{"id":"bgbl1-2004-16-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":16,"date":"2004-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr","law_date":"2004-04-06T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004\nGesetz\nzur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr\nVom 6. April 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in\nSonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchst-\nbeträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschä-\nArtikel 1                            digung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach\n§ 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, für andere Schä-\nGesetz                              den nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.\nzur Durchführung des\nÜbereinkommens vom 28. Mai 1999\n§4\nzur Vereinheitlichung bestimmter\nVorschriften über die Beförderung                                      Versicherungspflicht\nim internationalen Luftverkehr                       (1) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung\n(Montrealer-Übereinkommen-                        (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die\nDurchführungsgesetz – MontÜG)                       Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-\nnehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und der Verordnung (EG)\n§1                                Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haf-\ntung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG\nHaftung bei Personenschäden\nNr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)\n(1) Wird ein Reisender getötet oder körperlich verletzt,   Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des\nbestimmen sich die Person des Ersatzberechtigten, der         Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der\nGegenstand der Ersatzpflicht sowie die Art der Ersatz-        jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht des\nleistung in den Fällen des Artikels 17 Abs. 1 des Überein-    Luftfrachtführers, zur Deckung seiner Haftung nach dem\nkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung                Montrealer Übereinkommen für die Tötung, die Körper-\nbestimmter Vorschriften über die Beförderung im interna-      verletzung und die verspätete Beförderung von Reisen-\ntionalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer       den sowie für die Zerstörung, die Beschädigung, den\nÜbereinkommen) nach den §§ 35, 36 und 38 des Luftver-         Verlust und die verspätete Beförderung von Reisegepäck\nkehrsgesetzes.                                                eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, nach den\n(2) Übersteigen im Falle der Ersatzleistung nach Arti-     §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vor-\nkel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens die Ent-          schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die\nschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen           Versicherungspflicht des Luftfrachtführers.\nder Tötung oder Körperverletzung eines Reisenden zu              (2) Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung\nleisten sind, insgesamt den in Artikel 21 Abs. 2 des Über-    (EWG) Nr. 2407/92 ist der Luftfrachtführer verpflichtet, zur\neinkommens festgesetzten Betrag und ist eine weiter-          Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Überein-\ngehende Haftung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen,        kommen für die Zerstörung, die Beschädigung, den Ver-\nso ist § 45 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes entspre-          lust und die verspätete Ablieferung von Gütern während\nchend anzuwenden.                                             der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den ver-\n(3) Sind in den Fällen des Absatzes 1 deutsche Gerich-     traglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung\nte nach Artikel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkom-          eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.\nmens für Klagen zuständig, bestimmt sich die örtliche            (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nZuständigkeit nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrs-       durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ngesetzes.                                                     rates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrecht-\nerhaltung, den Inhalt, den Umfang und die zulässigen\n§2                                Ausschlüsse der nach Absatz 2 zu unterhaltenden Haft-\npflichtversicherung, einschließlich der Mindestversiche-\nHaftung bei Güterschäden\nrungssumme, zu regeln.\nWerden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie ver-\nloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des\n§5\nMontrealer Übereinkommens zu leistenden Schadens-\nersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.                                     Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§3                                lässig entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit einer\nUmrechnung des Sonderziehungs-                     Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 eine Haftpflichtver-\nrechts des Internationalen Währungsfonds               sicherung nicht unterhält.\nSoweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Über-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\neinkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich          zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004                 551\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          c) Der Angabe zum 4. Unterabschnitt werden folgen-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-                  de Angaben angefügt:\ndesamt für Güterverkehr.\n„§ 55     Verhältnis zu sozial- und versorgungs-\nrechtlichen Vorschriften\n§6\n§ 56      Gerichtsstand\nZeitlicher Anwendungsbereich\n§ 57      (weggefallen)“.\nDie Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind\nnur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag\nnach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das              2. Der 2. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird\nMontrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik                  wie folgt neu gefasst:\nDeutschland in Kraft getreten ist.                                                    „2. Unterabschnitt\nHaftung für Personen und Gepäck,\ndie im Luftfahrzeug befördert werden;\nArtikel 2                                        Haftung für verspätete Beförderung\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                         § 44\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt                               Anwendungsbereich\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Dezem-\nber 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt geändert:                Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der\nTötung, der Körperverletzung oder der Gesundheits-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum                beschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall,\nZweiten Abschnitt wie folgt geändert:                         wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes\na) Die Angabe zum 2. Unterabschnitt wird wie folgt            oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des\ngefasst:                                                  Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines\nReisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten\n§§          Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur\n„ 2. Unterabschnitt Haftung für Per-                      Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften die-\nsonen und Gepäck,                  ses Unterabschnitts, soweit\ndie im Luftfahrzeug\nbefördert werden;                  1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver-\nHaftung für ver-                       einheitlichung von Regeln über die Beförderung\nspätete Beförderung 44 – 52            im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen\nzur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts)\n§ 44     Anwendungsbereich                               (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen)\n§ 45     Haftung für Personenschäden                     und das Gesetz zur Durchführung des