{"id":"bgbl1-2004-17-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":17,"date":"2004-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung","law_date":"2004-04-05T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                  567\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung\nVom 5. April 2004\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15         3. § 2 wird wie folgt geändert:\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des § 8\na) In Absatz 1 wird die Angabe „nach Absatz 2“ durch\nAbs. 1 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit\ndie Angabe „nach Absatz 2 oder 3“ ersetzt.\n§ 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                 b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nS. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1             aa) Die Angabe „§ 1 Nr. 3“ wird durch die Angabe\nSatz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 159 der Verordnung                     „§ 1 Nr. 3 und 7“ ersetzt.\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-                 bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbrau-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-                      „b) Kontrollen der Verarbeitung\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für                               aa) nachwachsender Rohstoffe nach der\nWirtschaft und Arbeit:                                                                Lieferung an einen Aufkäufer oder\nVerarbeiter sowie bei der Verarbei-\ntung in Biogasanlagen nach der\nArtikel 1\nBefüllung des für die Denaturierung\nDie Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000                                  bestimmten Silos und\n(BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 431), wird wie                          bb) von Energiepflanzen nach der Liefe-\nfolgt geändert:                                                                       rung an einen Verarbeiter sowie bei\nder Verarbeitung zu Energie, Bio-\nbrennstoff und Biogas ab der Verwie-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\ngung oder Ermittlung des Volumens,“.\nfasst:\n„Verordnung                              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nüber Stützungsregelungen für                            „(3) Die Bundesanstalt ist zuständig für die\nErzeuger bestimmter landwirtschaftlicher                   Durchführung des § 26c Abs. 3.“\nKulturpflanzen und von Schalenfrüchten\n(Flächenzahlungs-Verordnung)“.\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach den Wörtern „einer Sondermaßnahme zu-                     „Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbei-\ngunsten bestimmter Körnerleguminosen“ werden                   hilfe für Hartweizen, die Beihilfe für bestimmte Kör-\ndie Wörter „ , anderer Beihilferegelungen nach Titel IV        nerleguminosen, die Beihilfe für Energiepflanzen,\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom                die Prämie für Eiweißpflanzen und die Flächenzah-\n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für                  lung für Schalenfrüchte werden auf schriftlichen\nDirektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen                      Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-                 Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat.“\nlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\nund zur Änderung der Verordnungen (EWG)                     b) In Satz 6 Nr. 2 werden die Wörter „dabei sind Flä-\nNr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/                chen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder\n2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG)               auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen“\nNr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/              durch die Wörter „dabei sind Flächen, für die ein\n2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001                 Antrag auf Flächenzahlungen, auf Beihilfe für be-\n(ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden              stimmte Körnerleguminosen, auf Prämie für Ei-\nFassung“ eingefügt.                                            weißpflanzen, auf Beihilfe für Energiepflanzen oder\nauf Flächenzahlung für Schalenfrüchte“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8           5. In der Überschrift des § 4a wird das Wort „Flächen-\neingefügt:                                                  zahlungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt.\n„6. der Prämie für Eiweißpflanzen,\n6. In der Überschrift des 6. Abschnitts wird das Wort\n7.   der Beihilfe für Energiepflanzen,                      „Flächenzahlungen“ durch das Wort „Zahlungen“\n8.   der Flächenzahlung für Schalenfrüchte.“                ersetzt.","568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004\n7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c einge-                (6) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im\nfügt:                                                        Falle der Ablieferung von Energiepflanzen aus ande-\n„§ 26b                             ren Mitgliedstaaten die in § 23 genannten Angaben\nüber die erfolgte Ablieferung der auf den mit Energie-\nBeihilfe für Energiepflanzen\npflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangs-\n(1) Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten mit         erzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres\nAusnahme des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2 und des            der Ernte mitteilen.\n§ 24 Abs. 1 und 3 für die Beihilfe für Energiepflanzen\nentsprechend; § 23 jedoch nur mit der Maßgabe, dass                                   § 26c\nan die Stelle des Wirtschaftsjahres, welches auf das\nFlächenzahlung für Schalenfrüchte\nWirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag gestellt wird,\ndas Kalenderjahr tritt, in dem der Antrag auf Beihilfe          (1) Abweichend von Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 der\nfür Energiepflanzen gestellt wird.                           Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 wird die Mindestzahl\n(2) Energiepflanzen können zu den in Artikel 34           von Bäumen je Hektar Obstgarten für Haselnüsse auf\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kom-            600 und für Walnüsse auf 100 festgesetzt.\nmission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungs-\nbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen                  (2) Überschreitet die Summe der Flächen, für die\ngemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des         eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt\nRates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen             wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche,\nim Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit               für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung be-\nbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-             antragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig\nwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 339 S. 52) in       verringert.\nder jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zwecken\n(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum\nvon dem Antragsteller verwendet oder verarbeitet\n30. August die Summe der Flächen mit, für die bei\nwerden.\nihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalen-\n(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist           früchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der\ndurch eine von der Bundesanstalt zugelassene fach-           nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundes-\nkundige und unabhängige Stelle oder durch ein sol-           anstalt den Koeffizienten für die Verringerung der\nches Unternehmen mit einer geeichten Waage vorzu-            beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzei-\nnehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangs-            ger.“\nerzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt\nzugelassene fachkundige Person vorzunehmen.\n8. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Antragsteller ist bei der Verarbeitung des\nAusgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Auf-            a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und                  Komma ersetzt.\nMenge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe\nsowie die produzierte Energiemenge aufgezeichnet             b) In Nummer 3 werden\nwerden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur\nBeheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs nach              aa) nach den Wörtern „nachwachsender Rohstof-\nArtikel 34 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung                 fe“ das Wort „auch“ und\n(EG) Nr. 2237/2003 auf dem landwirtschaftlichen                  bb) am Ende das Wort „und“\nBetrieb ist der Antragsteller verpflichtet, Aufzeichnun-\ngen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff ein-          eingefügt.\ngesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen\nWärmemengenzähler zu verwenden.                              c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nfügt:\n(5) Die nach Artikel 34 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 2237/2003 erforderliche Denaturierung erfolgt                „4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch\n1. je Tonne Getreide durch die gleichmäßige Aufbrin-                  der Erstverarbeiter oder dessen Beauftragter\ngung von 375 Gramm des in drei Litern Wasser                      und der Endverarbeiter“.\naufgelösten Farbstoffs „Dispers blau“, so dass\nmindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner\nFarbspuren aufweisen,                                 9. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. je Tonne Ölsaaten durch die gleichmäßige Aufbrin-         a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngung von 800 Gramm des in drei Litern Wasser\naufgelösten Farbstoffs „Dispers rot“, so dass min-           „Für den Antrag auf Flächenzahlung, einschließlich\ndestens 50 vom Hundert der Ölsaaten Farbspuren               der Sonderbeihilfe für Hartweizen, die Beihilfe für\naufweisen.                                                   bestimmte Körnerleguminosen, die Prämie für\nEiweißpflanzen, die Beihilfe für Energiepflanzen\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das durch die Ver-              und die Flächenzahlung für Schalenfrüchte können\narbeitung von Ölsaaten nach Artikel 34 Abs. 1 Buch-              die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke\nstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003              bereithalten.“\ngewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung mit\nmindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-          b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stilllegungs-\ndestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denatu-                  flächen“ die Wörter „und des Anbaus von Energie-\nriert werden.                                                    pflanzen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004                      569\nArtikel 2                                        (2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 22. Ok-\ntober 2004 an wieder in ihrer am 21. April 2004 maß-\n(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nin Kraft.                                                              Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 5. April 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}