) Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-,\nTaschen- und Futterverarbeitung\nb) Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-,                    10\nTaschen-, Futter- und Faltenverarbeitung\nsowie Blusen mit Kragenverarbeitung,\nAusschnitt- und Ärmelformen sowie\nVerschlusstechniken oder Hemden mit\nKragen- und Manschettenverarbeitung\nsowie Verschlusstechniken\nc) modellbezogene Besonderheiten und\nAusschmückungen ausarbeiten\nd) Westen mit Taschen-, Futter- und\nKantenverarbeitung sowie Verschluss-\ntechniken                                                  8\ne) Nähergebnisse, insbesondere anhand\ndes Kundenauftrags, prüfen\n9  Verändern und Aufarbeiten von        a) Bekleidung reparieren und instand halten\nBekleidung                           b) Bekleidung modernisieren\n(§ 5 Nr. 14)\nc) körperliche Veränderungen und Ab-\nweichungen feststellen\nd) Bekleidung anpassen                                              4\ne) Änderungen hinsichtlich Kosten und\nUmsetzbarkeit prüfen\nf) Reklamationen entgegennehmen und\nbearbeiten\n10   Durchführen von qualitätssichern-    a) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse\nden Maßnahmen                           bewerten und dokumentieren\n(§ 5 Nr. 15)                         b) Lösungen zur Fehlerbeseitigung\nerarbeiten, Fehler beheben                                 2\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen\nfeststellen und auswerten, Korrektur- und\nVorbeugungsmaßnahmen durchführen\nd) Endkontrollen anhand von Arbeits-\naufträgen durchführen, Qualitäts-\nvorgaben einhalten, insbesondere\nToleranzbereiche, Fertigmaße und Ver-\narbeitung, Ergebnisse dokumentieren\ne) Bekleidungsstücke präsentieren                                   4\nf) Bekleidungsstücke für die Auslieferung\nvorbereiten\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsvorgängen beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004              579\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                 Teil des                               Zu vermittelnde                      in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                       2                                         3                                 4\nA: Schwerpunkt Damen\n1  Fertigstellen von Bekleidung         Großstücke in verschiedenen Ausführungen\n(§ 5 Nr. 13)                         unter Anwendung unterschiedlicher\nVerarbeitungstechniken und unter Berück-\nsichtigung von weiblichen Körperformen,\nMaterial, Modell, Funktion und Kunden-\nanforderungen fertig stellen, insbesondere\na) Kleider, insbesondere mit unterschied-                         20\nlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rock-\nformen, Taillenverarbeitung sowie\nAusschmückungen\nb) Gesellschaftskleidung, insbesondere\nCocktail-, Abend- oder Brautkleider\nsowie Corsagen\nc) Kostüme, insbesondere mit Kragen-,\nRevers-, Futter- und Einlagenverarbei-\ntung sowie Verschlusstechniken\nd) Jacken und Mäntel, insbesondere mit                            20\nunterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen-\nund Reversverarbeitung sowie Ver-\nschlusstechniken\nB: Schwerpunkt Herren\n1  Fertigstellen von Bekleidung         Großstücke in verschiedenen Ausführungen\n(§ 5 Nr. 13)                         unter Anwendung unterschiedlicher\nVerarbeitungstechniken und unter Berück-\nsichtigung von männlichen Körperformen,\nMaterial, Modell, Funktion und Kunden-\nanforderungen fertig stellen, insbesondere\na) Sakkos, insbesondere mit Ober- und\nUnterkragen-, Revers- und Futter-                              26\nverarbeitung sowie Verschlusstechniken\nund formgebenden Einlagen\nb) Anzüge in stilistischer und verarbeitungs-\ntechnischer Abstimmung\nc) Gesellschaftskleidung, insbesondere\nSmoking, Cut oder Frack\nd) Jacken und Mäntel, insbesondere mit\nunterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen-\n14\nund Reversverarbeitung sowie Ver-\nschlusstechniken"]}