Ersten\nAbkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivat-\n§ 46     Haftung bei verspäteter Personenbe-             rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nförderung                                       rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten\n§ 47     Haftung für Gepäckschäden                       Fassung,\n§ 48     Haftung auf Grund sonstigen Rechts          2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-\nrung des Abkommens zur Vereinheitlichung von\n§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luft-                Regeln über die Beförderung im internationalen\nfrachtführer                                    Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),\n§ 48b Haftung des vertraglichen und des              3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961\nausführenden Luftfrachtführers                  zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung\n§ 49     Anzuwendende Vorschriften                       von Regeln über die von einem anderen als dem\nvertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-\n§ 49a Ausschlussfrist                                    derung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II\n§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten                  S. 1160),\n§ 49c Unabdingbarkeit                                4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Verein-\nheitlichung bestimmter Vorschriften über die\n§ 50     Obligatorische Haftpflichtversicherung          Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl.\n§ 51     Subsidiarität der Versicherung des ver-         2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und\ntraglichen Luftfrachtführers                    das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungs-\ngesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550),\n§ 52     (weggefallen)“.\n5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\nb) Der Angabe zum 3. Unterabschnitt werden folgen-\n23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-\nde Angaben angefügt:\nnehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG\n„§ 53     Haftung für Schäden außerhalb eines mili-           Nr. L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,\ntärischen Luftfahrzeugs                             und\n§ 54      Haftung für Schäden bei Beförderung in          6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom\neinem militärischen Luftfahrzeug“.                  9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt-","552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004\nunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1),       pflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu erset-\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002          zen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Scha-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            den durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen\n13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils    ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.\ngeltenden Fassung,                                          (2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an\nnicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.          Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des\nLuftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der\n§ 45                               Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen-\nden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge-\nHaftung für Personenschäden                     schlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute\n(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord          alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des\neines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen           Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen\ngetötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich             nicht treffen konnten.\ngeschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den          (3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder\ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.                     andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luft-         sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie\nfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem             verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den\nBetrag von 100 000 Rechnungseinheiten, wenn                  daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der\nSchaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten\n1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und           schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet\nschuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das           befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.\nrechtswidrige und schuldhafte Handeln oder\nUnterlassen seiner Leute verursacht wurde oder              (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luft-\nfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem\n2. der Schaden ausschließlich durch das rechts-              Betrag von 1 000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für\nwidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen         aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast\neines Dritten verursacht wurde.                          bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag\nDer Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapi-         des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungs-\ntalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.        ort angegeben und das für die Haftung für dieses Inte-\nresse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haf-\n(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die\ntet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebe-\nEntschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten\nnen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das\nwegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesund-\ntatsächliche Interesse ist.\nheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind,\ninsgesamt den Betrag von 100 000 Rechnungseinhei-               (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luft-\nten und ist eine weitergehende Haftung des Luft-             frachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer\nfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so ver-          Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-\nringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem            sacht wurde.\nVerhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem               (6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt\nBetrag steht.                                                oder verspätet befördert worden, können Ansprüche\nnach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden,\n§ 46                               wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden\nHaftung                              unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der\nbei verspäteter Personenbeförderung                 Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen\nsieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten\n(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der        Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen\nLuftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehen-         21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast\nden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausge-              zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt.\nschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute         Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig\nalle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des                 gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die\nSchadens getroffen haben oder solche Maßnahmen               Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeb-\nnicht treffen konnten.                                       lich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luft-       vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung,\nfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem             dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.\nBetrag von 4 150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht,           (7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegan-\nwenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen            gen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend\nLeuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich         gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Ver-\noder grob fahrlässig verursacht wurde.                       lust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergan-\ngen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen\n§ 47                               sollen.\nHaftung für Gepäckschäden\n§ 48\n(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an\nBord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des                   Haftung auf Grund sonstigen Rechts\nLuftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt            (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem\noder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer ver-         Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004                553\nfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und               Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis\nBeschränkungen geltend gemacht werden, die in die-           zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung\nsem Unterabschnitt vorgesehen sind.                          über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den\nVorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen             sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften\nandere Personen für den Schaden haften, bleiben un-          begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interes-\nberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Aus-       ses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den\nführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie            ausführenden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er\nsich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschrän-            zugestimmt hat.\nkungen dieses Unterabschnitts berufen.\n(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann\n(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimm-\nsowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegen-\nten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und sei-\nüber dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung\nner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von\ngegen den jeweils anderen erklärt werden.\nihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge\nnicht überschreiten.                                            (5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die\nLuftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der\nHaftung der Leute des vertraglichen und des ausfüh-\n§ 48a\nrenden Luftfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend;\nLuftbeförderung                          maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und\ndurch mehrere Luftfrachtführer                   Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten,\nzu dessen Leuten sie gehören.\n(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch\nmehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei              (6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfracht-\nein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheit-       führer und seine Leute sowie der ausführende Luft-\nlich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der        frachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu\nLuftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der        leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der\ndie Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf         Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu\nder Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt    leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschrei-\nnicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für       ten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist.\ndie gesamte Luftbeförderung übernommen hat.                  Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn\ngeltenden Höchstbetrag.\n(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1\nReisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verlo-\nren oder wird es verspätet befördert, sind der erste,                                   § 49\nder letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Scha-\ndensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung aus-                       Anzuwendende Vorschriften\ngeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die               Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind\nBeschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung        im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38\neingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als           anzuwenden.\nGesamtschuldner.\n§ 49a\n§ 48b\nAusschlussfrist\nHaftung des vertraglichen\nund des ausführenden Luftfrachtführers                  Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen\neiner Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben wer-\n(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein ande-       den. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luft-\nrer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis aus-         fahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an\nführt (ausführender Luftfrachtführer), haftet neben          dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luft-\ndem anderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den        beförderung abgebrochen worden ist.\nVorschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen\ndes Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche\nund der ausführende Luftfrachtführer haften als                                        § 49b\nGesamtschuldner.\nUmrechnung von Rechnungseinheiten\n(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luft-\nbeförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er            Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit\nnur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.       ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen\nWährungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem\n(3) Die Handlungen und Unterlassungen des aus-            Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht\nführenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung         zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch\nihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als sol-         Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum\nche des vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlun-        Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden\ngen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfracht-         Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro\nführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen         gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der\nhandelnden Leute gelten als solche des ausführenden          Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale\nLuftfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm aus-      Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine\ngeführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese       Operationen und Transaktionen anwendet.","554                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004\n§ 49c                               der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus\nentstehenden Schaden zu ersetzen. Er haftet für jede\nUnabdingbarkeit\nbeförderte Person nur bis zu einem Betrag von\n(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmä-           600 000 Euro, wenn\nßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luft-\n1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und\nfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterab-\nschuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das\nschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausge-\nrechtswidrige und schuldhafte Handeln oder\nschlossen noch beschränkt werden.\nUnterlassen seiner Leute verursacht wurde oder\n(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absat-\n2. der Schaden ausschließlich durch das rechts-\nzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtig-\nwidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen\nkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages\neines Dritten verursacht wurde.\nzur Folge.\n(2) Werden bei der Beförderung in einem militäri-\n§ 50                               schen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sa-\nchen, die der Beförderte an sich trägt oder mit sich\nObligatorische Haftpflichtversicherung                 führt, durch einen Unfall zerstört oder beschädigt, ist\n(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur De-           der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den daraus\nckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der               entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist\nin § 44 genannten Schäden während der von ihm                   für jeden Beförderten auf einen Höchstbetrag von\ngeschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen             1 700 Euro beschränkt, es sei denn, der Schaden ist\nLuftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine              von dem Halter oder seinen Leuten in Ausführung\nHaftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverord-            ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig\nnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1                verursacht worden.\ngilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luft-              (3) Die §§ 40 und 45 Abs. 3 sowie die §§ 48 und 49\nfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1    sind entsprechend anzuwenden.\nnur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer\nÜbereinkommen anwendbar ist.                                       (4) Die Haftung darf im Voraus durch Vereinbarung\nweder ausgeschlossen noch beschränkt werden.“\n(2) Für die nach Absatz 1 abzuschließende Haft-\npflichtversicherung gelten die besonderen Vorschrif-\nten für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den        5. § 55 wird wie folgt geändert:\nVersicherungsvertrag.                                           a) § 55 erhält folgende Überschrift:\n„§ 55\n§ 51                                                  Verhältnis zu sozial- und\nSubsidiarität der Versicherung                              versorgungsrechtlichen Vorschriften“.\ndes vertraglichen Luftfrachtführers                 b) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-\nFührt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbe-             rungsordnung“ durch die Wörter „des Siebten\nförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus,             Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nbesteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflicht-\nversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer          6. § 56 wird wie folgt geändert:\nnur, soweit\na) § 56 erhält folgende Überschrift:\n1. der ausführende Luftfrachtführer keine dem § 50\nentsprechende Haftpflichtversicherung bei einem                                          „§ 56\nin Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten                                       Gerichtsstand“.\nVersicherer abgeschlossen hat oder\n2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nLuftfrachtführers hinausgeht.“\n„(2) Für Klagen, die auf Grund der §§ 45 bis 47\nerhoben werden, ist außerdem das Gericht des\n3. § 53 erhält folgende Überschrift:                                   Bestimmungsorts zuständig. Im Falle des § 48b\n„§ 53                                   kann die Klage gegen den ausführenden Luft-\nHaftung für Schäden außerhalb                         frachtführer auch in dem Gerichtsstand des ver-\neines militärischen Luftfahrzeugs“.                     traglichen Luftfrachtführers und die Klage gegen\nden vertraglichen Luftfrachtführer auch in dem\nGerichtsstand des ausführenden Luftfrachtführers\n4. § 54 wird wie folgt gefasst:\nerhoben werden.“\n„§ 54\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nHaftung\n„(3) Ist auf die Luftbeförderung eine der in § 44\nfür Schäden bei Beförderung\nNr. 1 bis 4 genannten Übereinkünfte anzuwenden,\nin einem militärischen Luftfahrzeug\nbestimmt sich der Gerichtsstand nach dieser\n(1) Wird bei der Beförderung in einem militärischen              Übereinkunft. Sind deutsche Gerichte nach Arti-\nLuftfahrzeug durch einen Unfall jemand getötet, sein                kel 33 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens\nKörper verletzt oder seine Gesundheit geschädigt, ist               zuständig, ist für Klagen auf Ersatz des Schadens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004               555\nder durch Tod oder Körperverletzung eines Rei-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsenden entstanden ist, das Gericht örtlich zustän-         a) Die Angabe zu § 828 wird wie folgt gefasst:\ndig, in dessen Bezirk der Reisende zum Zeitpunkt\ndes Unfalls seinen Wohnsitz hatte.“                            „§ 828 Minderjährige“.\nb) Die Angabe zu § 2101 wird wie folgt gefasst:\n7. § 58 wird wie folgt geändert:                                      „§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe“.\na) Am Ende von Absatz 1 Nr. 14 wird der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 15         2. Die Überschrift des § 828 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                                           „§ 828\n„15. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als vertraglicher                             Minderjährige“.\nLuftfrachtführer während der Ausführung der      3. Die Überschrift des § 2101 wird wie folgt gefasst:\ngeschuldeten Luftbeförderung durch einen                                     „§ 2101\nausführenden Luftfrachtführer eine Haft-                        Noch nicht gezeugter Nacherbe“.\npflichtversicherung nicht unterhält.“\n(2) In § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „und 14“ durch die          fahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nAngabe „ , 14 und 15“ ersetzt.                         rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes\n8. In § 63 werden am Ende von Nummer 1 die Wörter             vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert wor-\n„und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1             den ist, wird die Angabe „439 Abs. 2“ durch die Angabe\nNr. 15,“ eingefügt.                                        „442 Abs. 2“ ersetzt.\n(3) In § 431 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-\n9. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:                    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-\nöffentlichen bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I\n„§ 72\nS. 2446) geändert worden ist, wird Absatz 4 wie folgt\n(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des         geändert:\nHaftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I S. 550) geän-       1. In Satz 2 werden die Wörter „in Deutsche Mark“ durch\nderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zwei-           die Wörter „in Euro“ und die Wörter „der Deutschen\nten Abschnitts und des § 56 gelten nicht, wenn der             Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\nVertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet\nwird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.          2. In Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen Mark“\ndurch die Wörter „des Euro“ ersetzt.\n(2) § 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisie-\nrung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. I\nS. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der                                Artikel 4\nUnfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.“\nInkrafttreten\n(1) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-\nArtikel 3                           kündung in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an\nÄnderung anderer Gesetze\ndem das Montrealer Übereinkommen nach seinem Arti-\n(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der           kel 53 Abs. 6 oder Abs. 7 für die Bundesrepublik\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,             Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 des    Justiz gibt den Tag, an dem das Übereinkommen für die\nGesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt   Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesge-\ngeändert:                                                     setzblatt bekannt.","556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2004\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}